Neues Personalrecht wissenschaftl. Personal nach dem Universitätsgesetz 2002 Information im Rahmen der Dienststellenversammlung Salzburg, 3. 2. 2004 a.Univ.Prof.

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 Präsentation transkript:

Neues Personalrecht wissenschaftl. Personal nach dem Universitätsgesetz 2002 Information im Rahmen der Dienststellenversammlung Salzburg, a.Univ.Prof. Dr. Walter J. Pfeil

PersonalR, DStVers Wiss Gliederung 1.Überleitung bereits bisher Beschäftigter 1.1 BeamtInnen 1.2 Vertragsbedienstete 1.3 Befristete AssistentInnen 1.4 Sonstiges wissenschaftliches Personal 2.Neues Recht ab Übersicht 3.Ausblick auf den Kollektivvertrag 4.Übertrittsmöglichkeit (Optierung)

PersonalR, DStVers Wiss Überleitung bereits bisher Beschäftigter - Übersicht UG 2002: Universität rechtlich selbständig Definition Wissenschaftl. Universitätspersonal : ProfessorInnen, DozentInnen, wiss. MitarbeiterInnen Ab alle neuen MitarbeiterInnen Angestellte Überleitung je nach bisheriger Beschäftigungsart: o BeamtInnen o Vertragsbedienstete o Wissenschaftliche MitarbeiterInnen in Ausbildung o (Andere) Personen in besonderem Rechtsverhältnis o (Drittmittel-)Angestellte im Rahmen Teilrechtsfähigkeit o Allgem. Regelungen insb. für Dienstwohnungen, Haftung

PersonalR, DStVers Wiss Überleitung BeamtInnen (UProf., a.Prof., Ass.Prof., UAss., WB, BL) § 125 UG: am auf Planstelle der betreffenden Universität ernannte BeamtInnen... dieser zur dauernden Dienstleistung zugewiesen Dienstbehörde Amt d. Universität (Berufung an bmbwk) Keine inhaltliche Änderungen außer: AN-Innenschutz, Betriebsrat wie Angestellte Anspruch auf Aufnahme als AN-in der Universität (AngG + KollV) bei Austritt aus Bundesdienst binnen drei Jahren ab / späterer Definitivstellung - Anrechnung aller Dienstzeiten - Bund haftet für erworbene Anwartschaften - Keine Abfertigung bei Übertritt in Angestelltenrecht

PersonalR, DStVers Wiss Überleit. Vertragsbedienst. (VProf., VDoz., Staff-Scient., VAss., VL) § 126 UG: am auf Planstelle der betreffenden Universität tätige Vertragsbedienstete... werden ArbeitnehmerInnen dieser Universität Befristung läuft weiter (und gegebenenfalls auch aus) Universität übernimmt Rechte/ Pflichten des Bundes VBG gilt in seiner jeweils geltenden Fassung als Inhalt des Arbeitsvertrages weiter außer: (neue) Sonderverträge unzulässig Organisationskündigung 2004/05 unzulässig Dauerrrecht günstiger, zB. Kündigungsfrist Recht auf Übertritt in KollV binnen drei Jahren nach dessen Abschluss

PersonalR, DStVers Wiss Überleitung Befristete AssistentInnen Univ.Ass. im provisor. Dienstverh.: Definitiv- stellung nach bisherigem Recht, Zuweisung (§ 125 UG) V-Ass. nach § 52a VBG : nach 6 Jahren wie nach bisher. Recht (Feststellung durch Rektor) Verlängerung auf un- best. Zeit möglich, wie übergeleit. VB (§ 126 Abs 6 UG) Univ.Ass. in befrist. Dienstverh. (Ende bis 8/05 ) : bei Dr. + Verwendungserfolg (2 Gutachter durch Rektor) Anspruch auf weitere vier Jahre befrist. Arb.Verh., wie übergeleit. VB (§ 175a BDG iVm § 126 UG) - danach? Ebenso: V-Ass. nach § 52a (Abs 10) VBG V-Ass 2. Säule (§ 49l VBG) : Befristung bleibt (und läuft aus) - danach?

PersonalR, DStVers Wiss Überleitung sonstiges wiss. Personal Wiss. MitarbeiterInnen in Ausbildung (§ 132 UG): Keine Änderung, Univ. übernimmt Ausbildungsverpfl.; Ende durch Zeitablauf, Übernahme als AN-in der Univ. Lehrbeauftragte, TutorInnen, Demonstrator- Innen, StudienassistentInnen (§ 133 UG): Keine Änderung, aber Auslaufen mit bisher. Befristung (idR. Semesterende), Univ.-Abgeltungsgesetz gilt weiter Verlängerung nur nach neuem Recht: in der Regel als (befristete) Angestellte (nicht nach VBG) Drittmittelangestellte (§ 132 UG): keine Änderung, allf. Befristung bleibt, Univ. Arbeitgeber Zuordnung zum wiss. Pers. nur bei entspr. Tätigkeit

PersonalR, DStVers Wiss Neues Recht ab 2004 – Übersicht Alle neuen MitarbeiterInnen werden auf Grund von privatrechtlichen Arbeitsverträgen tätig … (für Univ. schließt RektorIn auf Vorschlag/ nach Anhörung der Lei- tung des Fachbereichs/ der Serviceeinrichtung ab), die neben UG dem Angestelltengesetz (+ UrlG, DHG …) und (in Hinkunft) dem Univ.-Kollektivvertrag unterliegen. Universität gilt als Betrieb: Je ein Betriebsrat für wissenschaftliches Personal und allgemeines Personal Gestaltungsmöglichkeit durch Betriebsvereinbarung Ansprüche nach AngG etc./ KollV./ Betriebsvereinb. sind relativ zwingend: günstigere Vereinbarung möglich !

PersonalR, DStVers Wiss Neue Regelungen über Inhalt des Arbeitsverhältnisses Dienstzettel: Dienstvertrag nicht notwendig schriftlich Dienstverhinderung: kürzere Fristen als im VBG Abfertigung neu nach BMVG Arbeitszeit: Sonderregelung in § 110 UG: -NormalAZ: 40 Std./Wo. (Verläng. durch KollV), max. 13/ Tag, 48/Wo. (in 17 Wo [KollV bis 12 Mon.], max. 60/Wo.) -Keine Regelung über Überstundenvergütung Befristung: Sonderregelung in § 109 UG: -maximal sechs Jahre (sonst Vertrag unwirksam) -unmittelbare Kettenbefristung nur bei Projekt-/ Lehrpersonal bzw. Ersatzkräften, insgesamt maximal sechs (bei Teilzeitbeschäftigung: acht) Jahre

PersonalR, DStVers Wiss Neue Regelungen über Beendigung Kündigung: günstigere Fristen/ Termine als VBG (AG: 6 Wo. bis 5 Mon. zum Quartals-/Monatsende, AN: 1 Mon.) anders als im VBG keine Bindung an Schriftform bzw. Gründe, auch rechtswidrige Kündigung wirksam Arbeitsverhältnis auch bei ungerechtfertigt. Entlassung (Austritt) beendet, aber Entschädigungsanspruch Wahrung des Arbeitsplatzes nur bei Kündigungs-/ Entlassungsschutz nach ArbVG (Einbindung des BR: soziale Gestaltungspflicht des AG, Rücksicht auf AN-Alter) oder nach MSchG/ VKG, APSG, BEinstG Erweiterter Schutz vor Kündigung/ Entlassung wegen wissenschaftlicher Auffassung/ Methode (§ 113 UG)

PersonalR, DStVers Wiss Ausblick auf Kollektivvertrag Intensive interne Debatten im Dachverband: am bereits 12. Sitzung, zahlreiche Arbeitsgruppen Vier große (und einige kleine) Verhandlungen mit GÖD Übereinstimmung: Einheitlich, wenig Sonderregelungen KollV möglichst bald Vorgriff durch akkordierte Vertragsmuster Hauptprobleme: Überführung Lehrbeauftragte, Mischverwendungen, Gehaltsschema für Neue Grundsätzliche Einigung über Struktur (nicht Beträge!) bisher nur bei allgemeinem Personal

PersonalR, DStVers Wiss Rahmenbedingungen für Neuregelung in KollV Professoren : gesetzliche Sonderstellung (Berufungs- verfahren, Entwicklungsplan, Organisationsrecht) Befristungen: nur ausnahmsweise (aber Kündigung!) Ausschreibung: Stellen außer Lehrauftr., befr. 3.-Mittel Pensionskassenvorsorge jedenfalls für wiss. Personal KollV für Professoren: für bis % DG-Beitrag, vom Bund refundiert Arbeitnehmer-Begriff: nicht alle Lehrbeauftragten Spannungsverhältnis Große Unterschiede zwischen Universitäten Kontinuierliche Laufbahn soll ermöglicht werden Flexibilität, Attraktivität

PersonalR, DStVers Wiss Mögliche KollV-Struktur für wissenschaftl. Personal Student. MitarbeiterIn : bis Dipl./Dr., befrist., Teilzeit ProjektmitarbeiterIn : idR. befrist., Teil-/ Vollzeit, idR. keine Lehre, Entgelt je nach Einstufung LehrveranstaltungsleiterIn : idR. befrist., Teilzeit, Arb.- vertrag nur bei Einbindung (> x Std.), Entgelt je nach LV-Typ Wiss. MitarbeiterIn : Bakk./Dipl., befrist., Teil-/Vollzeit, Lehre begrenzt, Mitarbeit, Freiraum für Diss. etc., Entgelt je nach Einstufung (evt. Lehrzulage) Wiss. MitarbeiterIn in dauernder Verwendung : Dipl./ Dr., idR. unbefrist., Teil-/Vollzeit, Lehre und/oder Forschung, jeweils Aufstieg in neue Verwendungsgruppe (ohne Aus- schreibung) bei Dr./ Habil. auf Grund entsprechender Zielver- einbarung: mehr Entgelt, Ressourcen, Freiräume ProfessorIn : (un)befristet, idR. Vollzeit, evt. Juniorprof. IN DISKUSSION !

PersonalR, DStVers Wiss Möglichkeit zum Übertritt Innerhalb von drei Jahren oBeamtInnen: ab / späterer Definitivstellung oVertragsbedienstete: ab Abschluss des KollV. Alles oder nichts! Entscheidungskriterien: Individuelles Entgelt Entwicklungsperspektiven Kündigungsschutz … Beratung mit Betriebsrat, Personalabteilung

Neues Personalrecht wissenschaftl. Personal nach dem Universitätsgesetz 2002 Danke für Ihr Interesse !