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Der neue Uni-Kollektivvertrag und seine Implementierung an der KUG Informationsveranstaltung für das allgemeine Universitätspersonal 24. September 2009.

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Präsentation zum Thema: "Der neue Uni-Kollektivvertrag und seine Implementierung an der KUG Informationsveranstaltung für das allgemeine Universitätspersonal 24. September 2009."—  Präsentation transkript:

1 Der neue Uni-Kollektivvertrag und seine Implementierung an der KUG Informationsveranstaltung für das allgemeine Universitätspersonal 24. September 2009

2 Genese des Kollektivvertrags (KV) Warum KV? Zustandekommen des KV Wie sind die Rahmenbedingungen der Implementierung an der KUG? Was haben wir bisher getan?

3 Grundstruktur & Eckpunkte des KV Überleitung Gehaltsschemata Anrechnung von Vordienstzeiten Pensionskasse Betriebsvereinbarungen

4 Implementierung des KV an der KUG

5 Warum KV? UG 2002 sieht KV vor: § 108 (1) Auf Arbeitsverhältnisse zur Universität ist, soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, das Angestelltengesetz, BGBl. Nr. 292/1921, anzuwenden. § 108 (2) Die Universitäten bilden gemeinsam den Dachverband der Universitäten, in den das Rektorat jeder Universität eine Vertreterin oder einen Vertreter zu entsenden hat. Der Dachverband beschließt eine Geschäftsordnung und wählt mit Stimmenmehrheit eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden. § 108 (3) Der Dachverband ist für die ihm angehörenden Universitäten auf Arbeitgeberseite kollektivvertragsfähig im Sinne des Arbeitsverfassungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1974. Ein vom Dachverband abgeschlossener Kollektivvertrag gilt für die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der im Dachverband zusammengefassten Universitäten.

6 Gründung des Dachverbands (DV) Aus UG 2002: § 121 (20) Der Gründungskonvent jeder Universität hat bis spätestens 31. Dezember 2002 eine Vertreterin oder einen Vertreter in den Dachverband der Universitäten zu entsenden. Die Funktionsperiode dieser Vertreterin oder dieses Vertreters endet mit der Entsendung einer neuen Vertreterin oder eines neuen Vertreters durch das Rektorat der betreffenden Universität (§ 108 Abs. 2). Mitglied für die KUG seit der Gründung Dr. Becke, seit seiner Pensionierung Rektor Schulz.

7 Zustandekommen des KV Verhandlungen Dachverband – GÖD seit 2003 Paraphierung bereits April 2007 Mehrkostenberechnung durch Dachverband Gemeinsames Bemühen um Finanzierung Druck des BMWF/BMF auf Universitäten Nachverhandlungen zum Übergangsrecht Unterzeichnung: 5.5.2009 Inkrafttreten: 1.10.2009

8 Rahmenbedingungen für die Implementierung an der KUG Zeitplan unendlich gedrängt 6 Monate zwischen Unterzeichnung und Implementierung waren immer Minimalforderung. Einführung schrittweise, z.B. Geld voraussichtlich erst im Dezember Für die Bekanntgabe der Anrechnungen hätte die KUG ein Jahr Zeit, sie findet sich aber bereits in den Überleitungsvereinbarungen. Viele offene Fragen werden erst in Abstimmung der Universitäten gelöst (DV 18.9.2009, 15.10.2009). Die KUG kann durch den Abschluss von im KV vorgesehenen Betriebsvereinbarungen den KV für ihre Bedürfnisse an einigen Stellen durch konkretisieren.

9 Was wir bisher getan haben: Verhandlungen mit den BetriebsrätInnen über Modalitäten besonders die Betriebsvereinbarung (BV) Ständige Abstimmung Rektor Schulz / Mag. a Schagowetz / UD in Wedenig für die konkrete Ausformulierung von Dienstverträgen Ab Juni 2009 Beginn der personenbezogenen Umsetzung - VR Straub verhandelt in den Lehrbetrauungssitzungen mit den StRiKos die Überleitung der Lehrenden und beauftragt diese, die Betroffenen zu informieren. - VR Höldrich spricht mit fast allen Forschenden und Erschließenden und den InstitutsvorständInnen. - UD in Wedenig verhandelt mit Schulz die konkreten Auswirkungen auf das administrative Personal. Infoveranstaltungen

10 Grundstruktur & Eckpunkte des KV KV ist eine generelle Regelung von (Mindest-)Arbeitsbedingungen KV ersetzt zur Gänze VBG KV ergänzt gesetzliches Arbeitsrecht (Angestelltengesetz, Urlaubsgesetz, Arbeitsverfassungsgesetz, Universitätsgesetz) KV kann durch die in ihm vorgesehenen BVs und durch die Einzelverträge konkretisiert werden

11 Der KV gilt: für alle, die ab 1.1.2004 angestellt wurden für diejenigen, die vor dem 1.1.2004 angestellt wurden und in den KV optieren (bis 30.9.2012 möglich)

12 Der KV gilt nicht: für BeamtInnen für Vertragsbedienstete des Bundes, die mit 1.1.2004 Angestellte der KUG wurden für Mitglieder des Rektorats für freie DienstnehmerInnen

13 Überleitung h2-5, v5, v4/1, v4/2 KV I h1, v4/3, v3/1, v3/2 KV IIa v3/3, v3/4 KV IIb v3/5, v2/1, v2/2 KV IIIa v2/3, v2/4 KV IIIb v2/5, v2/6, v1/1 KV IVa v1/2 KV IVb v1/3 KV V ab v1/4 mindestens KV V, sonst Einzelvertrag

14 Gehaltsschemata § 50 bis 54: Das allgemeine Universitätspersonal wird auf Grund von Einreihungskriterien in Verwendungsgruppen eingestuft. Diese Kriterien wurden beim Bewertungsprojekt mit dem BR bereits mitverhandelt. Aus dem Dienstalter ergeben sich Qualifikationsstufen Werden Qualifikationskriterien erfüllt, die nicht typischerweise für die Erfüllung des arbeitsvertraglich festgelegten Aufgabenbereichs notwendig sind, kann der ExpertInnenstatus zuerkannt werden, der zu einer Vorrückung und einem Vorrückungsbonus führt.

15 KUG- Schemata

16 Anrechnung von Vordienstzeiten Neuanstellungen (Eintritt ab 1.10.2009): Wahl des KUG-Schemas: § 51 (1) B. Z 2. Tätigkeitsspezifische Vorer- fahrungen können zu einer Verkürzung der Grundstufe (dreijährig) führen. An der KUG werden alle einschlägigen Vordienstzeiten angerechnet (unbegrenzt, der §52 (1) B. Z 2. wird damit freiwillig verbessert, dafür strenge Prüfung, ob Tätigkeit wirklich tätigkeitsspezifisch war, geringfügige Beschäftigung wird nicht berücksichtigt, BA unter 30%), gewünschte Vorerfahrung nach Ausschreibung soll jedenfalls auch angerechnet werden können. Schul- und Studienzeiten sind jedenfalls nicht anrechenbar. Wahl des KV-Schemas: keine Anrechnung von Vordienstzeiten, keine Sondervorrückung durch Absolvierung der Grundausbildung (in §52 (1) B. Z 2. wird die Möglichkeit nicht genutzt).

17 Anrechnung von Vordienstzeiten Überleitungen (Eintritt nach 31.12.2003) Wahl des KUG-Schemas: alle einschlägigen Vordienstzeiten außerhalb der KUG werden angerechnet (unbegrenzt, der §52 (1) B. Z 2. wird damit freiwillig verbessert, dafür strenge Prüfung, ob Tätigkeit wirklich tätigkeitsspezifisch war, geringfügige Beschäftigung wird nicht berücksichtigt, BA unter 30%), alle Zeiten einer vergleichbaren Verwendung an der KUG werden angerechnet, Schul- und Studienzeiten sind jedenfalls nicht anrechenbar. Wahl des KV-Schemas: keine Anrechnung von Vordienstzeiten außerhalb der KUG, alle Zeiten einer vergleichbaren Verwendung an der KUG werden angerechnet, keine Sondervorrückung durch Absolvierung der Grundausbildung (in §52 (1) B. Z 2. wird die Möglichkeit nicht genutzt).

18 Anrechnung von Vordienstzeiten OptantInnen (Eintritt vor dem 1.1.2004) Wahl des KUG-Schemas: alle Dienstzeiten an der KUG werden angerechnet (§ 126 Abs. 8 UG differenziert nicht zwischen Art der Verwendung) - weitere Anrechnung von Vordienstzeiten außerhalb der KUG nur bis zu den in der §52 (1) B. Z 2. angeführten drei Jahren, mit der strengen Prüfung. Wahl des KV-Schemas: alle Dienstzeiten an der KUG werden angerechnet (§ 126 Abs. 8 UG), keine Anrechnung von Vordienstzeiten außerhalb der KUG.

19 Pensionskasse Alle ArbeitnehmerInnen erhalten im KV eine Pensionskassenzusage (§ 71 bis § 75) Ausgenommen Personen unter 18 Jahren, Beschäftigungszeitraum kürzer als 24 Monate ununterbrochen, geringfügig Beschäftigte, Lehrlinge Beiträge der KUG in den nächsten beiden Studienjahren: 2,18%, dann 3% (10% für Teile über Höchstbeitragsgrundlage) KUG bezieht den Prozentsatz auf gesamtes Gehalt und nicht nur auf KV-Mindestgehalt

20 Weitere Betriebsvereinbarungen § 4 (19): Abgeltungen für Dienstreisen Betriebsvereinbarung zur Pensionskassenzusage (ArbVG) § 4 (3): Bildungsurlaub § 4 (4): Sabbatical § 4 (10): Verlängerung des Durchrechnungszeitraumes der Normalarbeitszeit § 4 (15): Überprüfung einer Einreihung § 4 (16): Zusätzliche Qualifikationskriterien für den ExpertInnenstatus § 4 (21): Jubiläumszuwendungen

21 Implementierung des KV an der KUG Bestehende Arbeitsverträge bleiben inklusive ihrer möglichen Befristung unberührt, werden allerdings nach § 76 übergeleitet, wenn sie zwingend in den KV fallen. Ist das derzeitige Gehalt höher als das nach KV gebührende, so wird aufgesaugt (§ 76 (5)), d.h. das bisherige Gehalt wird weiter bezahlt und auch entsprechend valorisiert. Erst wenn das Gehalt nach KV durch zeitabhängige Vorrückungen höher ist, gilt dieses. Aufgesaugt wird immer nur auf ein Gehalt bezogen auf das Beschäftigungsausmaß. Alle Überzuleitenden erhalten einen Überleitungsvertrag. In diesem ist eine entsprechende Vorrückung ausgehend vom aktenkundigen Material bereits enthalten. Einsprüche bitte bis 15.10.2009 inklusive aller Bestätigungen an die Personalrechtsabteilung.

22 Sprechtag BR / Mag. a Schagowetz noch im Oktober 2009


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