Informationen zum Tarifabschluss 2005 und zum neuen Tarifrecht öD

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Informationen zum Tarifabschluss 2005 und zum neuen Tarifrecht öD ver.di-Bundesverwaltung - Tarifsekretariat öffentlicher Dienst

ver.di Bundesverwaltung Tarifsekretariat öffentlicher Dienst Überblick Ergebnisse der Tarifrunde 2005 Überblick Tarifvertrag öffentlicher Dienst Entgelt und Überleitung Leistungselemente Arbeitszeit incl. Bereitschaftsdienst Weitere Mantelfragen TVöD ver.di Bundesverwaltung Tarifsekretariat öffentlicher Dienst ver.di-Bundesverwaltung - Tarifsekretariat öffentlicher Dienst

Übersicht über den Abschluss 05 TV öD tritt am 1. Oktober 2005 für alle in Kraft Einmalzahlungen bzw. weitere Angleichungsschritte Einigung bei der Arbeitszeit Bund: Generell 39 Stunden pro Woche VKA: Landesbezirkliche Öffnungsklauseln Laufzeit: 35 Monate ver.di Bundesverwaltung Tarifsekretariat öffentlicher Dienst ver.di-Bundesverwaltung - Tarifsekretariat öffentlicher Dienst

ver.di Bundesverwaltung Tarifsekretariat öffentlicher Dienst Einmalzahlung Bund (West und Ost) und VKA (West) 2005: 1. April, 1. Juli, 1. Oktober je 100 Euro 2006: 1. April und 1. Juli je 150 Euro 2007: 1. April und 1. Juli je 150 Euro Auszubildende: 1. Juli (2005 -2007) je 100 Euro Entscheidend ist das Beschäftigungsverhältnis im Fälligkeitsmonat mind. 1 Tag Anspruch auf Bezüge unschädlich sind Beschäftigungsverbote nach § 3 Abs. 2 und § 6 Abs. 1 MuSchG und keine Zahlung Krankengeldzuschuss wegen Höhe der Barleistungen des Sozialversicherungsträgers ver.di Bundesverwaltung Tarifsekretariat öffentlicher Dienst ver.di-Bundesverwaltung - Tarifsekretariat öffentlicher Dienst

ver.di Bundesverwaltung Tarifsekretariat öffentlicher Dienst Bemessungssatz VKA (Ost) Anhebung des Bemessungssatz jeweils zum 1. Juli um 1,5 % einschließlich Auszubildende Juli 2005 94% Juli 2006 95,5 % Juli 2007 97 % ver.di Bundesverwaltung Tarifsekretariat öffentlicher Dienst ver.di-Bundesverwaltung - Tarifsekretariat öffentlicher Dienst

ver.di Bundesverwaltung Tarifsekretariat öffentlicher Dienst Jahressonderzahlung VKA 2005 (Weitergeltung TV Zuwendung und Urlaubsgeld) Urlaubsgeld Sonderzuwendung in Höhe von 82,14 % (61,61 %) Bund 2005 für „Alt“-Beschäftigte Zahlung auf Grundlage der nachwirkenden Tarifverträge Zuwendung und Urlaubsgeld Neueingestellte Beschäftigte nach dem 31. Juli 2003 Zahlung einer Zuwendung in gleicher Weise wie im Jahr 2004 ver.di Bundesverwaltung Tarifsekretariat öffentlicher Dienst ver.di-Bundesverwaltung - Tarifsekretariat öffentlicher Dienst

ver.di Bundesverwaltung Tarifsekretariat öffentlicher Dienst Jahressonderzahlung VKA und Bund 2006 eine Jahressonderzahlung im November Höhe 82,14 % bzw. 61,61% zzgl. kinderbezogene Entgeltbestandteile je 25,56 € zuzgl. Urlaubsgeld für die Entgeltgruppen 1 bis 8 in Höhe von 332,34 € und für die Entgeltgruppen 9 bis 15 in Höhe von 255,65 € Urlaubsgeld nicht zusatzversorgungspflichtig Bemessungsgrundlage durchschnittliches Entgelt Juli, August, September (kinderbezogener Anteil-September) ver.di Bundesverwaltung Tarifsekretariat öffentlicher Dienst ver.di-Bundesverwaltung - Tarifsekretariat öffentlicher Dienst

ver.di Bundesverwaltung Tarifsekretariat öffentlicher Dienst Jahressonderzahlung Ab 2007: Einmalige Jahressonderzahlung im November (Teilbetragszahlung früher möglich) EG 1 - 8: 90 % EG 9 - 12: 80 % EG 13 - 15: 60 % Im Tarifgebiet Ost beträgt die Jahressonderzahlung 75 % der jeweiligen Jahressonderzahlung im Tarifgebiet West. Bemessungsgrundlage durchschnittliches Entgelt Juli, August, September Bemessungssatz Entgeltgruppe am 1. September ver.di Bundesverwaltung Tarifsekretariat öffentlicher Dienst ver.di-Bundesverwaltung - Tarifsekretariat öffentlicher Dienst

Meistbegünstigungsklausel weicht ver.di in einem Tarifvertrag mit einem Bundesland oder der Tarifgemeinschaft deutscher Länder (TdL) bei der Wochenarbeitszeit, bei der Jahressonderzahlung oder den Entgeltregelungen von dem mit dem Bund und der VKA vereinbarten TVöD ab, kommt dies einem Angebot an VKA und Bund zur Übernahme dieser Abweichung(en) gleich Angebot! Bezüglich der Leistungs- und Ertragsorientierung gibt es mit den Arbeitgebern Einigung über ein Start/Zielmodell. Die von den Arbeitgebern regelmäßig wieder eingeforderte leistungsabhängige Hemmung oder Beschleunigung von Aufstiegen wird von ver.di hingegen abgelehnt. Im Bezug auf das Start-Zielmodell haben sich ver.di und die Arbeitgeber darauf verständigt, dass diese leistungsbezogenen Entgelte nur „On-Top“ gezahlt werden dürfen. Eine leistungsabhängige Kürzung des Entgelts gibt es mit ver.di nicht. Das Volumen beträgt anfangs (2006) zwei Prozent der Jahresentgeltsumme der Beschäftigten des Betriebs oder der Dienststelle. Es wird gespeist aus einem festzulegenden Anteil aus Lohn- und Vergütungserhöhungen, Rückflüssen aus der Besitzstandswahrung (bei Ausscheiden von Beschäftigten) und Strukturänderungen am heutigen Bezahlungssystem. Später soll es bis auf acht Prozent der Jahresentgeltsumme steigen und nur noch aus Rückflüssen der Besitzstandswahrung und den in Entgeltrunden vereinbarten Anteilen finanziert werden. Das Volumen der leistungsbezogenen Entgeltbestandteile muss ausgezahlt, kann also nicht zur Haushaltssanierung verwandt werden. Die Betriebsparteien gestalten dieses System auf der Grundlage einer tarifvertraglichen Rahmenregelung. Kann der Personalrat sich mit dem Arbeitgeber nicht einigen, gilt statt einer Dienstvereinbarung der Tarifvertrag (TV-Formulierung zu Dienstvereinbarung siehe „Arbeitszeit“). Im Tarifvertrag sind die Grundsätze zu regeln, unter anderem wie die Leistung nach objektiven Kriterien (zum Beispiel über Zielvereinbarungen) festzustellen ist. Erste Grundsätze wurden in der Projektgruppe A3 erarbeitet (Niederschrift A3 24./25.2.04). (Details finden sich im TS 87/04) ver.di Bundesverwaltung Tarifsekretariat öffentlicher Dienst ver.di-Bundesverwaltung - Tarifsekretariat öffentlicher Dienst

Neugestaltung des Tarifrechts Ergebnisse Entgelt/Leistung 6 Erfahrungs-(Entwicklungs-)stufen E2 - E15 Stufe 1: ohne Berufserfahrung, längstens für ein Jahr Stufe 2: mit Berufserfahrung oder Stufe1 nach einem Jahr Stufe 3: nach weiteren 2 Jahren Stufe 4: nach weiteren 3 Jahren Stufe 5: nach weiteren 4 Jahren Stufe 6: nach weiteren 5 Jahren (= Endstufe nach 15 Jahren) Stufe 3 ab 1.01.2009 bei Berufseinstieg mit 3 Jahren Berufserfahrung Ab Stufe 4 Hemmen oder Beschleunigen bei erheblich vom Durchschnitt abweichenden Leistungen ver.di Bundesverwaltung Tarifsekretariat öffentlicher Dienst ver.di-Bundesverwaltung - Tarifsekretariat öffentlicher Dienst

Neugestaltung des Tarifrechts Ergebnisse Eck-Eingruppierungen E 2 – E 4: un-/ angelernte Tätigkeiten und Ausbildungen unter „3-jährig“ ab E 5: „3-jährige“ Ausbildung ab E 9: Fachhochschulabschluss/Bachelor ab E 13: wissenschaftl. Hochschulabschluss/Master ver.di Bundesverwaltung Tarifsekretariat öffentlicher Dienst ver.di-Bundesverwaltung - Tarifsekretariat öffentlicher Dienst

Neugestaltung des Tarifrechts neue Entgeltgruppe 1 Beispielkatalog einfachster Tätigkeiten (Ergänzungsmöglichkeit durch Landesbezirklichen TV) Beginn in Stufe 2 (1.286 €) Stufenaufstieg alle 4 Jahre Stufe 6 1.440 €  1.394 € (Lebenserwerbseinkommen) Überleitung mind. in EG 2 Stufe 2 EG 1 setzt Rahmen für untere Grenze der„Outsourcingbereiche“ für an- ungelernte Tätigkeiten der EG 1 - 4 ver.di Bundesverwaltung Tarifsekretariat öffentlicher Dienst ver.di-Bundesverwaltung - Tarifsekretariat öffentlicher Dienst

Neugestaltung des Tarifrechts Grundsatzeinigung zur Eckeingruppierung 1. Beschäftigte mit Tätigkeiten, die eine abgeschlossene Ausbildung in einem nach dem BBiG anerkannten Ausbildungsberuf mit einer Ausbildungsdauer von mindestens drei Jahren voraussetzen. (Dem BBiG stehen die entsprechenden Bestimmungen der HandwO gleich. Die Ausbildungsvoraussetzungen gelten durch den erfolgreichen Abschluss der Ersten Prüfung oder des Verwaltungslehrgangs I als erfüllt.) sowie 2. Beschäftigte, die ohne diese Ausbildung aufgrund entsprechender Fähigkeiten diese oder gleichwertige Tätigkeiten ausüben Protokollerklärung zu Ziffer 1: Die mindestens zweieinhalbjährigen Ausbildungen nach altem Recht sind gleichgestellt. Für die Ausbildungsgänge in der DDR wird eine entsprechende Regelung vereinbart. ver.di Bundesverwaltung Tarifsekretariat öffentlicher Dienst ver.di-Bundesverwaltung - Tarifsekretariat öffentlicher Dienst

Neugestaltung des Tarifrechts Erarbeitung der endgültigen Entgeltordnung bis Ende 2006 bisherige Eingruppierungssystematik bleibt bis dahin bestehen alle Neueinstellungen werden nach „altem“ System bewertet und dann in die neue Entgelttabelle überführt ab 2007: eine Rahmenregelung mit der Möglichkeit landesbezirklicher Ausgestaltung Rahmenregelung unmittelbar eingruppierend ver.di Bundesverwaltung Tarifsekretariat öffentlicher Dienst ver.di-Bundesverwaltung - Tarifsekretariat öffentlicher Dienst

Tabelle und Überleitung Krankenpflege (Kr) MTArb-Bund Einheitliche Entgelt- tabelle TVöD BAT-Bund BAT-VKA BMT-G ver.di Bundesverwaltung Tarifsekretariat öffentlicher Dienst

ver.di Bundesverwaltung Tarifsekretariat öffentlicher Dienst

Entgelttabelle - Kr-Bereich ver.di Bundesverwaltung Tarifsekretariat öffentlicher Dienst ver.di-Bundesverwaltung - Tarifsekretariat öffentlicher Dienst

Leistungsorientierte Bezahlung Start-Zielmodell Beginn 2007 mit 1 % der ständigen Monatsentgelte des Vorjahres Zielgröße 8% Finanzierung aus - Umwandlung Zuwendung - Rückflüssen aus Besitzstand Zusätzlich zum regulären Entgelt Auszahlungspflicht Rahmenregelung zur betriebl. Ausgestaltung (einvernehmliche Dienstvereinbarung) ver.di Bundesverwaltung Tarifsekretariat öffentlicher Dienst ver.di-Bundesverwaltung - Tarifsekretariat öffentlicher Dienst

Überleitung ArbeiterInnen Überleitung in die Stufe die erreicht worden wäre, wenn die neue Entgelttabelle bereits seit dem Beginn der Beschäftigungszeit gegolten hätte; die Stufe 1 wird in jedem Fall mit einem Jahr berücksichtigt; d.h. mindestens in Stufe 2 Mindestens Überleitung in eine individuelle Zwischenstufe, die dem ermittelten Vergleichsentgelt entspricht die Verweildauer in der individuellen Zwischenstufe entspricht der für das Erreichen der nächsten Stufe noch fehlenden Beschäftigungszeit. ver.di Bundesverwaltung Tarifsekretariat öffentlicher Dienst ver.di-Bundesverwaltung - Tarifsekretariat öffentlicher Dienst

Überleitung ArbeiterInnen Lohngruppe 6/6a EG 6 Verlauf “Alt” Verlauf “Neu” 1 Stufe 1 1.902,83 € Stufe 1 1.764 € Zwischenstufe 1.902,83 € 2 Stufe 1 1.902,83 € Stufe 2 1.960 € 3 Stufe 2 1.933,27 € Stufe 2 1.960 € 4 Stufe 2 2.020,27 € Stufe 3 2.060 € 5 Stufe 3 2.052,59 € Stufe 3 2.060 € 6 Stufe 3 2.052,59 € Stufe 3 2.060 € 7 Stufe 4 2.085,44 € Stufe 4 2.155 € 8 Stufe 4 2.132,35 € Stufe 4 2.155 € 9 Stufe 5 2.166,49 € Stufe 4 2.155 € 10 Stufe 5 2.166,49 € Stufe 4 2.155 € Zwischenstufe 2.166,49 11 Stufe 6 2.201,14 € Stufe 5 2.220 € 12 Stufe 6 2.201,14 € Stufe 5 2.220 € 13 Stufe 7 2.236,35 € Stufe 5 2.220 € 14 Stufe 7 2.236,35 € Stufe 5 2.220 € 15 Stufe 8 2.272,14 € Stufe 5 2.220 € Zwischenstufe 2.236 /2.272 € 16 Stufe 8 2.272,14 € Stufe 6 2.285 € ver.di Bundesverwaltung Tarifsekretariat öffentlicher Dienst ver.di-Bundesverwaltung - Tarifsekretariat öffentlicher Dienst

Überleitung Angestellte Nach 5 Jahren Individuelle Endstufe Nach 2 Jahren Stufe 6 Nach 4 Jahren Individuelle Zwischenstufe Entgelte höher als die Stufe 6 Nach 2 Jahren Stufe 5 Entgelte zwischen Stufen 5 und 6 Nach 3 Jahren Individuelle Zwischenstufe Nach 2 Jahren Stufe 4 Entgelte zwischen Stufen 4 und 5 Individuelle Zwischenstufe Das Schema veranschaulicht die Überleitung in die neue Stufenstruktur. Entsprechend dem persönlichen Entgelt erfolgt die Eingruppierung oberhalb der Stufe 3 in den individuellen Zwischenstufen. (Gelb) Nach 2 Jahren erfolgt in der Regel die Einstufung in die entsprechende nächst höhere Stufe der neuen Tabelle (Blau). Der anschließende Verlauf richtet sich nach der regulären Zeitdauer zur nächsten Höherstufung (also 3, 4 oder 5 Jahre). Ist das bisherige persönliche Entgelt höher als das in Stufe 6 der übergeleiteten Entgeltgruppe zu zahlende Entgelt, wird der Beschäftigte in eine individuelle Endstufe eingruppiert. Diese Individuelle Entstufe wird - wie alle anderen Zwischenstufen auch - bei anstehenden Entgelterhöhungen mit dynamisiert. (Niederschrift der Lenkungsgruppe vom 1.-3.12.2004 - Anlage 3 ) Erste Stufensteigerung nach Überleitung Stufe 3 Reguläre Stufensteigerungen Entgelte zwischen Stufen 3 und 4 ver.di Bundesverwaltung Tarifsekretariat öffentlicher Dienst ver.di-Bundesverwaltung - Tarifsekretariat öffentlicher Dienst

Überleitung Angestellte Stufe 3 Nach 2 Jahren Individuelle Zwischenstufe Stufe 2 Alte Entgelte die höher als Stufe 2 + 50% Differenz zu Stufe 3 sind Stufe 1 Alte Entgelte die niedriger oder gleich mit Stufe 2 + 50% Differenz zu Stufe 3 sind Alle Entgelte die unter dem Betrag Stufe 2 liegen Besonderheiten wurden für die ersten 3 Stufen vereinbart. Im Rahmen der Überleitung werden alle Beschäftigten mindestens in Stufe 2 überführt. In Stufe 1 finden keine Zuordnungen statt und es wird keine Zwischenstufe zwischen Stufe 1 und 2 geben. Aufgrund der Tatsache, das in der Regel bei Überleitung in die individuelle Zwischenstufe zwischen Stufe 2 und 3 die Differenz zur neuen Stufe 3 häufig nur gering ist, wurde vereinbart, dass in Stufe 3 alle Beschäftigten eingestuft werden, deren persönliches Entgelt näher am Betrag der Stufe 3 als der Stufe 2 ist und die länger als 3 Jahre beschäftigt sind. Formel: Altes Entgelt  Stufe 2 + (Differenz Stufe 2/3 geteilt durch 2)  individuelle Zwischenstufe Altes Entgelt > Stufe 2 + (Differenz Stufe 2/3 geteilt durch 2)  Stufe 3 Dies bedeutet, dass alte Entgelte, die höher als Stufe 2 und niedriger als Stufe 2 + Differenz zwischen Stufe 2 und Stufe 2 zzgl. 50 % der Differenz zwischen 2 und 3 in eine individuelle Zwischenstufe überführt werden. Alte Entgelte die höher sind als Stufe 2 + 50 % des Differenzbetrages von Stufe 2 zu Stufe 3, werden unmittelbar in Stufe 3 eingestuft. Alte Entgelte unter dem Betrag von Stufe 2 werden unmittelbar in Stufe 2 übergeleitet. Zusammengefasst: Bei der Überleitung wird ein Teil der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer unmittelbar in die Stufen 2 oder 3 eingestuft und erzielt dadurch sofort Einkommenszuwächse. Niederschrift der Lenkungsgruppe vom 1.-3.12.2004 - Punkt 2.3 und Anlage 3 Keine Zuordnung ver.di Bundesverwaltung Tarifsekretariat öffentlicher Dienst ver.di-Bundesverwaltung - Tarifsekretariat öffentlicher Dienst

Vergleich BAT Vc VKA/Bund ver.di Bundesverwaltung Tarifsekretariat öffentlicher Dienst ver.di-Bundesverwaltung - Tarifsekretariat öffentlicher Dienst

Strukturausgleich (fiktiv) ver.di Bundesverwaltung Tarifsekretariat öffentlicher Dienst ver.di-Bundesverwaltung - Tarifsekretariat öffentlicher Dienst

Strukturausgleich (fiktiv) ver.di Bundesverwaltung Tarifsekretariat öffentlicher Dienst ver.di-Bundesverwaltung - Tarifsekretariat öffentlicher Dienst

Strukturausgleich (fiktiv) ver.di Bundesverwaltung Tarifsekretariat öffentlicher Dienst ver.di-Bundesverwaltung - Tarifsekretariat öffentlicher Dienst

Strukturausgleich (fiktiv) ver.di Bundesverwaltung Tarifsekretariat öffentlicher Dienst ver.di-Bundesverwaltung - Tarifsekretariat öffentlicher Dienst

Strukturausgleich (EG 8 - VKA) Entgelte zwischen Stufen 3 und 4 Überleitung für 2 Jahre in Stufe 3 bzw. Zwischenstufe ab Stufe 4 Strukturausgleich + 130 € (beide ö.D. + 65 €) Individuelle Endstufe Stufe 6 Individuelle Zwischenstufe Stufe 5 Individuelle Zwischenstufe Überleitung in Stufe 4 und höher ab 3. Jahr der Überleitung Strukturausgleich + 130 € (beide ö.D. + 65 €) Stufe 4 Individuelle Zwischenstufe Stufe 3 ver.di Bundesverwaltung Tarifsekretariat öffentlicher Dienst ver.di-Bundesverwaltung - Tarifsekretariat öffentlicher Dienst

in Krankenhäusern gilt und Samstagsarbeit der Für Angestellte in Krankenhäusern gilt bei Nacht- und Samstagsarbeit der Status Quo Zeitzuschläge Überstunden E1 - E9 30 von Hundert E10 - E15 15 von Hundert Nacht (21 - 6 Uhr) 20 von Hundert Samstag (13 - 21 Uhr) 20 von Hundert Sonntag 25 von Hundert Feiertage 35 von Hundert 24./31. Dezember (ab 6 Uhr) 35 von Hundert Ständige Wechselschichtarbeit 105 € nicht ständige Wechselschichtarbeit 0,63 €/je Stunde ständige Schichtarbeit 40 € nicht ständige Schichtarbeit 0,24 €/ je Stunde Definitionen TV-V ver.di Bundesverwaltung Tarifsekretariat öffentlicher Dienst ver.di-Bundesverwaltung - Tarifsekretariat öffentlicher Dienst

Erschwerniszuschläge Anspruchsvoraussetzung: Arbeit muss außergewöhnliche Erschwernisse beinhalten gilt nicht bei Erschwernissen, die dem Berufs- oder Tätigkeitsbild zugrunde liegen und mit der Eingruppierung bereits abgegolten sind außergewöhnliche Erschwernisse können sich grundsätzlich nur bei Arbeiten ergeben, die mit besonderer Gefährdung, mit extremer nicht klimabedingter Hitzeeinwirkung, mit besonders starker Schmutz- oder Strahlenbelastung oder sonstigen vergleichbaren Umständen verbunden sind Zuschlagshöhe = 5 - 15% (in besonderen Fällen abweichende Regelungen) des Stundenentgelts der Stufe 2 der EG 2 bis zur Neuregelung in einem landesbezirklichen TV bzw. TV mit dem Bund gelten derzeitige Bestimmungen weiter ver.di Bundesverwaltung Tarifsekretariat öffentlicher Dienst ver.di-Bundesverwaltung - Tarifsekretariat öffentlicher Dienst

ver.di Bundesverwaltung Tarifsekretariat öffentlicher Dienst Arbeitszeit Ergebnisse Arbeitszeit Ausgleichszeitraum bis zu 1 Jahr Pausen bei Wechselschicht = Arbeitszeit Ausnahme Krankenhäuser Nachtarbeit von 21.00 bis 06.00 definiert Feiertage: Vorwegabzug Neu für (Wechsel-)Schicht 24./31.Dezember entsprechend Wochenfeiertage ver.di Bundesverwaltung Tarifsekretariat öffentlicher Dienst ver.di-Bundesverwaltung - Tarifsekretariat öffentlicher Dienst

ver.di Bundesverwaltung Tarifsekretariat öffentlicher Dienst Arbeitszeit Tarifierung flexiblerer Arbeitszeitformen Arbeitszeitkorridor bis zu 45h/Woche = überstundenzuschlagsfrei Rahmenarbeitszeit innerhalb 12h-Rahmen/Tag = überstundenzuschlagsfrei  nicht bei Schicht und Wechselschicht Arbeitszeitkonten für mehr Souveränität verbindlich bei Arbeitszeitkorridor- und Rahmenarbeitszeitregelungen Ausgestaltung: einvernehmliche Dienstvereinbarung (PR) oder Betriebsvereinbarung Betriebe und Dienststellen können Arbeitszeitkorridore bis zu 45 Stunden pro Woche und Rahmenarbeitszeiten von zwölf Stunden zwischen 6 und 20 Uhr einführen, in denen die tatsächlichen Arbeitszeiten ohne Überstundenzuschläge bleiben. Für Schicht- und Wechselschichtarbeit können Arbeitszeitkorridore und Rahmenarbeitszeit nicht vereinbart werden. Wo diese Formen flexibler Arbeitszeit eingeführt werden, muss es auch ein Arbeitszeitkonto geben. In anderen Fällen kann es eingerichtet werden. Auf dieses Konto können beispielsweise in Arbeitszeit umgewandelte Zeitzuschläge gebucht werden. Nicht abgebucht werden Zeiten der Krankheit während einer Freistellung aufgrund angesparter Arbeitszeit (entsprechend der Regelung Arbeitsunfähigkeit im Urlaub) - ein deutlicher Fortschritt gegenüber dem TV-V. Aufgrund der sehr unterschiedlichen betrieblichen Mitbestimmungstatbestände - insbesondere der Landespersonalvertretungsgesetze, wurde folgendes vereinbart: Für einen Betrieb/eine Verwaltung, in dem/der ein Personalvertretungsgesetz Anwendung findet, kann eine Regelung nach den Absätzen 4, 6 und 7 in einem landesbezirklichen Tarifvertrag - für den Bund in einem Tarifvertrag auf Bundesebene - getroffen werden, wenn eine Dienstvereinbarung nicht einvernehmlich zustande kommt und der Arbeitgeber ein Letztentscheidungsrecht hat. Eine einvernehmliche Dienstvereinbarung liegt nur ohne Entscheidung der Einigungsstelle vor. ver.di Bundesverwaltung Tarifsekretariat öffentlicher Dienst ver.di-Bundesverwaltung - Tarifsekretariat öffentlicher Dienst

Arbeitszeit TVöD-Regelung zu Dienstvereinbarung Für einen Betrieb/ eine Verwaltung, in dem/der ein Personalvertretungsgesetz Anwendung findet, kann eine Regelung in einem landesbezirklichen Tarifvertrag - für den Bund in einem Tarifvertrag auf Bundesebene - getroffen werden, wenn eine Dienstvereinbarung nicht einvernehmlich zustande kommt und der Arbeitgeber ein Letztentscheidungsrecht hat. Niederschriftserklärung: Eine einvernehmliche Dienstvereinbarung liegt nur ohne Entscheidung der Einigungsstelle vor. . ver.di Bundesverwaltung Tarifsekretariat öffentlicher Dienst ver.di-Bundesverwaltung - Tarifsekretariat öffentlicher Dienst

ver.di Bundesverwaltung Tarifsekretariat öffentlicher Dienst Arbeitszeitkonten Auf ein Arbeitszeitkonto können gebucht werden: Zeitguthaben oder Zeitschuld nach Ablauf des Ausgleichszeitraums Überstunden in Zeit umgewandelte Zeitzuschläge „sonstige Kontingente“, sofern über Dienst- oder Betriebs-vereinbarung geregelt ArbeitnehmerIn entscheidet, welche Zeiten auf das Konto gebucht werden Arbeitsunfähigkeit beim Zeitausgleich hat keine negativen Auswirkungen auf Arbeitszeitkonto! ver.di Bundesverwaltung Tarifsekretariat öffentlicher Dienst ver.di-Bundesverwaltung - Tarifsekretariat öffentlicher Dienst

ver.di Bundesverwaltung Tarifsekretariat öffentlicher Dienst Bereitschaftsdienst Nur in den Bereichen in denen unter Berücksichtigung arbeitsorganisatorischer Maßnahmen ein entsprechender Bereitschaftsdienstanfall notwendig ist ver.di Bundesverwaltung Tarifsekretariat öffentlicher Dienst ver.di-Bundesverwaltung - Tarifsekretariat öffentlicher Dienst

Tarifierung eines Standards als Grundsatz Bereitschaftsdienst Tarifierung eines Standards als Grundsatz Möglichkeit der Verlängerung der tägl. Arbeitszeit inkl. Pause mit Bereitschaftsdienst auf bis zu 13 Stdn. in den Stufen C + D (Arbeitsleistung 26% - 49%) auf bis zu 16 Stdn. in den Stufen A + B (Arbeitsleistung 0% - 25%) Ausgleichszeitraum bis zu 1 Jahr ver.di Bundesverwaltung Tarifsekretariat öffentlicher Dienst ver.di-Bundesverwaltung - Tarifsekretariat öffentlicher Dienst

Bereitschaftsdienst Im Rahmen § 7 ArbZG Öffnung für BV / DV unter folgenden Voraussetzungen Arbeitsplatz- und Gefährdungsanalyse gem. § 5 ArbSchG Erarbeitung von Organisations- und Arbeitszeitmodellen Maßnahmen zum Gesundheitsschutz Bedingungen ArbZG bleiben unberührt, z. B. § 7 Abs. 7 individuelle schriftliche Zustimmung AN § 16 Aufzeichnungspflicht des Arbeitgebers ver.di Bundesverwaltung Tarifsekretariat öffentlicher Dienst ver.di-Bundesverwaltung - Tarifsekretariat öffentlicher Dienst

Mögliche abweichende Regelungen Bereitschaftsdienst Mögliche abweichende Regelungen Verlängerung der wöchentlichen Arbeitszeit durch Ableistung von Bereitschaftsdienst in den Stufen A und B auf bis zu 58 h/Woche, in den Stufen C und D auf bis zu 54 h/Woche Verlängerung der täglichen Arbeitszeit durch Ableistung von Bereitschaftsdienst bis zu 24 h ver.di Bundesverwaltung Tarifsekretariat öffentlicher Dienst ver.di-Bundesverwaltung - Tarifsekretariat öffentlicher Dienst

ver.di Bundesverwaltung Tarifsekretariat öffentlicher Dienst Bereitschaftsdienst Teilzeitkräfte proportionale Begrenzung der Höchstarbeitszeit Faktorisierung Bereitschaftsdienstvergütung kann im Verhältnis 1:1 in Freizeit umgewandelt werden Informationspflicht Für die Betriebsparteien über Aufnahme und Ergebnis der Verhandlungen an die jeweilige Tarifvertragspartei auf Landesebene ver.di Bundesverwaltung Tarifsekretariat öffentlicher Dienst ver.di-Bundesverwaltung - Tarifsekretariat öffentlicher Dienst

ver.di Bundesverwaltung Tarifsekretariat öffentlicher Dienst Bereitschaftsdienst Rufbereitschaft Es gilt § 10 III TV-V Pauschale: Montag - Freitag: Das 2-fache Sams-, Sonn- und Feiertags: Das 4-fache Bemessungsgrundlage ist das tarifliche Stundenentgelt Ratierliche Kürzung bei nicht durchgängiger Beschäftigung Bereitschaftsdienst TVöD: bezirkliche Regelung SR 2a,2b,2c,2eIII wie bisher ver.di Bundesverwaltung Tarifsekretariat öffentlicher Dienst ver.di-Bundesverwaltung - Tarifsekretariat öffentlicher Dienst

Reisezeit als Arbeitszeit Reisezeiten bei Dienstreisen: nur die Zeit der dienstlichen Inanspruchnahme am auswärtigen Geschäftsort ist Arbeitszeit, mindestens die auf den Reisetag entfallende dienstplanmäßige oder regelmäßige oder durchschnittliche Arbeitszeit nichtanrechenbare Reisezeiten von 15 h/Monat und mehr werden auf Antrag zu 25% als Arbeitszeit berücksichtigt ver.di Bundesverwaltung Tarifsekretariat öffentlicher Dienst ver.di-Bundesverwaltung - Tarifsekretariat öffentlicher Dienst

Unkündbarkeit / Befristete Beschäftigte „Unkündbarkeit“ bei Angestellten (West) bleibt erhalten Regelungen bleiben bestehen und werden ggf. redaktionell angepasst für: Rationalisierungsschutz-TV SR 2y (für das Tarifgebiet West) TV Soziale Absicherung für das Tarifgebiet Ost (bis 2009) ver.di Bundesverwaltung Tarifsekretariat öffentlicher Dienst ver.di-Bundesverwaltung - Tarifsekretariat öffentlicher Dienst

ver.di Bundesverwaltung Tarifsekretariat öffentlicher Dienst Entgeltfortzahlung Einheitlicher Krankengeldzuschuss: nach 6 Wochen Entgeltfortzahlung auf der Basis der Bemessungsgrundlage - längstens für 39 Wochen (bisher 26) Bemessungsgrundlage: Durchschnitt der letzten 3 vollen Kalendermonate, ohne Entgelt für gelegentliche Überstunden (+ dienstplanmäßige Überstunden) sowie ohne Leistungsentgelte, Sonderzahlung und besondere Zahlungen Beschäftigte werden bei der Durchschnittsberechung so gestellt, als ob sie während des Bemessungszeitraumes gearbeitet hätten Für bisherige § 71 BAT: Differenz zwischen der Bemessungsgrundlage und dem Nettokrankengeld Besitzstandsregelungen werden noch vereinbart Für alle nach dem 1. Juli 1994 eingestellten: Bruttokrankengeld ver.di Bundesverwaltung Tarifsekretariat öffentlicher Dienst ver.di-Bundesverwaltung - Tarifsekretariat öffentlicher Dienst

Urlaub und Arbeitsbefreiung Erholungsurlaub: bis zum 30. Lebensjahr: 26 Arbeitstage bis zum 40. Lebensjahr: 29 Arbeitstage ab dem 40. Lebensjahr: 30 Arbeitstage (Besitzstand für die am Stichtag vorhandenen Beschäftigten) Arbeitsbefreiung: § 52 BAT Änderungen: 8 Arbeitstage für gewerkschaftliche Gremien Landesfachbereichsvorstände neu hinzugekommen Zusatzurlaub: Weitergeltung der bisherigen Regelungen bis zu einer tarifvertraglichen Neuregelung bis zu 6 Tagen für Schicht- und Wechselschicht Sonderurlaub bei Vorliegen eines wichtigen Grund möglich ver.di Bundesverwaltung Tarifsekretariat öffentlicher Dienst ver.di-Bundesverwaltung - Tarifsekretariat öffentlicher Dienst

Vorübergehende Ausübung höherwertiger Tätigkeiten Grundsatz: Höherwertige Tätigkeit wird mindestens seit 1 Monat ausgeübt Rückwirkende Zahlung einer persönlichen Zulage Zulage entspricht dem Unterschiedsbetrag zwischen jetziger Eingruppierung und der Eingruppierung im Falle einer Höhergruppierung Ausnahme: Zulagenanspruch nach 3 Arbeitstagen Beispielkatalog in landesbezirklichen TV bzw. TV beim Bund Übergangsregelungen bis maximal 30.06.2007 für die übergeleiteten Beschäftigten aus BMT-G oder MTArb ver.di Bundesverwaltung Tarifsekretariat öffentlicher Dienst ver.di-Bundesverwaltung - Tarifsekretariat öffentlicher Dienst

VorarbeiterInnen-/TeamleiterInnen-Zulage Bei Übertragung der Tätigkeit „TeamleiterIn“ oder „VorarbeiterIn“ Höhergruppierung um eine Entgeltgruppe Höhergruppierung ist jederzeit widerrufbar Die bisherigen Definitionen gelten weiterhin Überprüfung im Zusammenhang mit der neuen Entgeltordnung Prüfvorbehalt bezgl. Auswirkungen und Besitzstände ver.di Bundesverwaltung Tarifsekretariat öffentlicher Dienst ver.di-Bundesverwaltung - Tarifsekretariat öffentlicher Dienst

ver.di Bundesverwaltung Tarifsekretariat öffentlicher Dienst Weitere Regelungen Vergütungsgruppenzulagen: Soweit im Übergangszeitraum ein Anspruch auf Zahlung erworben wird, wird diese auch ausgezahlt. Das weitere Verfahren ist in den Regelungen zur Entgeltordnung zu vereinbaren. Jubiläumszuwendung: 25 Jahre 350 Euro 40 Jahre 500 Euro Mindestregelung mit betrieblicher Öffnungsklausel nach oben Nebentätigkeit gegen Entgelt, rechtzeitige vorherige schriftliche Anzeige Untersagung oder Auflagen möglich, wenn die Erfüllung der arbeitsvertraglichen Pflichten beeinträchtigt werden oder berechtigte Interessen des Arbeitgebers vorliegen ver.di Bundesverwaltung Tarifsekretariat öffentlicher Dienst ver.di-Bundesverwaltung - Tarifsekretariat öffentlicher Dienst

ver.di Bundesverwaltung Tarifsekretariat öffentlicher Dienst Weitere Regelungen Rationalisierungsschutz TV/ TV soziale Absicherung: bleiben im jeweiligen Geltungsbereich bestehen Verlängerung TV soziale Absicherung bis Ende 2009 nach Auslaufen Tarifverhandlungen zur Beschäftigungssicherung Vermögenswirksame Leistungen: tarifvertragliche Regelungen bleiben bestehen Überstunden bei Führungskräften: bei obersten Bundesbehörden in EG 15 durch Entgelt abgegolten EG 13 und 14 nur wenn für alle Beschäftigten angeordnet ver.di Bundesverwaltung Tarifsekretariat öffentlicher Dienst ver.di-Bundesverwaltung - Tarifsekretariat öffentlicher Dienst

Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit! ver.di Bundesverwaltung Tarifsekretariat öffentlicher Dienst ver.di-Bundesverwaltung - Tarifsekretariat öffentlicher Dienst