Das Fahrlässigkeitsdelikt AG 13 Das Fahrlässigkeitsdelikt
Struktur des Fahrlässigkeitsdeliktes Vorsatzdelikt (Schurke): Kenntnis aller TB – Umstände und Wille zur Bewirkung des Erfolges Fahrlässigkeit (Schussel): Vernachlässigung der Sorgfaltspflicht Ungewollte Bewirkung des Erfolges
Aufbau I. Tatbestand 1. Erfolgseintritt / Kausalität (oder Tathandlung) 2. Objektive Pflichtwidrigkeit a) Vorhersehbarkeit des Erfolges b) Sorgfaltspflichtverletzung 3. Pflichtwidrigkeitszusammenhang II. Rechtswidrigkeit III. Schuld 1. Subjektive Vorhersehbarkeit des Erfolges 2. Subjektive Vermeidbarkeit der Erfolges 3. Zumutbarkeit normgemäßen Verhaltens
I. Tatbestand 1. Erfolgseintritt / Kausalität Kein Unterschied zum Vorsatzdelikt Nur Kausalität prüfen, die objektive Zurechnung wird im Punkt Pflichtwidrigkeitszusammenhang geprüft! Bei Tätigkeitsdelikten keine Kausalität (z.B. § 161 StGB)
Tatbestand 2. Objektive Pflichtwidrigkeit a) Vorhersehbarkeit des Erfolges Objektiver Maßstab: umsichtiger Mensch Sonderwissen wird berücksichtigt
Tatbestand 2. b) Sorgfaltspflichtverletzung Maßstab: ex ante besonnener Mensch, konkrete Lage soziale Rolle (m.M. individuelles Leistungsvermögen) Richtige Maßnahme gegen die erkennbare Gefahr Vertrauensgrundsatz: wer sich pflichtgemäß verhält, kann das auch von anderen erwarten.
Tatbestand 2. b) Sorgfaltspflichtverletzung Ermitteln der Sorgfaltspflicht, d.h. wie hätte sich der Beschuldigte verhalten sollen? Genügt sein Verhalten diesen Anforderungen?
Tatbestand 3. Pflichtwidrigkeitszusammenhang Hat gerade die Pflichtwidrigkeit den Erfolg verursacht? Eintritt bei pflichtgemäßem Verhalten str. in dubio pro reo vs. Risikoerhöhung Einverständliche Fremdgefährdung Schutzzweckzusammenhang
II. Rechtswidrigkeit Es gelten die gleichen Normen und Grundsätze wie beim Vorsatzdelikt.
III. Schuld Ist die objektiv vorliegende, rechtswidrige Tat dem Beschuldigten vorzuwerfen? Subjektive Vorhersehbarkeit: konnte der B die Gefahr erkennen Subjektive Vermeidbarkeit: konnte der B die Gefahr bannen Zumutbarkeit normgemäßen Verhaltens
Zusammenfassung Ist etwas passiert? Hätte ein normaler Mensch eine Gefahr erkannt und darauf reagiert? Beruht der Erfolg gerade auf der Pflichtwidrigkeit? Ist dies dem Beschuldigten konkret vorzuwerfen?