AG 14 Unterlassen
Aufbau I. Tatbestand (objektiv und subjektiv) 1. Erfolgseintritt 2. Unterlassen a) Erforderlichkeit einer Rettungshandlung b) Möglichkeit einer Rettungshandlung c) Tun / Unterlassung 3. Quasi-Kausalität 4. Objektive Zurechnung 5. Garantenpflicht 6. Gleichstellungsklausel (falls erforderlich) II. Rechtswidrigkeit Rechtfertigende Pflichtenkollision III. Schuld Zumutbarkeit normgemäßen Verhaltens
Unterlassen Tun Zustand vorher Zustand nachher (Erfolg) Unterlassen Bestehenden Kausalverlauf nicht unterbrechen Kausalverlauf in Gang setzen
Unterbrechung Besteht ein Kausalverlauf, der zum tatbestandlichen Erfolg führen würde? = Erforderlichkeit der Rettungshandlung Gibt es eine Möglichkeit diesen Kausalverlauf zu unterbrechen? = Möglichkeit einer Rettungshandlung (Ausschluss der Schicksalhaftigkeit) Hat das Verhalten des Beschuldigten den Kausalverlauf in Gang gesetzt oder hat er den bestehenden nicht unterbrochen
Quasi Kausalität Ergibt sich aus den vorherigen Feststellungen: Denkt man sich eine bestimmte Verhaltensweise hinzu (Rettungshandlung), entfiele der Erfolg! m.M. Risikoerhöhungslehre es ist nicht erforderlich, dass der Erfolg entfallen wäre, es reicht wenn das Eintrittsrisiko verringert worden wäre
Objektive Zurechnung Erfolg Hätte sich gerade das zum Erfolg führende Risiko durch die Rettungshandlung abwenden lassen? = Pflichtwidrigkeitszusammenhang: Risiko Erfolg Risiko schaffen Risiko abschaffen
Garantenstellung Garantenpflicht Beschützer Gesetzlich Näheverhältnis Gefahrgemeinschaft Freiw. Übernahme Amtsträger Bewacher Verkehrssicherung Beaufsichtigung Ingerenz Inverkehrbringen Garantenpflicht
Gleichstellung, § 13 I Halbs. 2 StGB Nur erforderlich bei normierten Begehungsweisen Mordmerkmale 2. Gruppe Zwang (§ 240 StGB) Täuschung (§ 263 StGB)
Subjektiver Tatbestand Wille zur Herbeiführung des Erfolges Wissen um Erforderlichkeit der Rettungshandlung Möglichkeit der Rettungshandlung Umstände, die die Garantenstellung begründen (Irrtum über Garantenpflichten => § 17 StGB)
Rechtswidrigkeit „normale“ Rechtfertigungsgründe Rechtfertigende Pflichtenkollision mehrere Handlungsspflichten schließen einander aus Höherrangige Pflichten überwiegen, bei Gleichwertigkeit freie Entscheidung Abgrenzung nach Schutzgut, Nähe zur Gefahr, Schadenswahrscheinlichkeit
Schuld „normale“ Entschuldigungsgründe Unzumutbarkeit normgemäßen Verhaltens str. lässt Tatbestand entfallen In § 323c StGB normiert Rechtspflicht die von Rechts wegen nicht zumutbar ist, ist widersprüchlich
Versuch der Unterlassung Ansetzen zur Tat (str.) Erste Rettungsmöglichkeit Letztmögliche Rettungsmöglichkeit Wenn nach Ansicht des Beschuldigten keine weiteren erfolgversprechenden Rettungsmöglichkeiten mehr gegeben sind