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Klausur S 175 Strafrecht SS 2011

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Präsentation zum Thema: "Klausur S 175 Strafrecht SS 2011"—  Präsentation transkript:

1 Klausur S 175 Strafrecht SS 2011
Friedrich Toepel

2 1. Tatkomplex: Die Überführung des PKWs Marke „Golf GTI“
A. Strafbarkeit des B I. § 242 I StGB durch Fahren des PKW über die Grenze Subj. Tb.: Vorsatz -, keine Vorstellung einer Wegnahme, Einverständnis des Eigentümers, § 16 I 1 StGB II. §§ 263 I, II, 22, 23 I, 25 II StGB aufgrund desselben Verhaltens 1. Vorprüfung: a) Versuch strafbar

3 b) keine Vollendung: aa) gelber Golf: Eigentümer hatte keine Kaskoversicherung, bb) roter Golf: keine Kausalität Täuschung/Schaden 2. Tatentschluss, Vorsatz bezüglich a) Eigennütziger Betrug: aa) Täuschung, Vermögensverfügung, Schaden +

4 bb) Bereicherungsabsicht:
erstrebter Vorteil +, aber: keine Stoffgleichheit zwischen Schaden und erstrebtem Vermögensvorteil Vermögensschaden = Auszahlung der Versicherung, obwohl kein Anspruch (kein Versicherungsfall), Vermögensvorteil = Belohnung für Überführen über die Grenze b) Altruistischer Betrug zugunsten Fahrzeugeigentümer:

5 Bereicherungsabsicht,
Stoffgleichheit hier + erstrebter Vorteil = Erhalten der Versicherungssumme ohne Anspruch darauf, Kehrseite des Schadens +. Aber Frage, ob B in Mittäterschaft mit dem Eigentümer gehandelt hat, § 25 II StGB? aa) Subjektive Theorie: Täterwille?

6 a) Indizien: eher für Täterwille (keine soziale Abhängigkeit, Interesse = Belohnung; Gewicht des Tatbeitrags = entscheidend) b) Gemeinsamkeit des Tatentschlusses? Vorstellung: Eigentümer haben A beauftragt A wird (nach lebensnaher Auslegung) möglicherweise mit anderen zusammen im Sinne des Auftrags tätig, reicht

7 daher +. (vgl. auch BGH NJW 1995, 142)
bb) Tatherrschaftslehre: Tatherrschaft? –, Eigentümer nicht am Tatort anwesend, B gleicht nicht Minus im Ausführungsstadium durch Plus im Planungsstadium aus. Streitentscheidung zwischen aa und bb notwendig. Wenn Mittäterschaft + weiterprüfen:

8 3. Unm. Ansetzen, § 22 StGB: erst mit (vorgestellter) Schadensmeldung, über dies Stadium ist der Fall bereits hinausgelangt, tatsächliche Schadensmeldung vom Eigentümer des roten Golfs [untauglicher Versuch: es reicht Ansetzen zur Tatbestandsverwirklichung nach Bs subjektiver Vorstellung, Es sei denn: man wollte hier die Grundsätze von BGHSt 39, 236, 238 analog heranziehen! Zw., ob hier passt]

9 4. Rw, Schuld +, Strafbarkeit gemäß §§ 263 I, II, 22, 23 I, 25 II StGB aufgrund der subjektiven Theorie + Falls Strafbarkeit insoweit abgelehnt: III. § 265 StGB aufgrund desselben Verhaltens bezüglich des roten Golfs + IV. §§ 265 I, II, 22, 23 I StGB aufgrund desselben Verhaltens bezüglich des gelben Golfs +

10 B. Strafbarkeit des A I. §§ 242 I, 243 I 2 Nr. 1 und 3, 25 I 2. Alt. StGB hinsichtlich des roten Golfs aufgrund des Überredens des B sowie Fahren des B zum Tatort 1. obj. Tb.: Wegnahme durch B dem A gemäß § 25 I 2. Alt. StGB zurechenbar? +, B = vorsatzloses Werkzeug, § 16 I 1 StGB, A beherrscht B kraft Irrtumsherrschaft

11 2. subj. Tb.: Vorsatz und Zueignungsabsicht + (Aneignungskomponente: sich selbst wollte A die Sache zueignen, vorübergehendes Sich Zuschreiben der Eigentümerposition genügt. 3. Rw, Schuld + 4. Regelbeispiele: Nr. 1: +, Eindringenlassen des B in das Fahrzeug mit nicht dafür vom Eigentümer bestimmtem Schlüssel

12 Nr. 3: gewerbsmäßig +, A verdient seinen Lebensunterhalt mit Autoverschieben II. §§ 242 I, 243 I 2 Nr. 1 und 3, 25 I 2. Alt. StGB hinsichtlich des gelben Golfs aufgrund des Überredens des B sowie Fahren des B zum Tatort + Sofern oben bei B §§ 263, 22, 23 I StGB abgelehnt: III. §§ 265 (iVm §§ 22, 23 I bezüglich des gelben Golfs), 26 StGB aufgrund desselben Verhaltens bezüglich des roten und des gelben Golfs auch doppelter Anstiftervorsatz?

13 1. bezüglich rechtswidriger Haupttat:
B = vorsatzloses Werkzeug bezüglich Diebstahl, aber dass B zumindest einen Versuch macht, die Versícherung zu betrügen, wollte A, also +, 2. bezüglich der Vollendung der Haupttat + Konkurrenzen: 2 x §§ 242 I, 243 I 2 Nr. 1 und 3, 25 I 2. Alt.; 52 StGB (natürliche Handlungseinheit)

14 2. Tatkomplex: Die Vorfälle auf dem Firmengelände (gemeinsame Strafbarkeit von A und B)
I. §§ 249, 250, 22, 23 I, 25 II StGB durch Niederschlagen des Nachtwächters, um zwei Mercedes zu entwenden 1. Vorprüfung: +, Versuch Strafbar, Raub nicht vollendet 2. Tatentschluss: a) Qual. Nötigung + b) Wegnahme +

15 c) Finalzusammenhang +
d) Zueignungsabsicht + e) Mittäterschaft: sowohl nach subjektiver Theorie als auch nach der Tatherrschaftslehre + f) Vorsatz bezüglich Qualifizierungsmerkmalen: aa) § 250 I Nr. 1 StGB: +, B führte Messer bei sich, wollte es auch benutzen bb) § 250 I Nr. 2 StGB? -, BGH verlangt mindestens 3 Personen für Bande,

16 insbesondere ergibt sich das daraus,
dass sich nicht beherrschbare Gruppendynamik/Gruppenzwang aus Dreierbeziehungen entwickeln kann cc) § 250 II Nr. 3 a und b StGB? Schwere körperliche Misshandlung? Misshandlung mit erheblichen Folgen für die Gesundheit oder die in Zufügung massiver Schmerzen besteht (z. B. Schläge) = Niederschlagen durch B und Aufschlagen mit Kopf auf dem Boden

17 (nach lebensnaher Auslegung von erheblichen Schmerzen auszugehen +) +,
Vorsatz: +, A und B gehen vom Sterben des D aus dd) Qualifizierungen dem A zuzurechnen gemäß § 25 II StGB? +, BGH: sachgedankliches Mitbewusstsein im Sinne von Platzgummer für die Zurechnung reicht,

18 Exzess erst, wenn nicht mehr im Rahmen der üblichen Spielbreite einschlägiger Taten,
sonst unwesentliche Abweichung im Kausalverlauf: A musste aufgrund Tatplans, den N zu töten, damit rechnen, dass B den N vorzeitig ausschaltet = unwesentliche Abweichung im Kausalverlauf 3. Unmittelbares Ansetzen, § 22 StGB: a) Kriterien zum unmittelbaren Ansetzen überhaupt von einem der Mittäter (zumindest von B) erfüllt?

19 +, B konnte ohne wesentliche Zwischenschritte zur Tatbestandsverwirklichung übergehen
b) Unmittelbares Ansetzen bei Mittätern? aa) Gesamtlösung der Rspr.: Wenn ein Mittäter im Rahmen des gemeinsamen Tatplanes zur Tatbestandsverwirklichung ansetzt, allen Mittätern zuzurechnen. Danach hier +

20 bb) Einzellösung in der Literatur:
Jeder Mittäter muss angesetzt haben. Danach hier § 22 StGB – für A, da A seinen Beitrag noch nicht erbracht hat. Wer Ansicht aa) folgt, muss weiterprüfen: 4. Rw, Schuld + 5. Rücktritt? § 24 II StGB? -, fehlgeschlagener Versuch,

21 Erfolgseintritt physisch unmöglich, erwartete Tatobjekte, Mercedes-PKWs,. nicht vorhanden,
Strafbarkeit gemäß §§ 249, 250, 22, 23 I, 25 II StGB + II. §§ 211, 212, 22, 23 I, 25 II StGB durch Niederschlagen des Nachtwächters und sich Anschicken, diesen zu erstechen (in der Klausur zu empfehlen: A und B unbedingt trennen) 1. Vorprüfung: unproblematisch

22 2. Tatentschluss, Vorsatz bezüglich
a) Grundtb.: A und B hatten beschlossen, den N mit dem Messer zu töten b) Mordmerkmale: aa) Habgier + Tötung zur Erlangung der Mercedes PKWs, besondere Niederträchtigkeit, einem niedrigen Beweggrund vergleichbar, ist gegeben

23 bb) Ermöglichungsabsicht +
Tötung, um die Vollendung des Raubes zu ermöglichen 3. unmittelbares Ansetzen, § 22 StGB: Wie beim versuchten Raub für B a) Gesamtlösung: § 22 StGB + b) Einzellösung: § 22 StGB – für A Je nachdem Prüfung hier abzubrechen oder fortzufahren:

24 4. Rw, Schuld: +, 5. Rücktritt: a) Aufgrund bloßen Nichtzustechens des B bzw. Abbringens des B vom Zustechen durch A : -, aa) § 24 II 1 StGB -, keine Verhinderung der Vollendung im Sinne des § 24 II 1 StGB, da N verstorben wäre, wenn nichts weiter geschehen wäre

25 (a. A. vertretbar: durch das Zustechen und sofortige Töten hätte sich N die Möglichkeit der späteren Rettung genommen) bb) Freiwilligkeit: - für A eventuell im Rahmen des § 24 II 2 StGB zu prüfen: A und B gehen davon aus: N wird ohnehin versterben, d. h. a) psychologischer Bestimmung der Freiwilligkeit:

26 es wird überhaupt keine autonome Entscheidung getroffen, die auf Verhinderung der Vollendung abzielt; b) normative Bestimmung der Freiwilligkeit: A und B = durchaus noch vernünftig nach den Maßstäben der Verbrechervernunft (Roxin), wenn sie ohnehin vom Versterben ausgehen (a. A. vertretbar zumindest für die psychologische Bestimmung der Freiwilligkeit:

27 A und B waren beim Ablassen vom Zustechen nicht von unwiderstehlichem Zwang beeinflusst)
b) Aufgrund des Benachrichtigens des Rettungsdienstes durch B, Streitfrage: im Rahmen des § 24 II 1 StGB „ernsthafte“ Rücktrittsbemühungen erforderlich wie bei untauglichem Versuch gemäß § 24 I 2 StGB? aa) h. M.: Telefonat = Ingangsetzen einer Kausalkette für das Ausbleiben des Erfolgs reicht;

28 B hat insoweit auch psychologisch und normativ autonome Motive gehabt, also Freiwilligkeit +,
daher vertretbares Ergebnis: B, aber nicht A ist strafbefreiend von §§ 211, 212, 22, 23 I, 25 II StGB zurückgetreten. bb) Literaturansicht: optimale Rücktrittsbemühungen erforderlich, auch dann, wenn nur das Verhindern der Vollendung gefordert ist.

29 Rücktritt eines untauglichen Versuchs (§ 24 I 2 StGB = ernsthaftes Bemühen) ergibt Mindeststandard für tauglichen Versuch; hier: Bs Anruf keine optimale Rettungshandlung, weil S nur schwer verstehen konnte, wo N sich befand, daher vertretbar: Rücktritt - Ansicht aa unterscheidet sich nicht scharf von Ansicht bb, es kommt insgesamt nur darauf an, an dieser Stelle zu argumentieren.)

30 III. §§ 249, 250, 251, 22, 23 I, 25 II StGB aufgrund desselben Verhaltens
(auch hier zu empfehlen, B zuerst, dann A getrennt prüfen) Bezüglich des Rücktritts: gilt das zum Mordversuch Gesagte, jedoch nur für § 251 StGB (Raub mit Todesfolge), nicht für Versuch der §§ 249, 250 StGB, da der Tod dafür keine Rolle spielt!!

31 IV. §§ 223, 224 I Nr. 2, 5 25 II StGB aufgrund desselben Verhaltens (A und B können gemeinsam geprüft werden) 1. § 223 StGB unproblematisch + durch B, dem A zuzurechnen gemäß § 25 II StGB; 2. § 224 I Nr. 5 StGB: gemeinschaftlich mit einem anderen + [§ 224 I Nr. 2 StGB: kann angesprochen werden, Boden ¹ gefährliches Werkzeug]

32 C. Konkurrenzen Strafbarkeit des A Strafbarkeit des B
§§ 242, 243 I 2 Nr. 1, 3, 25 I 2. Alt. StGB (in Bezug auf 2 Fahrzeuge); (265; 52) §§ 263, 22, 23 I (bzw. 265); 211, 212, 22, 23 I 25 II; 249, 250, 251, 22, 23 I; 223, 224 I Nr. 5, 25 II; 52 249, 250 II Nr. 1, 3a und b, 22, 23 I; 123

33 53 C. Konkurrenzen Strafbarkeit des A Strafbarkeit des B
§§ 242, 243 I 2 Nr. 1, 3, 25 I 2. Alt. StGB (in Bezug auf 2 Fahrzeuge); (265; 52) §§ 263, 22, 23 I (bzw. 265); 211, 212, 22, 23 I 25 II; 249, 250, 251, 22, 23 I; 223, 224 I Nr. 5, 25 II; 52 249, 250 II Nr. 1, 3a und b, 22, 23 I; 123 53


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