Sozial- und Erziehungsdienst im Arbeitsrecht der Evang

Slides:



Advertisements
Ähnliche Präsentationen
Informationen zum Tarifabschluss 2005
Advertisements

Präsentationsvorlage
Anzahl der ausgefüllten und eingesandten Fragebögen: 211
Das neue Tarifrecht Besonderheiten für das Universitätspersonal
ARK DW EKM seit EKM 2,9 % mehr Lohn zum
Ausbildung in Berufsfachschulen
Aktuelle Informationen zur Neugestaltung des Tarifrechts im öffentlichen Dienst Verhandlungskommission 20. Januar 2005.
Bundestarifkommission 27. Januar 2005 Berlin
Informationen zum Tarifvertrag Überleitung (TVÜ) Bund und VKA
Tarifvertrag Land: Probleme
= = = = 47 = 47 = 48 = =
Willkommen zur Personalversammlung der wissenschaftlich Beschäftigen
olizeiliche riminal- tatistik der Stadt Magdeburg S S K K P P 1 1.
Chancen und Risiken für Geschlechtergerechtigkeit
1 Gewinner und Verlierer der Umstellung des bisherigen auf BAT basierenden Systems auf TVÖD oder TV-L.
Prof. Dr. Bernhard Wasmayr
Prof. Dr. Bernhard Wasmayr VWL 2. Semester
Leistungsentgelt Änderung der Arbeitsrechtsregelung für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter.
1 Arbeitsrechtsregelung zur Verbesserung der Vereinbarkeit von Berufs- und Privatleben.
Tarifergebnis TVöD Bund 2008/2009
Delegiertenversammlung 23. September 2010
Nicht neu Geregeltes gilt fort.
Dienstgeber./. Dienstnehmer Dienstgeber werden weiter versuchen das Arbeitsrecht in der Gesundheits- und Sozialbranche zu diktieren Satzung der DWs.
neu Vergleich Weihnachtsgeld am beschäftigt vom
AWA 2007 Natur und Umwelt Natürlich Leben
Die Friedrich-Alexander-Universität Erlangen-Nürnberg
1) Komplexe Arbeitsrechtssetzung in Kirche und Diakonie
20:00.
Präsentation zur Delegiertenversammlung
Der Beschlussantrag der VK für die Sitzung der BK am
Wichtig Durch meine kommenden Ausführungen ergeben sich keinerlei Garantien, Rechtsansprüche oder ähnliches! Sie beinhalten auch keinen Anspruch auf Vollständigkeit,
Eine Einführung in die CD-ROM
Rechte und Pflichten der MAV
Wie setze ich meine Weiterbildungsrechte durch?
Verhandlungsstand - ERA
Mitarbeitervertretungen - § 6 MAVO
Messung der Ionisierungsenergie von Wasserstoff
Aufgabensammlung Thermodynamik Frank-Michael Barth ISBN: © 2014 Oldenbourg Wissenschaftsverlag GmbH Abbildungsübersicht / List of Figures.
Wichtig Die nachfolgenden Ausführungen erheben keinen Anspruch auf inhaltliche Richtigkeit und Vollständigkeit. Eine diesbezügliche Haftung wird ausgeschlossen.
Ertragsteuern, 5. Auflage Christiana Djanani, Gernot Brähler, Christian Lösel, Andreas Krenzin © UVK Verlagsgesellschaft mbH, Konstanz und München 2012.
Dienstordnung – Knackpunkt des Entwurfs Entwurf März 2011
Renate Richter, ver.di BuV, Gerüchte in der EKD Eigenständige Arbeitsvertragsregelungen abgekoppelt vom öffentlichen Dienst?
MINDREADER Ein magisch - interaktives Erlebnis mit ENZO PAOLO
In den Landeskirchen Braunschweig Hannover Oldenburg in der Konföderation evang. Kirchen in Niedersachen Arbeitsrechtsregelung sowie.
Ver.di Landesbezirk Niedersachsen-Bremen Fachbereich Gesundheit, Soziale Dienste, Wohlfahrt und Kirchen Arbeitszeitbestimmungen im öffentlicher Dienst.
Neue BTB-Beitragsstruktur ab 2012
Zusammengestellt von OE3DSB
Folie Beispiel für eine Einzelauswertung der Gemeindedaten (fiktive Daten)
Forschungsprojekt Statistik 2013 „Jugend zählt“ – Folie 1 Statistik 2013 „Jugend zählt“: Daten zur Arbeit mit Kindern und Jugendlichen.
Januar 2006 KommunaleArbeitsmarktstatistik Januar 2006.
Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst des Landes Hessen (TV-H) - Wichtiges für die Praxis in den ersten Monaten - November 2009.
Gewerkschaft Erziehung und Wissenschaft Überleitung zum TV-H Beispiele.
Überleitung zum TV-H Hochschule
Folie Einzelauswertung der Gemeindedaten
ÖGB BÜRO CHANCEN NUTZEN
Arbeitsrechtliche Kommission (AK) Neue Ordnung Beschlossen durch die Delegiertenversammlung am 20.März 2007 Gültig ab dem
TV Sozial- und Erziehungsdienst Entgeltordnung
Bernhard Eibeck GEW-Hauptvorstand
25. Juni 2015 Reutlingen, Matthäus-Alber-Haus, Lederstraße 81, Reutlingen Tag für Mitarbeitende in der Kirchlichen Verwaltung.
der neunten Verhandlungsrunde
Die neue Eingruppierung der angestellten Lehrkräfte durch den Tarifvertrag Entgeltordnung = TV EntgO-L.
Personalversammlung am
Gewerkschaft Erziehung und Wissenschaft Tarifverhandlungen TVöD Sozial- und Erziehungsdienst 2015 Ergebnis der neunten Verhandlungsrunde 28. bis 30. September.
Personalsachbearbeitertagung Rubrik / Übergeordnetes Thema © Copyright Ev. Landeskirche in Baden | | I Aufrecht | Seite.
1 Gesamtausschuss der Evangelischen Landeskirche in Baden Delegiertenversammlung am in Bad Herrenalb Ulrich Rodiek Juristischer Referent Landeskirchliche.
Faire Konfliktlösung Dienstgemeinschaft Partnerschaft und Parität.
BAT-KF Dienststelle Berufsgruppe Tätigkeit Entgeltgruppenpläne SD
Herzlich willkommen zur Mitarbeiterversammlung
Sonderregelungen für Mitarbeiterinnen, die als pädagogische Fachkräfte in Tageseinrichtungen für Kinder arbeiten Siegfried Wulf.
Informationsveranstaltung zum „SuE-Tarif“ – Januar 2017
 Präsentation transkript:

Sozial- und Erziehungsdienst im Arbeitsrecht der Evang Sozial- und Erziehungsdienst im Arbeitsrecht der Evang. Landeskirche in Baden

Kirchliches Arbeitsrecht der evangelischen Landeskirche in Baden Geltungsbereich Alle kirchliche Beschäftigten in - Kirchengemeinden, Kirchenbezirken - selbständigen kirchlichen Körperschaften (z.B. Serviceämtern, Diakonieverbünden) - kirchliche Stiftungen (z.B. Stiftung Pflege Schönau) Alle Beschäftigten in selbständigen diakonischen Einrichtungen, sofern nicht auf Grund einer Leitungs- entscheidung und einer Ausnahmegenehmigung des DW ein anderes Arbeitsrecht angewandt wird. Walter Berroth für GA Baden

Kirchliches Arbeitsrecht der Evangelischen Landeskirche in Baden Das kirchliche Arbeitsrecht wird bestimmt durch: Arbeitsrechtsregelung für Mitarbeiter/innen AR-M Danach gelten: 1. der TVöD-Bund, - sofern durch diese AR nichts anderes bestimmt ist oder 2. die AVR des DW der EKD - sofern durch die AR-AVR nichts anderes bestimmt ist Walter Berroth für GA Baden

Kirchliches Arbeitsrecht der Evangelischen Landeskirche in Baden Das bedeutet für die unter 1. genannten Anwender: (für die unter 2. aufgeführten AVR-Anwender hat das nachfolgend Genannte keine Auswirkung) Alle Änderungen und Ergänzungen des TVÖD-Bund gelten unmittelbar für das kirchliche Arbeitsrecht, es sei denn, die Arbeitsrechtliche Kommission der Evang. Landes- kirche in Baden (ARK) beschließt etwas Abweichendes. Walter Berroth für GA Baden

Kirchliches Arbeitsrecht der Evangelischen Landeskirche in Baden Beispiel Ein Entgelttarifvertrag sieht eine Vergütungserhöhung um 3,0 Prozent zum 1. März 2012 vor. Beschließt die ARK nichts Abweichendes, gilt diese Entgelterhöhung unmittelbar für alle Beschäftigten mit einem Arbeitsvertrag auf der Grundlage des kirchlichen Arbeitsrechtes. Walter Berroth für GA Baden

Kirchliches Arbeitsrecht der Evangelischen Landeskirche in Baden Die ARK kann aber mit 2/3-Mehrheit beschließen -die Entgelterhöhung nicht zu übernehmen oder - eine Entgelterhöhung von 2,0 Prozent vorzusehen - die Entgelterhöhung erst zum 1.01.2013 durchzuführen - usw. Walter Berroth für GA Baden

Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst - TVöD - Struktur des TVöD Es gibt 2 Fassungen: - TVöD Bund - TVöD Vereinigung kommunaler Arbeitgeber (VKA) Walter Berroth für GA Baden

Kirchliches Arbeitsrecht der Evangelischen Landeskirche in Baden Warum hatte die ARK sich mit dem Tarifvertrag für den Sozial- und Erziehungsdienst (SuE) zu befassen? Der TV SuE wurde für den TVöD-VKA abgeschlossen, nicht für den TVöD-Bund. Damit galt er zunächst nicht für das kirchliche Arbeitsrecht in Baden. Durch Beschluss der ARK wurde der TV SuE in das kirchliche Arbeitsrecht mit einigen Änderungen aufgenommen. Er gilt seit dem 1. September 2010. Walter Berroth für GA Baden

Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst - TVöD - Der TVöD gliedert sich in: - Allgemeiner Teil - Besondere Teile - Besonderer Teil Verwaltung (BT-V) - Besonderer Teil Pflege- und Betreuungs- einrichtungen (BT-B) - Besonderer Teil Krankenhäuser (BT-K) - usw. - Ergänzende Tarifverträge (z.B. TV Leistungsentgelt) Walter Berroth für GA Baden

Kirchliches Arbeitsrecht der evangelischen Landeskirche in Baden Bisherige Eingruppierung der Mitarbeiter/innen im Sozial und Erziehungsdienst Für den Bereich des SuE galten im kirchl. Arbeitsrecht bis zum 31. August 2010 eigene Eingruppierungspläne, die mit der Neuregelung aufgehoben werden: EG 21 Mitarbeiterinnen in Kindertagesstätten EG 23 Mitarbeiter/innen im Erziehungsdienst EG 24 Mitarbeiter/innen im handwerklichen oder hauswirtschaftlichen Erziehungsdienst Walter Berroth für GA Baden

Kirchliches Arbeitsrecht der evangelischen Landeskirche in Baden Nur partiell aufgehoben werden: EG 22 Sozialarbeiter/innen, Sozialpädagogen/- pädagoginnen EG 25 Mitarbeiter/innen in der Behindertenhilfe Bestehen bleibt: EG 27 Mitarbeiter/innen in Werkstätten für behinderte Menschen und in therapeutischen Werkstätten Walter Berroth für GA Baden

Kirchliches Arbeitsrecht der evangelischen Landeskirche in Baden Anstelle der aufgehobenen Einzelgruppenpläne gelten: - Anlage zu § 56 TVöD-VKA, besonderer Teil Verwaltung (BT-V) - für die Kindertagesstätten Anlage zu § 52 TVöD-VKA, besonderer Teil Pflege- und Betreuungseinrichtungen (BT-B) - für alle stationären Einrichtungen bzw. die von der ARK dazu beschlossenen Abweichungen Walter Berroth für GA Baden

Kirchliches Arbeitsrecht der evangelischen Landeskirche in Baden Die kirchlichen Sonderregelungen finden sich in: Arbeitsrechtsregelung für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter (AR-M) § 5 Abs. 4 (Grundsatz) Anlage 2 (Inhalte) - B Änderungen und Ergänzungen zur Entgeltordnung des TVöD 1. Änderungen und Ergänzungen zu den Anhängen der Anlage C zu § 52 TVöD-BT-B und § 56 BT-V 2. Änderungen und Ergänzungen zum Anhang der Anlage C zu § 56 TVöD-BT-V Walter Berroth für GA Baden

Kirchliches Arbeitsrecht der evangelischen Landeskirche in Baden Die besonderen Regelungen für den Sozial- und Erziehungsdienst des TVöD in § 56 BT-V (Kindertages- stätten) bzw. §§ 52 und 53 BT-B (stationärer Bereich) enthalten drei Regelungsbereiche: 1. Entgeltordnung 2. Betrieblichem Gesundheitsschutz/ betrieblicher Gesundheitsförderung 3. Fortbildung Walter Berroth für GA Baden

Kirchliches Arbeitsrecht der evangelischen Landeskirche in Baden Was gilt innerhalb des kirchlichen Arbeitsrechtes Baden? Nur die neue Entgeltordnung. Die Bestimmungen zum betrieblichen Gesundheitsschutz / zur betrieblichen Gesundheitsförderung und zur Fortbildung gelten nicht. Es gelten eigenständige kirchliche Regelungen. Walter Berroth für GA Baden

Eingruppierung - Entgelt Grundsätze der Eingruppierung Die Mitarbeiterin/der Mitarbeiter ist je nach Ausbildung und Tätigkeit – in eine Entgeltgruppe eingruppiert. Sie/er wird entsprechend ihrer/seiner Berufserfahrung - einer Entgeltstufe zugeordnet. Walter Berroth für GA Baden

Eingruppierung - Entgelt Einteilung Entgeltstufen Erz.-Soz.Dienst allgem. Teil Stufe 1 - im ersten Berufsjahr Stufe 2 - nach einem Jahr in Stufe 1 einem Jahr Stufe 3 - nach drei Jahren in Stufe 2 zwei Jahre Stufe 4 - nach vier Jahren in Stufe 3 drei Jahre Stufe 5 - nach vier Jahren in Stufe 4 vier Jahre Stufe 6 - nach fünf Jahren in Stufe 5 fünf Jahre Höchststufe nach 17 Jahren 15 Jahren Walter Berroth für GA Baden

Eingruppierung - Entgelt Nach einem Berufspraktikum wird der Mitarbeiterin die Stufe 2 zugeordnet. Bei Neueinstellung gilt: grundsätzlich Stufe 2 bei mind. 4 Jahren Berufserfahrung Stufe 3 bei Einstellung unmittelbar vom Öffentlichen Dienst oder einem TVöD-Anwender kann die Stufe des vorherigen Arbeitsverhältnisses ganz oder teilweise berücksichtigt werden Walter Berroth für GA Baden

Eingruppierung - Entgelt Entgeltgruppen allgemeiner Teil - S-Entgeltgruppen Allg. Entgeltgruppe S-Entgeltgruppe 2 S 2 4 S 3 5 S 4 6 S 5 8 S 6 bis S 8 9 S 9 bis S 14 10 S 15 und S 16 11 S 17 12 S 18 Walter Berroth für GA Baden

Die neue SuE-Tabelle gültig ab dem 1. September 2010 Entgeltgruppen Stufe 1 Stufe 2 Stufe 3 Stufe 4 Stufe 5 Stufe 6 S 18 3.036,00 3.137,20 3.542,00 3.845,60 4.301,00 4.579,30 S 17 2.732,40 3.010,70 3.339,60 3.946,80 4.184,62 S 16 2.661,56 2.944,92 3.167,56 3.440,80 3.744,40 3.926,56 S 15 2.560,36 2.833,60 3.268,76 3.643,20 3.805,12 S 14 2.530,00 2.985,40 3.187,80 3.617,90 S 13 2.732, 40 3.567,30 S 12 2.428,80 2.681,80 2.924,68 3.400,32 3.511,64 S 11 2.327,60 2.631,20 2.762,76 3.086,60 3.491,40 S 10 2.266,88 2.509,76 3.501,52 S 9 2.256,76 2.580,60 2.858,90 3.304,18 S 8 2.165,68 2.818,42 3.081,54 3.289,00 S 7 2.099,90 2.302,30 2.464,22 2.626,14 2.747,58 S 6 2.064,48 2.590,72 2.737,46 2.898,37 S 5 2.418,68 2.499,64 2.610,96 2.803,24 S 4 1.872,20 2.125,00 2.368,08 2.438,92 S 3 1.771,00 1.983,52 2.125,20 2.307,36 2.347,84 S 2 1.695,10 1.791,24 1.862,08 1.943,04 2.024,00 2.104,96 Walter Berroth für GA Baden

Eingruppierung - Entgelt Sonderregelungen zum Stufenaufstieg - Beschäftigte in der Tätigkeit von Erzieher/innen - EG S 4 Fallgr. 3 und - Beschäftigte in der Tätigkeit von Sozialarbeiter/ innen bzw. Sozialpädagogen/-pädagoginnen - EG S 8 Fallgr. 5 erhalten als Endstufe lediglich die Stufe 4 Walter Berroth für GA Baden

Eingruppierung - Entgelt Sonderregelungen zum Stufenaufstieg Alle in S 8 eingruppierten Beschäftigten - Erzieher/innen mit besonders schwierigen fachlichen Tätigkeit - Heilpädagogen/-pädagoginnen - Meister/innen als Leiter/innen von Ausbildungswerkstätten - Stellv. Leiter/innen von großen Werkstätten mit großem Umfang und Bedeutung erhalten - die Stufe 5 erst nach 8 Jahren in Stufe 4 - die Stufe 6 nach 10 Jahren in Stufe 5 Walter Berroth für GA Baden