Präsentation herunterladen
Die Präsentation wird geladen. Bitte warten
Veröffentlicht von:Linus Armbruster Geändert vor über 8 Jahren
1
1 Gesamtausschuss der Evangelischen Landeskirche in Baden Delegiertenversammlung am 24.03.2015 in Bad Herrenalb Ulrich Rodiek Juristischer Referent Landeskirchliche Mitarbeitervertretung Württemberg
2
2 Erster Weg Zweiter Weg Dritter Weg
3
Der Arbeitgeber legt alle Bedingungen des Arbeitsverhältnisses alleine fest – - in der Evang. Landeskirche in Baden bereits vor über 30 Jahren abgeschafft -
4
Arbeitgeber (-verband) ö.D. Gewerkschaft ver.di Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD) verhandeln und schließen ab
5
Die Arbeitsrechtliche Kommission (ARK) Übernimmt TVöD (Bund) Berücksichtigt kirchl./diak. Besonderheiten durch eigene Regelungen Beschließt die Kirchliche Anstellungsordnung (AR-M) und für die Diakonie die AVR ArbeitnehmerArbeitgeber Landeskirche Diakonie
6
6 Wer verhandelt im 2. und 3. Weg jeweils für die Mitarbeitenden ?
7
Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter Mitarbeitervertretung (MAV) Gesamtausschuss 50% der ARK-Mitglieder Arbeitnehmerseite (weitere 50 % Kirchengewerkschaft) wählen
8
Die Arbeitsrechtliche Kommission (ARK) MitarbeiterArbeitgeber Besetzung durch Stufenvertretung
9
Arbeitgeber verbände Gewerkschaften Tarifverträge, z.B.: für den öffentlichen Dienst den (TVöD) verhandeln und schließen ab
10
Mitglieder der Gewerkschaften Tarifkommission der Gewerkschaft wählen
11
11 Wie werden Regelungen im 2. und 3. Weg durchgesetzt?
12
Das Druckmittel bei Verhandlungen : Tarifvertrag läuft aus - Oder er wird gekündigt ! Streik !!!! und Aussperrung durch Arbeitgeber Klaus-Uwe Pacyna/pixelio.de
13
Alle Regelungen gelten, bis sie durch neue ersetzt werden! Antrag an die AK 1. Abstimmung 2. Abstimmung Antrag an die Schlichtungsstelle – endgültige, verbindliche Entscheidung Keine Einigung
14
14 … und was ist der „kirchengemäße Tarifvertrag“?
16
16 Ist der 3. Weg der Kirche verfassungsrechtlich zulässig?
17
Urteile des BAG aus dem Jahr 2012: 3. Weg in Kirche u. Diakonie mit Streikausschluss ist im Rahmen des Selbstbestimmungrechts der Kirchen möglich und legitim, aber nur wenn: die beschlossenen Regelungen verbindlich sind es eine Schiedskommission mit einem unabhängigen Vorsitzenden gibt Gewerkschaften die Möglichkeit der Mitwirkung im Dritten Weg haben
18
18 Reaktion der EKD auf BAG-Urteile: ARGG.EKD
19
Neues Gesetz der EKD (ARGG.EKD) ARK Arbeitgeber Gewerkschaft und/oder Mitarbeiter- verbände/ Gesamt- ausschuss Dritter Weg Kirchengem. Tarifvertrag Arbeitgeber Gewerkschaft ODER „Uneingeschränkte Friedenspflicht“ Ausschluss von Streiks ggf. Schlichtung
Ähnliche Präsentationen
© 2024 SlidePlayer.org Inc.
All rights reserved.