II. Teil: Individualarbeitsrecht

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II. Teil: Individualarbeitsrecht 5. Teilbereich: Grundzüge des technischen und sozialen Arbeitsschutzes

Strukturen des Arbeitsschutzrechtes Grundlagen: Umfassendes Ziel – Schutz der körperlichen und psychischen Unversehrtheit des in eine fremde Arbeitsorganisation eingegliederten Arbeitnehmers -> rechtliche, organisatorische, medizinische und technische Maßnahmen = ArbSchutz staatliche Schutzpflicht: Art. 2 II 1 GG

Regelungskategorien Vorgreifend-produktbezogener Arbeitsschutz (Konzeption und Ausstattung von Maschinen unter Arbeitsschutzgesichtspunkten, GPSG) Technischer Arbeitsschutz (Betriebsanlagen und Produktionsweisen, ChemG, StörfallV) Betrieblicher Arbeitsschutz (Arbeitsausführung in der betrieblichen Organisation, ArbSchG) Sozialer Arbeitsschutz (Persönlichkeitsschutz, insbesondere Arbeitszeit, ArbZG, JArbSchG)

Strukturen des Arbeitsschutzrechtes Normative Ausgestaltung im dt. Recht: Öffentlich-rechtlicher Arbeitsschutz „Duales Arbeitsschutzsystem“ Privatrechtlicher Arbeitsschutz Staatlicher Arbeitsschutz Autonomer Arbeitsschutz -> Bundes- und Landesgesetze und Verordnungen -> Überwachung durch staatliche Arbeitsschutzauf-sicht der Länder -> Vorschriften der Träger der gesetz-lichen Unfallver-sicherung -> Selbstverwal-tung (§ 15 SGB VII) -> Überwachung durch Aufsichts-dienste (§ 17) -> § 618 BGB (und § 62 HGB) -> Maßstab oft öffentlich-rechtlicher Arbeitsschutz -> privatvertraglicher Rechtsschutz, z.B. §§ 273, 1004 BGB und Individualklage

Normative Ausgestaltung im dt. Recht Öffentlich-rechtlicher Arbeitsschutz „Duales Arbeitsschutzsystem“ Privatrechtlicher Arbeitsschutz Staatlicher Arbeitsschutz Autonomer Arbeitsschutz Beispiele: ArbSchG, ArbZG, MuSchG, JArbSchG, SGB IX GefStoffV, ArbStättV, BildscharbV Unfallverhütungsvorschriften (UVV) Jedoch: Subsidiarität nach § 15 I 1 SGB VII Beispiel: Anspruch auf tabakrauch-freien Arbeitsplatz gem. § 618 BGB, 5 ArbStättV (BAG DB 1998, 2069) Transformation öff.-rechtl. Arbeitsschutz-vorschriften in das indivi-duelle Schuldverhältnis durch § 618 BGB

Gemeinschaftsrechtlicher Arbeitsschutz Regelungsziele: Harmonisierung, sozialer Fortschritt und gute Beschäftigungsver-hältnisse -> Art. 137 EGV (bisher) z.B. ArbeitsschutzrahmenRL 89/391 -> Art. 95 EGV (bisher) z.B. EG-MaschinenRL 2006/42

Gemeinschaftsrechtlicher Arbeitsschutz Struktur des betrieblichen Arbeitsschutzes in der EG - „Grundgesetz“ oder AT: RL 89/391/EWG - konkretisierende Einzelrichtlinien: LastenhandhabungsRL 90/269/EWG BildschirmRL 90/270/EWG BaustellenRL 92/59/EWG MutterschutzRL 92/85/EWG

Gemeinschaftsrechtlicher Arbeitsschutz Prinzipien des betrieblichen Arbeitsschutzes in der EG Präventives Sicherheitsmanagement Betriebsorientierung – Arbeitgeberpflicht Anpassungspflicht an Stand der Technik Aktive Rolle der einzelnen Beschäftigten Kooperationsprinzip (Unterrichtung, Dialog) Ganzheitlicher Arbeitsschutz

Umsetzung ins nationale Recht In Deutschland: nicht nur Übernahme der inhaltlichen Vorgaben, sondern auch der Regelungsstrukturen durch ArbSchG und Einzelverordnungen Wichtig bei Rechtsanwendung: richtlinienkonforme Auslegung des gesamten Arbeitsschutzrechts

Das Arbeitsschutzgesetz Prävention - § 1 I, § 2 I, § 5 (Gefährdungsbeurteilung) Betriebsorientierung - § 3 I S. 1, II Anpassungspflicht - §§ 3 I S. 2, 4 Nr. 3 Aktivierung der Beschäftigten - §§ 3 II, 17 Kooperationsprinzip - §§ 12, 15, 21 Ganzheitlicher Arbeitsschutz - §§ 2 I, 4 Nr. 4

Integrativer Arbeitsschutz - § 4 Nr. 6 ArbSchG -> Schutz besonderer Personengruppen als Teil des betrieblichen Arbeitsschutzes darüber hinaus spezielle Regelungen: MuSchG und MuSchArbV JArbSchG SGB IX, insbesondere §§ 68 ff.

Integrativer Arbeitsschutz - Beispiele Anpassungspflichten bei Schwangerschaft, § 2 MuSchG, § 3 MuSchArbV Besondere (Gestaltungs)Pflichten zugunsten behinderter ArbN, § 81 IV, z.B. behinderungsgerechte Beschäftigung behinderungsgerechte Arbeitsplatzgestaltung Teilzeitanspruch behinderter ArbN, § 81 vgl. auch Art. 5 RL 2000/78/EG

Bundesurlaubsgesetz Garantiert: Mindesturlaub 4 Wochen, §§ 1, 3 BUrlG -> insoweit nicht tarifdispositiv Mehrurlaub zugunsten der ArbN häufig durch Tarif- oder Arbvertrag Teil des Arbeitszeitrechts , vgl. Art. 7 RL 2003/88/EG und damit wiederum Teil des betrieblichen Arbeitsschutzes , Art. 1 IV RL 2003/88/EG Gewährung durch Arbeitgeber durch

Urlaubsanspruch und Erkrankung Urlaubsanspruch bezogen auf Kalenderjahr Übertragung auf nächstes Kalenderjahr nur eingeschränkt – vgl. § 7 III BUrlG Allerdings: bei Erkrankung kein Urlaub - § 9 BUrlG Problem: Verfall des Urlaubsanspruchs? EuGH: Art. 7 I RL 2003/88 steht Erlöschen des Urlaubsanspruches entgegen, wenn ArbN wg. Erkrankung Urlaub nicht in Anspruch nehmen konnte (Schultz-Hoff, C-350/06) BAG NZA 2009, 538: rl-konforme Fortbildung von § 7 III und IV BUrlG