Klausur S 159 Strafrecht WS 2010/2011

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Klausur S 159 Strafrecht WS 2010/2011 Friedrich Toepel

Strafbarkeit des A I. §§ 249, 250 II Nr. 1, 22, 23 I StGB durch In-den-Rücken-Drücken des Messers/Aufforderung Loszufahren 1. Tatentschluss a) Nötigungskomponente: aa) Gewalt gegen eine Person? = Rspr.: physischer Kraftaufwand Gegen den Rücken Drücken des Messers? eher nicht Gewalt (Gegenteil nach Musterlösung vertretbar),

andernfalls bleibt bb) Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben + b) Wegnahme: Gewahrsambruch ausgeschlossen durch Einverständnis? aa) Rspr.: Einverständnis bereits bei äußerlichem Geben Sachverhalt nach Musterlösung offen (Tatfrage) unklar, ob sich A die Handtasche der F nehmen will oder sie sich geben lassen will

„an sich bringen“ bedeutet nicht unbedingt Nehmen, sondern umfasst auch Gebenlassen; Zwingen zum Wegfahren reicht nicht: bewirkt nur Gewahrsamslockerung vertretbar, hier auf versuchte räuberische Erpressung als „lex generalis“ abzustellen bb) h. L.: harmonische Abgrenzung Einverständnis nur bei Vermögensverfügung

teilweise Kriterium: ob das Gut unabhängig von der Mitwirkung des Opfers dem Zugriff des Täters preisgegeben, hier eher dem Zugriff so oder so preisgegeben daher eher Wegnahme Wenn Kriterium für Vermögensverfügung äußerlich wie Rspr. (so Rengier, JuS 1981, 654, 661), unklar wie dort (Tatfrage)

c) finaler Zusammenhang zwischen Nötigungselementen und Wegnahme: + d) Zueignungsabsicht: liegt vor e) Von Wegnahme ausgegangen? Dann weiter prüfen: Vorsatz bezüglich Verwendens einer Waffe, § 250 II Nr. 1 StGB? Gebrauch zu Drohung genügt, daher + (je nach Art des Messers : Waffe, z. B. Springmesser, oder gefährliches Werkzeug, z. B. Fleischermesser)

a) bereits Ausführung der Nötigungskomponente, daher § 22 StGB + 2. unm. Ansetzen, § 22 StGB: nach h. M. Kriterium: noch wesentliche Zwischenschritte zwischen verwirklichtem Täterverhalten und dem Beginn der Tatbestandsverwirklichung? hier vertretbar: a) bereits Ausführung der Nötigungskomponente, daher § 22 StGB +

(Tatfrage; Musterlösung: in dubio pro reo) 3. Rw, Schuld: +, b) bei guter Begründung Gegenteil vertretbar: Raub = zweiaktiges Delikt, primär geschütztes Rechtsgut = Eigentum, also Gefährdung des Eigentums entscheidend, hier unklar, wie lang die Fahrt nach der Tätervorstellung dauern sollte (Tatfrage; Musterlösung: in dubio pro reo) 3. Rw, Schuld: +, strafbar gemäß §§ 249, 250 II Nr. 1, 22, 23 I StGB, falls Wegnahme und unm. Ansetzen +

II. §§ 253, 255, 250 II Nr. 1, 22, 23 I StGB aufgrund desselben Verhaltens 1. Vorprüfung: noch nicht vollendet? +, noch keine Vermögensverfügung bzw. noch kein Vermögensschaden, Gefährdung durch Gewahrsamslockerung war nicht schadensgleich, Unmittelbarkeit des Schadenseintritts aufgrund einer relevanten Verfügung fehlte

2. Tatentschluss, Vorsatz bezüglich a) Nötigungskomponente: S. oben I 1 b) nach h. L.: Vermögensverfügung: Es muss konsequent entschieden werden, je nachdem wie oben argumentiert. Wenn sie nur wie bei Rengier, s. o. I 1 b bb, als äußerliches Verhalten verstanden wird, hier unklar

Nach Rspr.: keine Vermögensverfügung erforderlich c) Vermögensschaden: Vorsatz + d) Bereicherungsabsicht: + e) § 250 II Nr. 1 StGB: + wie oben 3. unm. Ansetzen, § 22 StGB: selbes Problem wie oben, nur Versuch der Schädigung beginnt etwas früher als Versuch der Wegnahme

(schadensgleiche Vermögensgefährdung bereits = Schädigung) 4. Rw, Schuld: +, strafbar gemäß §§ 253, 255, 250 II Nr. 1, 22, 23 I StGB, falls Vermögensverfügung oder „Lex generalis“ (Rspr.) und unm. Ansetzen + Falls offen geblieben, ob Vermögensverfügung oder Wegnahme: Wahlfeststellung?

(Voraussetzung rechtsethische oder psycho-logische Vergleichbarkeit der Delikte: +, Genau genommen: Tatfrage III. § 239a II StGB aufgrund desselben Verhaltens 1. Obj. Tb.: Entführen = Ortsveränderung, die zu einer hilflosen Lage führt ;

hilflose Lage = Lage, in der sich das Opfer in der konkreten Situation dem ungehemmten Einfluss des Täters preisgegeben sieht Sich Bemächtigen = Begründung physischer Herrschaft über das Opfer; hier gegeben mit Tathandlung 2. Subj. Tb.: a) Vorsatz +; b) Erpressungsabsicht: + nach Rspr. auf jeden Fall

(Raub Spezialfall der räuberischen Erpressung), + h. L. soweit oben Versuch räuberischer Erpressung angenommen wurde, - bei Annahme von versuchtem Raub nach der h. L. c) Zeitlicher Zusammenhang: „Ausnutzen“ = Absicht desTäters während Andauerns der Zwangslage zu erpressen, hier +

d) teleologische Reduktion: in der Zweierkonstellation, Rspr. verlangt funktionalen Zusammenhang zwischen Bemächtigen/Entführen und beabsichtigter Erpressung, nur gegeben bei „stabiler Zwischenlage“ aufgrund des 1. Aktes (obj.) bei unm. Aufeinanderfolgen oder Zusammenfallen von 1. und 2. Teilakt hat hingegen der 1. Teilakt keine von der Nötigung unabhängige Funktion;

hier stabile Zwischenlage wegen längerer Autofahrt + 3. Rw, Schuld +, Strafbarkeit gemäß § 239a II StGB +, sofern bei Abgrenzung §§ 249/255 StGB der Rspr. gefolgt wird oder unter versuchten § 255 StGB der h. L. + IV. § 239b II StGB aufgrund desselben Verhaltens 1. Obj. Tb.: Entführen + Sich Bemächtigen +,s. oben unter III 1.

2. Subj. Tb.: a) Vorsatz +; b) Nötigungsabsicht: + in Bezug auf die Absicht, die Weggabe bzw. die Duldung der Wegnahme zu erzwingen c) Zeitlicher Zusammenhang: +, s. oben, d) teleologische Reduktion: s. oben, stabile Zwischenlage bezüglich Erzwingen der Weggabe bzw. der Duldung der Wegnahme +, nicht aber bezüglich Erzwingen der Autofahrt!

3. Rw, Schuld +, Strafbarkeit gemäß § 239b II StGB +, subsidiär, sofern bereits § 239a II StGB +. V. § 316a StGB aufgrund desselben Verhaltens 1. obj. Tb.: a) Angriff auf Leib oder Leben -, Gefahr erheblicher Verletzung aufgrund des ausgeführten Verhaltens noch nicht gegeben,

: Angriff auf Entschlussfreiheit +, reicht hin b) unter Ausnutzung der besonderen Verhältnisse des Straßenverkehrs: Nötigungswirkung hält während der Fahrt an, daher +, reicht in Dienst Stellen der typischen Gefahren des Straßenverkehrs, gleich, ob Ausplündern innerhalb oder außerhalb des Kfz. (BGH NStZ 1994, 340). 2. subj.Tb.: a) Vorsatz +,

b) Absicht zur Begehung von §§ 249/255 StGB + Rw., Schuld +, strafbar gemäß § 316a StGB VI. §§ 248b, 25 I 2. Alt sowie vollendete §§ 253, 255, 250 II Nr. 1 StGB aufgrund Erzwingens zum Verbrauch des Benzins: Beide Delikte waren jedenfalls mitbestrafte Vortaten von oben I und II.

VII. § 315b I Nr. 3, V durch In-den-Rücken-Drücken des Messers und Aufforderung zum Losfahren 1. ähnlicher, ebenso gefährlicher Eingriff, § 315b I Nr. 3 StGB: - kein eigenhändiges Handeln erforderlich, a) verkehrsfremder Eingriff: Musterlösung: fahrlässiger mittelbare Täterschaft bezüglich Zweckentfremdung des Fahrzeugs durch F

str., ob fahrlässige mittelbare Täterschaft möglich (wenn ja, sollte Fall F als Werkzeug zuerst geprüft werden), außerdem konkret zw., Nötigungsherrschaft hat F durch den Eingriff aufgehoben, s. unten Wenn mittelbare Täterschaft abgelehnt: Bedrohen eines Fahrers mit dem Messer könnte selbst als Eingriff betrachtet werden b) geschützte Tatobjekte:

B (Musterlösung hält Vorhersehbarkeit seiner Gefährdung für ablehnbar. zw. wegen des großzügig gehandhabten Adäquanzmaßstabs bei der Vorhersehbarkeit) F? als Fahrerin? +, wegen Reaktion gegenüber der Nötigung durch A liegt keine Selbstgefährdung vor Motorrad des B? Tatfrage, ob Sache von bedeutendem Wert.(ca. DM 1.500 = EUR 850 )

Mercedes der F? Rspr. verneint Gefährdung, falls Kfz. notwendiges Tatmittel (BGH StV 1999, 317), insofern – Gegenteil aber auch vertretbar, weil atypische Situation, unm. Tatmittel des A nur Drohung und Messer 2. Fahrlässigkeit bezüglich Eingriff und Gefährdung: +, 3. Rw. Schuld +, Strafbarkeit gemäß § 315b I Nr. 3, V +

VIII. §§ 239, 240 StGB treten als subsidär zurück IX. Konkurrenzen: §§ 249, 250 II Nr. 1, 22, 23 I (253, 255, 250 II Nr. 1, 22, 23 I); 239a II; 316a; 315b I Nr. 3, V; 52 StGB

Strafbarkeit der F I. §§ 315b I Nr. 3, III i. V. m. 315 III Nr. 1 a StGB wegen Lenkens gegen die Mauer 1. Tb.: s. oben Strafbarkeit des A, hier jedoch a) Tathandlung eindeutig Zweckentfremden des Fahrzeugs zu einem verkehrsfeindlichen Zweck, b) geschützte Tatobjekte: A?

keine Selbstgefährdung des A und dieser seine Nötigungsherrschaft über die Fahrt durch den Eingriff der F verloren hat c) Eingriff vorsätzlich, Gefährdung des A vorsätzlich Gefährdung des B fahrlässig 2. Rw: a) Einwilligung des A? -, fraglich, ob dies überhaupt bei Rechtsgut Gefährdung des Straßenverkehrs möglich wäre,

b) § 32 StGB: scheidet bei B aus (nicht Angreifer) scheidet generell bei überindividuellem Rechtsgut Gefährdung des Straßenverkehrs aus c) § 34 StGB: Notstandslage (gegenw. Gefahr) +, Abwägungsklausel: Leib und Leben des B - Leib und Leben der F, daher : -

gegenüber A ist § 34 StGB +, weil A die Notstandslage verschuldet hat; soweit § 34 StGB abgelehnt wird: 3. Schuld: § 35 StGB, daher keine Strafbarkeit. II. §§ 223 bzw. 229 StGB gegenüber A aufgrund desselben Verhaltens: Gerechtfertigt durch § 32 StGB

Strafbarkeit des B § 239 StGB durch Festhalten, bis die Polizei kommt Rechtfertigung aufgrund von § 127 I StPO (Jedermannparagraph), a) +, falls Anlehnung an prozessuale Zwangsrechte: „auf frischer Tat betroffen“ = Umschreibung eines dringenden Tatverdachts

b) -, falls Anlehnung an allgemeine Rechtfertigungsgründe: Hinweis auf objektive Rechtfertigungslage, wirklich begangene Tat, c) in letzterem Fall Irrtum des B, Annahme einer Sachlage, bei der die Voraussetzungen des § 127 StPO erfüllt wären = Erlaubnistatbestandsirrtum

aa) strenge Schuldtheorie: § 17 StGB, unvermeidbar nach S. 1? Musterlösung: + bb) Varianten der eingeschränkten Schuldtheorie: Straflosigkeit, wegen Vorsatzausschlusses in jedem Fall, § 239 StGB nur bei Vorsatz strafbar