Klausur S 155 Strafrecht WS 2010/2011

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 Präsentation transkript:

Klausur S 155 Strafrecht WS 2010/2011 Friedrich Toepel

1. Handlungsabschnitt: Die Tätowierung des A Strafbarkeit des B I. §§ 223, 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB durch Eintätowieren des Löwen 1. obj. Tb.: a) Grundtatbestand, 1. Alt.: nicht unwesentliche üble unangemessene Behandlung +, wegen schmerzharter Einwirkung auf die Haut;

2. Alt., Gesundheitsschädigung: +, bleibende Folge (kann auch abgelehnt werden, da ein mit seinem Willen Tätowierter sich nicht in einem krankhaften Zustand befindet) b) Qualifizierung des § 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB, gefährliches Werkzeug? -, die Tätowiernadel in der Hand des erfahrenen Tätowierers ebensowenig wie Skalpell des Chirurgen

2. subj. Tb.: : Vorsatz unproblematisch + 3. Rechtswidrigkeit, Einwilligung: autonome Entscheidung? Körperliche Integrität grundsätzlich disponibel; A als 18jähriger unbeschränkt einwilligungsfähig; grundsätzlich kein Anhaltspunkt für Verkennung der Tragweite jedoch: Irrtum über das tätowierte Abzeichen, Ansichten:

a) Rspr. (BGH NJW 1998, 1784): jeder erhebliche Willensmangel beachtlich, daher vorliegend Einwilligung – b) Lit.: teilweise im Anschluss an Arzt, Willensmängel bei der Einwilligung, 1970 S. 15, wird ein rechtsgutsbezogener Irrtum verlangt: Inhaltsirrtum, A irrt darüber, was konkret auf seinem Rücken eintätowiert wird, daher rechtsgutsbezogen +, Einwilligung nach dieser Ansicht ebenfalls –

c) Mindermeinung (LK/Hirsch, 11. Aufl. , Vor § 32 Rdnr c) Mindermeinung (LK/Hirsch, 11. Aufl., Vor § 32 Rdnr. 122): Irrtum der vorliegenden Art unbeachtlich, da A den Irrtum nicht veranlasst hat, Einwilligung + 4. Fehlvorstellung des B, wer Einwilligung ablehnt, muss weiterprüfen: B glaubte, A wolle sich einen Löwen eintätowieren lassen. Hätte die Wirklichkeit seiner Fehlvorstellung entsprochen: B nach allen vertretenen Ansichten durch Einwilligung gerechtfertigt, daher: Erlaubnistatbestandsirrtum

a) Strenge Schuldtheorie: wie ein Verbotsirrtum zu behandeln, hier: Vermeidbarkeit, § 17 S. 2 StGB? +, daher Vorsatzstrafbarkeit + mit Milderungsmöglichkeit gemäß § 17 S. 2 StGB b) Lehre von den negativen Tatbestandsmerkmalen und alle, die die Einwilligung bei der Körperverletzung als tatbestandsausschließendes Einverständnis behandeln: § 16 Abs. 1 S. 1 StGB direkt anwendbar, Tatbestandsirrtum +, Vorsatzstrafbarkeit –

c) Eingeschränkte Schuldtheorie/rechtsfolgenverweisende Schuldtheorie: § 16 Abs. 1 S. 1 StGB analog anwendbar zumindest bezüglich der Rechtsfolgen: Vorsatzstrafbarkeit entfällt Alle, die Vorsatzstrafbarkeit abgelehnt haben müssen, weiterprüfen:

II. § 229 StGB durch dasselbe Verhalten 1. Tb.: Kausalität, obj. Vorhersehbarkeit , obj. Pflichtwidrigkeit + (B hätte sich vergewissern müssen, welches Motiv) 2. Einwilligung: –, s. oben 3. Schuld: + (= auch subj. vorhersehbar, pflichtwidrig und vermeidbar), Fahrlässigkeitsstrafbarkeit gegeben +

2. Handlungsabschnitt: Das „Abschleifen“ der Tätowierung I. Strafbarkeit des C 1. § 223 Abs. 1 durch Abschleifen der Haut a) Tb.: a) Obj. Tb.: wie unter 1. Handlungsabschnitt I 1 a: + b) Subj. Tb.: unproblematisch b) Einwilligung des A? wieder Irrtum des A, diesmal aber direkt über die Tragweite des Eingriffs („sofern nicht mit Komplikationen zu rechnen“);

keine Aufklärung durch C, obwohl ausdrücklich von A gefragt, Einwilligung – c) Schuld des C? +, kein beachtlicher Irrtum, C bestätigt dem A „wider besseres Wissen“, dass mit keinen Komplikationen zu rechnen, Strafbarkeit + 2. §§ 226 Abs. 1 Nr. 3, 18 StGB aufgrund desselben Verhaltens a) Vorsätzliche Körperverletzung +, s. soeben

b) Schwere Folge: Dauernde Entstellung? H. M. verneinend, falls kosmetische Operation möglich und zumutbar ist (Lackner/Kühl, 26. Aufl. 2007, § 226 Rdnr. 4), grundsätzlich hier zumutbar, falls keine außerordentlichen Risiken; Gegenteil vertretbar c) § 18 StGB, beachten: es ist nur noch Vorhersehbarkeit und Vermeidbarkeit festzustellen: hier+, eine häufige Komplikation Also § 226 StGB +, falls unter b nicht der h. M. gefolgt wurde.

II. Strafbarkeit des B (konnte auch oben im 1 II. Strafbarkeit des B (konnte auch oben im 1. Handlungsabschnitt mit angesprochen werden) 1. §§ 226 Abs. 1 Nr. 3, 18 StGB aufgrund des Eintätowierens des Löwen mit der Folge der notwendigen „Abschleifung“ Falls einfache vorsätzliche Körperverletzung bejaht: Frage, ob B für die von C verursachte Folge mithaftet, Fahrlässigkeit, § 18? Kausalität, obj. Pflichtwidrigkeit u. Vorhersehbarkeit +

aber: Vermeidbarkeit, Schutzzweck der Norm, Zurechnung unterbrochen bei Dazwischentreten vorsätzlichen Verhaltens eines Dritten (Gegenteil bei guter Begründung vertretbar), daher Strafbarkeit insoweit – (Gleiches würde für die Zurechenbarkeit des Abschleifens im Rahmen des § 229 StGB gelten).

aber: Vermeidbarkeit, Schutzzweck der Norm, Zurechnung unterbrochen bei Dazwischentreten vorsätzlichen Verhaltens eines Dritten (Gegenteil bei guter Begründung vertretbar), daher Strafbarkeit insoweit – (Gleiches würde für die Zurechenbarkeit des Abschleifens im Rahmen des § 229 StGB gelten).

3. Handlungsabschnitt: Das Präparieren des Barhockers I. Strafbarkeit des A 1. §§ 211, 212 Abs. 1 StGB durch Lösen des Beins vom Barhocker (reicht, den Grundtb. anzusprechen, zu Mordmerkmalen musste man entgegen der Musterlösung hier nicht kommen.) a) Obj. Grundtb: unproblematisch, B starb

Mordmerkmale: aa) niedriger Beweggrund Rache aber: Gesamtbetrachtung erforderlich, sittlich auf tiefster Stufe, dabei ist zu beachten, dass A die Folgen des Sturzes zunächst nicht richtig ernst nahm. bb) Heimtücke: Arg- und Wehrlosigkeit des B + wenn nicht ein besonders verwerflicher Vertrauensbruch verlangt wird b) Subj. Tb.: kein dolus eventualis, A hat sich jedoch nicht mit dem Tod abgefunden, daher §§ 211, 212 StGB-

2. §§ 227, 18 StGB aufgrund desselben Verhaltens a) Vorsätzliche Körperverletzung: +, unproblematisch b) Fahrlässige Folge, § 18 StGB: obj. Pflichtwidrigkeit + grdätzlich aufgrund vorsätzlicher Körperverletzung zu bejahen, hier zw., A: „Schulspäße, bei denen nichts passiert ist“, insofern zumindest zw., ob pflichtwidriges Verhalten den Schutzzweck der Norm im Hinblick auf den Todeserfolg umfasst,

aa) Rspr.: Unmittelbarkeitsbeziehung zwischen der Gefahr aufgrund der Körperverletzungshandlung und dem Todeserfolg hergestellt werden, falls der Körperverletzungshandlung ein erhebliches Letalitätsrisiko innewohnt (wie im Hochsitzfall, BGHSt 31, 96), hier nach Musterlösung eher – (Gefahr nicht augenfällig groß, Gegenteil vertretbar)

bb) nach Lehre von der objektiven Zurechnung: Vertretbar, Zurechnung zu bejahen, da As Präparieren des Barhockers zu seinem Verantwortungsbereich gehört, es handelt sich nicht mehr um Selbstschädigung (Jakobs’ Anmaßung der Organisation eines Bereichs) Je nachdem, ob aa oder bb gefolgt wird (bei aa beides vertretbar) ist § 227 StGB zu bejahen oder nicht.

3. Wer § 227 StGB ablehnt, muss §§ 223; 222; 52 StGB annehmen 4. § 221 StGB durch zu spätes Rufen des Notarztes -, keine Lebensgefahr durch Versetzen in eine hilflose Lage verursacht, Erhöhung der Lebensgefahr durch verspätetes Eingreifen unklar (Tatfrage); kein Vorsatz des A, als Obhutsgarant den B im Stich zu lassen

5. § 323c StGB durch zu spätes Rufen des Notarztes Vorsatz: nach Sachverhalt unklar (Musterlösung: Vorsatz ausgeschlossen) 6. § 185 StGB durch Lösen des Beins am Barhocker Nach Musterlösung: nicht strafbarer Versuch

II. Strafbarkeit des G 1. §§ 211, 212 Abs. 1, 13 StGB durch Beobachten von As Manipulation, ohne einzugreifen 1. Obj. Grundtb: (Quasi-)Kausalität unproblematisch, B starb; a) Garantenstellung? Schutzpflicht aus Bewirtungsvertrag? Hier nicht typische Verantwortlichkeit Gastwirt für Betrunkene, aber Gastwirt hat auch Verkehrssicherungspflicht bezüglich Inventars, wenn er Manipulationen bemerkt, muss er daher einschreiten (Gegenteil mit guter Begründung vertretbar, vorsätzliches Handeln des A habe dazu geführt, dass die Folgen sich allein im Verantwortungsbereich des A bewegten)

b) Mordmerkmale: aa) niedriger Beweggrund „Rache“ für unterlassene Mietzahlungen? ablehnen: Gesamtbetrachtung erforderlich, sittlich auf tiefster Stufe, dabei ist zu beachten, dass auch G nicht über die Konsequenzen eines Sturzes nachdachte bb) Heimtücke: Arg- und Wehrlosigkeit des B gegeben, hier eventuell sogar verwerflicher Vertrauensbruch 2. Subj. Tb.: kein dolus eventualis, G hat sich nicht mit dem Tod abgefunden, §§ 211, 212 StGB –

2. §§ 227, 13 StGB aufgrund desselben Verhaltens Vorsätzliche Körperverletzung mit Todesfolge durch Unterlassen konstruierbar, wenn Garantenstellung des Gastwirts + und angenommen wird, vorsätzliches Handeln des A unterbreche insoweit nicht Zurechnung zu G

3. Wer §§ 227, 13 StGB ablehnt, kann zu §§ 223, 13; 222, 13; 52 StGB aufgrund desselben Verhaltens gelangen, a) wenn Garantenstellung des Gastwirts aufgrund Gastwirtvertrags bejaht b) Garantenstellung aufgrund von Ingerenz wegen Unterlassens, den Notarzt sofort zu rufen, kann hingegen nicht für die Zurechnung verwendet werden:

(Quasi-)Kausalität des Unterlassens =Tatfrage, unklar, B auch bei sofortigem Rufen des Notarztes verstorben wäre. 4. §§ 221, 13 StGB und § 323c StGB: scheitern fehlenden Herbeiführung einer Gefahrerhöhung bzw. bei § 323c StGB mindestens fehlender Vorsatz