Sitzung der Arbeitsgruppe EFRE 20

Slides:



Advertisements
Ähnliche Präsentationen
Föderalismus.
Advertisements

Ausgangssituation Immer mehr Bürger pflegen aus beruflichen oder familiären Gründen Kontakte zu Personen aus anderen Mitgliedstaaten! Folge= Rechtsberatungsbedarf!
„Rom II“ als Beispiel für Fragestellungen im Verhältnis IP/IPR/IZPR
EU Kommission.
Prof. Dr. Burkhard Boemke
Bagatellbeihilfen( de minimis)
Prof. Dr. Justus Meyer, Juristenfakultät
„Hoheitliche Beistandsleistungen“
F REISTAAT T HÜRINGEN Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Technologie Strukturfonds - Förderperiode : Das Partnerschaftsprinzip.
Aufbauhilfeprogramm Hochwasser des TMWAT
Arbeitsgruppe 2 Arbeit und Beschäftigung
Sitzung der Arbeitsgruppe EFRE 20
Sitzung der Arbeitsgruppe EFRE 20
Thüringer Ministerium für Landwirtschaft, Naturschutz und Umwelt 1 Konstituierende Sitzung des Begleitausschusses.
Wettbewerbspolitik in der EU
Zusammenstellung: Barbara Weber (HMULV)
Rechtliche Anforderungen an unternehmerische Hochschultätigkeit Dr
Beihilfeverfahren.
Grenzausgleich bei Ressourcensteuern: Europarechtliche Aspekte
Titel der Präsentation Richtlinie 2010/31/EU, vom 19. Mai 2010
Primärrechtliche Grundlagen
Zur Auslegung des FZA – unter besonderer Berücksichtigung der Bedeutung der Rechtsprechung des EuGH Astrid Epiney.
Der Gesamtelternbeirat als Organ des Schulgesetzes
Europäische Dimension der Daseinsvorsorge
Pflichtübung aus Europarecht 9. Mai 2013
Begrüßung und Einführung Dr. Andreas Eckardt, Referatsleiter Siedlungswasserwirtschaft, Grundwasser Staatsministerium für Umwelt und Landwirtschaft.
Beate Ehlers, MI, Referat III/4, Referentin Gutachterausschüsse für Grundstücksbewertung, Berufsrecht ÖbVI September gemeinsame Dienstbesprechung.
Ministerium für Landwirtschaft und Umwelt des Landes Sachsen-Anhalt Dr. Christian Beckert 1 Twinning Project RO 2006 / IB / EN / 08 Implementation and.
Erörterungstermin zur beantragten Deponie am Standort Haaßel am
Europäisches Vergaberecht und ÖPPs Aktuelle Entwicklungen Dr
JAHRESMUSEUM ?????? JAHRESMUSEUM !!!!!.
Die Neuausrichtung von INTERREG - Europäische territoriale Zusammenarbeit Laila Oestergren Europäische Kommission Generaldirektion Regionalpolitik.
Institutionen und Recht der EU
Zukunft der Kohäsionspolitik

Rat WBF am I Innovationsunion Schlussfolgerungen des Rates und Meinungsaustausch Die wesentlichen Punkte der Schlussfolgerungen: Besserer Zugang.
Pflichtübung aus Europarecht 16. April 2014
Pflichtübung aus Europarecht 2. April 2014 Dr. Marie-Therese Richter, BA LL.M.
Pflichtübung aus Europarecht 13. Mai 2013
Pflichtübung aus Europarecht 20. Jänner 2014
Pflichtübung aus Europarecht 23. Jänner 2014 Dr. Marie-Therese Richter, BA LL.M.
Breitbandgipfel 24. Juni THÜRINGER BREITBANDGIPFEL Vortrag des Thüringer Ministers für Wirtschaft, Arbeit und Technologie Matthias Machnig Breitbandausbau.
SEVESO-II-RL und Störfall-Verordnung
2. Teil: Europäisches Kartellrecht C Kartellverfahrensrecht § 11 Wesentliche Regelungen des Kartellverfahrensrechts der VO 1/2003 im Überblick I. Die Zuständigkeit.
Grundlegende Vorschriften des AEUV mit Wettbewerbsbezug
Europäisches und Deutsches Wettbewerbsrecht
Von Unternehmen und Unternehmern
Art. 81 und 82 EG: Sanktionen, Verfahren, Rechtsmittel - Überblick -
Auswirkungen der Dienstleistungsrichtlinie für die Leistungen der Daseinsvorsorge Ökobüro; 20. Mai Mag. Martin Pospischill.
B Das Missbrauchsverbot nach Art. 102 AEUV
Pflichtübung aus Europarecht 21. Mai 2014 Dr. Marie-Therese Richter, BA LL.M.
Pflichtübung aus Europarecht 3. Einheit Dienstleistungsfreiheit
Pflichtübung aus Europarecht 17. Dezember 2014 Dr. Marie-Therese Richter, BA LL.M.
2. Teil: Europäisches Kartellrecht
Die Verwaltungsgerichtsbarkeit
Dr. Jürgen Kühnen Vors. Richter am OLG
Pflichtübung aus Europarecht 13. Mai 2015
Übungen im Handels- und Wirtschaftsrecht 1 Übungen im Handels- und Wirtschaftsrecht Frühlingssemester 2015 Fall 5 – Wettbewerbsrecht PD Dr. iur. Simon.
1 Europäische Initiativen und Instrumente zur Reorganisation öffentlicher Dienstleistungen Klaus Dräger Öffentliche Dienstleistungen unter Privatisierungsdruck.
Dr. Thomas Höhne. Geheim oder nicht geheim? Urheberprobleme in Vergabeverfahren.
Auftaktveranstaltung zur Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen
Auswirkungen von TTIP und CETA auf den Rechtsrahmen für öffentliche Dienstleistungen in Europa Prof. Dr. Markus Krajewski TTIP, CETA und TISA, Auswirkungen.
1 Risikominimierung durch optimierte Vertragsgestaltung im Zollbereich– 10. Zollseminar Schweiz/EU – Handelskammer DE-CH – Ende der Sammelverzollung.
1 Kontrollfragen zu Kapitel 2 Hutzschenreuter, T.: Allgemeine Betriebswirtschaftslehre, 6. Aufl., 2015, S In welche Akte lässt sich eine Unternehmensgründung.
Europäischer Wirtschafts- und Sozialausschuss ● Grundsätze wirksamer und verlässlicher ● Sozialleistungssysteme (2015/SOC 520) ● Berichterstatter: Prof.
Rubrik Konstituierende Sitzung des Begleitausschusses EPLR am 25. Juni 2015.
Axel Kunze, Vorstandsmitglied der BImA
Bibliotheksgesetze in Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen.
Statusplanung Vít Dovalil, Ph.D.. Statusplanung In welchen Funktionen wird welche Sprache (Varietät) in welcher Sprachgemeinschaft verwendet? – Bindung.
| Folie 1 Das Umweltbundesamt stellt den Schutz der Umwelt und die Verbesserung der Umweltsituation in das Zentrum seiner Arbeit.
 Präsentation transkript:

Sitzung der Arbeitsgruppe EFRE 20 Sitzung der Arbeitsgruppe EFRE 20. Juli 2012 TOP 2 Sachstand zum Entwurf von Checklisten der Kommission zur beihilferechtlichen Bewertung von Infrastrukturprojekten

I. Entwicklung / Leipzig-Halle Entscheidung des EuG Sachstand zum Entwurf von Checklisten der Kommission zur beihilferechtlichen Bewertung von Infrastrukturprojekten I. Entwicklung / Leipzig-Halle Entscheidung des EuG Art. 107 AEUV Abs. 1 (ex. Art. 87 Abs.1 EG-Vertrag): „Soweit in den Verträgen nicht etwas anderes bestimmt ist, sind staatliche oder aus staatlichen Mitteln gewährte Beihilfen gleich welcher Art, die durch die Begünstigung bestimmter Unternehmen oder Produktionszweige den Wettbewerb verfälschen oder zu verfälschen drohen, mit dem Binnenmarkt unvereinbar, soweit sie den Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigen.“

I. Entwicklung / Leipzig-Halle Entscheidung des EuG Sachstand zum Entwurf von Checklisten der Kommission zur beihilferechtlichen Bewertung von Infrastrukturprojekten I. Entwicklung / Leipzig-Halle Entscheidung des EuG Beihilfendefinition: Transfer staatlicher Mittel Wirtschaftlicher Vorteil für ein Unternehmen Selektivität (d.h. keine „allgemeinen Maßnahmen“, die für alle Unternehmen gelten, z.B. Steuergesetzgebung) Auswirkungen auf Wettbewerb und Handel (ausreichend, dass der Empfänger einer Wirtschaftstätigkeit nachgeht und dass er in einem Markt tätig ist, in dem Handel zwischen Mitgliedstaaten stattfindet)

I. Entwicklung / Leipzig-Halle Entscheidung des EuG Sachstand zum Entwurf von Checklisten der Kommission zur beihilferechtlichen Bewertung von Infrastrukturprojekten I. Entwicklung / Leipzig-Halle Entscheidung des EuG  Bzgl. des Baus bzw. Ausbaus öffentlicher Infrastruktur wurde – auch von der Kommission - davon ausgegangen, dass deren Errichtung eine allgemeine wirtschaftspolitische Maßnahme und daher nicht beihilferelevant sei.

I. Entwicklung / Leipzig-Halle Entscheidung des EuG Sachstand zum Entwurf von Checklisten der Kommission zur beihilferechtlichen Bewertung von Infrastrukturprojekten I. Entwicklung / Leipzig-Halle Entscheidung des EuG Ende 2011: GD Wettbewerb übergibt GD REGIO einen Vermerk bzgl. der Anwendung von Beihilferegelungen auf Infrastrukturinvestitionsprojekte Hintergrund: Urteil des Europäischen Gerichts erster Instanz vom 24. März 2011 in den Fällen T-455/08 Flughafen Leipzig-Halle GmbH und Mitteldeutsche Flughafen AG./. Kommission und T-443/08 Freistaat Sachsen und Land Sachsen-Anhalt ./. Kommission (noch nicht rechtskräftig, weil Rechtsmittel beim EuGH eingelegt wurde)

I. Entwicklung / Leipzig-Halle Entscheidung des EuG Sachstand zum Entwurf von Checklisten der Kommission zur beihilferechtlichen Bewertung von Infrastrukturprojekten I. Entwicklung / Leipzig-Halle Entscheidung des EuG Wesentlicher Inhalt des Urteils: Nicht nur der wirtschaftliche Betrieb einer bestimmten Infrastruktur sondern bereits deren Errichtung verbunden mit dem späteren Betrieb stellt eine wirtschaftliche Tätigkeit dar, auf die Beihilferegelungen Anwendung finden. Der ökonomische bzw. nicht-ökonomische Charakter der späteren Nutzung einer Infrastruktur entscheidet über den Charakter der Errichtung der Infrastruktur.

I. Entwicklung / Leipzig-Halle Entscheidung des EuG Sachstand zum Entwurf von Checklisten der Kommission zur beihilferechtlichen Bewertung von Infrastrukturprojekten I. Entwicklung / Leipzig-Halle Entscheidung des EuG Wesentlicher Inhalt des Urteils: Im Rahmen der Einstufung einer Tätigkeit als wirtschaftliche Tätigkeit kommt es nicht darauf an, dass sie nicht von privaten Wirtschaftsteilnehmern ausgeübt wird oder nicht rentabel ist (d.h. auch unrentable Tätigkeiten, die kein privater ausüben würde, können „wirtschaftliche Tätigkeiten“ im Sinne des Beihilferechts sein)

I. Entwicklung / Leipzig-Halle Entscheidung des EuG Sachstand zum Entwurf von Checklisten der Kommission zur beihilferechtlichen Bewertung von Infrastrukturprojekten I. Entwicklung / Leipzig-Halle Entscheidung des EuG Wesentlicher Inhalt des Urteils: Es gibt zwar weiterhin Bereiche hoheitlicher Tätigkeiten, die nicht unter das Beihilferecht fallen und keine wirtschaftlichen Tätigkeiten darstellen (Verweis auf bisherige Rechtsprechung). Allerdings: die Unterscheidung zwischen hoheitlicher und wirtschaftlicher Tätigkeit ist für jede von einer Einrichtung ausgeübte Tätigkeit gesondert zu treffen.

II. Auswirkungen des Urteils / KOM-Aktivitäten Sachstand zum Entwurf von Checklisten der Kommission zur beihilferechtlichen Bewertung von Infrastrukturprojekten II. Auswirkungen des Urteils / KOM-Aktivitäten Nach dem Urteil verbleiben kaum Bereiche öffentlicher Infrastruktur, bzgl. derer mit Sicherheit gesagt werden kann, dass sie nicht beihilferelevant sind. Insofern wäre es grundsätzlich bei all diesen Infrastrukturprojekten aus Gründen der Rechtssicherheit notwendig, eine beihilferechtliche (Prä-)Notifizierung bei der EU-Kommission vorzunehmen.

II. Auswirkungen des Urteils / KOM-Aktivitäten Sachstand zum Entwurf von Checklisten der Kommission zur beihilferechtlichen Bewertung von Infrastrukturprojekten II. Auswirkungen des Urteils / KOM-Aktivitäten Kommission (GD-REGIO) hat mit Schreiben vom 20. April 2012 alle Verwaltungsbehörden auf die Auswirkungen des Urteils hingewiesen (weitergeleitet an alle zgS mit Email vom 16. Mai 2012) Dabei wurde darauf hingewiesen, dass GD-Wettbewerb eine vorläufige (nicht abgeschlossene) Liste mit Bereichen erstellt habe, in denen beihilferechtliche Benachrichtigungen der Kommission notwendig seien.

II. Auswirkungen des Urteils / KOM-Aktivitäten Sachstand zum Entwurf von Checklisten der Kommission zur beihilferechtlichen Bewertung von Infrastrukturprojekten II. Auswirkungen des Urteils / KOM-Aktivitäten Danach sollen jedenfalls die Errichtung von Infrastrukturen für Häfen, Flughäfen, Stadien, Geschäftszentren, Abfallbeseitigungsanlagen sowie gewisse F&E-, Energie- und Breitbandinfrastruktur beihilferelevant sein. Bzgl. anderer Bereiche (z.B. Eisenbahninfrastruktur, Abwasseraufbereitung u.ä.) sei noch nicht sicher, ob diese beihilferelevant seien.

II. Auswirkungen des Urteils / KOM-Aktivitäten Sachstand zum Entwurf von Checklisten der Kommission zur beihilferechtlichen Bewertung von Infrastrukturprojekten II. Auswirkungen des Urteils / KOM-Aktivitäten Kommission kündigte mit Schreiben vom 20. April 2012 allerdings an, Checklisten zu entwerfen, anhand derer die Mitgliedstaaten selbst prüfen sollen, ob ein Infrastrukturprojekt beihilferelevant ist oder nicht. Erste Entwürfe für derartige Checklisten wurden im COCOF (EU-Koordinierungskomitee für die Strukturfonds) am 06. Juni 2012 vorgelegt.

II. Auswirkungen des Urteils / KOM-Aktivitäten Sachstand zum Entwurf von Checklisten der Kommission zur beihilferechtlichen Bewertung von Infrastrukturprojekten II. Auswirkungen des Urteils / KOM-Aktivitäten Von KOM vorgelegt wurden Entwürfe für Eine Allgemeine Checkliste Eine Checkliste für Flughafeninfrastrukturen Eine Checkliste für Breitbandinfrastrukturen Eine Checkliste für kulturelle Infrastrukturen Eine Checklisten für Hafeninfrastrukturen Eine Checkliste für F&E&I-Infrastrukturen Eine Checkliste für Wasser/Abwasserinfrastrukturen

II. Auswirkungen des Urteils / KOM-Aktivitäten Sachstand zum Entwurf von Checklisten der Kommission zur beihilferechtlichen Bewertung von Infrastrukturprojekten II. Auswirkungen des Urteils / KOM-Aktivitäten Die Checklisten legen allerdings das Leipzig-Halle Urteil des EuG zugrunde, obwohl das Urteil noch nicht rechtskräftig ist. So sehen die Checklisten z.B. vor, dass Tourismusinvestitionen in Museen nur dann nicht beihilferelevant sind, wenn das Museum keinerlei internationale Besucher anzieht. Votum der Mitgliedstaaten im COCOF: keine Checklisten bis über Rechtskraft des Leipzig-Halle Urteils entschieden ist.

Damit sollen ggf. Checklisten an die MS übermittelt werden. Sachstand zum Entwurf von Checklisten der Kommission zur beihilferechtlichen Bewertung von Infrastrukturprojekten III. Weiteres Vorgehen KOM hat gemeinsames Schreiben von GD-REGIO und GD-Wettbewerb an alle Mitgliedstaaten angekündigt. Damit sollen ggf. Checklisten an die MS übermittelt werden. Es soll darin ggf. auch ein Datum genannt werden, ab dem die Änderungen gelten sollen (KOM selbst scheint kein Interesse daran zu haben, bereits durchgeführte Projekte neu aufzurollen)

Sachstand zum Entwurf von Checklisten der Kommission zur beihilferechtlichen Bewertung von Infrastrukturprojekten III. Weiteres Vorgehen Wenn im TMWAT das von KOM angekündigte Schreiben an die Mitgliedstaaten bekannt wird, erfolgt zu gegebener Zeit eine weitere Information der Verwaltungsbehörde an alle zwischengeschalteten Stellen. Das weitere Vorgehen nach Vorlage des angekündigten KOM-Schreibens wird eng mit der Prüfbehörde/Prüfstelle abgestimmt werden.

Sachstand zum Entwurf von Checklisten der Kommission zur beihilferechtlichen Bewertung von Infrastrukturprojekten III. Weiteres Vorgehen Alle Informationen der Verwaltungsbehörde an die zwischengeschalteten Stellen in dieser Frage wie in allen anderen rechtlichen Fragen richten sich ausschließlich an die bei der Umsetzung des EFRE-OP Thüringen mitwirkenden zwischengeschalteten Stellen und stellen keine allgemeingültige beihilferechtliche Beratung dar ! Die Zuständigkeit der Beihilfereferate der Ressorts bleibt selbstverständlich unberührt !!!