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1 Risikominimierung durch optimierte Vertragsgestaltung im Zollbereich– 10. Zollseminar Schweiz/EU – Handelskammer DE-CH – 20.5.14 Ende der Sammelverzollung.

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Präsentation zum Thema: "1 Risikominimierung durch optimierte Vertragsgestaltung im Zollbereich– 10. Zollseminar Schweiz/EU – Handelskammer DE-CH – 20.5.14 Ende der Sammelverzollung."—  Präsentation transkript:

1 1 Risikominimierung durch optimierte Vertragsgestaltung im Zollbereich– 10. Zollseminar Schweiz/EU – Handelskammer DE-CH – 20.5.14 Ende der Sammelverzollung nach Deutschland per 1.11.2015 RA Jürgen Schmöger Schmöger Terpitz & Partner www.zollanwaelte.de

2 Ausgangslage Abfertigung von Sammelsendungen in den freien Verkehr der EU EU-Gesetzgeber (Anhang 37 zu ZK-DVO) schreibt vor: Grundsatz: In Feld 8 der Zollanmeldung ist der jeweilige „Warenempfänger“ anzugeben. Ausnahme: Bei Sammelsendungen können die Mitgliedstaaten vorsehen, dass in dieses Feld die Angabe „Verschiedene“ einzutragen und der Anmeldung ein „Verzeichnis der Empfänger“( papiergestützte Empfängerliste) beizufügen ist.

3 Ausnahmeregelung im Mitgliedstaat Deutschland DE hat von dieser EU-Ermächtigung Gebrauch gemacht und die Vorlage von „papiergestützten Empfängerlisten“ bei der Abfertigung von Sammelsendungen bislang zugelassen. Vorteil: Es ist nur eine einzige Zollanmeldung abzugeben und nicht eine Vielzahl von Zollanmeldungen je Empfänger mit entsprechender Kostenersparnis

4 Ende der papiergestützten Empfängerliste BMF-Erlass vom 10.März 2014 III B 1: Ab dem 01.11.2015 ist auf elektronische Verfahren umzustellen, weshalb papiergestützte Empfängerlisten nicht mehr akzeptiert werden. Folge: Ab dem 01.11.2015 ist folglich pro Empfänger eine Zollanmeldung abzugeben (mit entsprechenden Mehrkosten).

5 Definition des Empfängers Empfänger ist, wer Vertragspartner des grenzüberschreitenden Einfuhrvertrags ist. Empfänger ist derjenige, dem die Waren physisch ausgehändigt werden.

6 Sammellager beim Spediteur in DE als Empfänger ? Spediteur ist nicht Vertragspartner dem Empfängers. Vertragspartner ist der jeweilige Käufer, wenn dieser in Zeitpunkt der Einfuhr bereits feststeht. Der CH- Versender ist nicht gleichzeitig Empfänger (c/o Spediteur), da der Abnehmer ( Käufer) von vornherein bekannt ist.

7 EU-Tochtergesellschaft als Empfänger ? Gründung einer juristisch selbständigen Gesellschaft in der EU ( DE) in Form einer AG, GmbH oder Personengesellschaft Falls die Tochtergesellschaft als Zwischenhändler installiert wird, ist sie der Vertragspartner des CH-Verkäufers und somit Empfänger im zollrechtlichen Sinne. Folge: Es ist eine einzige Zollanmeldung erforderlich. Nachteil: Gründungskosten, laufende Kosten und Ertragssteuerpflicht der Tochter- gesellschaft

8 Zweigniederlassung (Betriebstätte) als Empfänger Formaljuristisch kann die Zweigniederlassung nicht Empfänger sein, da sie als rechtlich unselbständiger ausgegliederter Teil des Stammhauses keinen Vertrag mit dem Stammhaus in der Schweiz abschliessen kann. Bei grosszügiger wirtschaftlicher Betrachtungseise könnte eine Zweit- niederlassung dennoch als Empfänger angesehen werden (klärungs- bedürftig) Nachteil: Betriebsstättengewinn ist zu versteuern.

9 Verwendung einer elektronisch übermittelten Empfängerliste ? Eine elektronisch an die Zollstelle übersandte Empfängerliste (per e-mail) lässt die Bundeszollverwaltung nicht zu.

10 Weiterverwendung der papiergestützten Empfängerliste Meiner Auffassung nach kann die papiergestützte Empfängerliste bei nichtkommerziellen Sendungen weiterhin verwendet werden (wenn der Abnehmer eine Privatperson ist). Die Akzeptanz dieser Auffassung ist dringend für den jeweiligen Versender mit der Zollverwaltung schriftlich abzuklären, um Rechtssicherheit zu erlangen.

11 Einfuhren über Frankreich Einfuhren über Frankreich sollen mittels einer einzigen Zollanmeldung möglich sein. Hierfür ist die Einschaltung eines französischen Fiskalvertreters notwendig. Dieser Weg wäre mit einem französischen Zolldienstleister abzuklären.

12 Umgehung der Neuregelung (BMF-Erlass) Rechnungen, Etiketten werden erst nach Grenzübertritt den Paketen beigegeben, obwohl der Empfänger bereits bekannt ist. In der Zollanmelder wird ein ungewisser Kauf angegeben, obwohl der Kauf bereits feststeht. Als Empfänger wird der CH-Versender angegeben (Lieferung an sich selbst). Derartige Umgehungsmodelle sind nach den rechtlichen Vorgaben derzeit als nicht zulässig einzustufen.

13 13 Risikominimierung durch optimierte Vertragsgestaltung im Zollbereich– 10. Zollseminar Schweiz/EU – Handelskammer DE-CH – 20.5.14 RA Jürgen Schmöger Schmöger Terpitz & Partner www.zollanwaelte.de Vielen Dank für die Aufmerksamkeit!


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