Notkompetenz- Zertifikat für Rettungsassistenten

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 Präsentation transkript:

Notkompetenz- Zertifikat für Rettungsassistenten Fabian Dusse Lehrrettungsassistent Notkompetenz- Zertifikat für Rettungsassistenten Rechtliche Grundlagen

Gesetze § 323c StGB Unterlassene Hilfeleistung § 13 StGB Begehen durch Unterlassen § 34 StGB Rechtfertigender Notstand § 228 BGB Defensivnotstand § 223 StGB Körperverletzung § 228 StGB Einwilligung in die Körperverletzung

§ 323c StGB Unterlassene Hilfeleistung Wer bei Unglücksfällen ... nicht Hilfe leistet, obwohl dies erforderlich und ihm den Umständen nach zuzumuten, insbesondere ohne erhebliche eigene Gefahr und ohne Verletzung anderer wichtiger Pflichten möglich ist, wird ... bestraft.

§ 13 StGB Begehen durch Unterlassen Wer es unterlässt, einen Erfolg abzuwenden, der zum Tatbestand eines Strafgesetztes gehört, ist ... nur dann strafbar, wenn er rechtlich dafür einzustehen hat, dass der Erfolg nicht eintrifft, und wenn das Unterlassen der Verwirklichung des gesetzlichen Tatbestandes durch ein Tun entspricht.

§ 34 StGB Rechtfertigender Notstand Wer bei einer gegenwärtigen, nicht anders abwendbaren Gefahr für Leben, Leib ... Oder einem anderen Rechtsgut eine Tat begeht, um die Gefahr ... Von einem anderen abzuwenden, handelt nicht rechtswidrig, ... wenn das geschützte Interesse das beeinträchtigte wesentlich überwiegt. Dies gilt jedoch nur, soweit die Tat ein angemessenes Mittel ist, die Gefahr abzuwenden.

§ 228 BGB Defensivnotstand Wer eine fremde Sache beschädigt oder zersört, um eine durch sie drohende Gefahr von sich oder einem anderen abzuwenden, handelt nicht widerrechtlich, wenn die Beschädigung oder die Zerstörung zur Abwendung der Gefahr erforderlich ist. Hat der Handelnde die Gefahr verschuldet, so ist er zum Schadensersatz verpflichtet.

§ 223 StGB Körperverletzung Wer eine andere Person körperlich misshandelt oder an der Gesundheit schädigt, wird ... bestraft.

§ 228 StGB Einwilligung in die Körperverletzung Wer eine Körperverletzung mit Einwilligung der verletzten Person verursacht, handelt nur dann rechtswidrig, wenn die Tat trotz der Einwilligung gegen die guten Sitten verstößt.

Maßnahmen durch Rettungsassistenten Stellungnahme der Bundesärztekammer Präambel der Deutschen Interdisziplinären Vereinigung für Intensivmedizin (DIVI) Stellungnahme der Bundes Arbeits-gemeinschaft Notärzte Deutschland (BAND)

Stellungnahme der BÄK Ausbildungsziel gem. § 3 RettAssG Helfer des Arztes am Notfallort Lebensrettende Maßnahmen am Notfallort bis zur Übernahme durch den Arzt Herstellen der Transportfähigkeit Lebenswichtige Körperfunktionen während des Transportes beobachten und aufrechterhalten Kein medizinischer Fachberuf, der zur Durchführung spezifischer ärztlicher Leistungen berechtigt Arztvorbehalt für die Ausübung der Heilkunde

Stellungnahme der BÄK Abgrenzung Delegation ärztlicher Leistungen im Rettungsdienst Notkompetenz des RA im Rahmen des rechtfertigenden Notstandes

Stellungnahme der BÄK Delegation ärztlicher Leistungen Anordnungsverantwortung durch den Arzt Durchführungsverantwortung beim Durchführenden Leistung muss sich zur Übertragung auf RA eignen Erforderliche Qualifikation muss vorliegen Nicht delegationsfähig sind: Stellen der Diagnose Therapeutische Entscheidungen

Stellungnahme der BÄK Notkompetenz des Rettungsassistenten Pflicht zur Hilfeleistung gem. § 323c StGB Garantenstellung (höhere Ansprüche) Überbrückende Maßnahmen zur Lebenserhaltung Abwendung schwerer gesundheitlicher Störungen

Stellungnahme der BÄK Voraussetzungen Rechtzeitige ärztliche Hilfe ist nicht erreichbar Maßnahmen sind zur unmittelbaren Abwehr von Gefahren für Leben und Gesundheit erforderlich Verhältnismäßigkeit der Wahl der Mittel Hilfeleistung muss dem RA angemessen sein

Stellungnahme der BÄK Maßnahmen Intubation ohne Relaxanzien Venenpunktion Applikation kristalloider Infusionen Applikation ausgewählter Medikamente Frühdefibrillation

Stellungnahme der BÄK Fortlaufende und nachweisbare Prüfungen Individuelle Überprüfung unter ärztlicher Kontrolle Übernahmeverschulden

Präambel der DIVI Schließt sich inhaltlich voll der Stellungnahme der BÄK an Hinweis, dass generelle Übertragung von ärztlichen Leistungen auf Nichtärzte nicht gegeben ist.

Stellungnahme des BAND Individuelle Beherrschung der Notkompetenzmaßnahmen ist nicht allein durch das Erreichen des Ausbildungszieles als RA zu gewährleisten. Nicht zwingend Bestandteil von Ausbildung und Staatsexamen Verantwortliche Vermittlung soll nach Abschluss der erfolgreichen Ausbildung zum RA erfolgen Individuelle und fortlaufende Kontrolle

Fazit Bei Rettungsassistenten, die keinen Nachweis über regelmäßige Schulungen und Überprüfungen dieser Maßnahmen besitzen, muss davon ausgegangen werden, dass die dafür nicht kompetent sind.

Juristische Bewertung Was ist die Notkompetenz? Maßnahmenkatalog ohne Anwesenheit des Arztes Eingriff in die körperliche Unversehrtheit des Menschen Tatbestand der Körperverletzung Tatbestandsverwirklichung gilt auch bei erfolgreicher Teilnahme an Notkompetenzprüfung

Juristische Bewertung Was nutzt die Notkompetenz? Einwilligung des Patienten / des Betroffenen ist entscheidender Rechtsgrund der den Tatbestand der Körperverletzung erfüllenden Handlung Rechtfertigungsgrund ist Einwilligung des Patienten – nicht primär der rechtfertigende Notstand gem. § 34 StGB Widerspricht der Patient, ist die Maßnahme rechtswidrig Aufklärungspflicht Je dringender die Indikation, je notwendiger der Eingriff, desto leichter wiegt die Aufklärungspficht

Juristische Bewertung Was macht der Jurist mit der Notkompetenz? Prüfung der Qualifikation der Fahrzeugbesatzung Vorgaben der MPG eingehalten Richtlinien der BÄK zur Notkompetenzt als vorweggenommenes Gutachten RA muss Einwilligung beweisen Organisationsversagen des Trägers?

Gerechtfertigt? Patient ansprechbar Patient bewußtlos Venenpunktion / Intubation / Medikamentengabe / Defibrillation = eine in die Körperintegrität eingreifende Maßnahme, d.h. Körperverletzung Gerechtfertigt? Patient ansprechbar Patient bewußtlos

Patient ansprechbar Einwilligung Aufklärung über Art, Chancen und Risiken des Eingriffs, soweit die Einwilligung darauf angewiesen ist Je dringender der Eingriff, um so geringere Anforderungen Informationen aus der Notkompetenzschulung erleichtern Dokumentation und Aufklärung

Patient bewußtlos Mutmaßliche Einwilligung Keine zumutbare Möglichkeit rechzeitig einzuholen Wahrscheinlichkeit, dass – wenn möglich – Einwilligung erteilt würde Nur anzunehmen, wenn qualifizierte Hilfe nicht in angemessener Zeit erreichbar und weniger eingreifende Mittel weniger effizient sind Bei erfolgreicher Teilnahme an einer Notkompetenzschulung ist die mutmaßliche Einwilligung eher anzunehmen

Unbeabsichtigten Behandlungsfolgen Zahnausbruch bei Intubation Allergische Reaktion bei Medikamentengabe Notkompetenzqualifikation entscheidungserheblich für Beurteilung der für einen Schuldvorwurf erforderlichen Sorgfaltspflicht

Notstand-Gesetze + Stellungnahme d. BÄK Zusammenfassung Für RS gilt: Notstand-Gesetze Für RA gilt: Notstand-Gesetze + Stellungnahme d. BÄK

Grundsätzlich Ärztliche Hilfe muss nicht rechtzeitig verfügbar sein (mutmaßliche) Einwilligung Aufklärung Keine weniger invasive Maßnahme darf zum Erfolg führen Qualifikation des Durchführenden Dokumentation

...und Tschüß!