Übung zu den Vorlesungen im Verwaltungsrecht

Slides:



Advertisements
Ähnliche Präsentationen
Verwaltungsprozessrecht
Advertisements

IV. 2. Eröffnung des Verwaltungsrechtsweges
Fall 2 „Der Taxiunternehmer“
Sozialverwaltung Verwaltungsrecht
Einführung in das Öffentliche Recht für Nichtjuristen
Übung zu den Vorlesungen im Verwaltungsrecht
Übung zu den Vorlesungen im Verwaltungsrecht
Übung zu den Vorlesungen im Verwaltungsrecht
Übung zu den Vorlesungen im Verwaltungsrecht
Übung zur Vorlesung „Grundrechte“
Übung zur Vorlesung „Grundrechte“
Grundlagen des öffentlichen Baurechts
Fall 7 „Das geschlossene Mirage“
Bescheid – Widerspruch
Schulrecht - Ebenen Gesetze: BayEUG Schulfinanzierungsgesetz
H ä ndler Hansmann verlangt von Michael Schadenersatz f ü r das besch ä digte Fahrrad. ( Wer will was von wem ) Eine m ö gliche Anspruchsgrundlage k ö
Grundsätze des Verwaltungsrechts im Zusammenhang mit der Verfügung
Rechtsschutz und Verbandsklage
Vorlesung Steuerverwaltungsrecht Dienstag, den 18. Juni 2013
Vorlesung Steuerverwaltungsrecht Dienstag, den 4. Juni 2013
Vorlesung Steuerverwaltungsrecht Dienstag, den 23. April 2013
Examensrepetitorium Zivilprozessrecht
ZGB-Inhaltsübersicht
Bekanntgabe.
Bauordnungs- und Bauplanungsrecht
Falsch stehender Grenzstein
Examensklausurenkurs Frühjahrssemester 2014 Öffentliches Recht
= Tag, an dem die OWi begangen wurde (Tat-Tag)
Rechtsquellen und Normenhierachie auf
Allgemeines Verwaltungsrecht
1. Übungseinheit Grundlagen des Rechts (Stolzlechner S. 1-35, 62-68)
Genehmigungsverfahren
Übung zur Vorlesung „Grundrechte“
Juristische Falltechnik in der verwaltungsrechtlichen Praxis
Art. 81 und 82 EG: Sanktionen, Verfahren, Rechtsmittel - Überblick -
Der Informationsanspruch der Medien
Übung zu den Vorlesungen im Verwaltungsrecht
Grobschema zur Rechtmäßigkeit des VA
Übung zur Vorlesung „Grundrechte“
Übung zu den Vorlesungen im Verwaltungsrecht
Einführung in das Öffentliche Recht für Nichtjuristen
Übung zu den Vorlesungen im Verwaltungsrecht
Übung zu den Vorlesungen im Verwaltungsrecht
Übung zu den Vorlesungen im Verwaltungsrecht
Übung zu den Vorlesungen im Verwaltungsrecht
Ρ. ri x ecker.recht Ein eigenwilliges Künstlerhaus Was ist die genaue Fragestellung? (1.) Ist die Versagung der Baugenehmigung (Wofür?: Antrag des K auf.
Übung zu den Vorlesungen im Verwaltungsrecht Wiss. Mitarbeiter Heiko A. Haller Universität Trier Wiss. Mitarbeiter Heiko A. Haller Universität Trier SS.
Die Schlichtungsstelle der Erzdiözese Bamberg für Arbeitsvertragsstreitigkeiten -Aufgaben, Verfahren und Praxis - Engelbert Heider Präsident des Landesarbeitsgerichts.
Verwaltungsrecht – Fall 2
Verwaltungsrecht – Fall 6
Ρ. ri x ecker.recht Die Exzellenzinitiative Vorüberlegung: Was ist die Fragestellung? Landesregierung beantragt beim BVerfG „festzustellen“, das das „Gesetz.
Ρ. ri x ecker.recht Die auserwählte Oberstudienrätin Worum geht es? O erhebt Verfassungsbeschwerde gegen Entscheidungen von VG und OVG im Eilrechtsschutz!
Ρ. ri x ecker.recht Erziehung zur Mündigkeit Vorüberlegung: Worum geht es?  T (15 Jahre) erhebt Verfassungsbeschwerde gegen die (behördlichen?) und gerichtlichen.
Ρ. ri x ecker.recht Geschwindigkeitsmessungen A.Zulässigkeit der Klage I.Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs (§ 40 Abs. 1 VwGO) [behaupten!] II.Statthafte.
Ρ. ri x ecker.recht Eine verbösernde Rückforderung Probleme des Falles: Verwaltungsprozessrechtliche Bedeutung einer „Verböserung“ Anspruchsgrundlage für.
RA Philipp Franke, wiss. Mit. Übung zu den Grundlagen des Rechts I 5. Stunde Fall: Nach der Handwerksordnung kann nur derjenige selbständig ein Handwerk.
RA Philipp Franke, wiss. Mit. Übung zu den Grundlagen des Rechts I 7. Stunde Alcan-Fall (EuGH, Urteil vom Rs. C-24/95 (Land Rheinland-Pfalz/Alcan.
RA Philipp Franke, wiss. Mit. Übung zu den Grundlagen des Rechts I 6. Stunde Verwaltungsrecht Öffentliches Recht und Privatrecht Das gesamte Recht unterteilt.
Klausur in der Übung im Öffentlichen Recht für Fortgeschrittene – Lösungsvorschlag –
Anhörung des Beteiligten § 28 VwVfG Dr. Lothar Gellert Grundschema: I. Voraussetzungen 1.Erlass eines VA 2.am Verfahren Beteiligter 3.VA greift in die.
Ρ. ri x ecker.recht Die Schließung einer Flatrate-Diskothek Probleme des Falles: Einstweiliger Rechtsschutz nach § 80 Abs. 5 VwGO Notwendigkeit einer Anhörung.
Rep.-Kurs Öffentliches Recht
Fortsetzungsfeststellungsklage
Ermessen und Beurteilungsspielraum
Schneeverwehungen Vorgehen der Klausurbearbeitung:
Nebengebiete Erbrecht 10. Woche.
Allgemeines Verwaltungsrecht
Rep.-Kurs Öffentliches Recht
Rep.-Kurs Öffentliches Recht
RiBVerwG Helmut Petz Sommersemester 2018
 Präsentation transkript:

Übung zu den Vorlesungen im Verwaltungsrecht Wiss. Mitarbeiter Heiko A. Haller Universität Trier SS 2005 Übung zu den Vorlesungen im Verwaltungsrecht Wiss. Mitarbeiter Heiko A. Haller Universität Trier SS 2005

Lösung II. Begründetheit I. Sachentscheidungsvoraussetzungen (zur Übung sehr ausführlich) 1. Rechtsweg, § 126 I BRRG 2. Klageart: Verpflichtungsklage in Form einer Bescheidungsklage 3. Klagebefugnis, § 42 II VwGO 4. Beteiligten- und Prozessfähigkeit, §§ 61, 62 VwGO 5. Richtiger Beklagter, § 78 I Nr. 1 VwGO (Rechtsträger) 6. Vorverfahren, § 126 III BRRG 7. Klagefrist, § 74 VwGO 8. Allgemeines Rechtsschutzbedürfnis

Abgrenzung: unbestimmter Rechtsbegriff — Ermessen II. Begründetheit Die Klage ist begründet, soweit die Ablehnung des Urlaubsgesuchs rechtswidrig, B dadurch in seinen Rechten verletzt und die Sache spruchreif ist (§ 113 V VwGO). 1. Anspruch des B auf Erlass einer positiven Entscheidung a) § 32 UrlaubsVO: kein Anspruch... „kann“  Ermessen b) Aber: Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung – Voraussetzungen des § 32 UrlaubsVO? (+) – Ermessensfehler?  Ausgangs-VA Ermessensfehlgebrauch (+) aber: § 79 I Nr. 1 VwGO analog  Widerspruchsbescheid Ermessensnichtgebrauch (–) Missachtung von Grundrechten (–) Selbstbindung d. Verw. durch Verwaltungsvorschriften? 2. Ergebnis: Klage unbegründet.

Abgrenzung: unbestimmter Rechtsbegriff — Ermessen unbestimmter Rechtsbegriff: Worte des Normtextes; TB od. Rechtsfolgenseite Ermessen („kann“/„darf“): Normstruktur; betrifft die Rechtsfolgenseite  Gericht prüft nur Ermessensfehler. Ermessensfehler Ermessensnichtgebrauch: überhaupt keine Ermessenserwägungen Ermessensunterschreitung: eine Ermessensvariante bleibt unberücksichtigt Ermessensüberschreitung: nicht vorgesehene Rechtsfolge gesetzt Ermessensfehlgebrauch: unrichtiger Sachverhalt zugrunde gelegt; Ge- sichtspunkte, die nicht ausschließlich dem Zweck der Vorschrift entsprechen Missachtung von Grundrechten, des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes...

Lösung I. Sachentscheidungsvoraussetzungen 1. Verwaltungsrechtsweg, § 40 I 1 VwGO Streitentscheidende Normen sind § 21 GaststättenG i. V. m. § 36 VwVfG: öffentlich-rechtliche Bestimmungen (modifizierte Subjektstheorie) 2. Klageart richtet sich nach dem Klageziel  Beseitigung des „Zusatzes“  Anfechtungsklage?  Problem: Rechtsschutz gegen Nebenbestimmungen!

Nebenbestimmungen, § 36 VwVfG 2. Auflage Nebenbestimmungen, § 36 VwVfG 1. Keine Nebenbestimmung a) Hinweis auf die Rechtslage b) Inhaltsbestimmung  konkretisiert lediglich den sachlichen Inhalt des Verwaltungsakts  Teilgenehmigung (minus) im Rahmen des Beantragten bleibende inhaltliche Konkretisierung (quantitativ andere Genehmigung); Beispiel: Baugenehmigung erteilt; jedoch Vorgaben zur baul. Gestaltung  modifizierende Auflage/modifizierende Genehmigung Die erteilte Genehmigung ist eine qualitativ andere (aliud). Beispiel: Flachdach beantragt, genehmigt wird Satteldach.

Rechtsschutz gegen Nebenbestimmungen 2. Auflage wird einem begünstigenden Verwaltungsakt zusätzlich beigefügt; zusätzl., selbständig erzwingbares Tun, Dulden, Unterlassen vorgeschrieben „Die Auflage zwingt, suspendiert aber nicht; die Bedingung suspendiert, zwingt aber nicht.“ (v. Savigny) Auflage muss erst befolgt werden, wenn die Wohltat ausgenutzt wird. im Zweifel Auflage, da für Bürger günstiger modifizierende Auflage? keine Auflage, sondern modifizierende Gewährung 3. Befristung Die innere Wirksamkeit des VA ist an einen bestimmten Zeitpunkt geknüpft. Abgrenzung von der Bedingung: Erfolgt der Eintritt des Ereignisses in dem f. den VA relevanten Zeitpunkt gewiss, d. h. ist damit sicher zu rechnen? 4. Bedingung Die innere Wirksamkeit hängt von dem bedingenden Ereignis ab.

Rechtsschutz gegen Nebenbestimmungen 2. Meinungsstand Rechtsschutz gegen Nebenbestimmungen Problem: Bestimmung der richtigen Klageart... Verpflichtungs-/Anfechtungsklage? 1. Liegt überhaupt eine Nebenbestimmung vor? Abgrenzung von der bloßen Inhaltsbestimmung; s. o. 2. Meinungsstand 1. Ansicht: stets Verpflichtungsklage (selten vertreten) Akzessorietät der Nebenbestimmung 2. Ansicht: stets Anfechtungsklage (selten vertreten) Sonst unzulässiger Eingriff in die Kompetenz der Exekutive.

2. Meinungsstand 3. Ansicht: Art der Nebenbestimmung entscheidet (frühere Rspr.; teilw. Lit.) Wortlaut des § 36 II VwVfG; Kritik: § 113 I 1 VwGO 4. Ansicht: Unterscheidung zw. gebundenem VA und Ermessensverwaltung § 114 VwGO; kein Eingriff in einheitl. behördliche Ermessenesausübung 5. Ansicht: Rechtmäßigkeit des nach der Aufhebung der Nebenbestimmung verbleibenden Verwaltungsakts ist entscheidend (BVerwG) stets Anfechtungsklage; unzulässig nur, wenn Verwaltungsakt ohne Nebenbestimmung offensichtlich nicht mehr sinnvoller- und recht- mäßigerweise bestehen bleiben kann. Obersatz: „Die Klage ist begründet, wenn die Abweichung von dem ge- stellten Antrag rechtswidrig bzw. wenn die Beifügung der Auflage... rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist.

Lösung I. Sachentscheidungsvoraussetzungen 1. Verwaltungsrechtsweg, § 40 I 1 VwGO Streitentscheidende Normen sind § 21 GaststättenG i. V. m. § 36 VwVfG: öffentlich-rechtliche Bestimmungen (modifizierte Subjektstheorie) 2. Klageart richtet sich nach dem Klageziel  Beseitigung des „Zusatzes“  Anfechtungsklage?  Problem: Rechtsschutz gegen Nebenbestimmungen!  „Zusatz“ = Auflage i. S. v. § 36 II Nr. 4 VwVfG

Vielen Dank für die Aufmerksamkeit und Mitarbeit!

Übung zu den Vorlesungen im Verwaltungsrecht Wiss. Mitarbeiter Heiko A. Haller Universität Trier SS 2005