Aktuelle Bilanzierungs- und Prüfungs-fragen aus der Facharbeit des IDW

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Aktuelle Bilanzierungs- und Prüfungs-fragen aus der Facharbeit des IDW IDW RS HFA 38 Ansatz- und Bewertungsstetigkeit im handelsrechtlichen Jahresabschluss (FN-IDW 8/2011, S. 560, und WPg Supplement 3/2011)

Anwendungsbereich und Zielsetzung Begriff der Ansatzmethode Agenda Anwendungsbereich und Zielsetzung Begriff der Ansatzmethode Begriff der Bewertungsmethode Durchbrechung der Stetigkeit Angaben im Anhang

Anwendungsbereich und Zielsetzung Darstellungs-stetigkeit (§ 265 I 1 HGB) Stetigkeit der Konsolidie-rungsmethoden (§ 297 III 2 HGB) IDW RS HFA 38 Ansatzstetigkeit (§ 246 III 1 HGB) Bewertungs-stetigkeit (§ 252 I Nr. 6 HGB) Zeitliche Stetigkeit: Im VJ-Abschluss angewandte Ansatz- und Bewer-tungsmethoden sind beizubehalten Sachliche Stetigkeit: Gleichartige Sachverhalte (Nutzen / Risiko) sind nach den gleichen Ansatz- und Bewertungsmethoden zu behandeln.

Anwendungsbereich und Zielsetzung Begriff der Ansatzmethode Agenda Anwendungsbereich und Zielsetzung Begriff der Ansatzmethode Begriff der Bewertungsmethode Durchbrechung der Stetigkeit Angaben im Anhang

Begriff der Ansatzmethode Ansatzmethode = Planvolles bzw. systematisches Vorgehen bei der Ausübung von... Ansatzwahlrechten ansatzbezogenen Ermessensspielräumen Disagio (§ 250 III HGB) Altzusagen und mittelbare Zusagen für Altersversorgungsleistungen (Art. 28 I EGHGB) Selbst geschaffene immaterielle VG des AV (§ 248 II 1 HGB) Überhang aktiver latenter Steuern (§ 274 I 2 HGB) Abgrenzung von Forschungs- und Entwicklungskosten Schätzung der Wahrscheinlichkeit der Inanspruchnahme aus bestehenden Verpflichtungen Bilanzierung von Forderungen aus Lieferungen und Leistungen aus Mehrkomponentenverträgen

Anwendungsbereich und Zielsetzung Begriff der Ansatzmethode Agenda Anwendungsbereich und Zielsetzung Begriff der Ansatzmethode Begriff der Bewertungsmethode Durchbrechung der Stetigkeit Angaben im Anhang

Begriff der Bewertungsmethode (1) Bewertungsmethoden = bestimmte, in ihrem Ablauf definierte Verfahren der Wertfindung, durch die ein Wert nachvollziehbar aus den die Bewertung bestimmenden Faktoren abgeleitet wird.

Begriff der Bewertungsmethode (2) Einfachste Form: Anwendung gesetzlich vorgeschrie-bener Werte (z.B. Anschaffungskosten, niedriger beizulegender Wert) Gesetz gestattet z.T. aber auch alternative Wertansätze bzw. Ermessensspielräume: echte Wahlrechte: z.B. Einbeziehung bestimmter Gemeinkosten in die Herstellungskosten unechte Wahlrechte: z.B. Angemessenheit der Gemeinkostenzuschläge, vernünftige kaufmännische Beurteilung  Bewertungsstetigkeit bezieht sich auf echte und unechte Wahlrechte, soweit bei letzteren die Schätzungen oder Ermessensspielräume nach einem bestimmten Verfahren ausgeübt wurden.

Begriff der Bewertungsmethode (3) Beispiele: Ausrichtung der Bewertung insgesamt auf ein bilanz-politisches Ziel (z.B. Mini- mierung des Jahresergeb- nisses) Wechsel von degressiver zur linearen Abschreibung Ersatz einer subjektiven Schätzung eines Faktors durch objektive Sachverhaltsdaten veränderte Schätzung eines Faktors aufgrund veränderter Erkenntnisse = Bewertungs- methode? = Änderung einer Bewertungs- methode?

Begriff der Bewertungsmethode (4) Beispiele: Ausrichtung der Bewertung insgesamt auf ein bilanz-politisches Ziel (z.B. Mini- mierung des Jahresergeb- nisses) Wechsel von degressiver zur linearen Abschreibung Ersatz einer subjektiven Schätzung eines Faktors durch objektive Sachverhaltsdaten veränderte Schätzung eines Faktors aufgrund veränderter Erkenntnisse Keine Bewertungsmethode Wenn ursprünglich so vorgesehen: Keine Änderung der Bewertungsmethode Änderung der Bewertungsmethode Keine Änderung der Bewertungsmethode

Anwendungsbereich und Zielsetzung Begriff der Ansatzmethode Agenda Anwendungsbereich und Zielsetzung Begriff der Ansatzmethode Begriff der Bewertungsmethode Durchbrechung der Stetigkeit Besonderheiten bei Altersversorgungsverpflichtungen Angaben im Anhang

Durchbrechung der Stetigkeit (1) Vom Grundsatz der Stetigkeit darf nur in begründeten Ausnahmefällen abgewichen werden. Abweichung muss im Zusammenhang stehen mit geänderten rechtlichen Gegebenheiten, einer besseren Darstellung der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage (VFE-Lage), der Inanspruchnahme von Ansatz- und Bewertungsvereinfachungsverfahren, der Anpassung an konzerneinheitliche Bilanzierungsrichtlinien oder der Verfolgung steuerlicher Ziele.

Durchbrechung der Stetigkeit (2) Folgen einer Durchbrechung: Effekte aus der Änderung der Ansatz- und Bewertungsmethoden sind erfolgswirksam zu erfassen. für Kapitalgesellschaften und ihnen gleich-gestellten Personenhandelsgesellschaften: Notwendigkeit von Anhangangaben (§ 284 II Nr. 3 HGB) nicht: Anpassung der Vorjahreszahlen gemäß § 265 II 1 HGB)

Anwendungsbereich und Zielsetzung Begriff der Ansatzmethode Agenda Anwendungsbereich und Zielsetzung Begriff der Ansatzmethode Begriff der Bewertungsmethode Durchbrechung der Stetigkeit Angaben im Anhang

Angaben im Anhang (1) 1 2 3 § 284 II Nr. 3 HGB Abweichungen von Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden sind anzugeben. 1 Sofern die Abweichungen nicht unerheblich sind Abweichungen von Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden sind zu begrün-den. 2 Sofern die Auswirkungen auf die VFE-Lage allein oder in Summe mit ande-ren Abweichungen nicht unerheblich sind Einfluss der Abweichungen auf die VFE-Lage ist gesondert darzustellen. 3

Zu : Angabepflicht umfasst Angaben im Anhang (2) Zu : Angabepflicht umfasst die Nennung des jeweiligen Postens und die Beschreibung der Abweichungen ggü. den Methoden des Vorjahres Zu : Begründung ist die Darlegung der Überlegungen und Argumente, die zur abweichenden Methode geführt haben auch die Zulässigkeit der Abweichungen muss sich aus der Begründung ergeben 1 2

Angaben im Anhang (3) Zu : Einfluss auf die VFE-Lage ist für jede einzelne Ansatz- und Bewertungsmethode anzugeben zahlenmäßige Angabe erforderlich Angabe der Auswirkungen auf die Vorjahreszahlen empfehlenswert 3

Angaben im Anhang (4) Besonderheiten: Bei der erstmaligen Bilanzierung eines Postens (z.B. erstmalige Aktivierung selbst geschaffener immaterieller VG des AV) ist eine Begründung nur dann erforderlich, wenn der gleiche (wesentliche) Sachverhalt im Vorjahr vorlag aber nicht bilanziert wurde. Berichtspflichten des § 284 II Nr. 3 HGB betreffen auch die Posten der GuV sowie einer ggf. aufzu-stellenden Kapitalflussrechnung oder eines Eigen-kapitalspiegels.

Besonderheiten (Forts.): Angaben im Anhang (5) Besonderheiten (Forts.): Die Berichtspflichten umfassen nur solche Angaben, die nicht schon in anderen Vorschriften geregelt wurden (z.B. § 265 I 2 HGB). Eine geschlossene Darstellung ist jedoch möglich, sofern der Charakter der einzelnen Angaben hervorgehoben wird.