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Veröffentlicht von:Leander Gärtner Geändert vor über 8 Jahren
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Aktuelle Bilanzierungs- und Prüfungsfragen aus der Facharbeit des IDW IDW RH HFA 1.007: Lageberichterstattung nach § 289 Abs. 1 und 3 HGB bzw. § 315 Abs. 1 HGB in der Fassung des Bilanzrechtsreformgesetzes (WPg Heft-Nr. 22/2005, S. 1234) IDW RH HFA 1.007: Lageberichterstattung nach § 289 Abs. 1 und 3 HGB bzw. § 315 Abs. 1 HGB in der Fassung des Bilanzrechtsreformgesetzes (WPg Heft-Nr. 22/2005, S. 1234)
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2 Übersicht Einführung Lageberichterstattung nach § 289 Abs. 1 HGB Lageberichterstattung nach § 289 Abs. 3 HGB Lageberichterstattung im Zusammenhang mit einem IFRS-Konzernabschluss Einführung Lageberichterstattung nach § 289 Abs. 1 HGB Lageberichterstattung nach § 289 Abs. 3 HGB Lageberichterstattung im Zusammenhang mit einem IFRS-Konzernabschluss
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3 Einführung (1) Anforderungen an die Lageberichterstattung wurden durch das BilReG neu geregelt Gesetzliche Anforderungen an den Konzernlagebericht werden durch DRS 15 und DRS 5 konkretisiert DRS 15 und DRS 5 sind auch für den Lagebericht nach § 289 HGB relevant! IDW RH HFA 1.007 regelt Einzelfragen zur Neufassung des § 289 HGB, soweit diese nicht vom DRSC aufgegriffen worden sind Anforderungen an die Lageberichterstattung wurden durch das BilReG neu geregelt Gesetzliche Anforderungen an den Konzernlagebericht werden durch DRS 15 und DRS 5 konkretisiert DRS 15 und DRS 5 sind auch für den Lagebericht nach § 289 HGB relevant! IDW RH HFA 1.007 regelt Einzelfragen zur Neufassung des § 289 HGB, soweit diese nicht vom DRSC aufgegriffen worden sind
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4 Einführung (2) Stellt ein Mutterunternehmen nach § 315a HGB einen IFRS-Konzernabschluss auf, sind gleichwohl die handelsrechtlichen Vorschriften über den Konzernlagebericht zu beachten Wird gem. § 325 Abs. 2a HGB ein IFRS- Einzelabschluss offen gelegt, muss der Lagebericht nach § 289 HGB in dem erforderlichen Umfang auch auf diesen Einzelabschluss Bezug nehmen Stellt ein Mutterunternehmen nach § 315a HGB einen IFRS-Konzernabschluss auf, sind gleichwohl die handelsrechtlichen Vorschriften über den Konzernlagebericht zu beachten Wird gem. § 325 Abs. 2a HGB ein IFRS- Einzelabschluss offen gelegt, muss der Lagebericht nach § 289 HGB in dem erforderlichen Umfang auch auf diesen Einzelabschluss Bezug nehmen
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5 Übersicht Einführung Lageberichterstattung nach § 289 Abs. 1 HGB Lageberichterstattung nach § 289 Abs. 3 HGB Lageberichterstattung im Zusammenhang mit einem IFRS-Konzernabschluss Einführung Lageberichterstattung nach § 289 Abs. 1 HGB Lageberichterstattung nach § 289 Abs. 3 HGB Lageberichterstattung im Zusammenhang mit einem IFRS-Konzernabschluss
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6 Lageberichterstattung nach § 289 Abs. 1 HGB (1) Nach § 289 Abs. 1 Satz 1 HGB ist der Geschäftsverlauf einschließlich des Geschäftsergebnisses darzustellen Begriff „Geschäftsergebnis“ ist gesetzlich nicht definiert Nach Sinn und Zweck des Gesetzes ist es erforderlich, das Jahresergebnis zugrunde zu legen und insb. auf die darin eingeflossenen Ergebniskomponenten, -strukturen und -trends einzugehen Nach § 289 Abs. 1 Satz 1 HGB ist der Geschäftsverlauf einschließlich des Geschäftsergebnisses darzustellen Begriff „Geschäftsergebnis“ ist gesetzlich nicht definiert Nach Sinn und Zweck des Gesetzes ist es erforderlich, das Jahresergebnis zugrunde zu legen und insb. auf die darin eingeflossenen Ergebniskomponenten, -strukturen und -trends einzugehen
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7 Lageberichterstattung nach § 289 Abs. 1 HGB (2) In die nach § 289 Abs. 1 Satz 2 HGB vorzunehmende Analyse sind finanzielle Leistungsindikatoren einzubeziehen Finanzielle Leistungsindikatoren sind Kennzahlen, die auch für die Abschlussanalyse verwendet werden, z.B. Ergebniskomponenten wie Zins-, Beteiligungs- oder Wechselkursergebnis Cashflow Eigenkapitalrentabilität Return on Investment Eigenkapitalquote In die nach § 289 Abs. 1 Satz 2 HGB vorzunehmende Analyse sind finanzielle Leistungsindikatoren einzubeziehen Finanzielle Leistungsindikatoren sind Kennzahlen, die auch für die Abschlussanalyse verwendet werden, z.B. Ergebniskomponenten wie Zins-, Beteiligungs- oder Wechselkursergebnis Cashflow Eigenkapitalrentabilität Return on Investment Eigenkapitalquote
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8 Lageberichterstattung nach § 289 Abs. 1 HGB (3) Die verwendeten Kennzahlen sind angemessen zu definieren und ggf. aus dem Jahresabschluss überzuleiten Die Anwendung der Kennzahlen ist grundsätzlich stetig beizubehalten Bei einem Wechsel von Kennzahlen wird die Angabe von vergleichbaren Vorjahreswerten empfohlen Die verwendeten Kennzahlen sind angemessen zu definieren und ggf. aus dem Jahresabschluss überzuleiten Die Anwendung der Kennzahlen ist grundsätzlich stetig beizubehalten Bei einem Wechsel von Kennzahlen wird die Angabe von vergleichbaren Vorjahreswerten empfohlen
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9 Übersicht Einführung Lageberichterstattung nach § 289 Abs. 1 HGB Lageberichterstattung nach § 289 Abs. 3 HGB Lageberichterstattung im Zusammenhang mit einem IFRS-Konzernabschluss Einführung Lageberichterstattung nach § 289 Abs. 1 HGB Lageberichterstattung nach § 289 Abs. 3 HGB Lageberichterstattung im Zusammenhang mit einem IFRS-Konzernabschluss
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10 Lageberichterstattung nach § 289 Abs. 3 HGB (1) Große Kapitalgesellschaften haben auch nichtfinanzielle Leistungsindikatoren in die Lageberichterstattung einzubeziehen, sofern sie für das Verständnis des Geschäftsverlaufs oder der Lage von Bedeutung sind Eine freiwillige, weitergehende Berichterstattung über sonstige nichtfinanzielle Leistungsindikatoren ist nur zulässig, wenn hierdurch die Klarheit und Übersichtlichkeit der Analyse und damit die Konzentration auf das Wesentliche nicht beeinträchtigt wird Große Kapitalgesellschaften haben auch nichtfinanzielle Leistungsindikatoren in die Lageberichterstattung einzubeziehen, sofern sie für das Verständnis des Geschäftsverlaufs oder der Lage von Bedeutung sind Eine freiwillige, weitergehende Berichterstattung über sonstige nichtfinanzielle Leistungsindikatoren ist nur zulässig, wenn hierdurch die Klarheit und Übersichtlichkeit der Analyse und damit die Konzentration auf das Wesentliche nicht beeinträchtigt wird
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11 Lageberichterstattung nach § 289 Abs. 3 HGB (2) Angaben sollten branchenbezogene Besonderheiten berücksichtigen und Vergleiche von Unternehmen innerhalb einer Branche ermöglichen Bezug zur Darstellung der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage ist dabei zu wahren Angaben sollten branchenbezogene Besonderheiten berücksichtigen und Vergleiche von Unternehmen innerhalb einer Branche ermöglichen Bezug zur Darstellung der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage ist dabei zu wahren
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12 Beispiele für nichtfinanzielle Leistungsindikatoren (1) Im Einzelfall können geeignet sein: Angaben über Arbeitnehmerbelange Fluktuation Betriebszugehörigkeit Vergütungsstrukturen Ausbildungsstrukturen Fortbildungsmaßnahmen interne Förderungsmaßnahmen Im Einzelfall können geeignet sein: Angaben über Arbeitnehmerbelange Fluktuation Betriebszugehörigkeit Vergütungsstrukturen Ausbildungsstrukturen Fortbildungsmaßnahmen interne Förderungsmaßnahmen
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13 Beispiele für nichtfinanzielle Leistungsindikatoren (2) Angaben bezogen auf Umweltaspekte Emissionswerte Energieverbrauch Durchführung eines Umwelt-Audits sonstige Angaben bezogen auf Kundenkreis und dessen Zusammensetzung Kundenzufriedenheit Lieferantenbeziehungen Patentanmeldungen Produktqualität Angaben bezogen auf Umweltaspekte Emissionswerte Energieverbrauch Durchführung eines Umwelt-Audits sonstige Angaben bezogen auf Kundenkreis und dessen Zusammensetzung Kundenzufriedenheit Lieferantenbeziehungen Patentanmeldungen Produktqualität
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14 Übersicht Einführung Lageberichterstattung nach § 289 Abs. 1 HGB Lageberichterstattung nach § 289 Abs. 3 HGB Lageberichterstattung im Zusammenhang mit einem IFRS-Konzernabschluss Einführung Lageberichterstattung nach § 289 Abs. 1 HGB Lageberichterstattung nach § 289 Abs. 3 HGB Lageberichterstattung im Zusammenhang mit einem IFRS-Konzernabschluss
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15 LB im Zusammenhang mit einem IFRS-Konzernabschluss Auch bei Aufstellung eines IFRS- Konzernabschlusses ist ein gesonderter Konzernlagebericht aufzustellen Lageberichterstattung in Form einer geordneten Darstellung innerhalb des Konzernanhangs ist nicht ausreichend Auf detailliertere Informationen im Konzernanhang darf jedoch verwiesen werden Auch bei Aufstellung eines IFRS- Konzernabschlusses ist ein gesonderter Konzernlagebericht aufzustellen Lageberichterstattung in Form einer geordneten Darstellung innerhalb des Konzernanhangs ist nicht ausreichend Auf detailliertere Informationen im Konzernanhang darf jedoch verwiesen werden
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