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Veröffentlicht von:Ulrike Kopp Geändert vor über 8 Jahren
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Aktuelle Bilanzierungs- und Prüfungsfragen aus der Facharbeit des IDW IDW RH HFA 1.006: Anhangangaben nach § 285 Satz 1 Nr. 17 HGB bzw. § 314 Abs. 1 Nr. 9 HGB über das Abschlussprüferhonorar (in: WPg Heft-Nr. 22/2005, S. 1232 ff.) IDW RH HFA 1.006: Anhangangaben nach § 285 Satz 1 Nr. 17 HGB bzw. § 314 Abs. 1 Nr. 9 HGB über das Abschlussprüferhonorar (in: WPg Heft-Nr. 22/2005, S. 1232 ff.)
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2 Übersicht Einführung Begriffsabgrenzung Allgemeine Angabepflichten Besonderheiten der Angabepflichten im Konzernanhang Einführung Begriffsabgrenzung Allgemeine Angabepflichten Besonderheiten der Angabepflichten im Konzernanhang
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3 Einführung (1) Bilanzrechtsreformgesetz (BilReG) vom 04.12.2004 Ziele:Inhalt – unter anderem: -Einführung internationaler- neue Angabepflichten Rechnungslegungsstandards im Anhang in das deutsche Bilanzrecht -Anpassung des Bilanzrechts- neue Berichtspflichten an europäische Vorgaben im Lagebericht - Stärkung der Unabhängig- keit des Abschlussprüfers Bilanzrechtsreformgesetz (BilReG) vom 04.12.2004 Ziele:Inhalt – unter anderem: -Einführung internationaler- neue Angabepflichten Rechnungslegungsstandards im Anhang in das deutsche Bilanzrecht -Anpassung des Bilanzrechts- neue Berichtspflichten an europäische Vorgaben im Lagebericht - Stärkung der Unabhängig- keit des Abschlussprüfers
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4 Einführung (2) Nach § 285 Satz 1 Nr. 17 HGB ist im Anhang von börsennotierten Unternehmen das als Aufwand erfasste Honorar des Abschlussprüfers anzugeben, jeweils für die Abschlussprüfung sonstige Bestätigungs- oder Bewertungsleistungen Steuerberatungsleistungen sonstige Leistungen Entsprechende Angaben sind auch im Konzernanhang von börsennotierten Muttergesellschaften zu machen (§ 314 Abs. 1 Nr. 9 HGB) Nach § 285 Satz 1 Nr. 17 HGB ist im Anhang von börsennotierten Unternehmen das als Aufwand erfasste Honorar des Abschlussprüfers anzugeben, jeweils für die Abschlussprüfung sonstige Bestätigungs- oder Bewertungsleistungen Steuerberatungsleistungen sonstige Leistungen Entsprechende Angaben sind auch im Konzernanhang von börsennotierten Muttergesellschaften zu machen (§ 314 Abs. 1 Nr. 9 HGB)
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5 Einführung (3) Angaben sind entgegen dem Wortlaut des § 288 Satz 1 HGB auch von kleinen Kapitalgesellschaften zu machen, sofern diese börsennotiert sind Angaben sind gem. Art. 58 Abs. 3 Satz 1 EGHGB erstmals erforderlich für Geschäftsjahre, die nach dem 31.12.2004 beginnen Angaben sind entgegen dem Wortlaut des § 288 Satz 1 HGB auch von kleinen Kapitalgesellschaften zu machen, sofern diese börsennotiert sind Angaben sind gem. Art. 58 Abs. 3 Satz 1 EGHGB erstmals erforderlich für Geschäftsjahre, die nach dem 31.12.2004 beginnen
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6 Übersicht Einführung Begriffsabgrenzung Allgemeine Angabepflichten Besondere Angabepflichten im Konzernanhang Einführung Begriffsabgrenzung Allgemeine Angabepflichten Besondere Angabepflichten im Konzernanhang
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7 Begriff „Abschlussprüfer“ Nach dem Gesetzeswortlaut beschränkt sich der Begriff auf den Abschlussprüfer i.S.v. § 318 HGB Begriff umfasst nicht den internationalen Verbund oder sog. Netzwerke Leistungen durch mit dem Abschlussprüfer verbundene Unternehmen i.S.v. § 271 Abs. 2 HGB sind jedoch zu berücksichtigen Nach dem Gesetzeswortlaut beschränkt sich der Begriff auf den Abschlussprüfer i.S.v. § 318 HGB Begriff umfasst nicht den internationalen Verbund oder sog. Netzwerke Leistungen durch mit dem Abschlussprüfer verbundene Unternehmen i.S.v. § 271 Abs. 2 HGB sind jedoch zu berücksichtigen
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8 Begriff „Honorar“ Gesamtvergütung für die Tätigkeit des Abschlussprüfers, soweit diese in der Gewinn- und Verlustrechnung als Aufwand erfasst ist Begriff schließt auch Auslagenersatz ein z.B. Tage- und Übernachtungsgelder Fahrtkosten Berichtskosten Als Vorsteuer abzugsfähige Umsatzsteuer ist kein Bestandteil des Honorars Gesamtvergütung für die Tätigkeit des Abschlussprüfers, soweit diese in der Gewinn- und Verlustrechnung als Aufwand erfasst ist Begriff schließt auch Auslagenersatz ein z.B. Tage- und Übernachtungsgelder Fahrtkosten Berichtskosten Als Vorsteuer abzugsfähige Umsatzsteuer ist kein Bestandteil des Honorars
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9 Übersicht Einführung Begriffsabgrenzung Allgemeine Angabepflichten Besondere Angabepflichten im Konzernanhang Einführung Begriffsabgrenzung Allgemeine Angabepflichten Besondere Angabepflichten im Konzernanhang
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10 Allgemeine Angabepflichten (1) Für jede der im Gesetz genannten Kategorien a) bis d) ist eine gesonderte Angabe erforderlich Sofern der Abschlussprüfer eines Mutterunternehmens auch Konzernabschlussprüfer ist, ist auch das Honorar für die Konzernabschlussprüfung unter a) anzugeben Für jede der im Gesetz genannten Kategorien a) bis d) ist eine gesonderte Angabe erforderlich Sofern der Abschlussprüfer eines Mutterunternehmens auch Konzernabschlussprüfer ist, ist auch das Honorar für die Konzernabschlussprüfung unter a) anzugeben
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11 Allgemeine Angabepflichten (2) Zur Kategorie a) gehören auch Honorare für sonstige Prüfungen, die dem Abschlussprüfer gesetzlich obliegen, z.B. Prüfung des Abhängigkeitsberichts nach § 313 AktG Prüfung nach § 53 HGrG Prüfung nach § 29 Abs. 2 KWG Prüfung nach § 44 Abs. 5 InvG Zur Kategorie a) gehören auch Honorare für sonstige Prüfungen, die dem Abschlussprüfer gesetzlich obliegen, z.B. Prüfung des Abhängigkeitsberichts nach § 313 AktG Prüfung nach § 53 HGrG Prüfung nach § 29 Abs. 2 KWG Prüfung nach § 44 Abs. 5 InvG
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12 Allgemeine Angabepflichten (3) In Kategorie b) sind sämtliche Honorare zu erfassen für übrige Leistungen i.S.v. § 2 Abs. 1 WPO, für die die Verwendung des Berufssiegels gem. § 48 Abs. 1 WPO vorgeschrieben oder zulässig ist Anwendungsfälle: freiwillige Prüfung analog § 53 HGrG freiwillige Prüfung analog § 317 Abs. 4 HGB prüferische Durchsichten Prüfung von Zwischenabschlüssen In Kategorie b) sind sämtliche Honorare zu erfassen für übrige Leistungen i.S.v. § 2 Abs. 1 WPO, für die die Verwendung des Berufssiegels gem. § 48 Abs. 1 WPO vorgeschrieben oder zulässig ist Anwendungsfälle: freiwillige Prüfung analog § 53 HGrG freiwillige Prüfung analog § 317 Abs. 4 HGB prüferische Durchsichten Prüfung von Zwischenabschlüssen
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13 Allgemeine Angabepflichten (4) Im Falle eines Joint Audits sind die Angaben jeweils getrennt für jeden beteiligten Gemeinschaftsprüfer zu machen
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14 Übersicht Einführung Begriffsabgrenzung Allgemeine Angabepflichten Besonderheiten der Angabepflichten im Konzernanhang Einführung Begriffsabgrenzung Allgemeine Angabepflichten Besonderheiten der Angabepflichten im Konzernanhang
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15 Besonderheiten der Angabepflichten im Konzernanhang (1) Honorarangaben nach § 314 Abs. 1 Nr. 9 a) bis d) HGB sind jeweils für Leistungen an das Mutter- und an Tochterunternehmen zu machen Nicht anzugeben sind: Honorare für Leistungen bei nichtkonsolidierten Tochterunternehmen (z.B. aufgrund von § 296 HGB) Honorare für Leistungen bei Gemeinschaftsunternehmen und assoziierten Unternehmen Honorarangaben nach § 314 Abs. 1 Nr. 9 a) bis d) HGB sind jeweils für Leistungen an das Mutter- und an Tochterunternehmen zu machen Nicht anzugeben sind: Honorare für Leistungen bei nichtkonsolidierten Tochterunternehmen (z.B. aufgrund von § 296 HGB) Honorare für Leistungen bei Gemeinschaftsunternehmen und assoziierten Unternehmen
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16 Bei der Ermittlung des Kreises der zu berücksichtigenden Tochterunternehmen sind die für den Konzernabschluss angewandten Rechnungslegungsgrundsätze zu beachten in einem HGB-Konzernabschluss beziehen sich die Angaben auf den Konsolidierungskreis i.S.v. § 290 HGB in einem IFRS-Konzernabschluss beziehen sich die Angaben auf den Konsolidierungskreis i.S.v. IAS 27.4 Bei der Ermittlung des Kreises der zu berücksichtigenden Tochterunternehmen sind die für den Konzernabschluss angewandten Rechnungslegungsgrundsätze zu beachten in einem HGB-Konzernabschluss beziehen sich die Angaben auf den Konsolidierungskreis i.S.v. § 290 HGB in einem IFRS-Konzernabschluss beziehen sich die Angaben auf den Konsolidierungskreis i.S.v. IAS 27.4 Besonderheiten der Angabepflichten im Konzernanhang (2)
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17 Honorarangaben in Bezug auf die einem Teilkonzern-Mutterunternehmen übergeordneten verbundenen Unternehmen sind nicht erforderlich Soweit Abschlüsse von in den Konzernabschluss einbezogenen Tochterunternehmen nicht vom Konzernabschlussprüfer, sondern von anderen Prüfern geprüft wurden, sind diese Honorare nicht anzugeben Honorarangaben in Bezug auf die einem Teilkonzern-Mutterunternehmen übergeordneten verbundenen Unternehmen sind nicht erforderlich Soweit Abschlüsse von in den Konzernabschluss einbezogenen Tochterunternehmen nicht vom Konzernabschlussprüfer, sondern von anderen Prüfern geprüft wurden, sind diese Honorare nicht anzugeben Besonderheiten der Angabepflichten im Konzernanhang (3)
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