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Aktuelle Bilanzierungs- und Prüfungs-fragen aus der Facharbeit des IDW

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Präsentation zum Thema: "Aktuelle Bilanzierungs- und Prüfungs-fragen aus der Facharbeit des IDW"—  Präsentation transkript:

1 Aktuelle Bilanzierungs- und Prüfungs-fragen aus der Facharbeit des IDW
IDW RS HFA 7 Handelsrechtliche Rechnungslegung bei Personenhandelsgesellschaften (FN-IDW 3/2012, S. 189, und WPg Supplement 1/2012)

2 Gliederung Voraussetzungen für die verpflichtende Anwendung der ergänzenden Vorschriften §§ 264 bis 330 HGB Inhalt des Jahresabschlusses Bilanz Gewinn- und Verlustrechnung Anhang Gliederung des Jahresabschlusses Grundsätzliche Gliederungsanforderungen Bilanzierung bei Abfindung ausscheidender Gesellschafter Konzernrechnungslegung bei PersHG i.S.d. § 264a HGB

3 Voraussetzungen für die Anwendung von §§ 264 bis 330 HGB (1)
Beurteilungszeitpunkt für die Stellung einer natürlichen Person als haftender Gesellschafter keine natürliche Person als unmittelbar oder mittelbar persönlich haftender Gesellschafter (§ 264a I HGB) Beurteilungszeitpunkt: keine gesetzliche Regelung maßgebend ist Schluss des GJ (§ 242 HGB)

4 Voraussetzungen für die Anwendung von §§ 264 bis 330 HGB (2)
Beurteilungszeitpunkt für die Stellung einer natürlichen Person als haftender Gesellschafter Pflicht zur Anwendung der §§ 264 bis 330 HGB entfällt ex nunc Schluss des GJ Eintritt eines persönlich haftenden Gesellschafters Wirksamkeit des Eintritts im Zeitpunkt des Vertrags-abschlusses bei Fortführung der Geschäfte Austritt eines persönlich haftenden Gesellschafters keine Rückwirkung auf Beurteilungszeitpunkt

5 Voraussetzungen für die Anwendung von §§ 264 bis 330 HGB (3)
Befreiung von der verpflichtenden Anwendung der ergänzenden Vorschriften durch Einbeziehung in einen KA (§ 264b HGB) Voraussetzungen 1. Einbeziehung in einen KA im Wege der Vollkonsolidierung 2. Anforderungen an KA und KLB

6 Voraussetzungen für die Anwendung von §§ 264 bis 330 HGB (4)
1. Vollkonsolidierung = Einbeziehung in einen KA eines MU eines anderen Unternehmens, das persönlich haftender Gesellschafter dieser PersHG ist Nicht ausreichend für Befreiung Gemeinschaftsunternehmen (§ 310 HGB)  Quotenkonsolidierung Assoziiertes Unternehmen (§ 311 HGB)  Equity-Methode

7 Voraussetzungen für die Anwendung von §§ 264 bis 330 HGB (5)
2. Anforderungen an KA und KLB stehen im Einklang mit der 7. EG-Richtlinie wurden nach dem für das den KA aufstellende Unternehmen maßgeb-lichen Recht aufgestellt, d.h. KA, die nach dem Recht eines Mitgliedstaats der EU oder eines EWR-Vertragsstaats aufgestellt worden sind KA i.S.v. § 315a HGB KA (z.B. nach US-GAAP) bei gege-benem Einklang mit EU-Vorschriften

8 Inhalt Bilanz Vermögensgegenstände
Zugehörigkeit zum Gesamthandsvermögen nach § 246 I HGB wirtschaftliche Zugehörigkeit erforderlich diese ist auch gegeben bei Überlassung von VG an die Gesellschaft auf der Grundlage einer gesellschafts-rechtlichen Einbringung (Einlage nicht nur zur Nutzung, sondern auch dem Werte nach) Betriebliche Nutzung unerheblich Kein Ansatz von VG, die einzelnen Gesellschaftern gehören und dem Geschäftsbetrieb dienen, aber kein Gesellschaftsvermögen sind (auch wenn sie steuerlich zum notwendigen Betriebsvermögen gehören)

9 Inhalt Bilanz Eigenkapital
Bereitgestellte Mittel müssen als Verlustdeckungs-potenzial dienen: Verlustverrechnung mit diesen Mitteln bis zur vollen Höhe keine Geltendmachung einer Insolvenzforderung oder Ausgleich von Ansprüchen bei Liquidation erst nach Befriedigung aller Gesellschaftsgläubiger Keine notwendige Voraussetzung Kriterium der „Dauerhaftigkeit der Mittelüberlassung“ Kriterien gelten auch für Mittelüberlassungen durch einen kapitalmäßig an der PersHG nicht beteiligten Komplementär

10 Bildung des Sonderpostens gemäß § 272 IV HGB aus
Inhalt Bilanz Sonderposten für aktivierte Anteile an der Komplementärgesellschaft Ausweis als „Ausgleichsposten für aktivierte eigene Anteile“ (§ 264c IV 2 HGB) Bildung des Sonderpostens gemäß § 272 IV HGB aus Rücklagen oder ggf. Kapitalanteil Bildung des Sonderpostens bei der Tochtergesellschaft, wenn Anteile an dem persönlich haftenden Gesellschafter von einer im Mehrheitsbesitz stehenden Tochtergesellschaft der PersHG gehalten werden ggf. Einschränkung der Entnahme- rechte der Kommanditisten

11 Inhalt Bilanz Latente Steuern (1)
Latente Steuern – Anwendung von § 274 HGB Pflicht Wahlrecht für PersHG i.S.d. § 264a I HGB, soweit nicht klein i.S.d. § 267 HGB für sonstige PersHG und kleine PersHG i.S.d. § 264a I HGB Bei Ausübung dieses Wahlrechts keine Pflicht zur Anwendung aller sonstigen für KapG/haftungsbeschränkte PersHG geltenden Vorschriften

12 Inhalt Bilanz Latente Steuern (2)
Ermittlung der temporären Differenzen nach dem bilanzorientierten Konzept durch Gegenüberstellung handels- und steuerrechtlicher Wertansätze Ermittlung der steuerlichen Wertansätze zu berücksichtigen: Mehr-/Minderwerte in steuerlichen Ergänzungsbilanzen außerbilanzielle steuerliche Hinzurechnungen/Kürzungen nicht zu berücksichtigen: Sonderbilanzen, da kein Gesamthandsvermögen (§ 264c III 1 HGB)

13 Inhalt Bilanz Latente Steuern (3)
Nur latente GewSt auch Einbeziehung temporärer Differenzen aus Veräußerung oder Aufgabe des (Teil-)Betriebs Ausscheiden eines Gesellschafters Annahme: Zeitlich unbegrenzte Zugehörigkeit der Gesellschafter zu einer PersHG Ausnahme: Temporäre Differenzen sind gemäß § 7 Satz 2 GewStG nur bis zu dem Zeitpunkt zu berücksichtigen, an dem unmittelbar beteiligte natürliche Person ausscheidet

14 Inhalt Bilanz Latente Steuern (4)
Anteilsübertragungen auf Gesellschafterebene ggf. Veränderung der Ergänzungsbilanzen Auswirkungen auf latente Steuern auf PersHG-Ebene erfolgswirksame Erfassung

15 Inhalt Bilanz Latente Steuern (5)
Veräußerungen von Anteilen an der PersHG durch mittelbar beteiligte natürliche Personen oder KapG gewerbesteuerpflichtiger Veräußerungsgewinn einerseits Gewerbesteueraufwand andererseits erfolgswirksam werdende latente Steuern auf abzugsfähige temporäre Differenzen entsprechende erfolgswirksam zu erfassende Veränderungen der latenten Steuern bei Fortentwicklung der Ergänzungsbilanzen in den Folgejahren

16 Inhalt Bilanz Schulden/Rückstellungen (1)
Ausweis nur der Verpflichtungen der Gesamthand Rückstellungen Rückstellungen sind auch zu bilden für Verpflichtungen ggü. Gesellschaftern, insb. Altersversorgungszusagen der Gesellschaft entsprechende Anwendung von Art. 28 I EGHGB

17 Inhalt Bilanz Schulden/Rückstellungen (2)
Rückstellungen für passive latente Steuern nach § 249 I 1 HGB (1) Ansatz Bewertung Ausweis kleine PersHG i.S.d. § 264a I HGB nicht haftungsbeschränkte PersHG, die nicht freiwillig § 274 HGB anwenden und Erfüllung der Ansatzvoraussetzungen nach § 249 I 1 HGB temporäre Differenzen, deren Abbau künftig zu einer Steuerbelastung führt, begründen zu passivierende wirtschaftliche Belastung des Gesamt-handsvermögens grds. keine Berücksichtigung quasi-permanenter Differenzen, die sich erst bei Veräußerung eines Gegenstands oder Liquidation des Unternehmens ausgleichen

18 Inhalt Bilanz Schulden/Rückstellungen (3)
Rückstellungen für passive latente Steuern nach § 249 I 1 HGB (2) Ansatz Bewertung Ausweis nach GoB und nach allgemein für Rückstellungen geltenden Vorschriften rückstellungs-mindernd zu berücksichtigen: Verzicht auf Abzinsung ist nicht zu beanstanden (Rechtsgedanke des § 274 II 1 HGB) aufrechen- bare aktive Latenzen aufrechen- bare Vorteile aus steuerlichen Verlustvorträgen

19 Inhalt Bilanz Schulden/Rückstellungen (4)
Rückstellungen für passive latente Steuern nach § 249 I 1 HGB (3) Ansatz Bewertung Ausweis Empfehlung: gesonderter Ausweis unter den Steuer-rückstellungen

20 Inhalt GuV Rechtsbeziehungen zwischen Gesellschaftern und Gesellschaft
Beispiele: Zinsen für Kapitalüberlassung, Tätigkeits-vergütungen Behandlung abhängig von Vereinbarung im Einzelfall: als Aufwand oder Ertrag der Gesellschaft oder Berücksichtigung bei Ergebnisverteilung Bei Änderung des Inhalts der Vereinbarung ggf. Vermerk im Anhang, um Missdeutung des Jahresergebnisses zu vermeiden

21 Inhalt GuV Steueraufwand (1)
KapESt auf Erträge aus Beteiligungen an KapG Erträge umfassen auch einbehaltene KapESt KapESt ist als Entnahme der Gesellschafter zu behandeln (im Zeitpunkt der Einbuchung des Beteiligungsertrags)

22 Inhalt GuV Steueraufwand (2)
Persönliche Ertragsteuern der Gesellschafter kein Teil des Jahresergebnisses der Gesellschaft Ausweis eines dem Steuersatz der Komplementär-Gesellschaft entsprechenden fiktiven Steueraufwands der Gesellschafter als Posten nach „Jahresüberschuss/ -fehlbetrag“ (§ 264c III 2 HGB) Ziel: Vergleichbarkeit mit einer KapG Bemessungsgrundlage: zu versteuerndes Einkommen nach körperschaftsteuerlichen Regelungen Erläuterung der Berechnung im Anhang

23 Inhalt Anhang Bezüge/Einlagen
Bezüge der Geschäftsführer der Komplementär-Gesellschaft (§ 285 Nr. 9 Buchst. a und b HGB) für die Geschäftsführung der PersHG auf schuldrechtlicher Basis keine Kosten für Sachleistungen, die der geschäftsführenden Gesellschaft erstattet werden Betrag der im Handelsregister eingetragenen Einlage, soweit nicht geleistet (§ 264c II 9 HGB) Differenz zwischen der im Handelsregister eingetragenen Hafteinlage und der geleisteten Einlage (unter Berücksichtigung der durch Entnahmen wiederauflebenden Haftung gemäß § 172 IV HGB)

24 Inhalt Anhang Einlagen
Angabepflicht nach § 264c II 9 HGB für ausstehende Hafteinlagen (§ 172 I HGB) Wiederaufleben der Haftung aufgrund Einlagen-rückgewähr (§ 172 IV HGB) unmittelbare oder mittelbare Geld- oder Sachleistung an den Kommanditisten, der kein wertmäßig gleicher Zufluss bei der Gesellschaft bzw. keine Überdeckung des Kapitalkontos gegenübersteht (§ 172 IV 1 HGB) Gewinnentnahme, soweit keine Kapitaldeckung besteht (§ 172 IV 2 HGB)

25 Inhalt Anhang Haftungsbegründende Gewinnentnahme (§ 172 IV 2 HGB) (1)
Keine haftungsbegründende Gewinnentnahme, wenn Gewinnanteile den Kapitalanteilen von Kommanditisten zugeschrieben werden auf gesetzlicher Grundlage (§ 169 I 2 HGB) oder gemäß einer gesellschaftsrechtlichen Vereinbarung oder in eine Rücklage eingestellt oder unmittelbar auf die Gesellschafterprivatkonten umgebucht werden

26 Inhalt Anhang Haftungsbegründende Gewinnentnahme (§ 172 IV 2 HGB) (2)
Ermittlung des Umfangs der wiederaufgelebten Haftung Beträge, die bei einer KapG gemäß § 268 VIII HGB ausschüttungsgesperrt sind, sind von bestehender Einlage abzuziehen (§ 172 IV 3 HGB) Minderung dieses Abzugsbetrags bei PersHG, auf die § 274 HGB keine Anwendung findet, um für die betreffenden Sachverhalte gebildete Rückstellungen für passive latente Steuern nach § 249 I 1 HGB

27 Gliederung Grundsätzliche Gliederungsanforderungen
PersHG i.S.d. § 264a I HGB Andere PersHG Gliederung Bilanz (§ 266 HGB) hinreichende Aufgliederung von bestimmten, gesondert auszu-weisenden Aktiv- und Passiv-posten der Bilanz (§ 247 I HGB) Gliederung GuV (§ 275 HGB) besondere Bestimmungen (§ 264c HGB) Beachtung der GoB, insb. Grund-satz der Klarheit (§ 243 II HGB) allgemeine Grundsätze (§ 265 HGB) allgemeine Grundsätze (§ 265 HGB)

28 Gliederung Bilanz Ausweis Eigenkapital und Ergebnis (1)
Kapitalanteil nur ein einziger je Gesellschafter variabel, Änderung durch (§ 120 II HGB) Einlagen und Entnahmen Gewinn- und Verlustanteil Zuschreibung des Gewinns auf Kapitalanteil des Kommanditisten nur bis zur Erreichung der bedungenen Einlage (§ 167 II HGB)

29 Gliederung Bilanz Ausweis Eigenkapital und Ergebnis (2)
OHG, die nicht unter § 264a I HGB fällt Möglichkeit der Zusammenfassung von Kapitalanteilen der Gesellschafter Saldierung positiver und negativer Kapitalanteile (erkennbar und nicht erkennbar) zulässig Ausweis von Verlusten auf der Aktivseite, wenn KG, für die nicht § 264c HGB gilt Ausweis der Kapitalanteile kein Gebrauch von Saldierungsmöglichkeit Verluste das Kapital übersteigen PersHG i.S.d. § 264a I HGB

30 Gliederung Bilanz Ausweis Eigenkapital und Ergebnis (3)
OHG, die nicht unter § 264a I HGB fällt Möglichkeit der Zusammenfassung von Kapitalanteilen der persönlich haftenden Gesellschafter und der Kommanditisten zu jeweils einem Posten mit entsprechender Bezeichnung KG, für die nicht § 264c HGB gilt Ausweis der Kapitalanteile PersHG i.S.d. § 264a I HGB

31 Gliederung Bilanz Ausweis Eigenkapital und Ergebnis (4)
OHG, die nicht unter § 264a I HGB fällt Abzug des auf den Kapitalanteil eines persönlich haftenden Gesellschafters entfallenden Verlusts von dem Kapitalanteil (§ 264c II 3 HGB) Abzug des auf den Kapitalanteil eines Kommanditisten entfallenden Verlusts von dem Kapitalanteil (§ 264c II 6 HGB) KG, für die nicht § 264c HGB gilt Ausweis der Kapitalanteile Saldierung positiver und negativer Kapitalkonten von verschiedenen Gesellschaftern nicht sachgerecht Möglichkeit der Zusammenfassung von Kapitalanteilen mit gleichem Vorzeichen innerhalb der Gesellschaftergruppen PersHG i.S.d. § 264a I HGB

32 Gliederung Bilanz Ausweis Eigenkapital und Ergebnis (5)
nicht eingeforderte ausstehende Pflichteinlagen offene Absetzung auf der Passivseite von den Kapitalanteilen Ausweis ausstehender Einlagen gesonderter Ausweis unter den Forderungen und entsprechende Bezeichnung eingeforderte ausstehende Pflichteinlagen analog zu § 272 I 3 Teilsatz 3 HGB

33 Gliederung Bilanz Ausweis Eigenkapital und Ergebnis (6)
Ausweis von Rücklagen gesonderter Ausweis als Teil des EK, wenn aufgrund des Gesellschaftsvertrags oder durch Mehrheitsbeschluss gebildet Aufteilung in Kapital- und Gewinnrücklagen nicht erforderlich Kein Ausweis als Rücklagen Gesellschafterkonten, die FK-Charakter haben

34 Gliederung Bilanz Ausweis Eigenkapital und Ergebnis (7)
Ausweis des Jahresergebnisses (1) Gewinnanteile ohne abweichende gesellschaftsvertragliche Vereinbarung JÜ steht vereinbarungsgemäß ganz oder teilweise zur Disposition der Gesellschafterversammlung persönlich haftender Gesell-schafter Komman-ditist kein Ausweis von JÜ/JF in Bilanz vor Ergebnis-verwendung bei teilweiser Ergebnis-verwendung Kapitalanteil Ausweis eines JÜ in der Bilanz Ausweis eines Bilanzgewinns in der Bilanz < bedungene Einlage ≥ bedungene Einlage Zuschreibung zum Kapitalanteil Zuschreibung zum Privatkonto (FK-Charakter)

35 Gliederung Bilanz Ausweis Eigenkapital und Ergebnis (8)
Ausweis des Jahresergebnisses (2) Verlustanteile Abschreibung des Verlustanteils vom Kapitalanteil (§§ 120 II, 264c II 3 u. 6 HGB) Verlustanteil > Kapitalanteil Verluste nicht als Forderung der Gesellschaft gegen die Gesellschafter gilt für PersHG i.S.d. § 264a I HGB Ausnahme: Abweichende Vereinbarung Ausweis auf der Aktivseite „Nicht durch Vermögenseinlagen gedeckte Verlustanteile persönlich haftender Gesellschafter und/oder Kommanditisten“ gilt auch für persönlich haftenden Gesellschafter

36 Gliederung Bilanz Ausweis Eigenkapital und Ergebnis (9)
Ausweis von Entnahmen (1) Abzug der Entnahmen vom Kapitalanteil Entnahmen > Kapitalanteil Ausweis auf der Aktivseite „Durch Entnahmen entstandenes negatives Kapital der persönlich haftenden Gesellschafter und/oder der Kommanditisten“ Entnahmen und Verluste > Kapitalanteil 1. Buchung der Entnahmen erfolgen vor Ablauf des GJ 2. Buchung der Verluste entstehen mit Ablauf des GJ

37 Gliederung Bilanz Ausweis Eigenkapital und Ergebnis (10)
Ausweis von Entnahmen (2) keine Ansprüche der Gesamthand gegen entnehmenden Gesellschafter Ausnahme: gegenteilige Absprache Haftung des persönlich haftenden Gesellschafters besteht nur im Außenverhältnis

38 Gliederung Bilanz Ausweis Eigenkapital und Ergebnis (11)
Ausweis von Entnahmen (3) Ausnahme 1: Gesetzliche Ansprüche der Gesamthand gegen entnehmenden Gesellschafter (analog §§ 30, 31 GmbHG), wenn Haftung der Komplementär-GmbH aufgrund der Entnahme konkret droht und kein freies Vermögen (Rücklagen) auf GmbH-Ebene zur Deckung verfügbar Ausnahme 2: Rückgewähransprüche der Gesellschaft, wenn sich nachträglich herausstellt, dass der genehmigte Zweck für die Entnahme nicht gegeben war Beispiel: Entnahmen für Steuervorauszahlungen Zugrundelegung eines bestimmten Gewinns aber tatsächlicher Gewinn niedriger

39 Gliederung Bilanz Ausweis Ford./Verb. ggü. Gesellschaftern
PersHG, die nicht § 264c I HGB beachten müssen Gesonderter Ausweis wesentlicher Beträge oder Kenntlichmachung durch Vermerk

40 Gliederung GuV (1) Darstellung der Verwendung des Jahresergebnisses, falls nicht aus Bilanz ersichtlich in Fortführung der GuV oder im Anhang Darstellung nicht nötig bei kapitalmarktorientierten PersHG i.S.d. § 264a I i.V.m. § 264d HGB sowie dem PublG unterliegenden kapitalmarktorientierten PersHG, wenn EK-Spiegel aufzustellen ist (§ 264a i.V.m. § 264 I 2 Halbs. 1 HGB) Jahresüberschuss/-fehlbetrag -/+ Gutschrift/Belastung auf Rücklagenkonten Gutschrift/Belastung auf Kapitalkonten Gutschrift/Belastung auf Verbindlichkeitenkonten = Ergebnis nach Verwendungsrechnung/Bilanzgewinn

41 Gliederung GuV (2) Ggf. empfiehlt sich Darstellung der Überleitung auf einen in der Bilanz ausgewiesenen Bilanzgewinn in der GuV Bei Angabe von fiktivem Steueraufwand in der GuV nach dem Posten „Jahresüberschuss/-fehlbetrag“ Ausweis eines Postens „verbleibender Jahresüberschuss/ -fehlbetrag“ nach Abzug/Hinzurechnung des fiktiven Steueraufwands

42 Abfindung ausscheidender Gesellschafter durch die Gesellschaft
Aktivierung der stillen Reserven, die anteilig auf die ausscheidenden Gesellschafter entfallen und im Rahmen der Abfindung vergütet werden Aktivierung dieser stillen Reserven bei bereits aktivierten VG, deren Buchwerte stille Reserven enthalten selbst geschaffenen immateriellen VG des AV Geschäfts- oder Firmenwert Aktivierung = (anteilig) entgeltlicher Anschaffungs-vorgang (Teil-Liquidation)

43 Konzernrechnungslegung (1)
Anwendung des § 264c HGB auf den KA von PersHG i.S.d. § 264a HGB MU der PersHG i.S.d. § 264a HGB „Beherrschender Einfluss“ (§ 290 I 1 HGB) unwiderlegbare Beherrschungsvermutungen (§ 290 II HGB)

44 Konzernrechnungslegung (2)
MU der PersHG i.S.d. § 264a HGB „Beherrschender Einfluss“ (§ 290 I 1 HGB) unwiderlegbare Beherrschungsvermutungen (§ 290 II HGB) „Mutter-Tochter-Verhältnis“ nicht nur kurzfristige oder zufällige Fähigkeit, Möglichkeit einer KapG oder haftungsbeschränkten PersHG i.S.d. § 264a I HGB (MU), direkt oder indirekt Interessen unmittelbar oder mittelbar bei wesentlichen finanz- und ge-schäftspolitischen Entscheidungen beherrschenden Einfluss auf ein anderes Unternehmen (TU) ausüben zu können auf Ebene des (Tochter-) Unternehmens durchzusetzen

45 Konzernrechnungslegung „Beherrschender Einfluss“ (3)
Persönlich haftender Gesellschafter einer PersHG i.S.d. § 264a I HGB (1) Voraussetzungen für beherrschenden Einfluss: und Bestimmung der Finanz- und Geschäftspolitik Bestimmung der grundsätzlichen Fragen der Geschäftsführung Voraussetzungen bei nach dem gesetzlichen Normalstatut organisierten PersHG i.S.d. § 264a I HGB gegeben alleinige Führung der Tagesgeschäfte nicht ausreichend!

46 Konzernrechnungslegung „Beherrschender Einfluss“ (4)
Persönlich haftender Gesellschafter einer PersHG i.S.d. § 264a I HGB (2) bei Einschränkung der Rechte durch gesellschafts-vertragliche Regelungen Erforderlichkeit der Zustimmung der Kommanditisten im Innenverhältnis für wesentliche finanz- und geschäftspolitische Entscheidungen sowie für grundsätzliche Fragen der Geschäftsführung  beherrschender Einfluss ist nicht grundsätzlich zu verneinen Weisungsrecht der Kommanditisten  beherrschender Einfluss ist ggf. zu verneinen, wenn Kommanditist diesen ausübt

47 Konzernrechnungslegung Unwiderlegbare Beherrschungsvermutungen (1)
MU der PersHG i.S.d. § 264a HGB „Beherrschender Einfluss“ (§ 290 I 1 HGB) unwiderlegbare Beherrschungsvermutungen (§ 290 II HGB) Vier typisierende Tatbestände nach § 290 II HGB Nr. 1 Nr. 2 Nr. 3 Nr. 4 Verwirklichung isoliert oder kumulativ möglich!

48 Konzernrechnungslegung Unwiderlegbare Beherrschungsvermutungen (2)
Vier typisierende Tatbestände nach § 290 II HGB Nr. 1 Nr. 2 Nr. 3 Nr. 4 Mehrheit der Stimmrechte der Gesellschafter steht persönlich haftendem Gesellschafter regelmäßig nicht zu

49 Konzernrechnungslegung Unwiderlegbare Beherrschungsvermutungen (3)
Vier typisierende Tatbestände nach § 290 II HGB Nr. 1 Nr. 2 Nr. 3 Nr. 4 und Recht des MU, beim TU Mehrheit der Mitglieder des die Finanz- und Geschäftspolitik bestimmenden Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsorgans zu bestellen und abzuberufen MU ist gleichzeitig Gesellschafter persönlich haftender Gesellschafter ist selbst Leitungsorgan, vertreten durch seine Geschäftsführer Nur § 290 II Nr. 2 HGB kommt bei einer typisch strukturierten PersHG i.S.d. § 264a I HGB für den persönlich haftenden Gesellschafter in Betracht!

50 Konzernrechnungslegung Unwiderlegbare Beherrschungsvermutungen (4)
Vier typisierende Tatbestände nach § 290 II HGB Nr. 1 Nr. 2 Nr. 3 Nr. 4 aufgrund gesellschafts-vertraglicher Bestimmung besteht Recht, Finanz- und Geschäfts-politik der PersHG i.S.d. § 264a I HGB zu bestimmen hat persönlich haftender Gesellschafter nur in Ausnahmefällen

51 Konzernrechnungslegung Unwiderlegbare Beherrschungsvermutungen (5)
Vier typisierende Tatbestände nach § 290 II HGB Nr. 1 Nr. 2 Nr. 3 Nr. 4 Satz 1: PersHG als Zweckgesellschaft Satz 2: Nicht-Unternehmen als Zweckgesellschaft persönlich haftender Gesellschafter müsste Mehrheit der Risiken und Chancen der Zweckgesellschaft tragen keine Anwendung, da PersHG stets Unternehmen ist (§§ 105 I, 161 I HGB)


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