Informationsveranstaltung vom 22. Juni 2015 Gesamtarbeitsvertrag für soziale Institutionen? Rechtliche Basisinformationen Hans-Ulrich Zürcher, Dr. iur.,

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 Präsentation transkript:

Informationsveranstaltung vom 22. Juni 2015 Gesamtarbeitsvertrag für soziale Institutionen? Rechtliche Basisinformationen Hans-Ulrich Zürcher, Dr. iur., Rechtsanwalt Helvetiastrasse 7, 3005 Bern

Ausgangslage  Institutionen (Mitglieder SOCIALBERN) beschäftigen ihr Personal grundsätzlich nach Privatrecht (Art. 319 ff. OR)  OR enthält z. T. zwingende, unabänderbare Bestimmungen, lässt im Übrigen auch relativ viele Spielräume für individuelle Abmachungen  In der Regel bestehen in Institionen Personal- bzw. weitere Reglemente (inhaltlich z. T. auch Anlehnung an Regelungen des kantonalen Personalrechts) mit vereinheitlichender Wirkung  Arbeitsverträge der einzelnen Mitarbeitenden verweisen auf diese Reglemente H.-U. Zürcher,

Privatrechtliche Anstellung, ohne GAV = grundsätzlich übliches Modell in Privatwirtschaft  Anstellungsbedingungen werden mit jedem Mitarbeiter indivi- duell vereinbart (evtl. in Kombination mit allgemeingültigen Re- gelungen in Personalreglement; wird von Arbeitgeber erlassen)  Ergänzend gilt Obligationenrecht (Art. 319 ff. OR)  Keine Einheitlichkeit der Anstellungsbedingungen, sondern Vielfalt der individuellen Abmachungen (Lohn, Ferien etc.). Dies entspricht Grundsatz der Vertragsfreiheit (mit gewissen Grenzen; vgl. zwingende Bestimmungen in Art. 361/362 OR)  Anstellungsbedingungen im Betrieb nicht allgemein bekannt  weniger Schutz für Mitarbeitende (z. B. bei Entlassung) H.-U. Zürcher,

Privatrechtliche Anstellung, mit GAV = weit verbreitetes Modell in Privatwirtschaft  GAV ergänzt und konkretisiert Regelungen des OR  GAV führt zu gewisser Uniformierung der Anstellungsbedingun- gen bzw. zu verstärkter Gleichbehandlung vergleichbarer Mit- arbeiter/innen  GAV verstärkt Schutz für Mitarbeitende  Anstellungsbedingungen werden mit einzelnem Mitarbeiter nur individuell vereinbart, soweit nicht durch GAV festgelegt H.-U. Zürcher,

Allgemeines zum GAV / 1  GAV = schriftlicher Vertrag zwischen einzelnen Arbeitgebern bzw. Arbeitgeberverbänden und Arbeitnehmerverbänden  Zweck GAV: Einheitliche Ausgestaltung der einzelnen Arbeitsverhältnisse für Personal in gleichem Betrieb/Branche (ergänzend zu OR)  Arten von GAV:  Branchen-/Firmenverträge  Mantelverträge / ausgebaute Verträge  Nationale bzw. regionale, kantonale oder lokale Verträge  Allgemeinverbindliche / nicht allgemeinverbindliche GAV H.-U. Zürcher,

Allgemeines zum GAV / 2  Funktionen GAV:  Ordnungsfunktion (Gleichbehandlungsprinzip und einheitliche Arbeitsbedingungen erhalten sozialen Frieden unter Personal)  Schutzfunktion zu Gunsten der Arbeitnehmer  Sicherung des Arbeitsfriedens (Streikverbot)  Durchsetzungsfunktion: paritätische Organe überwachen Vollzug  Übernahme von Verantwortung für Anstellungsbedingungen auch der Arbeitnehmerseite (durch Mitwirkung / Verhandlung) H.-U. Zürcher,

Inhalte eines GAV / 1 Wesentliche Inhalte:  Regelungen betr. Lohn, Lohnfortzahlung bei Krankheit, Ferien  Regelung der Mitwirkung  Bestimmungen zu Aus- und Weiterbildung  Arbeitsfriede und Konfliktlösung  Organisations- und Verfahrensfragen  Vollzugs- und Weiterbildungsbeiträge  Regelung Beziehungen zwischen den beteiligten Verbänden  Geltungsbereich und Vertragsdauer H.-U. Zürcher,

Inhalte eines GAV / 2 Inhalte lassen sich zuordnen:  schuldrechtlichen Bestimmungen (was schulden sich die beteiligten Verbände als Vertragsparteien?)  normativen Bestimmungen (was wird durch den GAV zur Norm im einzelnen Arbeitsverhältnis?)  indirekt-schuldrechtlichen Bestimmungen: haben Aus- wirkung auf Verhalten bzw. die Rechte und Pflichten der einzelnen Arbeitgeber und Arbeitnehmer (z. B. betreffend Gesundheitsschutz, Pensionskasse, Rauchverbot, Melde- wesen etc.) H.-U. Zürcher,

Inhalte eines GAV / 3: schuldrechtliche Normen Quelle Grafik: RA Dr. F. Hänni, Weiterbildung BAV, H.-U. Zürcher,

Inhalte eines GAV / 4: normative Bestimmungen Quelle Grafik: RA Dr. F. Hänni, Weiterbildung BAV, H.-U. Zürcher,

Personeller Geltungsbereich GAV / 1  Direkte Anwendung nur für „die am GAV Beteiligten“ (Art. 357 OR) auf Arbeitgeber- und Arbeitnehmerseite  Arbeitgeber muss Mitglied des vertragsschliessenden Arbeit- geberverbands sein bzw. Arbeitgeber schliesst GAV direkt ab  Arbeitnehmer muss Mitglied eines vertragsschliessenden Arbeitnehmerverbands (Gewerkschaft) sein solange keine Allgemeinverbindlicherklärung (AVE) besteht  AVE erfolgt in spez. Verfahren (vgl. Art. 7 ff. AVEG) durch  Bundesrat (bei überregionalem Anwendungsbereich)  Regierungsrat (bei Anwendungsbereich im Kantonsgebiet)  GAV wirkt ab AVE auch für Nicht-Verbandsmitglieder! H.-U. Zürcher,

Personeller Geltungsbereich GAV / 2 Quelle Grafik: Prof. Dr. Roland Müller, Vorlesung Arbeitsrecht, Universität Bern, 2014 H.-U. Zürcher,

Personeller Geltungsbereich GAV / 3  Es gibt keinen Anschlusszwang!  Aber: Möglichkeiten der Anwendung eines GAV auf nicht direkt Beteiligte: 1) Anschlusserklärung des „Aussenseiters“ (Art. 356b OR): freiwillig und mit Zustimmung der Vertragsparteien (damit ist kein Beitritt zu einem Verband verbunden) 2) GAV verpflichtet Arbeitgeber, organisierte Arbeitnehmer und „Aussenseiter“ gleich zu behandeln bzw. mit „Aussenseitern“ Arbeitsverträge abzuschliessen, welche GAV-Regelungen zum Bestandteil des Arbeitsvertrags erklären  im Ergebnis wird GAV auch auf „Aussenseiter“ angewendet H.-U. Zürcher,

Zeitlicher Geltungsbereich GAV / 1  befristet oder unbefristet (muss in GAV geregelt werden) H.-U. Zürcher,

Was ändert sich mit GAV (nicht)? / 1  GAV bietet mehr Mitwirkungsrechte für Arbeitnehmende.  Arbeitgeber ist in Ausgestaltung der Arbeitsbedingungen eingeschränkt und er muss Rechenschaft ablegen.  GAV bedingt Einigung. Kommt Einigung nicht zustande oder wird GAV gekündigt, droht vertragsloser Zustand mit Rechtsunsicherheit  Ersatzregelung definieren  GAV muss laufend gepflegt und regelmässig neu verhandelt werden  Aufwand  Kosten für Pflege ihrer Anstellungsregelungen (GAV) bezahlen Mitarbeitende („Solidaritätsbeiträge“, können als faktische Gewerkschaftsbeiträge verstanden werden). H.-U. Zürcher,

Was ändert sich mit GAV (nicht)? / 2  GAV kann Sozialpartnerschaft stärken.  Kanton setzt (mit BERESUB) Rahmen für Anstellungsbedin- gungen/Löhne in Institutionen (Art. 74a Abs. 1 SHG, Art. 27 Abs. 3 SHV). Wird dieser Rahmen durch GAV verändert? Evtl. ja, falls AVE des GAV durch Regierungsrat? H.-U. Zürcher,

Abschluss Danke für Ihr Interesse!  Fragen  Reaktionen H.-U. Zürcher,