A ist Buchhalter bei der Firma des B

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 Präsentation transkript:

A ist Buchhalter bei der Firma des B A ist Buchhalter bei der Firma des B. Von dem Geld seines Arbeitgebers veruntreute er € 5.000,-- in verschiedenen Arten von Geldscheinen. Für € 2.500,-- dieses Geldes erwarb A käuflich von dem 17jährigen Maler C ein Gemälde. Für weitere € 500,-- kaufte A bei einem Pelzhaus einen Pelzmantel, den er seiner Freundin D mit dem Bemerken schenkte, er habe eine Erbschaft gemacht. Die restlichen € 2.000,-- steckte er in seine Brieftasche und besuchte damit die Spielbank seines Wohnortes. Er verlor das gesamte Geld beim Spiel und ist seitdem flüchtig. Um seinen Verlust zu decken und für seine Kosten Ersatz zu erlangen, verlangt B: von C € 2.500,--, von D den Pelzmantel und von der Spielbank € 2.000,--. Die Eltern des C tragen vor, sie genehmigten das Geschäft zwar nicht, verlangten aber vor Zahlung Rückgabe des Gemäldes. D verweigert die Herausgabe des Pelzmantels. Der Ansicht des B, der A habe an seinem Wohnort nicht spielen dürfen, hält die Spielbank entgegen, sie habe nicht gewusst, dass A an ihrem Niederlassungsort seinen Wohnsitz habe. Jedenfalls sei der Mangel durch Leistung geheilt. Sind die Ansprüche zu Recht erhoben?

A. Ansprüche B gegen C I. § 985 BGB (-) 1. Ursprüngliches Eigentum des B 2. Übereignung A an C? a) Dingliche Einigung b) Übergabe c) §§ 932, 935 II BGB II. § 816 I 2 BGB (+/-) 1. Wirksame Verfügung eines Nichtberechtigten 2. Rechtsgrundlos = unentgeltlich (C war minderjährig)? h.L.: nein + Minderjährigenschutz III. § 812 I 1, 2. Alt. BGB (-)

B. Ansprüche B gegen D I. § 823 II BGB i.V.m. § 259 StGB II. § 816 I 2 BGB III. § 822 BGB 1. Haftung des A gegenüber B aus § 812 I 1, 2. Alt. BGB und aus § 816 I 1 BGB 2. Unentgeltliche Zuwendung des Erlangten (auch: Surrogate!) 3. Subsidiarität der Haftung des Dritten (aber: §§ 818 III, 819 I BGB). Faktische Subsidiarität genügt nicht (h. M.)

C. Ansprüche B gegen Spielbank I. § 985 BGB 1. §§ 929 S. 1, 932 Abs. 1, 935 Abs. 2 BGB 2. §§ 948, 947 Abs. 2 BGB II. § 816 Abs. 1 S. 2 1. Verfügung als Nichtberechtigter 2. Unentgeltlichkeit der Verfügung a) Gewinnchance b) Nichtigkeit des Spielvertrages 3. Rechtsgrundlos = unentgeltlich? Hier dafür BGHZ 37, 363 (str.)

Haftungsumfang a) lediglich Billigkeitsentschädigung  b) h.M.: voller Schadensersatz. c) Schmerzensgeld aa) Alte Rspr. (BGHZ 20, 61, 68 ff.; 22, 43, 48) (-), § 253 II BGB („Schadensersatz“) bb) Lit.: (+ ohne Genugtuungsfunktion)

Ansprüche C gegen B § 823 Abs. 1 BGB Verletzung des C durch Handlung des B Adäquanz (ggf. +) Unterbrechung des Zurechnungszusammenhangs 4. Rechtfertigung des B wegen verkehrsrichtigen Verhaltens 5. Jedenfalls handelte B aber nicht schuldhaft, § 276 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 BGB

II. § 823 II BGB iVm. § 2 II StVO (-) III. § 18 I StVG (-) Hinweis: kann auch vor I. geprüft werden! Ansprüche C gegen D I.§ 7 Abs. 1 StVG Verletzung beim Betrieb; persönlicher und sachlicher Schutzbereich Halter Versagen der Vorrichtungen des Lkw (Steuerung); keine höhere Gewalt Materieller und immaterieller Schadensersatz

II. § 831 I 1 BGB Verrichtungsgehilfe objektiver Tatbestand der § 823 ff. BGB durch B rechtswidrig erfüllt BGHZ 24, 21: verkehrsrichtiges Verhalten des B Schutzzweck des § 831 BGB RG (WarnRspr. 1908/09 Nr. 98): wortlautgemäß gegenständliche Rechtswidrigkeit (= tatbestandliches Unrecht iSd. § 823 I BGB) 3. in Ausübung 4. Vermutungen des § 831 BGB

Abwandlung: Ansprüche A gegen C § 823 Abs. 1 BGB 1. Körperverletzungserfolg  Rechtfertigung gemäß § 227 BGB a) gegenwärtiger Angriff des A b) Rechtswidrigkeit verkehrsrichtiges Verhalten ist nach ganz h.M. im Rahmen von § 227 BGB nicht zu berücksichtigen c) Erforderlichkeit

§ 904 S. 2 BGB (-) B. Ansprüche A gegen B (-, Ausgangsfall) C. Ansprüche A gegen D wie Ausgangsfall