Das neue Personalrecht der Universitäten nach dem Universitätsgesetz 2002 Informationsveranstaltung Salzburg, 29. 4. 2003 a.Univ.Prof. Dr. Walter J. Pfeil.

Slides:



Advertisements
Ähnliche Präsentationen
Tarifvertrag Qualifizierung
Advertisements

Arbeitsrecht in Sanierung und Insolvenz
MITDENKEN, MITBESTIMMEN, MITMACHEN
Betriebsrat – mehr Rechte für alle Beschäftigten
Betriebsvereinbarung
Arbeitsrecht in Sanierung und Insolvenz
Arbeitszeitregeln./. Flexibilität. aa) Welche Regeln muss sie beachten? bb) Wie ist die Rechtslage, wenn die Arbeitgeberin die von ihr zu beachtenden.
Grundbegriffe des Arbeitsrechts
Zukunft im Beruf Ihr gutes Arbeits-Recht
Neues Personalrecht wissenschaftl. Personal nach dem Universitätsgesetz 2002 Information im Rahmen der Dienststellenversammlung Salzburg, a.Univ.Prof.
Eckpunkte für neues Salzburger Laufbahnmodell für wissenschaftl. Personal Informationsveranstaltung des Betriebsrates und der Mittelbauvertretung Salzburg,
Wirtschaftsstrafrecht
Arbeitsrecht – BAGS KV Mag. Susanne Anderwald 1.
Rechte und Pflichten der MAV
Die rechtlichen Rahmenbedingungen des Arbeitskreises für Gleichbehandlungsfragen 24. Februar 2004 Dr. Markus Grimm.
BESSER JETZT ALS NIE.
Betriebs- verfassungs gesetz
Personalaustritt und Personalcontrolling
Betriebliche Mitarbeitervorsorge KC Arbeits-& Sozialrecht Redaktionsteams Steiermark & Wien Betriebliche Mitarbeitervorsorge (Abfertigung Neu) Interne.
Allgemeine Befugnisse der ArbeitnehmerInnenschaft und Mitwirkung in sozialen Angelegenheiten Magª. Andrea Komar - Rechtsabteilung.
Arbeitnehmermitbestimmung in der Europäischen Aktiengesellschaft
§ 8 Behinderteneinstellungsgesetz
ArbVG-Novelle Die wichtigsten Änderungen ab
Rechtliche Grenzen der Arbeitszeitgestaltung
Das Betriebsverfassungsgesetz
V. Unterteilung der Arbeitnehmer
XVII. Beendigung des Arbeitsverhältnisses
WS 2007o. Univ.-Prof. Dr. Franz Marhold1 XVII. Beendigung des Arbeitsverhältnisses Die Austrittstatbestände des § 82a GewO Gefährdung der Gesundheit §
VIII. Kollektivvertrag
XIII. Arbeitgeberpflichten
o. Univ.-Prof. Dr. Franz Marhold
XII. Arbeitnehmerpflichten
Wir bestimmen mit! JAV-Wahlen nach BetrVG
Normenhierarchie im Arbeitsrecht
Grundsätze der Mitbestimmung Betriebliche Mitbestimmung
Dachverband Selbstorganisierter Kinderbereuung Einführung in das Arbeitsrecht Mag. Dr. Silke Heinz-Ofner Innsbruck, 26. Jänner 2012.
Verein Selbstorganisierter Kindergruppen Einführung in das Arbeitsrecht Dr. Silke Heinz-Ofner Innsbruck, 3. November 2010.
HRK 4./ © HRK Hochschulrektorenkonferenz 1 Sonderregelungen für die Wissenschaft vs. Wissenschaftstarifvertrag Erwartungen der Hochschulen Realität.
Arbeitsrecht.
Befristung von Arbeitsverträgen
Arbeitsrecht in Sanierung und Insolvenz
Arbeitsrecht in Sanierung und Insolvenz Priv.-Doz. Dr. Georg Annuß Universität Regensburg 2. Vorlesung,
Vorlesung Wirtschaftsprivatrecht
Arbeitsrecht in Sanierung und Insolvenz
Proseminar Grundzüge der Rechtwissenschaft I
Arbeitsverträge.
Ein paar Grundlagen zum Arbeitsrecht
Hon.-Prof. Dr. Irene Welser 1 Haftung von Leitungs- und Kontrollorganen 4. Einheit WS 2015/16 Hon.-Prof. Dr. Irene Welser Partner CHSH.
Betriebsrat Hilfswerk Steiermark BRV Gabriele Winkler.
Werkvertrag  Arbeitsvertrag
Schuldrecht Allgemeiner Teil Barta: Zivilrecht online September 2, Stunde - Vorvertrag 1 Zielschuldverhältnis - Dauerschuldverhältnis qEinmaliger.
Beendigung von Arbeitsverhältnissen. Beendigungsarten Befristetes AV: Zeitablauf Unbefristetes AV: Kündigung Alle DV: – Probemonat: jederzeit grundlos.
Individualarbeitsrecht Vertragsrecht. 2 Problemfelder Anbahnungsverhältnis »Auswahlverfahren („Fragerecht“ des AG) »Auswahlentscheidung (Diskriminierungsverbot!)
Pflichtübung aus Arbeits- und Sozialrecht ao.Univ.-Prof. Dr. Martin Risak 6. Übungseinheit am Betriebsvereinbarung.
IG Metall Esslingen Die IG Metall - eine starke Gewerkschaft IG Metall 1.
Ao. Univ.-Prof. Dr. Wolfgang Brodil
Pflichtübung aus Arbeits- und Sozialrecht ao.Univ.-Prof. Dr. Martin Risak 9. Übungseinheit am Beendigung - individualrechtlich.
DER ARBEITNEHMER 1. EU-Recht(Vf-Recht)Zwingendes GesetzesrechtVOKollVBVArbeitsvertragDispositives Gesetzesrecht 2.
Univ.-Prof. Dr. Winfried Hamel DBS 2007– Betriebsverfassung und Arbeitsrecht Seite 1 Betriebsverfassung und Arbeitsrecht Univ.-Prof. Dr. Winfried Hamel.
Das Arbeits- und Sozialrecht der Europäischen Union.
Individualarbeitsrecht Entgelt und Entgeltfortzahlung Michaela Windisch-Graetz.
Hafnersee September 2004 KOLLEKTIVES ARBEITSRECHT ARBEITSVERFASSUNGSGESETZ ArbVG.
Pflichtübung aus Arbeits- und Sozialrecht ao.Univ-Prof. Dr. Martin Risak 10. Übungseinheit am Beendigung - kollektivrechtlich.
1 Präsentation der Workshop-Ergebnisse WS1: Manfred Wolf WS 2: Kajetan Uriach WS 3: Rainer Grießl.
Unabdingbarkeit (§ 3 ArbVG)
Datenschutzbeauftragte/r
 Präsentation transkript:

Das neue Personalrecht der Universitäten nach dem Universitätsgesetz 2002 Informationsveranstaltung Salzburg, a.Univ.Prof. Dr. Walter J. Pfeil

UG-Personalrecht, Gliederung 1.Personalrechtliche Eckpunkte des UG Neue Rechtslage ab Überleitungsbestimmungen 4.Personalvertretung/ Betriebsrat

UG-Personalrecht, Personalrechtliche Eckpunkte des UG 2002  Fortsetzung der „Dienstrechtsnovelle 2001“ (keine neuen BeamtInnen mehr)  Ab sind alle (neuen) MitarbeiterInnen Angestellte  Regelung durch (privates) Arbeitsrecht  Kollektivvertrag für alle Universitäten  Universität gilt als Betrieb  Differenzierte Überleitung der bestehenden Dienstverhältnisse

UG-Personalrecht, Neue Rechtslage ab 2004 – Übersicht oPrivatrechtliche Arbeitsverträge oFür Universität schließt RektorIn ab (auf Vorschlag/nach Anhörung der OE-Leitung, Prof.: Berufungsverfahren, § 107 Abs UG) oAngestelltengesetz (§ 108 Abs 1 UG) oKollektivvertrag: „Dachverband“ vorrangige Arbeitgeber-Organisation (§ 108 Abs UG) oSonderregelungen für Arbeitszeit/-ruhe (§§ 110, 111 UG) oBetriebsverfassungsrecht mit kleinen Modifikationen (§ 135 UG)  Rechtliche Organisation der Arbeit- nehmerschaft eines Betriebes Betrieb: klargestellt in § 135 Abs 2 UG Ausnahmen für „Tendenzbetriebe“: keine Mitbe- stimmung im Univ.Rat (vgl. § 132 Abs 1 ArbVG) Arbeitnehmer: alle im Betrieb Beschäftigten, dh. auch BeamtInnen, Abgrenzung zu BDG, PVG?  Ziel: Interessenausgleich  Aufgaben der Organe: Wahrnehmung und Förderung der wirtschaftl., sozialen, gesund- heitl. und kulturellen Interessen der AN

UG-Personalrecht, Neue Rechtslage ab 2004: Kollektivvertrag Schriftliche Vereinbarung mit Normwirkung Außenseiterwirkung für ANinnen Günstigkeitsprinzip, Nachwirkung Arbeitszeit/-ruhe (§ 110 Abs 2 Z 5, Abs 2a, 10) Pensionskassenzusage f. wiss.Pers. (§ 115 UG) Weitere Regelungsmöglichkeiten in allen Fragen betr. Inhalt des Arbeitsverhältnisses, zB. Entgelt (Grundlohn, Zulagen...), Reisekosten Verwendungsbilder, Laufbahnschemata Freistellung, Weiterbildung (Rechte und Pflichten) Kündigungsschutz

UG-Personalrecht, Neue Rechtslage ab 2004/ 3 Beendigung Befristung: Sonderregelung in § 109 UG: - max. sechs Jahre (sonst Vertrag unwirksam) - „unmittelbare“ Kettenbefristung nur bei Projekt-/Lehrpersonal bzw. Ersatzkräften, insgesamt max. sechs (bei Teilzeitbeschäfti- gung: acht) Jahre Sanktion bei Verletzung: Unwirksamkeit? Kündigung: Fristen/ Termine nach § 20 AngG (AG: 6 Wo bis 5 Mon. zum Quartals-/Monatsende, AN: 1 Monat, Verlängerung auf 6 Mon. möglich) anders als im VBG keine Bindung an Schrift- form/ Gründe, keine Rechtsunwirksamkeit

UG-Personalrecht, Neue Rechtslage ab 2004/ 4 Beendigung Entlassung, Austritt: nur aus wichtigem Grund demonstrative Aufzählung in §§ 26, 27 AngG Bei ungerechtfertigter Entlassung (Austritt) Arbeitsverhältnis beendet, aber Anspruch auf Kündigungsentschädigung (Schadenersatz) Wahrung des Arbeitsplatzes nur bei Kündigungs- /Entlassungsschutz nach ArbVG (Einbindung des Betriebsrates); MSchG/VKG, APSG, BEinstG Zusätzlich „Erweiterter Schutz“ (§ 113 UG) Kündigung/ Entlassung wegen wissenschaftl. Auffassung/ Methode unwirksam (nachträgliche Kontrolle durch Gericht)

UG-Personalrecht, Überleitungsbestimmungen - Übersicht BeamtInnen unverändert, Zuweisung Option für Angest.system Vertragsbedienstete VBG wird Inhalt des Ver- (einschl.V.Prof., V.Ass.) trags mit Univ., Option Drittmittelpersonal Angestellte (+ KollV) Alle ab ‘04 auf- Angestellte (+ KollV) genommene Mitarbei- [Solange KollV noch nicht terInnen wirksam, VBG grundsätzl. Vertragsinhalt] Wiss. Mitarb. in Ausb. Auslaufen, aber Weiter- TutorInnen etc. führung (individuell, Typ) Lehrbeauftragte im Angest.system möglich

UG-Personalrecht, Personalvertretung/ Betriebsrat – Übersicht Auch bei inneruniversitärer Interessen- vertretung „Systemwechsel“ (§ 135 UG) Abs 1: Für alle ANinnen der Univ. gilt ArbVG Abs 2: Univ. gilt als Betrieb iSd § 34 ArbVG Abs 3: Je ein Betriebsrat für wissenschaftliches - (einschl. Ärzte) und allgem. Universitätspersonal Abs 4, 5: aber erst ab Dann bestehende DAs übernehmen vorerst auch BR-Funktion: unverzügl. Wahl ausschreiben Abs 8 Z 2: Neue BRe auch als DA f. BeamtInnen Abs 9: Bestehd. ZAs (nur) bis Ende dieser Periode

UG-Personalrecht, Personalvertretung/ Betriebsrat – Grundbegriffe Größe: („Stichtag“) AN: 4 BRM, je weitere 100: um 1 mehr, > 1000: je weit. 400: um 1 mehr Verhältniswahlrecht (D‘Hondt) Aktiv: alle am „Stich-“/Wahltag Beschäftigten Passiv: ÖsterreicherIn/ EWR-BürgerIn mit sechs Monaten Betriebszugehörigkeit Mandat für vier Jahre (vorzeit. Enthebung mögl.) Beschlüsse grundsätzl. mit einfacher Mehrheit Freies Mandat, Beschränk.-/Benachteilig.verbot (Permanente) Freistellung (1 ab 151, 2 ab 700 AN) Besonderer Kündigungs-/Entlassungsschutz Betriebsausschuss : beide Betriebsräte

UG-Personalrecht, Personalvertretung/ Betriebsrat – Befugnisse/1 Aufgabe: Wahrnehmung und Förderung der wirtschaftlichen, sozialen, gesundheitlichen und kulturellen Interessen der AN-innen im Betrieb Arbeitnehmer: alle im Betrieb Beschäftigten, dh. auch BeamtInnen, Abgrenzung zu BDG, PVG ? Betrieb: klargestellt in § 135 Abs 2 UG Ausnahme für „Tendenzbetriebe“: keine Mitbe- stimmung im Univ.Rat (vgl. § 132 Abs 1 ArbVG)  Teilnahme- und Anhörungsrecht für beide BR-Vorsitzende im Univ.Rat (§ 21 Abs 15 UG) Allg. Überwachung, Information und Inter- vention (§§ ArbVG): „alle Angelegenheiten“

UG-Personalrecht, Personalvertretung/ Betriebsrat – Befugnisse/2 Soziale Angelegenheiten insb. Betriebsvereinbarungen (Normwirkung) - Auswahl MVK, Beginn/Ende der Arbeitszeit, … (bei Schlichtungsstelle erzwingbar) - Aufwandersatz, Prämien, Betriebspension, Kündig.- frist, Entlassungsgründe, Kontrollmaßnahmen, … - bei Ermächtigung durch KollV auch andere Materien Personelle Angelegenheiten Einstellung, Beförderung, Versetzungsschutz Kündigungs- und Entlassungsschutz Wirtschaftliche Angelegenheiten Änderg. im Org.plan: Betriebsänderung: bei wesentl. Nachteilen für erhebl. Teile der AN-schaft: Sozialplan