Die Präsentation wird geladen. Bitte warten

Die Präsentation wird geladen. Bitte warten

Ao. Univ.-Prof. Dr. Wolfgang Brodil www.brodil.at.

Ähnliche Präsentationen


Präsentation zum Thema: "Ao. Univ.-Prof. Dr. Wolfgang Brodil www.brodil.at."—  Präsentation transkript:

1 ao. Univ.-Prof. Dr. Wolfgang Brodil www.brodil.at

2 Grundsätzliches – Arbeitnehmerbegriff  Zur-Verfügungstellen der Arbeitskraft  In persönlicher Abhängigkeit Weisungsbindung in persönlicher Hinsicht EingliederungKontrollunterworfenheit ao. Univ.-Prof. Dr. Wolfgang Brodil

3  Rechtsgrundlagen – Arbeitsvertrag Vertrag (bzw BV gem § 97 Abs 1 Z 6) Vertrag (bzw BV gem § 97 Abs 1 Z 6) § 6 AngG: angemessene Dienste § 6 AngG: angemessene Dienste § 1153 ABGB: den Umständen nach angemessene Dienste § 1153 ABGB: den Umständen nach angemessene Dienste Ortsüblichkeit Ortsüblichkeit Verkehrssitte Verkehrssitte Betriebssitte Betriebssitte Keine betriebliche Übung bzw Widerrufsrecht Keine betriebliche Übung bzw Widerrufsrecht ao. Univ.-Prof. Dr. Wolfgang Brodil

4  Lösungsansatz Telefonie  Absolutes Verbot  Notfälle  Dienstlich veranlasste Telefonate  Rechtslage bei Nichtregelung ao. Univ.-Prof. Dr. Wolfgang Brodil

5  Private Nutzungsinhalte Zulässige Manipulationen Zulässige Manipulationen Installation von Programmen Installation von Programmen Spiele Spiele Chat Chat Rechtsgeschäftliches Tätigwerden Rechtsgeschäftliches Tätigwerden ao. Univ.-Prof. Dr. Wolfgang Brodil

6  Entlassung Angestellte § 27 AngG Angestellte § 27 AngG Vertrauensunwürdigkeit Vertrauensunwürdigkeit beharrliche Pflichtverletzung beharrliche Pflichtverletzung Arbeiter § 82 GewO 1859 Arbeiter § 82 GewO 1859  Haftungsfragen Anwendung des DHG Anwendung des DHG ao. Univ.-Prof. Dr. Wolfgang Brodil

7  Individualrechtliche Kontrolle Privatsphäre im Arbeitsverhältnis § 16 ABGB Privatsphäre im Arbeitsverhältnis § 16 ABGB Art 8, 10 EMRK, Art 10, 10a StGG Art 8, 10 EMRK, Art 10, 10a StGG  Datenschutzgesetz 2000 ao. Univ.-Prof. Dr. Wolfgang Brodil

8  Datenschutzgesetz 2000 Grundrecht § 1 – personenbezogene Daten Grundrecht § 1 – personenbezogene Daten Sensible und nicht sensible Daten Sensible und nicht sensible Daten Verwendung nach Treu und Glauben Verwendung nach Treu und Glauben Interessenabwägung § 8 Abs 1 Z 4 bzw § 9 Z 11 Interessenabwägung § 8 Abs 1 Z 4 bzw § 9 Z 11 Informationspflicht § 24 Informationspflicht § 24 Widerspruchsrecht § 28 Widerspruchsrecht § 28 ao. Univ.-Prof. Dr. Wolfgang Brodil

9 Grundrecht auf Datenschutz (Verfassungsbestimmung) § 1. (1) Jedermann hat, insbesondere auch im Hinblick auf die Achtung seines Privat- und Familienlebens, Anspruch auf Geheimhaltung der ihn betreffenden personenbezogenen Daten, soweit ein schutzwürdiges Interesse daran besteht... ao. Univ.-Prof. Dr. Wolfgang Brodil

10 Sensible und nicht sensible Daten § 4 DSG 2000 Z 1:,,Daten'' (,,personenbezogene Daten''): Angaben über Betroffene (Z 3), deren Identität bestimmt oder bestimmbar ist …. Z 2:,,sensible Daten'' (,,besonders schutzwürdige Daten''): Daten natürlicher Personen über ihre rassische und ethnische Herkunft, politische Meinung, Gewerkschaftszugehörigkeit, religiöse oder philosophische Überzeugung, Gesundheit oder ihr Sexualleben ao. Univ.-Prof. Dr. Wolfgang Brodil

11 Datenverwendung - Treu und Glauben § 6. (1) Daten dürfen nur 1. nach Treu und Glauben und auf rechtmäßige Weise verwendet werden; 1. nach Treu und Glauben und auf rechtmäßige Weise verwendet werden; 2. für festgelegte, eindeutige und rechtmäßige Zwecke ermittelt und nicht in einer mit diesen Zwecken unvereinbaren Weise weiterverwendet werden; die Weiterverwendung für wissenschaftliche oder statistische Zwecke ist nach Maßgabe der §§ 46 und 47 zulässig; 2. für festgelegte, eindeutige und rechtmäßige Zwecke ermittelt und nicht in einer mit diesen Zwecken unvereinbaren Weise weiterverwendet werden; die Weiterverwendung für wissenschaftliche oder statistische Zwecke ist nach Maßgabe der §§ 46 und 47 zulässig; 3. soweit sie für den Zweck der Datenanwendung wesentlich sind, verwendet werden und über diesen Zweck nicht hinausgehen; 3. soweit sie für den Zweck der Datenanwendung wesentlich sind, verwendet werden und über diesen Zweck nicht hinausgehen; 4. so verwendet werden, daß sie im Hinblick auf den Verwendungszweck im Ergebnis sachlich richtig und, wenn nötig, auf den neuesten Stand gebracht sind; 4. so verwendet werden, daß sie im Hinblick auf den Verwendungszweck im Ergebnis sachlich richtig und, wenn nötig, auf den neuesten Stand gebracht sind; 5. solange in personenbezogener Form aufbewahrt werden, als dies für die Erreichung der Zwecke, für die sie ermittelt wurden, erforderlich ist; eine längere Aufbewahrungsdauer kann sich aus besonderen gesetzlichen, insbesondere archivrechtlichen Vorschriften ergeben. 5. solange in personenbezogener Form aufbewahrt werden, als dies für die Erreichung der Zwecke, für die sie ermittelt wurden, erforderlich ist; eine längere Aufbewahrungsdauer kann sich aus besonderen gesetzlichen, insbesondere archivrechtlichen Vorschriften ergeben. ao. Univ.-Prof. Dr. Wolfgang Brodil

12 Datenverwendung - Treu und Glauben II § 7 (1) Daten dürfen nur verarbeitet werden, soweit Zweck und Inhalt der Datenanwendung von den gesetzlichen Zuständigkeiten oder rechtlichen Befugnissen des jeweiligen Auftraggebers gedeckt sind und die schutzwürdigen Geheimhaltungsinteressen der Betroffenen nicht verletzen. (2) ….. (2) ….. (3) Die Zulässigkeit einer Datenverwendung setzt voraus, daß die dadurch verursachten Eingriffe in das Grundrecht auf Datenschutz nur im erforderlichen Ausmaß und mit den gelindesten zur Verfügung stehenden Mitteln erfolgen und daß die Grundsätze des § 6 eingehalten werden. (3) Die Zulässigkeit einer Datenverwendung setzt voraus, daß die dadurch verursachten Eingriffe in das Grundrecht auf Datenschutz nur im erforderlichen Ausmaß und mit den gelindesten zur Verfügung stehenden Mitteln erfolgen und daß die Grundsätze des § 6 eingehalten werden. ao. Univ.-Prof. Dr. Wolfgang Brodil

13 Interessenabwägung § 8 Abs 1 Z 4 § 8. (1) Gemäß § 1 Abs. 1 bestehende schutzwürdige Geheimhaltungsinteressen sind bei Verwendung nicht-sensibler Daten dann nicht verletzt, wenn 1. eine ausdrückliche gesetzliche Ermächtigung oder Verpflichtung zur Verwendung der Daten besteht oder 1. eine ausdrückliche gesetzliche Ermächtigung oder Verpflichtung zur Verwendung der Daten besteht oder 2. der Betroffene der Verwendung seiner Daten zugestimmt hat, wobei ein Widerruf jederzeit möglich ist und die Unzulässigkeit der weiteren Verwendung der Daten bewirkt, oder 2. der Betroffene der Verwendung seiner Daten zugestimmt hat, wobei ein Widerruf jederzeit möglich ist und die Unzulässigkeit der weiteren Verwendung der Daten bewirkt, oder 3. lebenswichtige Interessen des Betroffenen die Verwendung erfordern oder 3. lebenswichtige Interessen des Betroffenen die Verwendung erfordern oder 4. überwiegende berechtigte Interessen des Auftraggebers oder eines Dritten die Verwendung erfordern. 4. überwiegende berechtigte Interessen des Auftraggebers oder eines Dritten die Verwendung erfordern. ao. Univ.-Prof. Dr. Wolfgang Brodil

14 Interessenabwägung § 9 Z 11 § 9. Schutzwürdige Geheimhaltungsinteressen werden bei der Verwendung sensibler Daten ausschließlich dann nicht verletzt, wenn … 11. die Verwendung erforderlich ist, um den Rechten und Pflichten des Auftraggebers auf dem Gebiet des Arbeits- oder Dienstrechts Rechnung zu tragen, und sie nach besonderen Rechtsvorschriften zulässig ist, wobei die dem Betriebsrat nach dem Arbeitsverfassungsgesetz zustehenden Befugnisse im Hinblick auf die Datenverwendung unberührt bleiben … ao. Univ.-Prof. Dr. Wolfgang Brodil

15 Information – Widerspruch § 24. (1) Der Auftraggeber einer Datenanwendung hat aus Anlaß der Ermittlung von Daten die Betroffenen in geeigneter Weise 1. über den Zweck der Datenanwendung, für die die Daten ermittelt werden, und 1. über den Zweck der Datenanwendung, für die die Daten ermittelt werden, und 2. über Namen und Adresse des Auftraggebers, zu informieren. 2. über Namen und Adresse des Auftraggebers, zu informieren. § 28. (1) Sofern die Verwendung von Daten nicht gesetzlich vorgesehen ist, hat jeder Betroffene das Recht, gegen die Verwendung seiner Daten wegen Verletzung überwiegender schutzwürdiger Geheimhaltungsinteressen, die sich aus seiner besonderen Situation ergeben, beim Auftraggeber der Datenanwendung Widerspruch zu erheben ao. Univ.-Prof. Dr. Wolfgang Brodil

16  Telekommunikationsgesetz 2003  (12. Abschnitt, §§ 92 ff)  Nur gewerbliche Dienstleister  Bloß analoge Anwendung im Rahmen von § 16 ABGB ao. Univ.-Prof. Dr. Wolfgang Brodil

17  Kontrolle Was ist arbeitsrechtlich relevant? Was ist arbeitsrechtlich relevant? Was benötigt der AG um Rechte und Pflichten wahrnehmen zu können? Was benötigt der AG um Rechte und Pflichten wahrnehmen zu können? Was ist das gelindeste, angemessene Mittel? Was ist das gelindeste, angemessene Mittel? ao. Univ.-Prof. Dr. Wolfgang Brodil

18  Kontrolle der Systemnutzung - Internetzugang log-files log-files Zuordnung per user-ID und password Zuordnung per user-ID und password Scanning (quantitative und qualitative Aspekte) Scanning (quantitative und qualitative Aspekte) ao. Univ.-Prof. Dr. Wolfgang Brodil

19  Kontrolle von E-Mails Inhaltsdaten Inhaltsdaten Verkehrsdaten Verkehrsdaten Zugriff in außergewöhnlichen Fällen Zugriff in außergewöhnlichen Fällen Dienstliche – Private Mails Dienstliche – Private Mails ao. Univ.-Prof. Dr. Wolfgang Brodil

20  Betriebliche Mitbestimmung  Allgemeine Informationsrechte des BR Bspw § 91 Abs 2 ArbVG Bspw § 91 Abs 2 ArbVG  Mitbestimmung – Betriebsvereinbarungen Notwendige Notwendige Fakultative Fakultative Anrufung der Schlichtungsstelle Anrufung der Schlichtungsstelle ao. Univ.-Prof. Dr. Wolfgang Brodil

21  Betriebsvereinbarungen Kontrollmaßnahmen (technische Systeme) § 96 Z 3 Kontrollmaßnahmen (technische Systeme) § 96 Z 3 Personalinformationssysteme § 96a Abs 1 Z 1 Personalinformationssysteme § 96a Abs 1 Z 1 Allgemeine Ordnungsvorschriften § 97 Abs 1 Z 1 Allgemeine Ordnungsvorschriften § 97 Abs 1 Z 1 Nutzung von Betriebsmitteln § 97 Abs 1 Z 6 Nutzung von Betriebsmitteln § 97 Abs 1 Z 6 ao. Univ.-Prof. Dr. Wolfgang Brodil

22 Judikatur  Zeiterfassung - DSK 16.11.2004, Kl120.951/0009- DSK/2004 = ecolex 2005, 464  Telefonanlage - OGH 13.6.2002, 8 Ob A 288/01p = ZAS 2004, 40  Biometrische Zeiterfassung - OGH 20.12.2006, 9 Ob A 109/06d = DRdA 2007, 239 ao. Univ.-Prof. Dr. Wolfgang Brodil

23 Judikatur  Alkoholkontrollen – OGH 9 ObA 23/15w  Whistleblowing - DSK 14.12.2012, K 600.320 - 005/0003-DVR/2012 m Besprechungsaufsatz Brodil, ZAS 2013, 269. ao. Univ.-Prof. Dr. Wolfgang Brodil

24 Institut für Arbeits- und Sozialrecht Universität Wien – Juridicum Hessgasse 1/III 1010 Wien http://www.brodil.at http://www.univie.ac.at/arbeitsrecht/ wolfgang.brodil@univie.ac.at


Herunterladen ppt "Ao. Univ.-Prof. Dr. Wolfgang Brodil www.brodil.at."

Ähnliche Präsentationen


Google-Anzeigen