Prof. Dr. Frank Saliger Übung im Strafrecht für Anfänger Sommersemester 2015
Rechtfertigungsgründe, Irrtümer, Unterlassen und Fahrlässigkeit Einheit 2 22. April 2015 Rechtfertigungsgründe, Irrtümer, Unterlassen und Fahrlässigkeit Prof. Dr. Frank Saliger Sommersemester 2015
Prof. Dr. Frank Saliger Sommersemester 2015 Sachverhalt Prof. Dr. Frank Saliger Sommersemester 2015
Prof. Dr. Frank Saliger Sommersemester 2015 Strafbarkeit des N A. Strafbarkeit des N gem. § 223 I wegen der Faustschläge gegen A Tatbestand Objektiver Tatbestand Erfolg Körperliche Misshandlung: Jede üble, unangemessene Behandlung, die das Opfer nicht nur unerheblich in seinem körperlichen Wohlbefinden beeinträchtigt. (+) Gesundheitsschädigung: Das Hervorrufen oder Steigern eines pathologischen, d.h. negativ vom Normalen abweichenden, Zustands (-) Prof. Dr. Frank Saliger Sommersemester 2015
Prof. Dr. Frank Saliger Sommersemester 2015 Kausalität (+) Objektive Zurechnung (+) Subjektiver Tatbestand (+) Rechtswidrigkeit Notwehr gem. § 32? Notwehrlage Gegenwärtiger rechtswidriger Angriff durch A auf das Eigentum des N? Angriff Angriff = von einem Menschen ausgehende unmittelbar bevorstehende oder andauernde Verletzung rechtlich geschützter Güter und Interessen Prof. Dr. Frank Saliger Sommersemester 2015
Prof. Dr. Frank Saliger Sommersemester 2015 Gegenwärtigkeit Gegenwärtig = unmittelbar bevorstehend, gerade statt- findend oder noch andauernd Rechtswidrigkeit Rechtswidrig = nicht durch eine Erlaubnisnorm gedeckt Keine Notwehr gegen Notwehr. Rechtfertigung des A wegen Aggressivnot- stands gem. § 904 BGB? Notstandslage Gegenwärtige Gefahr für ein Rechtsgut des Handelnden oder eines Dritten Prof. Dr. Frank Saliger Sommersemester 2015
Prof. Dr. Frank Saliger Sommersemester 2015 Gefahr = Sachlage, bei der ein Schaden an einem geschützten Rechtsgut zu erwarten ist Gegenwärtigkeit = Gefahr muss sofortige Abhilfe verlangen, auch Dauergefahr genügt Hier: Gefahr für das Leben der T und des C, die nur durch das Herausfahren mit dem Boot gebannt werden kann Notstandshandlung Einwirkung auf eine fremde „ungefährliche“ Sache zur Abwehr Verwenden des Bootes des N zur Rettung der Kinder Erforderlichkeit Geeignet + relativ mildestes Mittel (+) Prof. Dr. Frank Saliger Sommersemester 2015
Prof. Dr. Frank Saliger Sommersemester 2015 Verhältnismäßigkeit Güterabwägung: drohender Schaden muss gegenüber dem durch die Abwendung desselben entstehenden Schadens unverhältnismäßig groß sein Leben der Kinder weitaus wertvoller als kurze Sachentziehung am Boot Ergebnis As Angriff auf Ns Eigentum ist gerechtfertigt Notwehrlage (-) Rechtswidrigkeit (+) Erlaubnistatumstandsirrtum? Prof. Dr. Frank Saliger Sommersemester 2015
Prof. Dr. Frank Saliger Sommersemester 2015 Exkurs: Der Erlaubnistatumstandsirrtum Der Täter irrt sich über das Vorliegen der tatsächlichen Voraussetzungen eines Rechtfertigungsgrunds. Prüfung: Hypothetische Rechtfertigungslage Liegt nach der Vorstellung des Täters eine Rechtfertigungslage vor? 2. Hypothetische Rechtfertigungshandlung 3. Subjektives Rechtfertigungselement 4. Rechtsfolge Lehre von den neg. Tatbestandsmerkmalen: Der Vorsatz entfällt gem. § 16 I 1 Prof. Dr. Frank Saliger Sommersemester 2015
Prof. Dr. Frank Saliger Sommersemester 2015 Eingeschränkte Schuldtheorie: Der Vorsatz entfällt gem. § 16 I 1 analog Rechtsfolgenverweisende Schuldtheorie: Die Vorsatzschuld entfällt gem. § 16 I 1 analog (Teilnahmestrafbarkeit bleibt möglich) Strenge Schuldtheorie: Anwendbarkeit des § 17 S. 1 nur bei Unvermeidbarkeit entfällt die Schuld Hypothetische Notwehrlage P: Irrtum des N „das geht mich gar nichts an“ als Irrtum über das Vorliegen eines rechtswidri- gen Angriffs des A? hier: N erkennt tatsächliche Situation und irrt sich lediglich über rechtliche Bewertung Prof. Dr. Frank Saliger Sommersemester 2015
Prof. Dr. Frank Saliger Sommersemester 2015 Keine Erlaubnistatumstandsirrtum Schuld § 17 S. 1: Verbotsirrtum Vermeidbarkeit (+) Schuld (+) Ergebnis B. Strafbarkeit des A gem. §§ 223 I, 224 I Nr. 2 wegen des Schlags mit dem Prügel Tatbestand Objektiver Tatbestand Prof. Dr. Frank Saliger Sommersemester 2015
Prof. Dr. Frank Saliger Sommersemester 2015 Körperliche Misshandlung oder Gesund- heitsschädigung Qualifikation: Gefährliches Werkzeug Gefährliches Werkzeug: Jeder Gegenstand, der nach seiner Art und nach der konkreten Verwendung geeignet ist, erhebliche Verletzungen herbeizuführen. Subjektiver Tatbestand Rechtswidrigkeit Rechtfertigung gem. § 32 (-) Schuld § 17 S. 1? vermeidbar Ergebnis Prof. Dr. Frank Saliger Sommersemester 2015
Prof. Dr. Frank Saliger Sommersemester 2015 C. Strafbarkeit des N gem. §§ 212 I, 22, 23 I wegen des Schlags auf den Kopf Vorprüfung Nichtvollendung: Der Tod des A (-) Strafbarkeit des Versuchs: Versuch des Verbrechens, §§ 12 I, gem. 23 I immer strafbar Tatentschluss = Vorsatz bzgl. aller objektiver Tatbestandsmerkmale P: Tötungsvorsatz des N? Eher (-), da keine bzw. zu wenig Anhaltspunkte im SV. Gefährlichkeit der Gewalthandlung allein genügt nicht. II. Ergebnis Prof. Dr. Frank Saliger Sommersemester 2015
Prof. Dr. Frank Saliger Sommersemester 2015 D. Strafbarkeit des N gem. §§ 240 I, III, 22, 23 I Vorprüfung Nichtvollendung (A hat Boot verwendet) + Strafbarkeit des Versuchs gem. § 240 III Tatentschluss bzgl. Nötigungserfolg Handeln, Dulden, Unterlassen Hier: N will A dazu zwingen, die Benutzung des bootes zu unterlassen b. bzgl. Nötigungsmittel Gewalt: Einsatz körperlicher Kraft + körperliche Zwangswirkung beim Opfer Prof. Dr. Frank Saliger Sommersemester 2015
Prof. Dr. Frank Saliger Sommersemester 2015 Beachte: Der Gewaltbegriff ist umstritten (Stichpunkt: vergeistigter Gewaltbegriff) hier: engster (und einzig verfassungsmäßiger) Begriff erfüllt Drohung mit einem empfindlichen Übel: Inaussicht- stellen eines Nachteils, dem ein besonnener Mensch nicht standhalten würde, auf den der Täter Einfluss zu haben vorgibt Hier: Gewalt durch Faustschläge, Schlag mit Knüppel, Schlag gegen den Kopf Unmittelbares Ansetzen = wenn der Täter subjektiv die Schwelle zum „Jetzt geht‘s los“ überschritten hat und sein Handeln nach seiner Vorstellung ohne wesentliche Zwischenschritte in die Tatbestandsausführung münden wird Prof. Dr. Frank Saliger Sommersemester 2015
Prof. Dr. Frank Saliger Sommersemester 2015 Hier: N hat Gewaltanwendung schon vorgenommen Rechtswidrigkeit Offener Tatbestand: Rechtswidrigkeit muss positiv festgestellt werden! Tat muss verwerflich sein, § 240 II Mittel, Zweck bzw. Zweck-Mittel-Relation Hier: Gewaltanwendung ist verwerflich Ziel (P: unmittelbares Ziel = Verhinderung der Nutzung des eigenen Eigentums oder Fernziel = Verhinderung der Rettung der Kinder) Schuld (vgl.o.) Ergebnis Prof. Dr. Frank Saliger Sommersemester 2015
Prof. Dr. Frank Saliger Sommersemester 2015 E. Strafbarkeit des N gem. § 212 I wegen des Todes des C Tatbestand Objektiver Tatbestand: a. Handlung P: Abgrenzung von Handlung und Unterlassen Energiekriterium: Es kommt darauf an, ob der Täter aktiv, also durch Energieeinsatz einen Kausalverlauf in Richtung des Rechtsguts des Opfers in Gang setzt Schwerpunkt der Vorwerbarkeit (h.M.): Es kommt darauf an, wo der Schwerpunkt dessen liegt, was dem Täter vorgeworfen werden kann. Hier: Fallgruppe des Abbruchs eines rettenden Kausalverlaufs positives Tun = Handlung (+) Prof. Dr. Frank Saliger Sommersemester 2015
Prof. Dr. Frank Saliger Sommersemester 2015 Erfolg = Tod des C Kausalität + objektive Zurechnung Vorsatz Rechtswidrigkeit Schuld § 17 S. 1 vermeidbar Ergebnis F. Strafbarkeit des N gem. §§ 212 I, 22, 23 I im Hinblick auf die T G. Strafbarkeit des N gem. § 323c tritt hinter § 212 I zurück Prof. Dr. Frank Saliger Sommersemester 2015
Prof. Dr. Frank Saliger Sommersemester 2015 Strafbarkeit des A A. Strafbarkeit des A gem. § 223 I wegen Niederschlages des N Tatbestand Objektiver Tatbestand Subjektiver Tatbestand Rechtswidrigkeit Rechtfertigung des A gem. § 32? Notwehrlage = gegenwärtiger, rechtswidriger Angriff des N Prof. Dr. Frank Saliger Sommersemester 2015
Prof. Dr. Frank Saliger Sommersemester 2015 Hier: Angriff auf Leben und körperliche Unversehrtheit des A und indirekt auf das Leben von T und C Gegenwärtigkeit: findet gerade statt Rechtswidrig: A ist seinerseits gem. § 904 BGB gerechtfertigt (s.o.) (+) Notwehrlage Gegen Rechtsgüter des Angreifers (+) Erforderlichkeit = Geeignetheit + relativ mildestes Mittel Gebotenheit Keine normativen Einschränkungen Prof. Dr. Frank Saliger Sommersemester 2015
Prof. Dr. Frank Saliger Sommersemester 2015 Subjektives Rechtfertigungselement Ergebnis B. Strafbarkeit des A gem. § 212 I, 13 I wegen Nichtrettens des C Tatbestand 1. Objektiver Tatbestand Erfolg Nichtvornahme der gebotenen Rettungs- handlung Unterlassen trotz physisch realer Handlungsmöglichkeit A hätte den C mit dem Boot retten können Prof. Dr. Frank Saliger Sommersemester 2015
Prof. Dr. Frank Saliger Sommersemester 2015 Quasi-Kausalität Ein Unterlassen ist quasi-kausal, wenn die gebotene Handlung nicht hinzugedacht werden kann, ohne dass der Erfolg mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlich- keit entfiele. A.A.: Risikoverminderungslehre: Es ist ausreichend, wenn die Wahrscheinlichkeit des Erfolgseintritts durch die Rettungshandlung verringert worden wäre. Objektive Zurechnung Garantenstellung = rechtliches Einstehenmüssen für den Erfolg Prof. Dr. Frank Saliger Sommersemester 2015
Prof. Dr. Frank Saliger Sommersemester 2015 Exkurs: Garantenstellungen 1. Quellen für Garantenstellungen: Gesetz, z.B. Ehegatten, § 1353 BGB Herrschaft über eine Gefahrenquelle Ingerenz = pflichtwidriges Vorverhalten Tatsächliche Übernahme 2. Unterscheidung nach Beschützer- und Überwachergaranten Hier: Garantenstellung aus tatsächlicher Übernahme Entsprechungsklausel = Unrecht des Unterlassens muss dem Unrecht des Begehens entsprechen Prof. Dr. Frank Saliger Sommersemester 2015
Prof. Dr. Frank Saliger Sommersemester 2015 Bei Erfolgsdelikten grundsätzlich (+) Subjektiver Tatbestand = Vorsatz Rechtswidrigkeit Rechtfertigung wegen rechtfertigender Pflich- tenkollision? Ungeschriebener Rechtfertigungsgrund Voraussetzungen: Kollision zweier gleichwertiger Rettungspflichten bzw. Kollision der geprüften Pflicht mit einer höherwertigen Rettungspflicht Täter muss eine gleichwertige bzw. die höherwertige Rettungspflicht erfüllen Prof. Dr. Frank Saliger Sommersemester 2015
Prof. Dr. Frank Saliger Sommersemester 2015 Hier: A hatte für das Leben der T eine Garantenstellung aus § 1626 BGB (elterliche Sorge) A konnte nur entweder T oder C retten = Kollision der Rettungspflichten A rettete die T Rechtswidrigkeit (-) Ergebnis C. Strafbarkeit des A gem. § 323c wegen Nichtrettens des C Tatbestand Prof. Dr. Frank Saliger Sommersemester 2015
Prof. Dr. Frank Saliger Sommersemester 2015 Objektiver Tatbestand Unglücksfall Unglücksfall = ein plötzlich eintretendes Ereignis, das eine erhebliche Gefahr für ein Individualrechtsgut herbeiführt Unterlassen von Hilfe Zumutbarkeit (-), wenn Hilfe nur unter Verletzung anderer wichtiger Pflichten möglich Ergebnis Prof. Dr. Frank Saliger Sommersemester 2015
Prof. Dr. Frank Saliger Sommersemester 2015 D. Strafbarkeit des A gem. § 222, 13 I wegen mangelnder Beaufsichtigung der Kinder Tatbestand Erfolg Nichtvornahme der gebotenen Rettungs- handlung Quasi-Kausalität Objektive Zurechnung P: Eigenverantwortliches Dazwischentreten des vorsätzlich handelnden N? Objektive Sorgfaltswidrigkeit Mangelnde Beaufsichtigung der Kinder Prof. Dr. Frank Saliger Sommersemester 2015
Prof. Dr. Frank Saliger Sommersemester 2015 Objektive Vorhersehbarkeit Rechtswidrigkeit Schuld Keine Schuldausschließungs- oder Entschuldi- gungsgründe Subjektive Vorwerfbarkeit der Pflichtverletzung Ergebnis Strafbarkeit des X A. Strafbarkeit des X gem. § 223 I wegen Ablenkens des Schlags auf die Schulter I. Tatbestand Prof. Dr. Frank Saliger Sommersemester 2015
Prof. Dr. Frank Saliger Sommersemester 2015 Objektiver Tatbestand Erfolg Handlung Kausalität Hätte X nicht eingegriffen, hätte der Schlag den Kopf des A getroffen, d.h. der Erfolg in seiner konkreten Gestalt, der Schulterverletzung, wäre nicht eingetreten Objektive Zurechnung P: Risikoverringerung (-) Ergebnis Prof. Dr. Frank Saliger Sommersemester 2015