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Vom Verletzten zum Opfer Das Opfer am Rand des Verfahrens Das Opfer am Rand des Verfahrens Beschränkung auf Zeugenrolle Beschränkung auf Zeugenrolle Opfer.

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Präsentation zum Thema: "Vom Verletzten zum Opfer Das Opfer am Rand des Verfahrens Das Opfer am Rand des Verfahrens Beschränkung auf Zeugenrolle Beschränkung auf Zeugenrolle Opfer."—  Präsentation transkript:

1 Vom Verletzten zum Opfer Das Opfer am Rand des Verfahrens Das Opfer am Rand des Verfahrens Beschränkung auf Zeugenrolle Beschränkung auf Zeugenrolle Opfer als Bittsteller Opfer als Bittsteller Wenig Rechte und schwache Durchsetzungschancen Wenig Rechte und schwache Durchsetzungschancen Mangelnde Unterstützung vor, während und nach dem Strafverfahren Mangelnde Unterstützung vor, während und nach dem Strafverfahren

2 Begriffe Opfer Opfer Privatbeteiligter Privatbeteiligter Prozessbegleitung Prozessbegleitung

3 Verletzter - Opfer VerletzterVerletzter Jeder durch ein Verbrechen oder durch ein von Amts wegen zu verfolgendes Vergehen in seinen Rechten Verletzte Jeder durch ein Verbrechen oder durch ein von Amts wegen zu verfolgendes Vergehen in seinen Rechten Verletzte = privatrechtliche Ansprüche (Schadenersatz, Feststellung oder Rechtsgestaltung) = privatrechtliche Ansprüche (Schadenersatz, Feststellung oder Rechtsgestaltung) Opfer Jede Person, die durch eine vorsätzlich begangene Straftat Gewalt oder gefährlicher Drohung ausgesetzt oder in ihrer sexuellen Integrität beeinträchtigt worden sein könnte, Der Ehegatte, der Lebensgefährte, die verwandten in gerader Linie, der Bruder oder die Schwester einer Person, deren Tod durch eine Straftat herbeigeführt worden sein könnte, oder andere angehörige, die zeugen der tat waren, Jede andere Person, die durch eine Straftat einen Schaden erlitten haben oder sonst in ihren strafrechtlich geschützten Rechtsgütern beeinträchtigt worden sein könnte

4 Opfer - § 65 Z 1 lit. a StPO Jede Person, die durch eine vorsätzlich begangene Straftat Jede Person, die durch eine vorsätzlich begangene Straftat Gewalt oder Gewalt oder gefährlicher Drohung gefährlicher Drohung ausgesetzt oder in ihrer sexuellen Integrität in ihrer sexuellen Integrität beeinträchtigt worden sein könnte. Als Anlasstaten kommen daher alle vorsätzlich begangene Straftaten in Betracht, die vorsätzlich begangene Straftaten in Betracht, die mit Gewalteinwirkung, gefährlicher Drohung (z.B. Nötigung, aber auch räuberischer Diebstahl, Raub oder Erpressung) oder Eingriffen in die sexuelle Integrität und Selbstbestimmung verbunden sind. mit Gewalteinwirkung, gefährlicher Drohung (z.B. Nötigung, aber auch räuberischer Diebstahl, Raub oder Erpressung) oder Eingriffen in die sexuelle Integrität und Selbstbestimmung verbunden sind. Ob die Straftat als Verbrechen oder Vergehen einzuordnen ist und welche Schäden durch sie verursacht wurden, bleibt für den Opferbegriff ohne Bedeutung. Ob die Straftat als Verbrechen oder Vergehen einzuordnen ist und welche Schäden durch sie verursacht wurden, bleibt für den Opferbegriff ohne Bedeutung.

5 Opfer - § 65 Z 1 lit b und c der Ehegatte, der Lebensgefährte, die Verwandten in gerader Linie, der Bruder oder die Schwester einer Person, deren Tod durch ein Straftat herbeigeführt worden sein könnte, oder der Ehegatte, der Lebensgefährte, die Verwandten in gerader Linie, der Bruder oder die Schwester einer Person, deren Tod durch ein Straftat herbeigeführt worden sein könnte, oder andere Angehörige, die Zeugen der Tat waren; andere Angehörige, die Zeugen der Tat waren; jede andere Person, die durch eine Straftat einen Schaden erlitten haben oder sonst in ihren strafrechtlich geschützten Rechtsgütern beeinträchtigt worden sein könnte. jede andere Person, die durch eine Straftat einen Schaden erlitten haben oder sonst in ihren strafrechtlich geschützten Rechtsgütern beeinträchtigt worden sein könnte.

6 Privatbeteiligter - § 65 Z 2 Jedes Opfer, das erklärt, sich am Verfahren zu beteiligen, um Ersatz für den erlittenen Schaden oder die erlittene Beeinträchtigung zu begehren. Jedes Opfer, das erklärt, sich am Verfahren zu beteiligen, um Ersatz für den erlittenen Schaden oder die erlittene Beeinträchtigung zu begehren. Wiedergutmachung als Verfahrensziel. Wiedergutmachung als Verfahrensziel. Behauptung, durch die Straftat materiellen Schaden erlitten oder in ideellen Interessen beeinträchtigt worden zu sein, und ein auf Ersatz bzw. Entschädigung im Strafverfahren gerichtetes Begehren. Behauptung, durch die Straftat materiellen Schaden erlitten oder in ideellen Interessen beeinträchtigt worden zu sein, und ein auf Ersatz bzw. Entschädigung im Strafverfahren gerichtetes Begehren.

7 Bedeutung des Opferbegriffs Aufwertung zum Subjekt des Verfahrens, die besondere Rechte nach sich zieht. Aufwertung zum Subjekt des Verfahrens, die besondere Rechte nach sich zieht. Diese Rechte sind Opfern von Amts wegen zu gewähren und nicht etwa erst dann, wenn sie einen bestimmten Anspruch geltend machen oder erklären, sich am Verfahren als Privatbeteiligte beteiligen zu wollen. Diese Rechte sind Opfern von Amts wegen zu gewähren und nicht etwa erst dann, wenn sie einen bestimmten Anspruch geltend machen oder erklären, sich am Verfahren als Privatbeteiligte beteiligen zu wollen. Herausforderung für die Akteure im Ermittlungsverfahren: Opfer sind ernst zu nehmen und aktiv in das Verfahren einzubeziehen. Herausforderung für die Akteure im Ermittlungsverfahren: Opfer sind ernst zu nehmen und aktiv in das Verfahren einzubeziehen.


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