Aktuelle Entwicklungen beim Freizeitlärmschutz

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Aktuelle Entwicklungen beim Freizeitlärmschutz Vortrag von Rechtsanwalt Dr. Wolfgang Schrödter, Wedemark, auf der wissenschaftlichen Fachtagung – Aktuelle Fach- und Rechtsfragen des Lärmschutzes – Bauleitplanung, Fachplanung und Zulassung von Bauvorhaben an der TU Berlin am 16./17. März 2009 www.drschroedter.de

Einleitung Neben ca. 10.000 traditionellen Volksfesten wird die Bevölkerung in der Freizeitgesellschaft immer stärker durch lärmerzeugende Freizeitgestaltungen besonderer Art unterhalten. Das Spektrum reicht vom dreiwöchigen Maschseefest in Hannover bis zu Konzerten mit Tina Turner, auf denen z. T. gesundheitsgefährdende Grenzwerte für Lärm überschritten werden. Die umweltbewusste Freizeitgesellschaft „genießt“ Veranstaltungen, die mit dem Umweltschutz nur bedingt vereinbar sind. Zur Bedeutung von Volksfesten BT - Drucks. 14/3786 und BT - 205/06. www.drschroedter.de

I. Rechtsgrundlagen für die Beurteilung des Freizeitlärms 1. Grundpflichten des § 22 Abs. 1 S. 1 BImSchG a) zwei Grundpflichten aa) Nr. 1: Vermeidung schädlicher Umwelteinwirkungen nach dem Stand der Technik bb) Nr. 2: Beschränkung unvermeidlicher Umwelteinwirkungen auf das zumutbare Mindestmaß b) Anwendung dieser Bestimmung in allen Genehmigungsverfahren sowie im Rahmen der Bauleitplanung www.drschroedter.de

2. LAI-Hinweise zum Freizeitlärm (aktuelle Fassung in NVwZ 1997, 469 ff. mit Modifikationen in den Ländern – Anlage) a) Rechtsqualität der LAI-Hinweise aa) „Entscheidungshilfe mit Indizcharakter“, so deutlich BVerwG 16.05.2001 BRS 64 Nr. 181 - Bürgerhaus, Sporthalle, Jugendzentrum und BVerwG NVwZ 2008, 426 für die TA-Lärm - Zumindest im Genehmigungsverfahren sind verbindlich die den Gebietsarten zugeordnete Werte, Tageszeiten, das Verfahren zur Messung (Spielraum bei Kann-Vorschriften/Beurteilungsspielraum) bb) Beschränkte Verbindlichkeit in Planungs- und Genehmigungs- verfahren, soweit die Länder für die Genehmigung keine Verbindlichkeit festsetzen www.drschroedter.de

cc) „Orientierungshilfe“ in der Bauleitplanung dd) Würdigung des Einzelfalles unter Berücksichtigung der folgenden Gesichtspunkte: - Schutzwürdigkeit des Gebietes - Soziale Akzeptanz - Güterabwägung - Prioritätsprinzip - Vorrang der Nachtruhe www.drschroedter.de

b) Geltungsbereich der LAI-Hinweise; Abgrenzungsfragen aa) Betriebsstätten/ortsfeste Einrichtungen nach § 3 Abs. 5 Nr. 1 BImSchG i.V.m. Nr. 1 Abs 1 LAI-Hinweise mit Beispielen bb) Zur Einordnung des Motorsportes vgl. Nr. 10.17. Spalte 1 und 2 des Anhangs zum 4. BImSchV (§§ 10, 19 BImSchG i.V.m. der TA-Lärm); es gilt die TA-Lärm cc) Grundstücke mit der Zweckbestimmung für Freizeitaktivitäten (§ 3 Abs. 1 Nr. 5 BImSchG); Beispiele: Nutzung einer Straße für ein Altstadtfest oder für ein Rennen, Voraussetzung dürfte aber eine Nutzung an mindestens fünf Tagen im Jahr sein www.drschroedter.de

c) Nicht erfasst werden - Sportanlagen (Anwendung der 18. BImSchV) - Gaststätten (TA-Lärm) - Private Partys (Baurecht, Ordnungsrecht der Länder, § 117 OWiG) etwa AG Bonn 29.04.1997 6 C 545/06 (Grillen) www.drschroedter.de

3. Abgrenzung zum Sportlärm nach der 18. BImSchV a) Keine Geltung für Sportanlagen, Gastwirtschaften und Spielplätze (Nr. 1 Abs. 3) b) Praktische Bedeutung: LAI-Hinweise sind strenger, etwa hinsichtlich - seltener Ereignisse im Sinne von Nr. 7.2 TA-Lärm (Sport: 18 Ereignisse, LAI-Hinweise: 10 Ereignisse) - kein Impulszuschlag für Stimmen bei Sportanlagen - niedrigere Ruhezeitenwerte an Sonn- und Feiertagen www.drschroedter.de

c) Beispiele für die schwierige Abgrenzung aa) Bolzplätze für Kinder bis 14: abgeschwächte Anwendung der 18. BImSchV (ähnliche Beurteilung dürfte für Basketballspielplätze und Skaterplätze gelten, dazu etwa OVG NW 23.10.2008 (Skateranlage) und VG Mainz 23.01.2004 (Basketball)) bb) Kinderspielplätze: Grundsätzlich ist der „Kinderlärm“ hinzunehmen aus Gründen der sozialen Akzeptanz www.drschroedter.de

4. Gaststätten, insbesondere Biergärten Es gilt in der Regel die TA-Lärm mit bestimmten Ausnahmen für Biergärten, dazu Nr. 1 Abs. 2b TA-Lärm und bei BayVGH in BauR 2005, 1886 sowie VG Augsburg 11.02.2008 Au K 05.641 (Freischankfläche); anderer Ansicht Nds. OVG NordÖR 2008, 493 (TA-Lärm gilt auch für Biergärten). www.drschroedter.de

5. Hinweise zur Ermittlung und Beurteilung des Freizeitlärms a) Richtwerte außerhalb von Gebäuden aa) Bestimmung nach den Baugebietstypen der BauNVO auf der Grundlage des Bebauungsplanes (Nr. 2 Abs. 3 LAI- Hinweise) bb) Im Innenbereich gilt § 34 Abs. 2 BauGB sinngemäß cc) Im Außenbereich Anwendung der Werte für Kern-, Dorf- und Mischgebiete www.drschroedter.de

b) Kurzfristige Geräuschspitzen sind auf 70 dBA tags und 30 dBA nachts beschränkt c) Beachte: Die Werte sind nicht strikt anzuwenden, der Einzelfall ist zu prüfen (soziale Akzeptanz, Dauer der Veranstaltung, Tradition usw.) d) In „Gemengelagen“ kommt eine Mittelwertbildung in Betracht im Sinne eines Zwischenwertes, der nicht mathematisch bestimmt wird www.drschroedter.de

aa) Regel: Keine Summation von Geräuschen, die aus verschiedenen Lärmquellen stammen bb) Ausnahme 1: Geräusche werden durch verschiedene Freizeitanlagen verursacht Ausnahme 2: Freizeitanlage und Sportanlagen sind eine Einheit cc) Empfehlung für die Praxis: Sonderfallprüfung nach Nr. 3.2.2. TA-Lärm; Abwägung bei der Bauleitplanung. www.drschroedter.de

6. Das „seltene Ereignis“ beim Freizeitlärm als schwieriges Problem a) Grundlage: Nr. 4.4. LAI-Hinweise und 18. BImSchV, Anhang 1.5 in Anlehnung an Nr. 7.2/6.3 der TA-Lärm - Überschreitung der Richtwerte nach Nr. 6.1 und Nr. 6.2 ist grundsätzlich zulässig - Messung außerhalb von Gebäuden - Beachte: Nr. 6 Satz 4 LAI-Hinweise: Messung in Gebäuden - Begriff der anderen Anlagen nach Nr. 7.2 Abs. 2 Satz 3 TA-Lärm www.drschroedter.de

b) Stand der Lärmminderungstechnik ist in jedem Fall einzuhalten c) Begriff des seltenen Ereignisses: 10 Tage oder Nächte gilt auch für saisonale Nutzung (OVG 11.07.28 NordÖR 2008, 493 (Stadtstrand) und 29.04.2004 RdL 2005, 11 (Ernte)) d) Geltung auch bei Summation durch mehrere Freizeitanlagen e) Zur Anwendung in der Praxis www.drschroedter.de

7. Hinweise zum „sehr seltenen Ereignis“ a) Rechtskonstruktion der modernen Rechtsprechung vgl. etwa - BGH in DVBl. 2004, 376 NVwZ 2004, 510 = NJW 2003, 3699 (Rockkonzert) - Hess. VGH NVwZ-RR 2006, 531 (Volksfest) - Nds. OVG 17.11.2005 - I KN 127/07, juris (Festplatz) b) Rechtsfolge: Überschreitung der Zahl der seltenen Ereignisse um maximal fünf besonders seltene Ereignisse (!). - hohe Akzeptanz der Freizeitveranstaltung muss bestehen (Beispiel: Fußballweltmeisterschaft) - Nachtruhe ist ab 22.00 Uhr wohl zu gewährleisten - lauteste Stunde: auch hier nicht mehr als 55 dbA www.drschroedter.de

II. Instrumente zur Durchsetzung der LAI-Hinweise für Freizeitlärm in der Praxis 1. Anwendung im baurechtlichen oder gewerberechtlichen Genehmigungsverfahren – Allgemeines a) LAI-Hinweise sind über § 3 Abs. 1 BImSchG als öffentlich- rechtliche Vorschriften zu beachten, auch im Baugenehmigungs- verfahren b) Anwendung bei der Genehmigung von Volksfesten oder Jahrmärkten nach den §§ 60b, 68 Abs. 2 und 69a GewO) www.drschroedter.de

c) Anordnungen nach § 24 BImSchG sind auch gegen die öffentliche Hand zulässig d) Stilllegung des Festes als Ultima Ratio (Nr. 2.5 LAI-Hinweise) e) Überwachung im Rahmen des Ermessens nach § 52 BImSchG - zum Anspruch auf Einschreiten der Immissionsschutzbehörde BayVGH 24.08.2007 22 B 05.2870, juris www.drschroedter.de

2. Auflagen zur Lärmminderung bei Freizeitveranstaltungen a) Festsetzung von Nutzungszeiten b) Festsetzung von Lärmobergrenzen mit Überwachung c) Einbau von Schallpegelbegrenzern nach Nr. 5 Abs. 1 Satz 1 der LAI-Hinweise, Einschaltung von Sachverständigen im Rahmen der Zumutbarkeit d) Vorlage von Gutachten nach Nr. 5 Abs. 2 Satz 3 LAI-Hinweise i.V.m. Bauordnungsrecht (Schalltechnische Untersuchung hat Prognosecharakter, kann aus Vorjahr ermittelt werden) e) Rechtsprechung zur Überwachung von Freizeitveranstaltungen f) Weitere Bsp.: Vertragsstrafen, Kürzung der Künstlergage, Schweizer Modell www.drschroedter.de

3. Anwendung im Rahmen der Bauleitplanung a) Keine strikte Bindung der LAI-Hinweise, der TA-Lärm und der 18. BImSchV in der Bauleitplanung; Abwägung mit hohem Rang der Gesundheit, Beachtung des Trennungsgrundsatzes nach § 50 BImSchG, sorgfältige Erörterung im Umweltbericht b) Festsetzungen mit Beispielen aa) Festsetzung von Benutzungszeiten strittig, dafür, VGH BW 14.11.1996 DVBl. 1997, 239 f. (Sportanlage) und VGH BW 20.06.1995 VGH BW Ls. 325/95 (Holzbearbeitungs- maschine) bb) Weitergehende Regelungen über Verträge nach § 11 BauGB oder über einen VEP nach § 12 BauGB www.drschroedter.de

4. Rechtsschutz im Rahmen der Freizeitlärmrichtlinie a) Normenkontrollverfahren gegen Bebauungsplan (Beispiel: OVG NW 23.10.2008 Bebauungsplan für eine Skateranlage) b) Umweltverbandsklage gegen den Bebauungsplan nach dem Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz, dazu Schrödter LKV 2008, 391 und unter www.drschroedter.de c) Rechtsschutz nach § 906 BGB d) Zur vorbeugenden Unterlassungsklage Hess. VGH 25.02.2005 NVwZ/RR 2006, 531 und VG Hannover 10.07.2007 4 6612/06 (Festplatz) www.drschroedter.de

Viel Spaß bei der nächsten LOVE-Parade – Aber bitte Grenzwerte für Freizeitlärm einhalten! www.drschroedter.de