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Veröffentlicht von:Detlef Baumann Geändert vor über 8 Jahren
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Anforderungen an die Regionalplanung aus Sicht der Planer ML-Workshop von Raumordnung und Landesentwicklung Hannover, den 14. 9. 04 Dr. Peter Ahmels Präsident BWE
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Zustimmung zur Windkraft %
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Gesetzlicher Rahmen der Windenergienutzung I 1. Privilegierung im § 35 BauGB - neu seit 20.7.04: § 15,3 BauGB: Rückstellung von F-Plänen für max. 1 Jahr Zu 1: Windkraft muss substanzielle Chance haben (VG Lüneburg 2004)
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Gesetzlicher Rahmen der Windenergienutzung II Zu 2: - gesamter Raum ist zu überplanen - nachvollziehbare Ausschlussgründe - generelle Höhenbegrenzung ausgeschlossen - Abstände nach Schutzbedürfnis - frühe Einbeziehung Öffentlichkeit - Raumbedeutsamkeit abwägen - techn. Weiterentwicklung einbeziehen - Repowering prüfen 2. Empfehlungen... für WE-Nutzung in Nds. v. 26.1.04
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über 100 m: Kennzeichnungspflicht
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Gesetzlicher Rahmen der Windenergienutzung III a 3. neu: BVerwG-Urteil v. 30.6.04: ab 3 Anlagen in räumlichem Zusammenhang: Immissions- schutzbehörde zuständig - bisher: räuml. UND betriebl. Zusammenhang notwendig - jetzt:nur Anlagenzahl maßgeblich, ansonsten Leistungsgrenzen im BImSchG üblich
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Gesetzlicher Rahmen der Windenergienutzung III b - offene Fragen: Was ist “räumlicher Einwirkungsbereich”? Vertauenschutz bei bestehenden Planungen?
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Vorschläge I 4. Empfehlungen der AG des nds. Landkreistages - pauschale Abstände, unabh. v. Schutzziel folie - auch zukünftige Naturschutzflächen freihalten (inkl. Wald) - Ausschluss bereits lokaler Vogelgebiete - Nahrungshabitate und Routen freihalten - Nachtbefeuerung nach techn. Gegebenheiten - Gewöhnungseffekt unterschätzt - Umfliegen der Rotoren - Landwirtschaft keine Konkurrenz - Kollisionsrisiko überschätzt
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Brachvogel vor und nach dem Bau von WEA Quelle: Planungsgruppe Grün Windpark Lorup, n
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Empfindlichkeit von Brut-Vogelarten Unempfindlich (bis 100-200m): - Singvögel der Hecken - Kiebitz, Austernfischer, Uferschnepfe, Rotschenkel, Wiesenpieper, Feldlerche, großer Brachvogel, Sandregenpfeifer,Säbel- schnäbler, Turmfalke, Roter Milan, Bussard empfindlicher (300-500m) - Wachtel, -könig, Rohr- und Kornweihe, sehr empfindlich (>500m): - Haselhuhn, Wiedehopf,Großtrappe, Schwarzstorch, Scheiber in: BfN 2000
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Empfindlichkeit von Gast-Vogelarten - bis 200m Annäherung: Blessgans, Kampfläufer - bis 100m Goldregenpfeifer, Kiebitz, Nonnen-, Ringelgans Pfeifente Scheiber in: BfN 2000 - weniger als 100m: Graugans, Lach-, Sturmmöwe, Saatgans, Star, Stockente
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Vorschläge I 4. Empfehlungen der AG des nds. Landkreistages - pauschale Abstände, unabh. v. Schutzziel folie - auch zukünftige Naturschutzflächen freihalten (inkl. Wald) - Ausschluss bereits lokaler Vogelgebiete - Nahrungshabitate und Routen freihalten - Nachtbefeuerung nach techn. Gegebenheiten - Gewöhnungseffekt unterschätzt - Umfliegen der Rotoren - Landwirtschaft keine Konkurrenz - Kollisionsrisiko überschätzt
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Vorschläge II 4. Empfehlungen der AG des nds. Landkreistages - Ausschlussgebiete: Vorsorge Tourismus Landschaftsbildeinheiten mit hoher und sehr hoherBedeutung Gebiete zur Verbesserung Naturhaushalt
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Rechtsprechung - Landschaftsbild: WEA nur dort unzulässig, wo es sich um einen besonders groben Eingriff handelt. Drehbewegung nicht ausreichend VG Lüneburg v. 8.7.2004 Az.2A272/03: WE-Nutzung hat “gesteigertes Durchsetzungs- vermögen gegenüber öffentlichen Belangen...” OVG Sachsen 18.5.00 Az. 1 B 29/98 Der Privilegierung muss Rechnung getragen werden und der WE-Nutzung in substanzieller Weise Raum gschaffen werden. BVerWG 13.3.2003 Az. 4 C 4.02
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Vorschläge Ausschluss: - NSG´s, Nationalparke - EU-Vogelschutz, FFH - Landschaftsbild mit sehr hoher Bedeutung - Vogelgebiete ab landesweiter Bedeutung Besondere Abwägung notwendig: - Landschaftssschutzgebiete - Vogelgebiete m. lok. und reg. Bedeutung (Einzelfall nach Störempfindlichkeit) - Vorrang für Erholung
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Anforderungen aus Sicht der Planer - einzelfallbezogene Abwägung: Abstände, Schutzbedürfnis, Raumbedeutsamkeit - frühzeitige Bürgerbeteiligung - neue Erkenntnisse einbeziehen
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Danke
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