insbesondere: Die neue BetriebssicherheitsVO 2015

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 Präsentation transkript:

insbesondere: Die neue BetriebssicherheitsVO 2015 Arbeitgeberhaftung in der Arbeitssicherheit – Konsequenzen bei Verstößen gegen Schutzvorschriften insbesondere: Die neue BetriebssicherheitsVO 2015 Hamburg – 28. April 2015

Arbeitsschutz und Arbeitssicherheit Haftung des Arbeitgebers gegenüber dem Arbeitnehmer

I. Arbeitsschutz und Arbeitssicherheit

Fall 1: Arbeitgeber A bietet Mitarbeiter M aufgrund befürchteter gesundheitlicher Beeinträchtigungen durch die Bedingungen an dessen Maschinenarbeitsplatz eine arbeitsmedizinische Untersuchung an. M lehnt diese auch auf wiederholte Aufforderung ab. A erteilt M daher eine Abmahnung. Zu Recht?

Fall 2: Die Maschinen im Betrieb B können typbedingt nur max . 3 Stunden am Stück laufen und benötigen dann eine Abkühlphase von 30 Minuten. Es droht Überhitzung. In dieser Zeit können die Mitarbeiter nicht beschäftigt werden. Den Mitarbeitern werden jeweils halbstündige Pausen zugewiesen, für die sie keine Lohnzahlung erhalten. Ist dieses Vorgehen rechtmäßig?

Fall 3: Arbeitgeber A hat aus Kostengründen auf die turnusmäßige Wartung einer Maschine verzichtet. Maschinenarbeiter M bemerkt seit Wochen klappernde Geräusche an der Maschine, meldet sie aber nicht. Eines Tages wird M durch ein umherfliegendes Teil der Maschine erheblich verletzt. In welchem Umfang kann M Entschädigung von A verlangen?

Entwicklung des Arbeitsschutzrechts kein einheitliches System neue Gefahr  neues Gesetz ArbeitsschutzG seit 1996 zahlreiche Verordnungen auf Grundlage ArbSchG  unübersichtliche Materie

GefahrstoffVO BaustellenVO MuSchArbVO LasthandhabVO BiostoffVO ArbeitsstättenVO BetrSichVO

BetriebssicherheitsVO 2015 BetrSichVO BetriebssicherheitsVO 2015 verantwortlich: Arbeitgeber, die Arbeitsmittel und Anlage zur Verfüfgung stellen Hauptpflichten: Gefährdungsbeurteilung und Dokumentation Gegenstand: jedes Arbeitsmittel („vom Kugelschreiber bis zum Hochofen“)

Beurteilungszeitpunkt: vor Auswahl und Beschaffung der Arbeitsmittel BetrSichVO Beurteilungszeitpunkt: vor Auswahl und Beschaffung der Arbeitsmittel Durchführungspflicht: ausschließlich durch fachkundige Personen Ziel: Ergreifen geeigneter Schutzmaßnahmen für jede potenzielle Gefahr

Dauerpflicht, ständige Aktualisierung BetrSichVO Zielerreichung durch: schriftliche Betriebsanweisungen und Unterweisungen Dauerpflicht, ständige Aktualisierung kein Bestandsschutz mehr für alte Arbeitsmittel !!!

EU-Richtlinien Bundesgesetze Verordnungen BG-Vorschriften ArbSchG, ASiG, SGB VII Verordnungen BG-Vorschriften Technische Regeln BG-Regeln

Arbeitsschutz ist Querschnittsmaterie öffentliches Wirtschaftsverwaltungsrecht Verbraucher- und Umweltschutzrecht Arbeitsrecht  unterschiedliche Kontrollinstanzen

Berufsgenossen-schaft Kontrollinstanzen Gewerbeaufsicht SozVers-Träger Berufsgenossen-schaft u.v.a.m. sonstige Ämter Polizei

Das Arbeitssicherheitsgesetz (ASiG) Bestellungspflicht für Betriebsärzte und ASiG-Fachkräfte Grundbetreuung + betriebsspezifischer Betreuungsanteil Eigenermittlungspflicht für betriebsspezifischen Betreuungsanteil

Betriebsspezifischer Betreuungsanteil ? Grundbetreuung

Betriebsarzt ASi-Fachkraft

Bestellungspflicht soweit „erforderlich“ abhängig von konkreten betrieblichen Gefahren umfangreicher Aufgabenkatalog Betriebsarzt

Sicherheitsingenieure, -techniker und –meister Bestellungspflicht, soweit „erforderlich“ abhängig von konkreten betrieblichen Gefahren umfangreicher Aufgabenkatalog besondere Anforderungen an zu bestellende Personen ASi-Fachkraft

Gesetzliches Unfallversicherungsrecht SGB VII Ziel: Verhütung und ggf. Entschädigung Durchführung und Kontrolle durch Berufsgenossenschaften Bestellung von Sicherheitsbeauftragten ab 20 Beschäftigten durch Arbeitgeber

Betriebsarzt ASi-Fachkraft Sicherheits-beauftragter

Arbeitsauftrag abhängig von konkreten betrieblichen Gefahren Unterstützungs- und Überwachungsfunktion Fortbildungsanspruch und Kostentragung durch den Arbeitgeber für Lohnausfall Sicherheits-beauftragter

Das Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) Rechtsgrundlage für weitere Verordnungen dichteste Regelungsmaterie für Arbeitsschutz viele allgemeine Regelungen

Leitbild des ArbSchG: menschengerechte Arbeitsplatzgestaltung Bewertungspflicht nach Tätigkeiten in der Betrachtung: Arbeitsplatz, Arbeitsmittel sowie Verfahren, Abläufe und Arbeitszeit auch Ergonomiemängel sind Gefahren auch eintönige Arbeit bei maschinenbestimmten Arbeitsrhythmus

ArbSchG: ärztliche Betreuung Pflicht zu (freiwilligen) arbeitsmedizinischen Untersuchungen kann entfallen, wenn erkennbar kein Gefährdungspotenzial

Fall 1: Arbeitgeber A bietet Mitarbeiter M aufgrund befürchteter gesundheitlicher Beeinträchtigungen durch die Bedingungen an dessen Maschinenarbeitsplatz eine arbeitsmedizinische Untersuchung an. M lehnt diese auch auf wiederholte Aufforderung ab. A erteilt M daher eine Abmahnung. Zu Recht?

ArbSchG: Beschäftigungsverbote und -beschränkungen häufig in weiteren Gesetzen konkretisiert (MutterSchG, JugendArbSchG) generell besondere Gefahren für bestimmte Beschäftigtengruppen zu berücksichtigen

ArbSchG: Beurteilung der Arbeitsbedingungen Kernvoraussetzung für wirksame Maßnahmen Ermittlungspflicht des Arbeitgebers Bewertung der Schwere der Gefährdung und des Schadenspotenzials nur einmalige Bewertung bei gleichartigen Arbeitsplätzen nötig Wiederholungspflicht bei Änderungen im Arbeitsbild

ArbSchG: Dokumentation Doku ist anzufertigen und aufzubewahren keine Vorgabe zur Dokumentationstiefe jeweils aktueller Stand gefordert bei gleichartiger Gefährdungssituation zusammengefasste Angaben ausreichend  schematisierte Erfassung ausreichend empfehlenswert auch wegen Haftungsperspektive

ArbSchG: Instandhaltung und Kennzeichnung bezogen auf technische Geräte mit Gefahrenpotenzial weiter Einschätzungsspielraum

ArbSchG: Unterrichtung und Unterweisung Unterrichtung rein informatorisch Unterweisung mit pädagogischem Anspruch (Anweisungen und Erläuterungen)

Kostentragung für Maßnahmen nach ArbSchG Sachmittelkosten: Arbeitgeber organisatorischer Schutz (z.B. Arbeitsunterbrechungen): Arbeitgeber Kosten für persönliche Schutzausrüstung: falls erforderlich  Arbeitgeber Mitbestimmung ohne Kostenzugriff (§ 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG)

Fall 2: Die Maschinen im Betrieb B können typbedingt nur max . 3 Stunden am Stück laufen und benötigen dann eine Abkühlphase von 30 Minuten. Es droht Überhitzung. In dieser Zeit könne die Mitarbeiter nicht beschäftigt werden. Den Mitarbeitern werden jeweils halbstündige Pausen zugewiesen, für die sie keine Lohnzahlung erhalten. Ist dieses Vorgehen rechtmäßig?

Pflichten von Beschäftigten Pflicht zur Eigensorge Pflicht zur bestimmungsgemäßen Verwendung von Schutzvorrichtungen Mitteilungspflicht bei Mängeln Abmahnungs- und ggf. Kündigungsperspektive ggf. Haftungsbeteiligung des Arbeitnehmers (§ 254 BGB)

Fall 3: Arbeitgeber A hat aus Kostengründen auf die turnusmäßige Wartung einer Maschine verzichtet. Maschinenarbeiter M bemerkt seit Wochen klappernde Geräusche an der Maschine, meldet sie aber nicht. Eines Tages wird M durch ein umherfliegendes Teil der Maschine erheblich verletzt. In welchem Umfang kann M Entschädigung von A verlangen?

Kontrollbefugnisse Zutritts- und Besichtigungsrecht verdachtsunabhängig Prüfungsrecht betreffend geschäftliche Unterlagen Begleitung bei Betriebsbegehung aktive Unterstützungspflicht

Anordnungsbefugnisse im Hinblick auf Durchführung der Vorschriften des ArbSchG und von VOen im Hinblick auf zusätzliche erforderliche Schutzmaßnahmen Verwaltungsakte  klagbar

Sanktionen Ordnungswidrigkeiten Strafvorschriften Sanktionen ansonsten aus Haftungsgesichts- punkten ggü. geschädigten Mitarbeitern (II.)

Strafvorschriften bei beharrlicher Verweigerung gegen bußgeldbewehrte Tatbestände beharrlich = besonders hartnäckig

OWi bei Verstoß gegen Anordnung Grundverstoß OWi bei VO-Verstoß OWi bei Verstoß gegen Anordnung ansonsten sanktionslos Strafbarkeit bei beharrlichem Verstoß

Beispiele: Verstoß gegen Dokumentationspflicht  sanktionslos (es sei denn Anordnung) Verstoß gegen Lärmschutzvorschriften  OWi (Verstoß gegen LärmVO) wiederholter Verstoß gegen Anordnung  Straftat möglich

II. Haftung des Arbeitgebers ggü. dem Arbeitnehmer

Fall 4: Mitarbeiter M hat den Maschinenpark nicht ordnungsgemäß überwacht. Der Maschinenführer F erleidet durch einen Ermüdungsbruch Verletzungen durch umherfliegende Teile. Er verlangt Schadensersatz und Schmerzensgeld von Arbeitgeber A Mitarbeiter M Geschäftsführer G und der Berufsgenossenschaft In welchem Umfang kann er dies verlangen?

Fall 5: Industriearbeitgeber I hat in seinem Betrieb weder Sicherheitsbeauftragte noch Fachkräfte für Arbeitssicherheit bestellt. Es kommt zu einem Schaden, bei dem Arbeitnehmer A erheblich verletzt wird. Die Gewerbeaufsicht kann nicht ausschließen, dass der Schaden bei Bestellung der Kräfte nicht eingetreten wäre. Haftet I für den entstandenen Schaden?

Verschuldenshaftung möglich aus Vertrag (§ 280 Abs. 1 BGB) Delikt (§ 823 Abs. 1 und 2 BGB) Aufwendungsersatzgesichtpunkten (§ 670 BGB) ArbSchG und VOen sind Schutzgesetze i.S.v. § 823 Abs. 2 BGB Mitverschulden ist nach § 254 BGB zu berücksichtigen

Typische Schadenspositionen Körperschäden / Heilungskosten Sachschäden an Kleidung u.U. Kfz-Reparaturkosten

Verschuldensunabhängige Haftung des Arbeitgebers gegenüber dem Arbeitnehmer, wenn Schaden bei Vollzug einer gefährlichen Arbeit entstanden und nicht lediglich allgemeines Lebensrisiko  reine Gefährdungshaftung

Haftungsprivileg des § 104 Abs. 1 SGB VII: Grundsätzlich keine Haftung, es sei denn Vorsatz Kritische Vorsatzart:  bedingter Vorsatz (bewusstes Inkaufnehmen)

Wer haftet? Arbeitgeber = Gesellschaft schadensstiftender Arbeitnehmer u.U. auch Leitungsorgane

Haftet der Arbeitgeber für Fehlverhalten der Angestellten? „Der Schuldner hat ein Verschulden seines gesetzlichen Vertreters und der Personen, deren er sich zur Erfüllung seiner Verbindlichkeit bedient, in gleichem Umfang zu vertreten wie eigenes Verschulden.“ § 278 BGB

Kann dem verletzten Arbeitnehmer ggü Kann dem verletzten Arbeitnehmer ggü. auch der (leitende) Angestellte haften? Haftung des unmittelbaren Verursachers immer möglich dieser kann aber Freihaltungsanspruch ggü. Arbeitgeber haben maßgeblich Grundsätze der Arbeitnehmerhaftung

Kann der Arbeitgeber den schadensverursachenden Mitarbeiter in Regress nehmen? Regress möglich nach Grundsätzen der Arbeitnehmerhaftung anrechenbares Mitverschulden der Leitung denkbar (Haftungsmilderung)

Durchgriffshaftung ggü. Leistungsorganen? private Haftung grundsätzlich nur bei Gläubigerschädigung Schadensverursachung aber u.U. fristloser Kündigungsgrund

Fall 4: Mitarbeiter M hat den Maschinenpark nicht ordnungsgemäß überwacht. Der Maschinenführer F erleidet durch einen Ermüdungsbruch Verletzungen durch umherfliegende Teile. Er verlangt Schadensersatz und Schmerzensgeld von Arbeitgeber A Mitarbeiter M Geschäftsführer G und der Berufsgenossenschaft In welchem Umfang kann er dies verlangen?

Fall 5: Industriearbeitgeber I hat in seinem Betrieb weder Sicherheitsbeauftragte noch Fachkräfte für Arbeitssicherheit benannt. Es kommt zu einem Schaden, bei dem Arbeitnehmer A erheblich verletzt wird. Die Gewerbeaufsicht kann nicht ausschließen, dass der Schaden bei Bestellung der Kräfte nicht eingetreten wäre. Haftet I für den entstandenen Schaden?