Übung zu den Vorlesungen im Verwaltungsrecht

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Übung zu den Vorlesungen im Verwaltungsrecht Wiss. Mitarbeiter Heiko A. Haller Universität Trier SS 2005 Übung zu den Vorlesungen im Verwaltungsrecht Wiss. Mitarbeiter Heiko A. Haller Universität Trier SS 2005

rechtswidriger VA (§ 48 VwVfG) rechtsmäßiger VA (§ 49 VwVfG) Aufhebung von Verwaltungsakten Lösung Fall 10 rechtswidriger VA (§ 48 VwVfG) rechtsmäßiger VA (§ 49 VwVfG) belastend Abs. 1 S.1 begünstigend Abs. 1 S. 2, Abs. 2–4, auch Abs. 1 S. 1 belastend Abs. 1 begünstigend Abs.  2, 3 „Geldleistung“ etc. Abs. 2, 4 sonstiger VA Abs. 3, 4

Lösung Fall 10 III. Materielle Rechtmäßigkeit I. Ermächtigungsgrundlage Anwendbarkeit der § 48 f. VwVfG? Vorrang von Spezialregelungen wie § 15 GaststättenG, § 12 BBG …? (–) §§ 48, 49 VwVfG (des Bundes) II. Formelle Rechtmäßigkeit 1. Zuständigkeit a) Sachliche Zuständigkeit Bundesamt für den Zivildienst gem. § 2 Abs. 1 ZDG b) Örtliche Zuständigkeit § 48 Abs. 5 bzw. § 49 Abs. 5 i. V. m. § 3 Abs. 1 Nr. 3 a VwVfG 2. Verfahren 3. Form

d) Ausschlussfrist des § 48 IV VwVfG Lit.: Kenntnis der Rechtswidrigkeit des Verwaltungsakts  Bearbeitungsfrist. III. Materielle Rechtmäßigkeit 1. Voraussetzungen der Ermächtigungsgrundlage a) Rechtswidrigkeit des (ursprünglichen) Verwaltungsakts  Ja.  § 48 VwVfG. b) Begünstigender Verwaltungsakt, § 48 I 2 VwVfG  Ja.  § 48 II-IV VwVfG. c) Geldleistungs-VA, § 48 II VwVfG (Bestandsschutz)  Nein.  § 48 III VwVfG: Vermögensschutz statt Bestandsschutz. d) Ausschlussfrist des § 48 IV VwVfG Lit.: Kenntnis der Rechtswidrigkeit des Verwaltungsakts – Nur durch einen zeitnahen Fristbeginn kann § 48 IV VwVfG seinen Zweck erreichen, zum Schutz des Bürgers die Rück- nahme zeitlich zu begrenzen.  Bearbeitungsfrist.

2. Ermessensfehler d) Ausschlussfrist des § 48 IV VwVfG Lit.: Kenntnis der Rechtswidrigkeit des Verwaltungsakts  Bearbeitungsfrist. BVerwG GS (E 70, 356 ff.): sobald die Rücknahmebehörde die Rechts- widrigkeit des Verwaltungsakts erkannt hat und ihr die für die Rücknahme- entscheidung außerdem erheblichen Tatsachen vollständig bekannt sind.  Entscheidungsfrist – Wortlaut: „rechtfertigen“ (RWK & Vertrauen = Sachverhalt) – Sinn und Zweck: Sachverhaltsermittlung u. U. langwierig Kritik: § 48 IV VwVfG wird so auf wenige krasse Ausnahmefälle be- schränkt; außerdem könnte die Behörde die Frist unterlaufen, indem sie durch immer neue Ermittlungen die Frist erneut in Gang setzt. hier: keine Verfristung.

„Weiterdenken“: Die sog. Alcan-Entscheidung 2. Ermessensfehler § 48 Abs. 1 Satz 1 VwVfG verlangt eine Ermessensentscheidung des BAZ. 3. Ergebnis Der Rücknahmebescheid ist rechtmäßig.

„Weiterdenken“: Die sog. Alcan-Entscheidung II. Klageverbindung, § 44 VwGO „Weiterdenken“: Die sog. Alcan-Entscheidung I. Sachentscheidungsvoraussetzungen 1. Verwaltungsrechtsweg, § 40 I 1 VwGO § 48 VwVfG als streitentscheidende Norm; Kehrseitentheorie („actus contrarius“) Überbrückungshilfe hier „verlorener Zuschuss“ 2. Klageart, § 42 I Var. 1 VwGO? Rücknahme: Anfechtungsklage // Rückforderung: Anfechtungsklage 3. Klagebefugnis, § 42 II VwGO Adressatenformel (–); Arg.: Grundrechte sind Abwehrrechte Zuwendung ist „öffentlich-rechtlicher Besitzstand“, der durch die Rücknahmeentscheidung verletzt worden sein könnte. 4. Vorverfahren: nach § 68 I 2 Nr. 1 VwGO entbehrlich 5. Klagefrist, § 74 I VwGO 6. Prozessfähigkeit, § 62 VwGO/Beteiligtenfähigkeit, § 61 VwGO

Vielen Dank für die Aufmerksamkeit und Mitarbeit!

Übung zu den Vorlesungen im Verwaltungsrecht Wiss. Mitarbeiter Heiko A. Haller Universität Trier SS 2005