Immobilienbesteuerung Wichtige Details für die Hauptwohnsitzbefreiung Immobilienbesteuerung
Allgemeine Voraussetzungen Veräußerung (entgeltlich; z.B. Verkauf, Tausch...) eines Eigenheimes oder einer Eigentumswohnung Aufgabe des Hauptwohnsitzes
Spezielle Voraussetzungen 1. Tatbestand Hauptwohnsitz Veräußerer ab Anschaffung (entgeltlich) durchgehend zivilrechtliches Eigentum bis zur Veräußerung (entgeltlich) für mindestens 2 Jahre Toleranzfristen für Einzug, Auszug und Veräußerung
Spezielle Voraussetzungen 2. Tatbestand Hauptwohnsitz Veräußerer für mindestens 5 Jahre durchgehend innerhalb der letzten 10 Jahre vor Veräußerung entgeltlicher oder unentgeltlicher Erwerb zivilrechtliches Eigentum nur bei Veräußerung erforderlich Toleranzfrist für Auszug
Zeitpunkt der Anschaffung Regelfall: Abschluss des Verpflichtungsgeschäfts (insb. Kauf- oder Tauschvertrag) Ausnahme: wirtschaftliches Eigentum wurde vorher übertragen (z.B. Vorvertrag oder Anwartschaftsvertrag)
Begriff des Eigenheims Anlehnung an § 18 EStG: Eigenheim: Wohnhaus mit nicht mehr als 2 Wohnungen Eigentumswohnung: Wohnung i.S.d. WEG mind. 2/3 der Gesamtnutzfläche müssen Wohnzwecken dienen
Eigenheim - Arbeitszimmer Maßgebliche Regeln: 2/3 Regelung bestimmt, ob Eigenheim vorliegt 80/20 Regelung Beurteilung Betriebs- oder Privatvermögen
Toleranzfristen beim 2-Jahrestatbestand Einzugstoleranz – 1 Jahr Anschaffung bis Begründung Hauptwohnsitz Veräußerungstoleranz – 1 Jahr Aufgabe Hauptwohnsitz bis Veräußerung Auszugstoleranz – 1 Jahr Veräußerung bis Aufgabe Hauptwohnsitz
Toleranzfristen beim 5-Jahrestatbestand Keine Einzugs- oder Veräußerungstoleranz Auszugstoleranz – 1 Jahr Hauptwohnsitz muss spätestens 1 Jahr ab Veräußerung aufgegeben werden
Fruchtgenussrecht unter nahen Angehörigen
Fruchtgenuss Recht, eine fremde Sache, mit Schonung der Substanz, ohne alle Einschränkungen zu nutzen (§ 509 ABGB) Recht auf vollen gewöhnlichen wie ungewöhnlichen Ertrag (§ 511 ABGB)
Fruchtgenuss – Einkünftezurechnung an Berechtigten Einflussnahme des Berechtigten auf die Einkünfteerzielung Tragung der Aufwendungen durch den Berechtigten mindestens 10 Jahre bei rechtlich abgesicherter Position
Fruchtgenuss - Arten Zuwendungsfruchtgenuss: zivilrechtliches Eigentum bleibt erhalten Nutzung der Früchte wird übertragen Vorbehaltsfruchtgenuss: zivilrechtliches Eigentum wird übertragen Nutzung der Früchte wird zurückbehalten
Zuwendungsfruchtgenuss - Arten Nettozuwendungsfruchtgenuss Fruchtnießer erzielt Einnahmen und trägt Ausgaben entgeltlich oder unentgeltlich Bruttozuwendungsfruchtgenuss Fruchtnießer erzielt Einnahmen Fruchtgenussgeber trägt Ausgaben
Nettozuwendungsfruchtgenuss entgeltlich vs unentgeltlich Unterschiede beim Fruchtnießer AfA Fruchtgenussrecht absetzbar bei Entgeltlichkeit Unterschiede beim Fruchtgenussbesteller Entgeltlich: Einkünfte aus VuV, AfA Gebäude absetzbar, USt: Leistungsaustausch Unentgeltlich: keine Einkünfte, AfA Gebäude geht verloren, USt: kein Leistungsaustausch, ggf. Eigenverbrauch
Vorbehaltsfruchtgenuss - Arten Nettovorbehaltsfruchtgenuss Fruchtnießer (Exeigentümer) erzielt Einnahmen und trägt Ausgaben mit/ohne Belastungs- u. Veräußerungsverbot Bruttovorbehaltsfruchtgenuss Fruchtnießer erzielt Einnahmen Neueigentümer trägt Ausgaben
Nettovorbehaltsfruchtgenuss mit/ohne Bel.- u. VÄ-Verbot Unterschiede Fruchtnießer AfA Gebäude: wirtschaftliches Eigentum: AfA abzugsfähig kein wirtschaftliches Eigentum: keine AfA zulässig; Abgeltung ist abzugsfähig Unterschiede Neueigentümer Keine Unterschiede
Ausstellung von Rechnungen Rechnungsmerkmale und Sonderfall Kleinbetragsrechnungen Ausstellung von Rechnungen
Neuerungen Gutschriften ab 1.1.2013 ausdrückliche Bezeichnung Kleinbetragsrechnungen Grenze ab 1.3.2014 EUR 400,- statt bisher EUR 150,-
Rechnungsmerkmale UID Leistungsempfänger Gesamtbetrag übersteigt EUR 10.000,- und Leistender hat im Inland Sitz, gewöhnlichen Aufenthalt oder Betriebsstätte und Umsatz wird an Unternehmer für dessen Unternehmen ausgeführt NEU Rz 1539 UStR durch Wartungserlass 2013 Empfänger muss UID des Ausstellers überprüfen
Rechnungsmerkmale UID Leistender nicht erforderlich bei Kleinbetragsrechnungen Überprüfung auf Richtigkeit durch Empfänger Bei Feststellung des Fehlens durch FA -> Frist zur Behebung -> rückwirkende Anerkennung Aussteller ist pauschaliert gem. § 22 (1) UStG: besitzt i.d.R. keine UID Nummer -> VSt-Abzug dennoch möglich, wenn Hinweis auf Durchschnittssteuersatz
Rechnungsmerkmale Anzahlungsrechnungen Leistungszeitpunkt: voraussichtlicher Leistungstermin oder -zeitraum ist anzugeben Entstehung der Steuerschuld: Steuerschuld entsteht erst mit Ablauf des Zeitraumes, in dem Entgelt vereinnahmt wurde
Rechnungsmerkmale § 14 UGB Pflichtangaben für Unternehmer, die im Firmenbuch eingetragen sind Firma/Rechtsform Sitz Firmenbuchgericht Firmenbuchnummer
Gemischt genutzte Gebäude Vorsteuerabzug
§ 12 Abs. 2 Z 1 UStG Grundregeln 10%-Regel: Leistung ≥ 10 % für unternehmerische Zwecke -> für Unternehmen ausgeführt -> voller Vorsteuerabzug -> Verwendungseigenverbrauch für nicht unternehmerische Nutzung Zuordnungswahlrecht: Unternehmer kann den tatsächlich unternehmerisch genutzten Teil dem Unternehmen zuordnen
§ 12 Abs. 2 Z 1 UStG Gebäude Vorsteuerabzug nach Intention des Gesetzgebers auf unternehmerische Nutzung eingeschränkt (§ 12 Abs. 3 Z 4 i.V.m. § 3a Abs. 1a letzter Satz UStG) Ab 1.1.2011: Vorsteuerabzug gemäß Art. 168a MwStSyst-RL nur im Ausmaß der unternehmerischen Verwendung
§ 12 Abs. 2 Z 2 UStG Gebäude VwGH: Einschränkung des VSt-Abzuges auf Basis von § 12 Abs. 2 Z 2 lit. a UStG -> Ausschluss des Vorsteuerabzuges für überwiegend nicht abzugsfähige Ausgaben nach § 20 Abs. 1 Z 1 und Z 2 lit. a EStG -> u.a. Aufwendungen für private Wohnzwecke
Gemischte Nutzung von Gebäuden Zuordnung nach VwGH Überwiegen der Nutzung pro Raum -> Einteilung in betriebliche/private Räume Aufteilung: Verhältnis Nutzfläche betriebl. Räume zu Nutzfläche private Räume 10%-Grenze ist nicht relevant Vorsteuerabzug im Ausmaß der unternehmerischen Nutzung (Ausnahme: voller VSt-Abzug bei untergeordneter Privatnutzung
Betriebsausgaben, Werbungskosten, Lohnsteuer Kinderbetreuungskosten, Arbeitgeberdarlehen, Ausbildung/Fortbildung/Umschulung, KFZ und Pendlerpauschale etc. Betriebsausgaben, Werbungskosten, Lohnsteuer
Neuerungen Zuschüsse des AG zur Kinderbetreuung: Rückwirkende Erhöhung ab 1.1.2013 auf 1.000,- Euro pro Kind Arbeitgeberdarlehen: Zinssatz ab 1.1.2014: 1,5% p.a. KfZ-Sachbezug: Anhebung des monatlichen Höchstbetrags auf EUR 720,- ab 1.3.2014
Absetzbarkeit von Bildungsmaßnahmen NEU abzugsfähig sind: Aufwendungen, die private Veranlassung nahe legen, aber für die Einkünfteerzielung notwendig sind Persönlichkeitsbildung, sofern berufliche Schulung erforderlich Bildungsmaßnahmen zur Verbesserung bestimmter Schlüsselqualifikationen
Absetzbarkeit von Bildungsmaßnahmen NEU nicht abzugsfähig sind: Outplacement Programme
Pendlerpauschale Kleines/großes Pendlerpauschale abhängig von Zumutbarkeit, ein Massenbeförderungsmittel zu benutzen und Entfernung zwischen Wohnung und Arbeits-stätte Rechtssicherheit durch Pendlerrechner
Pendlerrechner Benutzung des schnellsten öffentlichen Verkehrsmittels Kombination zwischen Massen- und Individualverkehrsmitteln Zumutbarkeit der Benutzung eines Massenverkehrsmittels, wenn zumindest für halbe Strecke verfügbar
Pendlerrechner Entfernungsabhängige Höchstdauer Vergleichsmaßstab bei Entfernungen zwischen 60 und 120 Minuten Berechnung: 60 min + 1 min pro km Diese wird der tatsächlichen Dauer gegenübergestellt Tatsächliche Dauer > entfernungsabh. Höchstdauer -> Unzumutbarkeit öff. VKM
Zumutbarkeit Benutzung Massenverkehrsmittel Dauernde starke Gehbehinderung? Ja: Unzumutbarkeit -> Großes Pendlerpauschale Kein Massenverkehrsmittel mind. 1/2 Strecke? >120 min Strecke Wohnung - Arbeitsstätte?
Zumutbarkeit Benutzung Massenverkehrsmittel Ja: Großes Pendlerpauschale Nein: Kleines Pendlerpauschale < 120 min, aber > 60 min für die Strecke? Ja: Länger als entfernungsabhängige Höchstdauer? Strecke unter 60 min -> Kleines Pendlerpauschale