Zivilrechtliche Sanktionen der Verletzung geistigen Eigentums

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Zivilrechtliche Sanktionen der Verletzung geistigen Eigentums Ein Überblick unter Berücksichtigung der europäischen Richtlinie zur Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums (2004/48/EG) Ulrike Mahlmann, Rechtsanwältin

Intellectual Property = „geistige Eigentumsrechte“? War im Deutschen lange nur umgangssprachlicher Begriff Gleichsetzung mit Eigentum wurde für unangebracht gehalten, da Schutzgegenstand zu unbestimmt Wiederkehr des Begriffs nun über das amerikanische und europäische Recht Wortklauberei? Ja und nein...

Mögliche zivilrechtliche Ansprüche des Rechtsinhabers Unterlassung und Beseitigung der Störung Schadensersatz (bei Vorsatz oder Fahrlässigkeit) Entgangener Gewinn Angemessene Lizenzgebühr Herausgabe des Verletzergewinns Herausgabe der ungerechtfertigten Bereicherung

Ansprüche gegen Dritte U. U. haftet ein Dritter für von ihm möglich gemachte Verletzungen selbst als Verletzer Unterlassungs- und Beseitigungsansprüche bestehen gegen einen Dritten bei „groben, unschwer zu erkennenden Verstößen“ (BGH, 11.03.2004 – I ZR 304/01). Content-Industrie versucht derzeit allgemeine Auskunftsansprüche gegen Provider einführen zu lassen

Rechtsquellen Zivilprozessordnung Spezialgesetze (Patentgesetz, Urheberrechtsgesetz, Markengesetz etc.) Bürgerliches Gesetzbuch Richterrecht

Tatsachenermittlung im Zivilprozess Zivilprozessordnung: Bei relativ detailliertem Vortrag des Klägers besteht eine Erklärungspflicht des Beklagten (§ 138 Abs. 3 BGB) kann das Gericht die Vorlage von Unterlagen und sonstiger Beweismittel anordnen (§§ 142, 144 ZPO) Auskunftsansprüche aus Spezialgesetzen und dem BGB gegen Verletzer u. U. gegen Dritte, die Verletzung ermöglicht haben häufig Interessenabwägung durch das Gericht

Inhalt der Auskunftsansprüche Umfang: Umfang der eigenen Verletzungshandlung sowie über Identität eventueller weiterer gewerblich handelnder Verletzer Form: Auskunfterteilung, keine Herausgabe von Geschäftsunterlagen Herausgabe sensibler Daten nur an einen zur Verschwiegenheit auch gegenüber dem Verletzten verpflichteten Dritten, z. B. Wirtschaftsprüfer Zeitpunkt: Wehrt sich der auf Auskunfterteilung in Anspruch Genommene, muss in der Regel erst der Auskunftsanspruch eingeklagt werden Ausnahmsweise Durchsetzung von Auskunftsansprüchen im einstweiligen Verfügungsverfahren

Die Richtlinie „zur Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums“ (RL 2004/48/EG) Nicht unmittelbar anwendbar Deutsches Recht ist bis 29. April 2006 anzupassen Nationale Regelungen, die für den Rechtsinhaber günstiger sind, gelten weiter

Anwendungsbereich Zivilrecht Verletzungen geistiger Eigentumsrechte (nicht näher definiert) Gewerbliche und nicht gewerbliche Verletzungshandlungen Gewerbliche Verletzungshandlungen sind solche, die „zwecks Erlangung eines unmittelbaren oder mittelbaren wirtschaftlichen oder kommerziellen Vorteils vorgenommen werden; dies schließt in der Regel Handlungen aus, die in gutem Glauben von Endverbrauchern vorgenommen werden Einschneidendere Maßnahmen bei gewerblichen Handlungen Mitgliedstaaten haben die Option, die schärferen Maßnahmen auch auf nicht gewerbliche Handlungen zu erstrecken

Regelungen im Überblick Unterlassungsanspruch vorgeschrieben, evtl. Ausweitung der Haftung Dritter Berechnung von Schadensersatzansprüchen: lediglich sehr grobe Vorgaben, wahrscheinlich keine Änderung des dt. Rechts erforderlich Detaillierte Regelungen über die Tatsachenermittlung Sonstiges (Erarbeitung von Verhaltenskodizes der Branche, Veröffentlichung von Gerichtsentscheidungen, Informationsaustausch)

Regelungen über die Tatsachenermittlung

Beweise (Art. 6) Gerichte können auf Antrag einer Partei die Vorlage von Beweismitteln durch die andere Partei anordnen Bei gewerblichen Verstößen können die Gerichte die Vorlage von Bank-, Finanz- und Handelsunterlagen anordnen

Beweissicherungsmaßnahmen (Art. 7) Gegen den angeblichen Verletzer Schnelle und wirksame Maßnahmen im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes, z. B. Beschlagnahme rechtsverletzender Ware, zu Herstellung/Vertrieb verwendetes Material sowie sich darauf beziehende Unterlagen Rechtsinhaber muss „alle“ (?) vernünftigerweise verfügbaren Beweismittel vorgelegt haben Auch ohne Anhörung der betroffenen Partei, „insbesondere“, wenn nicht wieder gut zu machender Schaden droht oder wenn nachweislich Gefahr der Beweisvernichtung besteht

Auskunftsansprüche (Art. 8) Auskunft über: Inhalt: Vertriebswege und Preise rechtsverletzender Waren oder Dienstleistungen Verpflichtet: wer in gewerblichem Ausmaß und nachweislich rechtsverletzende Ware im Besitz hatte rechtsverletzende Dienstleistungen in gewerblichem Ausmaß in Anspruch nahm Dienstleistungen erbrachte, die für rechtsverletzende Tätigkeiten genutzt wurden oder werden oder wer von einem nach a)-c) Auskunftspflichtigen bezichtigt wird, an Rechtsverletzungen beteiligt gewesen zu sein Interessenabwägung durch die Rechtsprechung erforderlich (Gesuch muss verhältnismäßig sein)

Einstweilige Maßnahmen und Sicherungsmaßnahmen (Art. 9) Unterlassungsanordnungen gegen: Verletzer Mittelsperson, deren Dienste von einem Dritten zwecks Verletzung eines Rechts des geistigen Eigentums in Anspruch genommen werden (für Urheberrechtsverletzungen gilt jedoch weiterhin ausschließlich Art. 8 RL 2001/29) Beschlagnahme oder Herausgabe möglicherweise rechtsverletzender Waren Bei Rechtsverletzungen in gewerblichem Ausmaß: vorsorgliche Beschlagnahme des Vermögens des angeblichen Verletzers und Herausgabe von Bank-, Finanz- und Handelsunterlagen oder Zugang dazu In geeigneten Fällen ohne Anhörung der betroffenen Partei

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