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Der Gebührendeckel für urheberrechtliche Abmahnungen

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Präsentation zum Thema: "Der Gebührendeckel für urheberrechtliche Abmahnungen"—  Präsentation transkript:

1 Der Gebührendeckel für urheberrechtliche Abmahnungen
Klagewelle statt Abmahnwelle? stud. iur. Dennis Jlussi Urheberrecht: Rechte von Künstlern (Maler, Grafiker, Fotografen, Musiker, Literaten), Programmierer an ihrem Werk Verwertungsrechte Urheberpersönlichkeitsrechte

2 Urheberrechtliche Ansprüche
stud. iur. Dennis Jlussi Urheberrechtliche Ansprüche § 97 UrhG: Anspruch auf Unterlassung und Schadenersatz Wer das Urheberrecht oder ein anderes nach diesem Gesetz geschütztes Recht widerrechtlich verletzt, kann vom Verletzten auf Beseitigung der Beeinträchtigung, bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung und, wenn dem Verletzer Vorsatz oder Fahrlässigkeit zur Last fällt, auch auf Schadenersatz in Anspruch genommen werden. […] Urheber, Verfasser wissenschaftlicher Ausgaben (§ 70), Lichtbildner (§ 72) und ausübende Künstler (§ 73) können, wenn dem Verletzer Vorsatz oder Fahrlässigkeit zur Last fällt, auch wegen des Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, eine Entschädigung in Geld verlangen, wenn und soweit es der Billigkeit entspricht. Ansprüche aus anderen gesetzlichen Vorschriften bleiben unberührt. Mittenrein ins Urheberrecht Nächste Folie: Aufzählung

3 Urheberrechtliche Ansprüche
stud. iur. Dennis Jlussi Urheberrechtliche Ansprüche Beseitigung Unterlassung Schadensersatz insb. Kosten der Rechtsverfolgung (Abmahnung) Lizenzgebühr (fiktiv: Lizenzanalogie) „Verletzerzuschlag“ (ca. 50% der Lizenz) bei Verletzung von Urheberpersönlichkeitsrechten (insb. fehlende Urhebernennung) Anwaltskosten für Abmahnung (wohl) auch aus GoA Lizenzanalogie aus Bereicherungsrecht (Eingriffskondiktion) Beseitigung und Unterlassung verschwinden: Es geht bei unserer Betrachtung nur ums Geld

4 Urheberrecht im Internet
stud. iur. Dennis Jlussi Urheberrecht im Internet Napster (Musiktauschbörse) eDonkey (Filesharing) YouTube (Videosharing) BitTorrent (Filesharing) Hotlinking  „Hart aber gerecht?“ Napster: Der Anfang eDonkey: einzelne Dateien YouTube: auch TV-Aufnahmen BitTorrent: ganze Kinofilme, Software, Computerspiele, Musikalben. Dezentral Hotlinking erklären Alles „geklaut“, deswegen „hart aber gerecht“? Nächste Folie: AG Hamburg  Deliktsfähigkeit

5 Amtgericht Hamburg Urteile aus März/Juni 2006
stud. iur. Dennis Jlussi Amtgericht Hamburg Urteile aus März/Juni 2006 Kläger: Fotograf / Bildagentur 11 Fotos auf privater Homepage 17jähriger Beklagter deliktsfähig, § 828 III BGB? „Wer das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, ist […] für den Schaden, den er einem anderen zufügt, nicht verantwortlich, wenn er bei der Begehung der schädigenden Handlung nicht die zur Erkenntnis der Verantwortlichkeit erforderliche Einsicht hat.“ Verfahren: Urheber/Bildagentur wegen Fotos auf privater Website Deliktsfähigkeit: erfasst nicht Rechtsirrtümer Gleichwohl: gesellschaftlich verbreitete Irrtümer hindern Erkenntnis und Unrechtseinsicht Nächste Folie: Free Wallpapers

6 Freeware? stud. iur. Dennis Jlussi 11.12.2006
„Free“ nur kostenlos oder auch frei? Nächste Folie: Sexy Desktops

7 Public Domain? stud. iur. Dennis Jlussi 11.12.2006 Sexy Desktop .co.uk
Sexy Desktops für 17jährige Spätpubertierende interessant, die rechtlichen Nutzungshinweise sind nicht weniger sexy Internet ist learning-by-doing, „abgucken“, referenzieren Daher: Verbreitere Überzeugung aus Internet-Pioniertagen, reguliert nur durch Netiquette Nächste Folie: Urteil in €

8 Amtgericht Hamburg Urteile aus März/Juni 2006
stud. iur. Dennis Jlussi Amtgericht Hamburg Urteile aus März/Juni 2006 17jähriger Beklagter deliktsfähig, § 828 III BGB? AG (+) 11 x 200 € Lizenzanalogie = € plus 50% Verletzerzuschlag = € plus € außergerichtliche Anwaltskosten = € plus € Prozesskosten  € Außergerichtliche Kosten: nach RVG gehen nur noch 50% der Geschäftsgebühr in der Prozessgebühr auf Urteile nicht rechtskräftig. Nur beispielhaft, könnte vor jedem AG wieder passieren Nächste Folie: OLG Köln  Passfoto

9 Passfoto OLG Köln, GRUR 2004, 499 = NJW-RR 2004, 629
stud. iur. Dennis Jlussi Passfoto OLG Köln, GRUR 2004, 499 = NJW-RR 2004, 629 Verwendung eines Portraitfotos durch den Besteller auf dessen Homepage… … ist eine urheberrechtswidrige Veröffentlichung. Alle bisherigen Beispiele: irgendetwas einfach genommen Für das Passfoto wurde bezahlt! Nächste Folie: Allgemeine zur Abmahnung

10 Die Abmahnung Keine Prozessvoraussetzung
stud. iur. Dennis Jlussi Die Abmahnung Keine Prozessvoraussetzung Aber: Schließt sofortiges Anerkenntnis unter Protest gegen die Kosten aus (§ 93 ZPO) Kosten: 1.011,80 € (netto) bei € Streitwert Muss der (berechtigt) Abgemahnte erstatten Im Ergebnis also für den Abmahnenden kostenlos Abmahnender trägt bei berechtigter Abmahnung nur Insolvenzrisiko hinsichtlich des Abgemahnten Was ist eine Abmahnung eigentlich? Missbrauch? Anwälte darauf spezialisiert: Frhr. Von Gravenreuth (Disketten schon vor 20 Jahren)

11 Kritik In der Community Kommentare www.abmahnung-internet.de
stud. iur. Dennis Jlussi Kritik In der Community Kommentare „unverhältnismäßige juristische Reaktion“ „Rechtsmissbrauch“, „mit Kanonen auf Spatzen“ „zweifelhaftes Instrument“, „Falle“, „absurd“ „wider gesundem Menschenverstand“, „hirnrissig“

12 Reformvorhaben Justizministerium
stud. iur. Dennis Jlussi Reformvorhaben Justizministerium Brigitte Zypries, Anwaltstag Mai 2006 Köln Anwaltskosten bei „unerheblichen Urheberrechtsverletzungen“ auf „ €“ begrenzen Mittel: Streitwert festlegen Pressemitteilung November 2006 § 97a UrhG (im Zuge der Umsetzung der EG-Durchsetzungsrichtlinie) Privater Verletzer; einfach gelagert; unerhebliche Rechtsverletzung Vom Abgemahnten müssen nur 50 € erstattet werden Warum nur Urheberrecht? Warum nur Abmahngebühren? Wortlaut liegt leider nicht vor. Warum nur UrhR? Auch MarkenR, NamensR (§ 12 BGB) Warum nur Abmahngebühren?

13 Besser sofort klagen? Geltendes Recht Neuer § 97a UrhG 0,- € 961,80 €
stud. iur. Dennis Jlussi Besser sofort klagen? Kosten für den Urheberrechtsinhaber im Ergebnis (Streitwert €, Verletzer solvent, netto) Geltendes Recht Neuer § 97a UrhG Abmahnung 0,- € 961,80 € Klage nach Abmahnung (§ 93 ZPO (-)) 493,40 € ? Klage ohne Abmahnung, sof. Anerkenntnis, § 93 ZPO > € (nicht sinnvoll) > € Klage ohne Abmahnung, kein sof. Anerkenntnis

14 stud. iur. Dennis Jlussi Conclusio Wenn weniger als jeder dritte Verletzer sofort anerkennt, wird es sich lohnen, sofort zu klagen Urheberrechtsverletzer im „geringfügigen“ Bereich „Kopf in den Sand“; nicht postulationsfähig Anwaltlich häufig nicht kompetent vertreten  Klagewelle statt Abmahnwelle? Besser: Streitwert begrenzen Schaden für Verletzten wird voll ersetzt Normative Streitwertvorgaben systematisch korrekt


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