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ANDREAS RÜHMKORF, UNIVERSITY OF SHEFFIELD DAAD Seminar, Cumberland Lodge, 07. Januar 2011 Ratemylegalrisk.com? Die rechtliche Bewertung von personenbezogenen.

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1 ANDREAS RÜHMKORF, UNIVERSITY OF SHEFFIELD DAAD Seminar, Cumberland Lodge, 07. Januar 2011 Ratemylegalrisk.com? Die rechtliche Bewertung von personenbezogenen Bewertungsportalen

2 Arten von Bewertungsportalen Geschlossene Bewertungsportale Offene Bewertungsportale Produktbewertungen Personenbezogene Bewertungen 1. Produktbewertungen 2. Personenbezogene Bewertungen Bewertung von Leistungen und Fähigkeiten Bewertung des Charakters / der Persönlichkeit Ein Mischung aus beiden

3 Bewertung von Dienstleistungen: qype.com

4 Bewertung von persönlichen Eigenschaften: Dontdatehimgirl.com

5 Eine Mischung aus beiden: Ratemyteachers.com (USA)

6 Ratemylecturer.com (UK)

7 Spickmich.de

8 Spickmich.de – Die Fakten Registrierung unter Angabe einer E-Mail Adresse, eines Schulorts und eines Benutzernamens für eine bestimmte Schule Lehrer können mit der Notenskala von 1 bis 6 nach Kategorien bewertet werden. Kategorien: guter Unterricht, cool und witzig, fachlich kompetent, motiviert, faire Noten, faire Prüfungen, menschlich, gut vorbereitet, vorbildliches Auftreten und beliebt Durchschnittsnote ab zehn Bewertungen

9 Spickmich.de – Die Klage Klage einer Lehrerin mit der Durchschnittsnote 4,3 auf 1.) Löschung ihrer persönlichen Daten (Nennung ihres Namens, ihrer Schule, ihrer Unterrichtsfächer und ihrer Bewertung auf der Internetseite), gem. § 35 Abs. 2 S. 2 Nr.1 BDSG 2.) Unterlassung der Veröffentlichung, gem. §§ 823 Abs. 2, 1004 BGB analog i.V.m. § 4 Abs. 1 BDSG Beide Klagen wurde abgewiesen Die Urteile basieren maßgeblich auf einer Anwendung des Bundesdatenschutzgesetzes und einer Interessenabwägung zwischen kollidierenden Grundrechten

10 Spickmich.de – Das Urteil Klage zu 1): Löschungsanspruch besteht, wenn die Speicherung der personenbezogenen Daten unzulässig ist Die Erhebung, Verarbeitung und Nutzung von personenbezogenen Daten zur Übermittlung ist gem. § 4 Abs. 1 BDSG nur dann zulässig, wenn eine Einwilligung des Betroffenen oder ein gesetzlicher Erlaubnistatbestand vorliegt. Medienprivileg mangels journalistisch-redaktioneller Qualität der Datenverarbeitung nicht anwendbar Erlaubnistatbestand des § 29 Abs. 1 Nr. 1 BDSG: schutzwürdiges Interesse des Betroffenen an dem Ausschluss der Erhebung, Speicherung oder Veränderung?

11 Spickmich.de – Das Urteil (2) Mittelbare Drittwirkung der Grundrechte Auslegung von § 29 BDSG im Lichte des allgemeinen Persönlichkeitsrechts (in Form des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung, Art. 1 Abs. 1, Art 2 Abs. 1 GG ) und dem Recht auf Meinungsfreiheit, Art. 5 Abs. 1 GG Abwägung: Welche Sphäre des Persönlichkeitsschutzes ist betroffen? Sozialsphäre, Privatsphäre, Intimsphäre? Die Kriterien von spickmich.de greifen nur in die Sozialsphäre ein; Eingriff zulässig bei Informationsinteresse der Öffentlichkeit

12 Spickmich.de – Das Urteil (3) BGH bejaht ein grundsätzliches Informationsinteresse der Schüler, Eltern und Lehrer Meinungsfreiheit überwieget hier im konkreten Fall; keine Prangerwirkung, Anonymität der Bewertungen steht der Zulässigkeit nicht entgegen Klage zu 2): Unterlassungsanspruch gegen Veröffentlichung der Daten; Einwilligung des Betroffenen oder gesetzlicher Erlaubnistatbestand notwendig Maßstab für Zulässigkeit: § 29 Abs. 2 BDSG: Berechtigtes Interesse des die Daten aufrufenden Nutzers + kein schutzwürdiges Interesse des Betroffenen: verfassungskonform auszulegen

13 Frankreich: note2be.com Note2be.com ermöglichte es, Lehrer nach sechs Kriterien zu bewerten; keine Zugangsbeschränkung für Nutzer Erstinstanzlich: Einstweilige Verfügung gegen Portalbetreiber, die Nutzung der personenbezogenen Daten einzustellen und die Namen der Lehrer zu löschen, Schadensersatzzahlung an Lehrer Berufungsgericht bestätigte dieses Urteil: Gefährdung des Bildungsbetriebs durch die Website Die französische Datenschutzbehörde (CNIL) sah das französische Datenschutzrecht als verletzt an

14 Spickmich.de: Grundsätze für andere Portale? 1.Ein Grundsatzurteil, aber kein Präzedenzfall; BGH: Eine Einzelfallentscheidung; aber: BVerfG hat Verfassungsbeschwerde nunmehr abgewiesen 2.Bewertungsportale können zulässig sein, wenn sie persönliche Daten ohne Zustimmung der Betroffenen nutzen. Grundrechtsabwägung im Einzelfall 3.Wichtig sind Sicherheiten des Portals wie vorherige Registrierung, gewisse Zugangsbeschränkung, Nichtauffindbarkeit in Suchmaschinen (Personen googlen) 4.Anwendung der Sphärentheorie auf andere Sachverhalte

15 Spickmich.de: Grundsätze für andere Portale? (2) 5.Auslegung im Einzelfall, ob Privatsphäre oder Intimsphäre betroffen ist; Eingriffe in Intimsphäre sind rechtswidrig (vgl. dontdatehimgirl.com) 6.Berufsbezogene Bewertungen können als Eingriff in die Sozialsphäre rechtmäßig sein, soweit Interesse der Allgemeinheit besteht 7.Bei berufsbezogen weitere Unterscheidung notwendig hinsichtlich der beruflichen Stellung des Bewertungssubjekts: öffentliches Interesse bei Gewerbetreibenden / Freiberuflern, die ihre Dienste öffentlich anbieten (Markttransparenz) 8.Situation anders für abhängig Beschäftigte

16 Spickmich.de: Grundsätze für andere Portale? (3) 8.Lehrer und Professoren in Sonderstellung, obwohl weder Gewerbetreibende noch Freiberufler (besondere Position mit öffentlichem Interesse) 9.Das Recht ist im Lichte neuer technischer Entwicklungen auszulegen; gleichwohl Schutzmechanismen erforderlich wegen Manipulationsgefahr und zur Begründung des öffentlichen Interesses

17 Rechtsschutz des Betroffenen Problem: Anonymität der Rater Kein Auskunftsanspruch gegen Website auf Preisgabe der Identität des Raters, soweit diese bekannt ist Klagen werden sich daher primär gegen die Website richten (Webhost / internet intermediary), Ansprüche gegen die Website als nur mittelbar Rechtsverletzenden bestehen gleichrangig zu Ansprüchen gegen Rater Haftungsprivileg für Hosting provider (E-Commerce Richtlinie), soweit keine Kenntnis oder bei unverzüglicher Entfernung von rechtsverletzenden Material auf Website nach Kenntniserlangung

18 Rechtsschutz des Betroffenen (2) Bei Verletzung von Datenschutzrecht jedoch kein Haftungsprivileg Deutsche Störerhaftung gegen Hosting provider (Unterlassungsanspruch, aber kein Schmerzensgeldanspruch) Hier nicht relevant, da die Datenspeicherung und –übertragung rechtmäßig erfolgte Gegen den Rater (wenn bekannt): Unterlassungs- und Schadensersatzansprüche wegen Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts; strafrechtlich: Beleidigung / üble Nachrede bei beleidigenden Aussagen bzw. falschen Tatsachenbehauptungen


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