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Antidiskriminierung und Konsumentenschutz Klagsverband zur Durchsetzung der Rechte von Diskriminierungsopfern 01. März 2010 Thomas Majoros RA Dr. Thomas.

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1 Antidiskriminierung und Konsumentenschutz Klagsverband zur Durchsetzung der Rechte von Diskriminierungsopfern 01. März 2010 Thomas Majoros RA Dr. Thomas Majoros 1010 Wien, Walfischgasse 12/3 Tel.: 01/ 95 77 887 Fax.: 01/ 95 77 887-20 E-Mail: office@dmw-law.at Internet: www.dmw-law.atwww.dmw-law.at

2 Antidiskriminierung und Konsumentenschutz Rechtsfolgen Überblick: Antirassismus: § 35 GlBG Frauen und Männer: § 40g GlBG Behinderung: § 9 BGStG

3 Antidiskriminierung und Konsumentenschutz Rechtsfolgen Gemeinsames: Kein Kontrahierungszwang! Nichtigkeit? Ersatz des Vermögensschadens Entschädigung für erlittene persönliche Beeinträchtigung Belästigung: Mindestersatz 720,00

4 Antidiskriminierung und Konsumentenschutz Rechtsfolgen Einzelfragen: §§ 35, 40g GlBG: verschuldensunabhängig (Mat, RL- konforme Interpretation) § 9 BGStG: Verschulden erforderlich? Vermögensschaden: positiver Schaden/entgangener Gewinn, Kausalität, Adäquanz, Rechtswidrigkeitszusammenhang

5 Antidiskriminierung und Konsumentenschutz Rechtsfolgen Sonderproblem immaterieller Schaden: 9 Abs. 4 BGStG: Dauer der Diskriminierung, … Schwere des Verschuldens, … Erheblichkeit der Beeinträchtigung und Mehrfachdiskriminierungen… Anforderungen der RL: wirksame, verhältnismäßige und abschreckende Sanktionen Somit zusätzlich Gedanke der Prävention und pönales Element ME: Ersatz über Ausgleich hinaus, daher insb auch wirtschaftliche Leistungsfähigkeit, erlangte Vorteile Globalbemessung

6 Antidiskriminierung und Konsumentenschutz Rechtsdurchsetzung Beweislastregel: KlägerIn hat anspruchsbegründende, Beklagte/r hat anspruchsvernichtende Tatsachen zu beweisen Regelbeweismaß: hohe Wahrscheinlichkeit Glaubhaftmachung ausreichend, Beklagte/r muss dann überwiegende Wahrscheinlichkeit beweisen Frage, ob RL damit ausreichend umsetzt wurde (RL: Bekl. beweisen, dass keine Diskriminierung vorliegt) OGH 9 Ob A 46/04m: RL-konforme Interpretation (Glaubhaftmachung durch Bekl. höhere Intensität als Kl.)

7 Antidiskriminierung und Konsumentenschutz Rechtsdurchsetzung §§ 35, 40g GlBG: Zivilgericht §§ 10 ff BGStG: vor Anrufung des Gerichts Schlichtungsverfahren bei Bundessozialamt, wenn zumindest auch Diskriminierungsgrund der Behinderung Schlichtungsverfahren: Versuch einer Einigung; wenn nicht erzielbar: Bestätigung des Bundessozialamtes Klage, wenn nicht innerhalb von drei Monaten Einigung

8 Antidiskriminierung und Konsumentenschutz Rechtsdurchsetzung Verjährung: 3 Jahre ab Erkennbarkeit von Schaden und Schädiger Sonderfall Belästigung gemäß § 10 Abs. 3 BGStG: 1 Jahr Schlichtungsverfahren gemäß §§ 14 ff BGStG hemmt Verjährungsfrist; nach Bestätigung, dass keine Einigung erzielt werden konnte, zumindest noch 3 Monate Antrag/Verlangen der GAW bzw. Tätigwerden der GBK hemmt ebenfalls Frist; nach Ergebnis zumindest noch 3 Monate offen

9 Antidiskriminierung und Konsumentenschutz Rechtsdurchsetzung Einzelfallprüfung gemäß § 12 GBK/GAW-Gesetz: Antrag Betroffene/r, Interessenvertretung, GAW, von Amts wegen Wenn Diskriminierung: schriftlicher Vorschlag zur Verbesserung mit Fristsetzung Wenn nicht eingehalten: Feststellungsklage Berichtspflicht gemäß § 13 GBK/GAW-Gesetz: Wenn Vermutung einer Diskriminierung, Verantwortliche/r zur Berichtslegung auffordern Nichterfüllung: Veröffentlichung auf Homepage des BM

10 Antidiskriminierung und Konsumentenschutz Rechtsfolgen/Rechtsdurchsetzung Funktionierendes: + Ideeller Schaden, Mindestersatz (Belästigung) +Verschuldensunabhängigkeit +Beweiserleichterung +Schlichtungsverfahren BGStG + Nebenintervention KlV (§ 62 GlBG) +Bewusstseinsbildung durch gesetzliche Sanktionen

11 Antidiskriminierung und Konsumentenschutz Rechtsfolgen/Rechtsdurchsetzung Lücken: -Fehlen Kontrahierungszwang/Nichtigkeit -Mindestersatz nur bei Belästigung -Ergebnis Verfahren vor Kommission nur Empfehlungscharakter, nur schwach sanktioniert, keine Bindung der Gerichte (gemäß § 61 GlBG lediglich Begründung iF Abweichung) -Keine Verfahrenserleichterungen (wie bspw. für Verfahren bei ASG) -Kostenproblem für KlägerIn

12 Antidiskriminierung und Konsumentenschutz Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit!


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