Die Bundeskommission in der neuen AK Struktur Beschlusskommission Beschlusskompetenz ist festgelegt: Grundstruktur, Allg. Teil und Anlage 1 Mittelwert-Tabelle,

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Die Bundeskommission in der neuen AK Struktur Beschlusskommission Beschlusskompetenz ist festgelegt: Grundstruktur, Allg. Teil und Anlage 1 Mittelwert-Tabelle, Eingruppierung, Altersversorgung, Vorgaben für Bandbreiten Beschlusskommission Beschlusskompetenz ist festgelegt: Grundstruktur, Allg. Teil und Anlage 1 Mittelwert-Tabelle, Eingruppierung, Altersversorgung, Vorgaben für Bandbreiten Verhandlungskommission 6 DN und 6 DG Verhandlungskommission 6 DN und 6 DG erarbeiten und beschließen die Beschlussvorlagen für die BK ist paritätisch besetzt 28 DN und 28 DG Die Fraktionen tagen in der Regel getrennt hier werden die Beschlüsse gefasst Beschluss mit ¾ Mehrheit Nur hier findet ein offener Austausch der Argumente statt Alle Anträge müssen hier zunächst eine einfache Mehrheit bekommen, dann werden sie auf der Tagesordnung der BK zur Beschlussfassung vorgelegt

Die strittigen Themen in der Verhandlungskommission Wegfall der Anwendung von Anlage 18 hier gab es einen Beschlussvorschlag von der VK, welcher in der BK aber keine Mehrheit gefunden hat. AVR Öffnung für untere Lohngruppen Überarbeitung der Eingruppierungsregelungen Forderung nach Sozial Tarif Auslaufen der Anwendung von Anhang C Weiterführung von Altersteilzeit Umwandlung von Zeit- in Wertkonten

Zulässige Bandbreiten zur Abweichung in den Richtlinien in der Vergütung 10% für 2009 in der Arbeitszeit 6% für 2009 die Regionalkommission Bayern hat die Bandbreiten bisher nicht verhandelt und auch keine Abweichung beschlossen

Neue Struktur durch die Regionalisierung Regionalkommission Regionalkommission Beschlusskompetenz ist festgelegt: Entgelthöhe, wöchentliche Arbeitszeit Urlaubsanspruch, sowie Abweichungen zur Beschäftigungssicherung Bayern 14 DG und 14 DN durch einen durch einen Beschluss Beschluss ¾ Mehrheit ¾ Mehrheit in die künftige in die künftige AVR Bayern AVR Bayern gemeinsame Beratungen Bundes Beschluss Geschäfts- O Richtlinien Einrichtungs- Anträge

Umsetzung der Beschlüsse für 2009 Eine Erhöhung der Tabellenwerte um 4,3% ab Eine Einmalzahlung von 225 Euro im Januar 2009

Umsetzung der Beschlüsse für 2009 Weihnachtsgeld (Berechnung Septembergehalt/1993) 77,51% für 2009 Urlaubsgeld bleibt unverändert (255,65 /332,34 ) AZV Tag bleibt unverändert 39 Std. Woche ab Für Teilzeitbeschäftigte ist ein Wahlrecht beschlossen worden! bei Stundenzahl-Verträgen = Verringerung der Vergütung bei Prozent-Verträge = Anhebung der Arbeitszeit

Umsetzung der Beschlüsse für 2009 Besitzstandsregelung: Ortszuschlag der Stufe 2 nur für Mitarbeiter die bereits am verheiratet waren. esitzstandsmitarbeiter sie erhalten diesen Ehegattenbezogene OZ dynamisiert 113,28 für 2009 Ortszuschlag der Stufe 2 nur für Mitarbeiter die bereits am verheiratet waren. nur Besitzstandsmitarbeiter sie erhalten diesen Ehegattenbezogene OZ dynamisiert 113,28 für 2009 Für neue Mitarbeiter, oder bei Heirat nach dem entfällt der Ehegattenbezogene Ortszuschlag

Umsetzung der Beschlüsse für 2009 Besitzstandsregelung: Ortszuschlag (Kinder) der Stufe 3-8 für Mitarbeiter die bereits am beschäftigt waren. nur Besitzstandsmitarbeiter erhalten diese Kinderzulage dynamisiert und mtl. 95,98 für 2009 Auch für die künftigen Kinder die nach dem Stichtag zur Welt kommen, oder für die erneut Kindergeldanspruch entsteht (Die Konkurrenzregelung bleibt hier weiterhin bestehen!) Neue Mitarbeiter die nach dem eingestellt worden sind bekommen eine Kinderbezogene - Zulage von 90 mtl. (Die Konkurrenzregelung hierzu entfällt!)

Anerkennung von Vordienstzeiten Lebensaltersstufen sind jetzt Berufserfahrungsstufen (=Regelvergütungssätze in Stufen) Ein Arbeitgeberwechsel innerhalb des kirchlichen Bereiches (AVR/verfasste Kirche/ ev. Kirche/ Diakonie) ist bei der Einstufung zu den Berufserfahrungsstufen unschädlich (Anlage 1 Abschnitt Ia AVR) Pflichtanrechnung von Zeiten Zeiten bei anderen Arbeitgebern sind anzurechnen, sofern sie Vorraussetzung für die Einstellung sind.

Regelvergütungstabelle ab Eingruppierung nach Tätigkeit Soz. Pädagoge TVöD nach 3j. Ausbildung mögliche Ersteinstufung bei AVR Höchststufe bei TVöD bisherige Lebensaltersstufen jetzt Berufserfahrungsstufen Tätigkeit Stufenzuordnung mitbestimmungspflichtig! BVerwG Urteil P J. nächste Stufe zum Einstellungsdatum

Einrichtungsspezifische Regelungen Einrichtungs-Anträge nach § 11 der neuen AK-Ordnung zur Genehmigung von befristeten Abweichungen Über einen solchen Antrag muss innerhalb von drei Monaten mit einer ¾ Mehrheit in der Regionalkommission entschieden werden. Bei Nichtentscheidung oder nicht erreichter Mehrheit kann ein Vermittlungsverfahren (bestehend aus zwei Stufen) in Gang gesetzt werden.

Einrichtungsspezifische Regelungen In die RK Bayern sind 38 Anträge eingereicht und beraten worden Aus unserem Bereich, der Diözese Würzburg wurden bisher 3 Anträge nach §11 von Einrichtungen gestellt: 1 Antrag wurde modifiziert und zugestimmt 1 Antrag wurde wie beantragt zugestimmt 1 Antrag wurde von der Einrichtung rechtzeitig zurückgezogen

Einrichtungsspezifische Regelungen Wird ein Antrag (§11) durch gemeinsame Aufforderung von Dienstgeber und (G)MAV eingebracht, (ist das Quorum verändert!) dann entscheidet die Kommission mit der absoluten Mehrheit (50%+1 = 15 Stimmen) Bei Nichtentscheidung oder nicht erreichter Mehrheit kann ein Vermittlungsverfahren in Gang gesetzt werden, in dem es zur Entscheidung kommen kann, ohne dass ein Dienstnehmervertreter zugestimmt hat. Deshalb raten wir von einem gemeinsamen Antrag ab!

Das waren die wesentlichen Veränderungen der neuen AVR nun zum Wegfall der Anlage 18

Wegfall der Anlage 18 Mit dem Urteil des EuGH vom wurde das Aus der Anlage 18 eingeleitet. Der deutsche Gesetzgeber hat am das Teilzeit- und Befristungsgesetz beschlossen. Am trat das allgemeine Gleichbehandlungsgesetz in Kraft.

Wegfall der Anlage 18 Am 19. Feb. ist in einem Vermittlungsverfahren und einem daraus resultierendenSpruch des Vermittlungsausschusses in der Verhandlungskommission die Entscheidung gefallen, dass die Anwendung der Anlage 18 ab dem außer Kraft gesetzt wird.

Wegfall der Anlage 18 Die Dienstgeber haben einen Antrag zur Folgeregelung eingebracht und sind in die Verhandlungen eingestiegen. In der Sondersitzung der Bundeskommission am 14. September hat der Beschlussvorschlag aus der Verhandlungskommission aber nicht die erforderliche Mehrheit bekommen.

Hier ist die Rechtsauskunft Kündigung durch den Dienstgeber einzelner Mitarbeiter wäre anfechtbar Wer weiterhin bis zu 400 Euro verdienen möchte, kann dies auch zukünftig tun. Für die Tätigkeit wird er aber nicht mehr schlechter gestellt als alle anderen AVR – Beschäftigten.

Grundsätzlich gilt! Verträge sind einzuhalten man kann weiterhin, im vereinbarten Umfang, beschäftigt werden Die neuen Vertragsbedingungen können, im Rahmen der Anpassung, nicht einseitig diktiert werden MAV Beteiligung nach §35 MAVO zustimmungspflichtig

Vertragsinhalte prüfen Kam es dem Mitarbeiter bei Vertragsabschluss ausdrücklich auf die Einhaltung der 400 Grenze an, dann ist der Beschäftigungsumfang so zu verändern, (zu verringern) dass diese Grenze nicht überschritten wird.

Vertragsinhalte prüfen Kam es dem Mitarbeiter bei Vertragsabschluss nicht ausdrücklich auf die Einhaltung dieser Grenze an (der Dienstgeber bot eben nur eine 400 Tätigkeit an), dann bleibt der Beschäftigungsumfang unverändert und die Bruttovergütung steigt entsprechend an!

Eingruppierung nach Wegfall der Anlage 18 Vergütungsgruppe (Tätigkeitsbezug / Teilzeitbeschäftigt) Regelvergütungsgruppe vor Tätigkeits- Bewährungsaufstiege (ab 2001) Ehegatten und Kinder Ortszuschlag Zulagen, Urlaubs- Weihnachtsgeld vollen Urlaubsanspruch AZV Tag Jubiläumszuwendung Unkündbarkeit nach 15 Jahren

Möglichkeiten der Umsetzung Gleitzone (max. 800 mtl. Einkommen) kann genutzt werden. Entgeltumwandlung kann genutzt werden. Verträge können angepasst werden.

Die Terminplanung zur nächsten Beschlussfassung Bundeskommission nächste Sitzung: Dez.2009 Regionalkommission nächste Sitzung: Feb

Wir bedanken uns bei Ihnen für die gute Zusammenarbeit Christof Mock Josef Taudte Mitglied der Mitglied der RegionalkommissionBundeskommission