SBauVO NRW - Teil 1 - Versammlungsstätten

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 Präsentation transkript:

SBauVO NRW - Teil 1 - Versammlungsstätten Vorlesung M. Sc. REM & CPM 2012 – Teil 3 - SBauVO NRW - Teil 1 - Versammlungsstätten Spätestens seit der Loveparade am 24. Juli 2010 in Duisburg ist diese Verordnung, die meisten beachtete Verordnung der Landes NRW. Dabei gibt es die Verordnung als VStättVO NRW bereits seit dem 20.09.2002. © copyright 2012 Dipl.-Ing. Reinhard Thomas D-42115 Wuppertal reinhard.thomas@wupsoft.de

SBauVO NRW - Teil 1 – Versammlungsstätten Grundlagen – 01 - Wofür ist die SBauVO NRW überhaupt anzuwenden? § 1 SBauVO NRW legt dazu den Geltungsbereich fest: Versammlungsstätten mit Versammlungsräumen, die einzeln mehr als 200 Besucher fassen oder bei gemeinsamen Rettungswegen mit mehreren Versammlungsräumen, die insgesamt mehr als 200 Besucher fassen; Versammlungsstätten im Freien mit Szenenflächen, deren Besucherbereich mehr als 1.000 Besucher fasst und ganz oder teilweise aus baulichen Anlagen besteht; Sportstadien, die mehr als 5.000 Besucher fassen.

SBauVO NRW - Teil 1 – Versammlungsstätten Grundlagen – 02 - Woran ist die Bauaufsichtsbehörde nicht beteiligt? Generell hat die Bauaufsichtsbehörde die SBauVO NRW nicht für die, in § 1 Abs. 3 SBauVO NRW genannten Nutzungen, anzuwenden: Räume, die dem Gottesdienst gewidmet sind, Unterrichtsräume in allgemeinen und berufsbildenden Schulen, Seminarräume mit Sitzplätzen an Tischen und nicht mehr als 100 m² Grundfläche in Hochschulen und vergleichbaren Einrichtungen anderer Fortbildungsträger, wenn sie keinen gemeinsamen Rettungsweg mit anderen Versammlungsräumen in demselben Geschoss haben, Ausstellungsräume in Museen, Fliegende Bauten.

SBauVO NRW - Teil 1 – Versammlungsstätten Grundlagen – 03 - Strittige Projekte (1) Ist die Bauaufsichtsbehörde nicht beteiligt? Dazu muss man den Begriff „Szenenflächen“ aus § 2 Abs. 4 der SBauVO NRW und den § 1 der BauO NRW heranziehen: Szenenflächen sind Flächen für künstlerische und andere Darbietungen; für Darbietungen bestimmte Flächen unter 20 m² gelten nicht als Szenenflächen. Bauliche Anlagen sind mit dem Erdboden verbundene, aus Bauprodukten hergestellte Anlagen. Eine Verbindung mit dem Erdboden besteht auch dann, wenn die Anlage durch eigene Schwere auf dem Erdboden ruht … Dieses Gesetz (BauO NRW) gilt nicht für Anlagen des öffentlichen Verkehrs einschließlich Zubehör, Nebenanlagen und Nebenbetriebe, mit Ausnahme von Gebäuden,..

SBauVO NRW - Teil 1 – Versammlungsstätten Grundlagen – 04 - Strittige Projekte (2) Ist die Bauaufsichtsbehörde beteiligt? Außer den explizit geregelten Ausnahmen kann man aus der Vorschrift herleiten, dass die Bauaufsichtsbehörde nicht für Anlagen des öffentlichen Verkehrs zuständig ist. Dies ändert sich jedoch, wenn bauliche Anlagen auf diesen Flächen errichtet werden, die keine fliegenden Bauten sind. Hier stellt sich immer die Frage nach einer vorübergehenden Nutzungsänderung, die in jedem Fall baugenehmigungspflichtig ist. Derzeit gibt es hierzu keine eindeutige Anweisung aus den zuständigen Ministerien des Landes NRW, so dass alle Städte unabhängig handeln.

SBauVO NRW - Teil 1 – Versammlungsstätten Personen – 01 - Ermittlung der Personenzahl Die Anzahl der Besucher ist wie folgt zu bemessen: für Sitzplätze an Tischen: 1 Besucher je m² Grundfläche des Versammlungsraumes, für Sitzplätze in Reihen und für Stehplätze: 2 Besucher je m² Grundfläche des Versammlungsraumes, für Stehplätze auf Stufenreihen: 2 Besucher je laufendem Meter Stufenreihe, bei Ausstellungsräumen: 1 Besucher je m² Grundfläche des Versammlungsraumes. Für Besucher nicht zugängliche Flächen werden in die Berechnung nicht einbezogen.

SBauVO NRW - Teil 1 – Versammlungsstätten Rettungswege – 01 - Rettungswege müssen ins Freie zu öffentlichen Verkehrsflächen führen. Zu den Rettungswegen von Versammlungsstätten gehören insbesondere a) die frei zu haltenden Gänge und Stufengänge, b) die Ausgänge aus Versammlungsräumen, c) die notwendigen Flure, d) die notwendigen Treppen, e) die Ausgänge ins Freie, Mit Stühlen zugestellte Treppe f) die als Rettungsweg dienenden Balkone, Dachterrassen und Außentreppen sowie die Rettungswege im Freien.

SBauVO NRW - Teil 1 – Versammlungsstätten Rettungswege – 02 - Versammlungsstätten müssen in jedem Geschoss mit Aufenthalts-räumen mindestens zwei voneinander unabhängige bauliche Rettungswege haben;…. Die Führung beider Rettungs-wege innerhalb eines Geschosses durch einen gemeinsamen notwendigen Flur ist zulässig. (siehe Skizze 01) Rettungswege dürfen über Balkone, Dachterrassen und Außentreppen auf das Grundstück führen, wenn sie im Brandfall sicher begehbar sind. Achtung! <<<= An Wettereinflüsse denken!

SBauVO NRW - Teil 1 – Versammlungsstätten Rettungswege – 03 - Rettungswege dürfen über Gänge und Treppen durch Foyers oder Hallen zu Ausgängen ins Freie geführt werden, soweit mindestens ein weiterer von dem Foyer oder der Halle unabhängiger baulicher Rettungsweg vorhanden ist. Versammlungsstätten müssen für Geschosse mit jeweils mehr als 800 Besucherplätzen nur diesen Geschossen zugeordnete Rettungswege haben. Versammlungsräume und sonstige Aufenthaltsräume mit mehr als 100 m² Grundfläche müssen jeweils mindestens zwei möglichst weit auseinander und entgegengesetzt liegende Ausgänge ins Freie oder zu Rettungswegen haben. Achtung! Bei der Führung von Rettungswegen durch Foyers oder Hallen sind diese immer mit automatischen Feuerlöschanlagen (Sprinklerung) auszurüsten.

SBauVO NRW - Teil 1 – Versammlungsstätten Rettungswege – 04 - Die Entfernung von jedem Besucherplatz bis zum nächsten Ausgang aus dem Versammlungsraum oder von der Tribüne darf nicht länger als 30 m sein. Bei mehr als 5 m lichter Höhe ist je 2,5 m zusätzlicher lichter Höhe über der zu entrauchenden Ebene für diesen Bereich eine Verlängerung der Entfernung um 5 m zulässig. Die Entfernung von 60 m bis zum nächsten Ausgang darf nicht überschritten werden. Achtung! Es wird die Lauflinie gemessen!

SBauVO NRW - Teil 1 – Versammlungsstätten Rettungswege – 05 - Die Entfernung von jeder Stelle einer Bühne bis zum nächsten Ausgang darf nicht länger als 30 m sein. Gänge zwischen den Wänden der Bühne und dem Rundhorizont oder den Dekorationen müssen eine lichte Breite von 1,20 m haben; …

SBauVO NRW - Teil 1 – Versammlungsstätten Rettungswege – 06 - Die lichte Breite der Rettungswege ist nach der größt-möglichen Personenzahl zu bemessen und muss mindestens 1,20 m betragen. Die lichte Breite eines jeden Teiles von Rettungswegen muss für die darauf angewiesenen Personen mindestens betragen bei Versammlungsstätten im Freien sowie Sportstadien 1,20 m je 600 Personen, anderen Versammlungsstätten 1,20 m je 200 Personen. Staffelungen sind nur in Schritten von 0,60 m zulässig. Bei Rettungswegen von Versammlungsräumen mit nicht mehr als 200 Besucherplätzen und … genügt eine lichte Breite von 0,90 m.

SBauVO NRW - Teil 1 – Versammlungsstätten Rettungswege – 07 - Die lichte Breite der Rettungswege ist in der neuen Versammlungsstättenverordnung wieder interpolierbar. Die Mindestbreite beträgt aber immer noch 1,20 m Lediglich bei Versammlungsräumen < 200 Personen genügt eine Breite von 90 cm

SBauVO NRW - Teil 1 – Versammlungsstätten Rettungswege – 08 - Ausstellungshallen müssen durch Gänge so unterteilt sein, dass die Tiefe der zur Aufstellung von Ausstellungsständen bestimmten Grundflächen (Ausstellungsflächen) nicht mehr als 30 m beträgt. Die Entfernung von jeder Stelle auf einer Ausstellungsfläche bis zu einem Gang darf nicht mehr als 20 m betragen;… Die lichte Breite der Gänge und der zugehörigen Ausgänge muss mindestens 3,00 m betragen.

SBauVO NRW - Teil 1 – Versammlungsstätten Treppen – 01 - Schachteltreppen in einem gemeinsamen Treppenraum sind zulässig. Die lichte Breite notwendiger Treppen darf nicht mehr als 2,40 m betragen. Notwendige Treppen müssen geschlossene Trittstufen haben; dies gilt nicht für Außentreppen. Notwendige Treppen und dem allgemeinen Besucherverkehr dienende Treppen müssen auf beiden Seiten feste und griffsichere Handläufe ohne freie Enden haben Die Handläufe sind über Treppenabsätze fortzuführen. Wendeltreppen sind als notwendige Treppen unzulässig.

SBauVO NRW - Teil 1 – Versammlungsstätten Türen – 01 - Türen in Rettungswegen müssen in Fluchtrichtung aufschlagen und dürfen keine Schwellen haben. Schiebetüren sind im Zuge von Rettungswegen unzulässig, dies gilt nicht für automatische Schiebetüren, die die Rettungswege nicht beeinträchtigen. Türen, die selbstschließend sein müssen, dürfen offengehalten werden, wenn sie Einrichtungen haben, die bei Raucheinwirkung ein selbsttätiges Schließen der Türen bewirken; sie müssen auch von Hand geschlossen werden können. Mechanische Vorrichtungen zur Vereinzelung oder Zählung von Besucherinnen und Besuchern, wie Drehtüren oder -kreuze, sind in Rettungswegen unzulässig; …

SBauVO NRW - Teil 1 – Versammlungsstätten Bestuhlung – 01 - Sitzplätze b >= 0,50 m Zwischen den Sitzplatzreihen muss eine lichte Durchgangsbreite von min. 0,40 m vorhanden sein. Sitzplätze müssen in Blöcken von max. 30 Sitzplatzreihen angeordnet sein. Hinter und zwischen den Blöcken müssen Gänge mit b >= 1,20 m vorhanden sein.

SBauVO NRW - Teil 1 – Versammlungsstätten Bestuhlung – 02 - Seitlich eines Ganges dürfen höchstens 10 Sitzplätze, bei Versammlungsstätten im Freien und Sportstadien höchstens 20 Sitzplätze angeordnet sein. Zwischen zwei Seitengängen dürfen 20 Sitzplätze, bei Versammlungsstätten im Freien und Sportstadien höchstens 40 Sitzplätze angeordnet sein.

SBauVO NRW - Teil 1 – Versammlungsstätten Bestuhlung – 03 - Stufen in Gängen (Stufengänge) müssen eine Steigung von mindestens 0,10 m und höchstens 0,19 m und einen Auftritt von mindestens 0,26 m haben. Der Fußboden des Durchganges zwischen Sitzplatzreihen und der Fußboden von Stehplatzreihen müssen mit dem anschließenden Auftritt des Stufenganges auf einer Höhe liegen. Stufengänge in Mehrzweckhallen mit mehr als 5.000 Besucherplätzen und in Sportstadien müssen sich durch farbliche Kennzeichnung von den umgebenden Flächen deutlich abheben. Diese Vorschriften gelten auch für Tribünen und Podien als veränderbare Einbauten.

SBauVO NRW - Teil 1 – Versammlungsstätten Betreiberhaftung

SBauVO NRW - Teil 1 – Versammlungsstätten Betreiberhaftung – 01 - Was ist ein Betreiber? Es gibt in der BauO NRW und in der SBauVO NRW keine Definition für den Begriff „Betreiber“. Betreiber ist, wer die tatsächliche oder rechtliche Möglichkeit hat, die notwendigen Entscheidungen im Hinblick auf die Sicherheit der Anlage zu treffen (vgl. VGH Bad. Württ. DVBl. 1988, 542; VG Gießen BVwZ 1991, 914). Die Eigentumsverhältnisse sind dabei nicht von Bedeutung. Auch ein Pächter oder Mieter kann Betreiber sein. Maßgeblich hierbei ist die privatrechtliche Ausgestaltung des Verhältnisses zwischen dem Eigentümer der Anlage und dem Nutzer. Ein Verpächter bleibt Betreiber, wenn ausschließlich er über die sicherheitstechnischen Vorkehrungen entscheidet.

SBauVO NRW - Teil 1 – Versammlungsstätten Betreiberhaftung – 02 - Pflichten eines Betreibers (§ 38 SBauVO) Der Betreiber ist für die Sicherheit der Veranstaltung und die Einhaltung der Vorschriften verantwortlich. Während des Betriebes von Versammlungsstätten muss der Betreiber oder ein von ihm beauftragter Veranstaltungsleiter ständig anwesend sein. Der Betreiber muss die Zusammenarbeit von Ordnungsdienst, Brandsicherheitswache und Sanitätswache mit der Polizei, der Feuerwehr und dem Rettungsdienst gewährleisten. Der Betreiber ist zur Einstellung des Betriebes verpflichtet, wenn für die Sicherheit der Versammlungsstätte notwendige Anlagen, Einrichtungen oder Vorrichtungen nicht betriebsfähig sind oder wenn Betriebsvorschriften nicht eingehalten werden können.

SBauVO NRW - Teil 1 – Versammlungsstätten Betreiberhaftung – 03 - Pflichten eines Betreibers (§ 68 a GewO) Dies spiegelt sich auf in § 60a Abs. 2 GewO wieder: Die zuständige Behörde kann im öffentlichen Interesse, insbesondere wenn dies zum Schutz der Veranstaltungsteilnehmer vor Gefahren für Leben oder Gesundheit oder sonst zur Abwehr von erheblichen Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung erforderlich ist, die Festsetzung (hier: Erlaubnis von Volksfesten, Märkte o. ä.) mit Auflagen verbinden; unter denselben Voraussetzungen ist auch die nachträgliche Aufnahme, Änderung und Ergänzung von Auflagen zulässig. Hier geht die Gewerbeordnung noch einen Schritt weiter als das Bauordnungsrecht, dass von einer erteilten Genehmigung ausgeht.

SBauVO NRW - Teil 1 – Versammlungsstätten Betreiberhaftung – 04 - Delegation der Pflichten (§ 38 Abs. 4 SBauVO) Der Betreiber kann die Verpflichtungen durch schriftliche Vereinbarung auf den Veranstalter übertragen. Diese Person oder die von dieser mit der Leitung der Veranstaltung Beauftragten müssen mit der Versammlungsstätte und deren Einrichtungen vertraut sein. Die Verantwortung des Betreibers bleibt unberührt. Die Betreiberin oder der Betreiber bzw. die von ihr oder ihm beauftragte Person nur von der Anwesenheitspflicht befreit. Im Übrigen wird die Veranstalterin oder der Veranstalter nicht allein verantwortlich, sondern mit verantwortlich. Die Gesamtverantwortung der Betreiberin oder des Betreibers bleibt also unberührt!

SBauVO NRW - Teil 1 – Versammlungsstätten Betreiberhaftung – 05 - Grenzen der Delegation Die Anwesenheitspflicht betrifft immer natürliche Personen. Ist die Betreiberin oder der Betreiber keine natürliche, sondern eine juristische Person, muss zwingend eine Vertretung durch eine beauftragte Person sichergestellt werden. Das gleiche gilt für die Veranstalterin oder den Veranstalter, die oder der sich im Fall der Übernahme der Verantwortung durch eine beauftragte Veranstaltungsleiterin oder einen Veranstaltungsleiter vertreten lassen kann, bzw. dann vertreten lassen muss, wenn die Veranstalterin oder der Veranstalter selbst nur eine juristische Person ist. Eine Abwälzung der Verantwortung auf eine juristische Person ist damit nicht möglich!

SBauVO NRW - Teil 1 – Versammlungsstätten Grenzen der SBauVO

SBauVO NRW - Teil 1 – Versammlungsstätten Grenzen – 01 - Grundsätzliche Anmerkungen Die SBauVO NRW beruht in ihren Ansätzen auf Untersuchungen, die die beiden russischen Wissenschaftler Milinski und Predtetschenski 1971 zur Entfluchtung von Gebäuden ausgearbeitet haben. In den Untersuchungen der Wissenschaftler wird aber grundsätzlich nur von geordneten Personenströmen ausgegangen. Panikreaktionen sind dort nicht vorgesehen. Die Untersuchungsergebnisse sind, da sie teilweise durch simulierte Ereignisse z. B. in der Moskauer U-Bahn ermittelt wurden, heute noch in allen Fachpublikationen anerkannt.

SBauVO NRW - Teil 1 – Versammlungsstätten Grenzen – 02 - Abgrenzung zum Ordnungsrecht (1) Volksfeste im Sinne des § 60 b Gewerbeordnung (GewO) sowie Wochenmärkte, Spezialmärkte und Jahrmärkte, fallen als zeitlich begrenzte Veranstaltung nicht unter den Begriff des "Freilichttheaters". Für derartige Veranstaltungen sind die öffentlich rechtlichen Vorschriften, insbesondere die §§ 69 und 69 a GewO, anzuwenden. Finden dagegen im Rahmen eines Volksfestes z.B. auf einer Szenenfläche Darbietungen mit mehr als 1000 Besucherplätzen statt und ist dieser Besucherbereich eingezäunt, so fällt jeweils dieser Teil des Volksfestes unter den Anwendungsbereich der VStättVO. Die auf Volksfesten zeitweise errichteten baulichen Anlagen unterliegen grundsätzlich den bauaufsichtlichen Vorschriften über Fliegende Bauten.

SBauVO NRW - Teil 1 – Versammlungsstätten Grenzen – 03 - Abgrenzung zum Ordnungsrecht (2) Großveranstaltungen auf öffentlichen Straßen oder öffentlichen oder privaten Grünflächen, die nicht eingezäunt sind und daher jederzeit und ungehindert über öffentliche Verkehrsflächen betreten oder verlassen werden können, fallen auch dann nicht unter den Anwendungsbereich der VStättVO, wenn sie Szenenflächen oder Tribünen haben. In diesem Fall ist Bauordnungsrecht nur auf die baulichen Anlagen der Szenenflächen und Tribünen (z.B. Richtlinie über Fliegende Bauten) anzuwenden. Dies schließt nicht aus, dass sich die für Großveranstaltungen zuständigen Ordnungsbehörden bei der Genehmigung derartiger Großveranstaltungen an den Vorschriften der VStättVO orientieren.