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Aufgaben der Landkreise

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Präsentation zum Thema: "Aufgaben der Landkreise"—  Präsentation transkript:

1 Aufgaben der Landkreise
die Gemeinden unterstützen und beraten, Einrichtungen und Anlagen des überörtlichen Brandschutzes und der überörtlichen Allgemeinen Hilfe planen und die Mehrkosten (außer Personal) tragen, Brandschutzerziehung planen und fördern, Alarm- und Einsatzpläne zur nachbarlichen Hilfeleistung aufstellen, gemeinsame Übungen, Ausbildungs- und Fortbildungsveranstaltungen planen und durchführen, Zentrale Leitstelle einrichten und betreiben. 1.2 09/2007 Leitfaden zur Truppausbildung Lehrgang „Truppführer“

2 Das Regierungspräsidium
nimmt mit dem zuständigen Ministerium bestimmte Aufgaben des Landes wahr, ist Aufsichtsbehörde, kann gewerbliche oder sonstige Betriebe oder Einrichtungen mit erhöhter Brand- oder Explosionsgefahr oder anderen besonderen Gefahren verpflichten, eine Werkfeuerwehr aufzustellen, kann jederzeit und muss mindestens alle fünf Jahre den Leistungsstand von Werk- feuerwehr überprüfen, kann bei Werkfeuerwehren bestimmte Anordnungen treffen bzw. Ausnahmen zulassen, weist den öffentlichen Feuerwehren bestimmte Einsatzbereiche zum Brandschutz und zur Allgemeinen Hilfe auf Autobahnen, Kraftfahrstraßen, Wasserstraßen und Schienen- wegen zu ist die Obere Katastrophenschutzbehörde 1.2 09/2007 Leitfaden zur Truppausbildung Lehrgang „Truppführer“

3 Aufgaben des Landes (1) die Gemeinden und Landkreise unterstützen und beraten, Alarm- und Einsatzpläne für Anlagen und gefahrbringende Ereignisse, von denen Gefahren für mehrere Landkreise oder kreisfreie Städte ausgehen, aufzustellen und fortschreiben zu lassen, Betriebe mit bestimmten erhöhten Gefahren zur Aufstellung, Ausrüstung und Unter- haltung von Werkfeuerwehren verpflichten, eine Landesfeuerwehrschule einrichten und unterhalten, einen technischen Prüfdienst einrichten und unterhalten, 1.2 09/2007 Leitfaden zur Truppausbildung Lehrgang „Truppführer“

4 Aufgaben des Landes (2) ein gemeinsames Funknetz einrichten und unterhalten, notwendige vorbereitende sowie die zur Abwehr einer Katastrophe erforderlichen Maßnahmen treffen, die Brandschutzerziehung und die Brandschutzforschung fördern, Zuwendungen gewähren, evtl. Einsätze und Übungen von Feuerwehren und andere Einrichtungen des Katastrophenschutzes anordnen. 1.2 09/2007 Leitfaden zur Truppausbildung Lehrgang „Truppführer“


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