KROLL Juristisches Repetitorium für Fachhochschulstudenten

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 Präsentation transkript:

KROLL Juristisches Repetitorium für Fachhochschulstudenten Wirtschaftsprivatrecht Modul: Allgemeines Leistungsstörungsrecht Referent: Referendar Sebastian Kroll Lehrbeauftragter an der Universität Hamburg Lehrbeauftragter an der FH Braunschweig/Wolfenbüttel, Fachbereich Recht Dr. Nietsch & Kroll Rechtsanwälte, Spaldingstr. 110 B (Hanse-Haus), 20097 Hamburg Tel.: 040/238569-0 Fax: 040/238569-10 Mail: kroll@nkr-hamburg.de Internet: www.nkr-hamburg.de

Allgemeines Leistungsstörungsrecht §§ 280 ff. Vier Leistungsstörungstatbestände Verletzung leistungsbezogener Pflichten (§ 241 Abs. 1 BGB) - Unmöglichkeit - Verzögerung/Schlechtleistung Verletzung leistungsunabhängiger Pflichten (§ 241 Abs. 2 BGB) - Schadensersatz neben der Leistung - Schadensersatz statt der Leistung

Allgemeines Leistungsstörungsrecht §§ 280 ff. Verletzung leistungsbezogener Pflichten (§ 241 Abs. 1 BGB) Unmöglichkeit - anfängliche Unmöglichkeit (§ 311a Abs. 2 BGB) - nachträgliche Unmöglichkeit (§§ 280 Abs. 1, 3, 283, 275 Abs. 4 BGB

Allgemeines Leistungsstörungsrecht §§ 280 ff. Unmöglichkeit Fallbeispiel: V verkauft K als Zwischenhändler eine spezielle Baumaschine, die er jedoch nicht liefern kann, da der Hersteller die Maschine nicht mehr produziert. Kann K von V dennoch die Lieferung verlangen?

Allgemeines Leistungsstörungsrecht §§ 280 ff. Unmöglichkeit Fallbeispiel: - anfängliche Unmöglichkeit - steht dem wirksamen Vertragsschluss nicht entgegen - Leistungsverpflichtung (Primäranspruch) gemäß § 275 Abs. 1 Alt. 1 BGB ausgeschlossen - evtl. Sekundäranspruch gemäß § 311a Abs. 2 BGB (vgl. § 275 Abs. 4 BGB)

Allgemeines Leistungsstörungsrecht §§ 280 ff. Unmöglichkeit Fallbeispiele: V verkauft K eine Baumaschine, die 1. durch einen Brand bei V vollständig zerstört wird; 2. am Abend vor der vereinbarten Auslieferung auf dem Gelände des V von einem unbekannten Dritten entwendet wird; 3. bei der vereinbarten Anlieferung infolge eines durch den Fahrer des V allein verursachten Unfalles von einer Brücke stürzt und nur unter extrem hohe Kosten geborgen und repariert werden kann. Kann K von V dennoch die Lieferung verlangen?

Allgemeines Leistungsstörungsrecht §§ 280 ff. Unmöglichkeit - echte Unmöglichkeit gemäß § 275 Abs. 1 BGB aufgrund rechtlicher oder tatsächlicher Gründe (vgl. Beispiel Nr. 1) - objektive und subjektive Unmöglichkeit (vgl. Beispiel Nr. 2 subjektive Unmöglichkeit) - sog. faktische Unmöglichkeit gemäß § 275 Abs. 2 BGB (Abgrenzung zu der sog. wirtschaftlichen „Unmöglichkeit“; z. B. Baukosten steigen exorbitant, weil sich Baugrund anders als erwartet erweist)

Allgemeines Leistungsstörungsrecht §§ 280 ff. Unmöglichkeit - Weitere Fälle: - persönliche Unmöglichkeit gemäß § 275 Abs. 3 BGB - Zweckstörung - Zweckerreichung: Leistungserfolg bereits eingetreten - Zweckfortfall: Leistungserfolg kann nicht mehr erreicht werden Unmöglichkeit

Allgemeines Leistungsstörungsrecht §§ 280 ff. Schadensersatz wegen anfänglicher Unmöglichkeit steht der Wirksamkeit eines Vertrages nicht entgegen Schadensersatzhaftung gemäß § 311a Abs. 2 BGB (eigene Anspruchsgrundlage) Voraussetzungen: - anfängliche Unmöglichkeit - Vertretenmüssen (Beweislastregelung) Rechtsfolgen: - Schadensersatz statt der Leistung (positives Interesse) - alternativ: Aufwendungsersatz (vgl. § 284 BGB)

Allgemeines Leistungsstörungsrecht §§ 280 ff. Schadensersatz wegen nächträglicher Unmöglichkeit Voraussetzungen: - Schuldverhältnis - nachträgliche Unmöglichkeit als objektive Pflichtverletzung - Vertretenmüssen Rechtsfolgen: - Schadensersatz statt der Leistung (positives Interesse) - Ermittlung/Berechnung: Differenzmethode, Differenz- oder Surrogationstheorie

Allgemeines Leistungsstörungsrecht §§ 280 ff. Verzögerung der Leistung/Schlechtleistung zu differenzieren ist zwischen 1. Begleitschäden und 2. Schadensersatz statt der Leistung

Allgemeines Leistungsstörungsrecht §§ 280 ff. Verzögerung der Leistung/Schlechtleistung Schadensersatz neben der Leistung (§§ 280 Abs. 1, 2, 286 BGB): - Schuldverhältnis - Nichtleistung trotz Möglichkeit (Abgrenzung zur Unmöglichkeit) - Fälligkeit und Einredefreiheit - Mahnung oder Entbehrlichkeit - Vertretenmüssen - Rechtsfolge: Schadensersatz

Allgemeines Leistungsstörungsrecht §§ 280 ff. Exkurs: Annahmeverzug gemäß der §§ 293 ff. BGB Voraussetzungen: - Möglichkeit der Leistung - Anbieten der Leistung oder Entbehrlichkeit - Nichtannahme der Leistung - auf ein Vertretenmüssen kommt es nicht an

Allgemeines Leistungsstörungsrecht §§ 280 ff. Exkurs: Annahmeverzug gemäß der §§ 293 ff. BGB Rechtsfolgen: - Haftungsmilderung (§ 300 Abs.1 BGB) - Wegfall der Verzinsung (§ 301 BGB) - Anspruch auf Ersatz der Mehraufwendungen (z. B. Lagerkosten) gemäß § 304 BGB - Hinterlegungsrecht (§§ 375 ff. BGB)

Allgemeines Leistungsstörungsrecht §§ 280 ff. Verzögerung der Leistung Schadensersatz statt der Leistung (§§ 280 Abs. 1, 3, 281 BGB): nur unter den folgenden Voraussetzungen - Schuldverhältnis - Nichtleistung trotz Möglichkeit und Fälligkeit als objektive Pflichtverletzung - Ablauf einer angemessenen Nachfrist (beachte: § 376 HGB) - Vertretenmüssen - Rechtsfolge: Schadensersatz

Allgemeines Leistungsstörungsrecht §§ 280 ff. Verletzung leistungsunabhängiger Pflichten (§ 241 Abs. 2 BGB) Ersatz von Begleitschäden (§ 280 Abs. 1 BGB): - Schuldverhältnis - objektive Pflichtverletzung - Vertretenmüssen - Rechtsfolge: Ersatz des Begleitschadens

Allgemeines Leistungsstörungsrecht §§ 280 ff. Verletzung leistungsunabhängiger Pflichten (§ 241 Abs. 2 BGB) Schadensersatz statt der Leistung (§ 280 Abs. 1, 3, 282 BGB): - Schuldverhältnis - objektive Pflichtverletzung - Vertretenmüssen - Unzumutbarkeit der weiteren Vertragsdurchführung - Rechtsfolge: Ersatz des Begleitschadens

Allgemeines Leistungsstörungsrecht Rücktritt gemäß der §§ 323 ff. - neben Schadensersatz möglich (§ 325 BGB) - Rücktritt gemäß § 323 BGB wegen nicht oder nicht vertragsgemäßer Leistungserbringung - Rücktritt gemäß § 324 BGB wegen Unzumutbarkeit - Rücktritt gemäß § 326 Abs. 5 BGB wegen Unmöglichkeit Rückabwicklungsschuldverhältnis gemäß der §§ 346 ff. BGB

Allgemeines Leistungsstörungsrecht § 313 BGB Störung der Geschäftsgrundlage - Reales Element - Hypothetisches Element - Normatives Element - Rechtsfolge: Anpassung; ausnahmsweise Rücktritt

Allgemeines Leistungsstörungsrecht Widerrufsrechte wenn § 355 BGB vorliegt, dann findet gemäß § 357 BGB das Rücktrittsrecht Anwendung Widerrufsrechte: - Widerruf gemäß § 312 BGB - Widerruf gemäß § 312b, d BGB - Widerruf gemäß der §§ 495, 499

Exkurs: Vertragliche Schuldverhältnisse Mietvertrag, § 535 BGB - Erfüllungsanspruch, § 535 Abs. 1 S. 2 BGB - Selbstvornahme des Mieters, § 536a Abs. 2 Nr. 1 und 2 BGB - Minderung, § 536 BGB („ist befreit“) - Schadensersatz, § 536a Abs. 1 BGB - Recht zur außerordentlichen Kündigung, §§ 543 Abs. 2 Nr. 1, 569 Abs. 1

Exkurs: Vertragliche Schuldverhältnisse Mietvertrag, § 535 BGB - vertragliche Haftungsausschlüsse, § 536d BGB - gesetzliche Haftungsausschlüsse, §§ 536b, 536 Abs. 2 S. 2 BGB

Exkurs: § 823 ff. BGB Gefährdungshaftung der Spezialgesetze Beispiele: - § 833 S. 1 BGB - § 7 StVG - § 22 WHG - § 84 ArzneiMG - § 1 ProdhaftG Verschuldenshaftung des Deliktsrechts

Exkurs: § 823 ff. BGB Voraussetzungen des § 823 Abs. 1 BGB - Anwendbarkeit - Verletzungshandlung - Rechtsgutsbeeinträchtigung - Haftungsbegründende Kausalität - Rechtswidrigkeit - Verschulden Achtung: § 278 nicht anwendbar; § 831 ist eigene Anspruchsgrundlage - Haftungsausfüllende Kausalität