Ertragssteuerliche Behandlung der Einnahmen bei Sportveranstaltungen

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 Präsentation transkript:

Ertragssteuerliche Behandlung der Einnahmen bei Sportveranstaltungen Edgar Oberländer – Mitglied im Landesausschuss Recht, Steuern und Versicherung im lsb h Stand: Januar 2019

Vereinsberatung : Steuern Einnahmen einschließlich Umsatzsteuer (Bruttoeinnahmen) ohne Verkauf von Speisen und Getränken sowie Werbung Einnahmen nicht mehr als 45.000,-€ Einnahmen mehr als 45.000,- € Veranstaltungen ohne bezahlte Sportler Veranstaltungen mit bezahlte Sportler Veranstaltungen mit bezahlte Sportler Veranstaltungen ohne bezahlte Sportler Option nein Option ja Option nein Option ja Zweckbetrieb wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb Edgar Oberländer – Mitglied im Landesausschuss Recht, Steuern und Versicherung im lsb h

Vereinsberatung : Steuern Eintrittsgelder (E) Hallenkosten (A) Pokale, Urkunden (A) Startgelder (E) Preisgelder (A) Kursgebühren (E) Sportveranstaltung Startnummern (A) Ablösezahlungen (E) Zahlungen an Sportler (A) Zuschüsse (E) Zahlungen an Helfer und Sanitäter (A) Zahlungen für Übertragungsrechte (E) Schieds- und Punktrichter (A) Edgar Oberländer – Mitglied im Landesausschuss Recht, Steuern und Versicherung im lsb h

Vereinsberatung : Steuern Miete Festzelt (A) Eintritt Festzelt (E) Veranstaltungs-gebühren (A) GEMA (A) wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb Werbung (E) Kosten für Werbung (A) Kapelle (A) Zahlungen an Helfer (A) Verkauf von Speisen- und Getränke (E) Einkauf von Speisen- und Getränke (A) Edgar Oberländer – Mitglied im Landesausschuss Recht, Steuern und Versicherung im lsb h

Vereinsberatung : Steuern Bezahlter Sportler Vereinsmitglied Kein Vereinsmitglied Zahlungen von mehr als 400-€ monatlich im Jahresdurchschnitt (4.800,-€) Jeder der Entgelt erhält auch von fremden Dritten Veranstaltung gehört zum steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb Veranstaltung gehört zum steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb z.B. Spielertrainer Aufteilung in Trainergehalt und Spielerentschädigung z.. Sportler von Verbänden Zusammenwirkung von Verein und Verband Edgar Oberländer – Mitglied im Landesausschuss Recht, Steuern und Versicherung im lsb h

Bezahlter Sportler (§ 67a Absatz 3 Nr. 1 und 2 Abgabenordnung) Vereinsberatung : Steuern Bezahlter Sportler (§ 67a Absatz 3 Nr. 1 und 2 Abgabenordnung) Sportler des Verein Vereinsmitgliedschaft ist nicht Voraussetzung (§ 67a (3) Nr. 1 AO) Teilnahme für ihre sportliche Betätigung zu Werbezwecken Teilnahme als Werbeträger für die Benutzung ihres Namens, des Namens des Vereins oder eines Sponsors Zahlung von Entgelt, die über eine Aufwandsentschädigung hinausgehen Edgar Oberländer – Mitglied im Landesausschuss Recht, Steuern und Versicherung im lsb h

Vereinsberatung : Steuern Bezahlter Sportler (§ 67a Absatz 3 Nr. 1 und 2 Abgabenordnung Anderer Sportler keine dem Verein angehörenden Sportler (§ 67a (3) Nr. 2 AO) Entgeltszahlungen vom Verein oder einem Sponsor die über eine Aufwandsentschädigung hinausgehen Pauschalentgelte sind nicht zulässig Aufwandsentschädigung muss vom Sportler nachgewiesen werden Zusammenwirkung vom Verein und Sportler für eine bestimmte Veranstaltung Edgar Oberländer – Mitglied im Landesausschuss Recht, Steuern und Versicherung im lsb h

Vereinsberatung : Steuern Hinweise Sollten im laufe des Kalenderjahres festgestellt werden, dass die Einnahmen aus Sportveranstaltung den Betrag von 45.000,-€ übersteigen könnten, oder nimmt eine bezahlter Sportler an einer Sportveranstaltung teil, würde die Auslagerung der Veranstaltung oder Veranstaltungen aus dem Vereinsbereich ( z.B. Gründung einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts) Abhilfe schaffen. Folge: Der Zweckbetrieb des Vereins bleibt steuerbegünstigt. Beispiel: Spielertrainer beim Fußball Zur Abwendung des Problems bezahlter Sportler (Einsatz des Fußballtrainers beim Punktspiel) muss im Vertrag mit dem Fußballtrainer genau festgeschrieben werden, welche Entlohnung dieser für die Trainingsarbeit und welche er für die sportliche Betätigung erhält. Edgar Oberländer – Mitglied im Landesausschuss Recht, Steuern und Versicherung im lsb h