Pflege & Finanzierung 01. Juni 2017 Dr. Sonja Unteregger

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 Präsentation transkript:

Pflege & Finanzierung 01. Juni 2017 Dr. Sonja Unteregger Referat Pflege und Betreuung

Bedarfsorientierte Mindestsicherung

Voraussetzungen Einkommen und Vermögen reichen nicht für den Lebensunterhalt Als Einkommen gelten auch Pensionen, Arbeitslosengeld, Notstandshilfe Mieteinnahmen, Unterhaltszahlungen Das Vermögen darf den Betrag von € 4.222,30 nicht überschreiten Eigentumswohnung/Haus – wenn Hilfesuchende darin wohnen, keine Verwertung, aber Pfandrecht nach 6 Monaten Bezug von BMS

Einsatz der Arbeitskraft Arbeitsfähige Personen müssen ihre Arbeitskraft einsetzen, um ihre Notlage selbständig beenden zu können. Pflegende Angehörige von Pflegegeldbezieherinnen und –beziehern ab Pflegestufe drei sind von dieser Verpflichtung ausgenommen.

Mindeststandards Für Alleinstehende und Alleinerziehende (für den Lebensunterhalt und den Wohngrundbetrag für die Wohnkosten, 12 Mal jährlich) € 844,46 Für Erwachsene, die mit anderen Erwachsenen im Haushalt leben (für den Lebensunterhalt und den Wohngrundbetrag für die Wohnkosten, 12 Mal jährlich) € 633,35 Für minderjährige Kinder, die im Haushalt der Eltern wohnen und für die Familienbeihilfe bezogen wird (für den Lebensunterhalt, 14 Mal jährlich) € 177,34 Zusätzlich: Ergänzende Hilfe für den Wohnbedarf abhängig von Wohnbezirk und Personen im Haushalt.

Unterbringung in Seniorenpflegeheimen

Grundlagen Systeme sozialer Sicherheit Versicherungssystem Finanzierung durch Pflichtbeiträge Anspruch auf Leistung im Versicherungsfall Kein Einsatz des Einkommens und Vermögens Fürsorgesystem Keine Beiträge Finanzierung durch Steuermittel Leistungen werden konkret an den individuellen Hilfebedarf angepasst Einsatz des Einkommens und Vermögens

Unterbringung in Seniorenpflegeheimen Gewährleistung der Versorgung und professioneller Pflege & Betreuung Menschen mit höherem Pflegebedarf (ab Pflegegeldstufe 3) Unterbringung in Seniorenpflegeheimen immer auf freiwilliger Basis Falls und soweit eine Person die Aufenthaltskosten in einem Seniorenpflegeheim nicht selbst tragen kann, kann Sozialhilfe in Anspruch genommen werden. Antragstellung beim zuständigen Wohnsitzsozialamt Eine Beratung durch die Sozialhilfestelle vor Heimauf-nahme ist zu empfehlen!

„Taschengeld“ 20 % der monatlichen Nettobezüge (Pension, Rente, sonstige Einkünfte) Mind. 20 % des Mindeststandards für Alleinstehende Max. 20 % der nach ASVG möglichen Netto-Höchstpension Taschengeld aus Pflegegeld: 10 % der Pflegegeldstufe 3 Allfällige Sonderzahlungen („13. und 14.“) Taschengeld pro Monat (ohne Sonderzahlungen) Ohne Pflegegeld Mit Pflegegeld Mindestens € 168,89 € 214,07 Höchstens € 481,78 € 526,96

Einsatz von Vermögen Als „Schonvermögen“ gelten Ersparnisse/Vermögen bis zu € 5.235,00 Des weiteren gelten folgende Ausnahmen: Gegenstände zur Befriedigung angemessener kultureller Bedürfnisse (z.B. TV, Bücher etc.) Vermögen, wenn dadurch die wirtschaftliche Existenz der Kinder, Ehegatten, eingetragene Partnerinnen oder Partner (oder der Eltern) der Beziehenden von Hilfsleistungen gefährdet wird (z.B. Nutzung der Wohnung). Über den Ersatzanspruch wird entschieden, sobald die Verwertung des Vermögens möglich geworden ist.

Schenkung, Vermögensübertragung Verschenkt jemand Vermögen im Wert von mehr als € 5.235 (2017) fünf Jahre vor, während oder fünf Jahre nach der Hilfeleistung, so sind Geschenknehmende zum Kostenersatz verpflichtet. Beginn des Sozialhilfebezugs 5 Jahre 5 Jahre

Zu Kostenersatz verpflichtet sind: Der Empfänger der Hilfe Wenn er zu Vermögen kommt (z.B.: Erbe) Wenn bekannt wird, dass er zur Zeit der Hilfeleistung Vermögen hatte Die Erben des Empfängers der Hilfe Der Nachlass wird zugunsten des Sozialhilfeträgers verringert um den ggf. offenen Betrag (max. bis zur Höhe des Nachlasses)

Zu Kostenersatz verpflichtet sind: Unterhaltspflichtige Personen, bzw. sonstige Rechtsansprüche gegenüber Dritten (z.B. Rente wg. Unfall) Im Ausmaß ihrer Unterhaltspflicht Entfällt für Kinder gegenüber Eltern, Eltern gegenüber volljährigen Kindern, Großeltern, Enkel, und weit entfernte Verwandte Geschenknehmer: Das gilt bei Schenkungen bis zu 5 Jahre vor Inanspruchnahme der Sozialhilfe. Auch hier gilt als Grenze die Schonvermögensgrenze von € 5.235,00

Seniorenpflegeheime im Bundesland Salzburg 73 Seniorenpflegeheime und eine Sonderpflegeanstalt Rund 5.000 BewohnerInnen Davon beziehen etwa 70 % Sozialhilfe Durchschnittliches Pflegegeld 3,9 Qualitätssicherung durch Heimaufsicht Gesamtausgaben im Bereich Pflege und Sozialhilfe 2015: rund 141 Millionen Euro

Bezuschusste Leistungen ohne Vermögenseinsatz Soziale Dienste Tageszentren Kurzzeitpflege

Exkurs: 24h Betreuung Betreuung zu Hause Personen mit einem Pflegegeld ab der Stufe 3, Notwendigkeit 24- Stunden-Betreuung Meist durch Betreuungspersonen aus dem Ausland (Slowakei, Polen, etc.) Diese sind selbständig oder werden angestellt Monatlicher Zuschuss durch den Bund Der Antrag wird beim Sozialministeriumservice gestellt.