Teil 2: Einführung in das Gesellschaftsrecht
Vorbemerkungen
Literaturempfehlung Gegenstand der Vorlesung für die Semesterabschlussklausur zugelassen ca. € 13,90 ISBN 978-3-406-64502-0 Bitte auf aktuelle Auflage achten! alternativ während der Vorlesung: http://www.dejure.org (für die Klausur nicht zugelassen)
I. Personengesellschaften Literaturempfehlung Gegenstand der Vorlesung I. Personengesellschaften GbR OHG KG PartGG Reederei Stille Gesellschaft II. Körperschaften GmbH UG haftungsbeschränkt Verein AG SE SCE Genossenschaft VVaG KGaA
I. Personengesellschaften
GbR OHG KG §§ 705 ff. BGB §§ 105 ff. HGB §§ 161 ff. HGB Rechtsgrundlage §§ 705 ff. BGB GbR §§ 105 ff. HGB OHG §§ 161 ff. HGB KG § 105 III HGB § 161 II HGB
I. Personengesellschaften A) Entstehung
Voraussetzungen Zweck gemeinsames Fördern Fehlerhafte Gesellschaft Gründungsvoraus-setzungen mind. 2 Gesellschafter (+) GbR juristische Personen Körperschaften (-) natürliche Person / Ein-Personen- Betrieb Gesellschaftsvertrag inhaltlich Förderung eines gemeinsamen Zweckes äußerlich: grdstzl. keine Formerfordernisse Ausnahme: Gesellschaftsvertrag berührt formbedürftiges Rechtsgeschäfte (z. B. § 311b BGB)
+ Betreiben eines Handelsgewerbes Voraussetzungen Zweck gemeinsames Fördern Fehlerhafte Gesellschaft + Betreiben eines Handelsgewerbes OHG, § 105 I HGB KG, § 161 I HGB jeder erlaubte Zweck GbR, § 705 BGB
Voraussetzungen Zweck gemeinsames Fördern Fehlerhafte Gesellschaft mehrheitliche Interessensüber-einstimmung, z. B. durch Eigentum mehrerer an einem Grundstück: Bruchteils-gemeinschaft gemeinsames Fördern Gesellschaft gleichgerichtetes Interesse, z. B. durch die Vergabe von Darlehen gegen Gewinnbeteiligung partiarische Rechts-verhältnisse
Voraussetzungen Zweck gemeinsames Fördern Fehlerhafte Gesellschaft Entstehung 1. Fehlerhafter Gesellschafts-vertrag Mangel Irrtum Täuschung Gesetzliches Verbot Fehlende Geschäftsfähig-keit etc. 2. Invollzugsetzen der Gesellschaft 3. kein absolut vorrangiges Schutzbedürf-nis Einzelner i. B.: nicht (voll) Geschäftsfähi-ger Folge: wird nicht Gesellschafter der Allgemeinheit i. B.: Geschäftszweck verstößt gegen ein gesetzliches Verbot Folge: Scheingesell-schaft ex tunc Nichtigkeit Haftung Außenverhält-nis: Haftung wg. Rechtsscheins Innenverhält-nis: nach dem ursprünglich Gewollten Rechtsfolgen ex tunc wirksam ex nunc auflösbar
Voraussetzungen Zweck gemeinsames Fördern Fehlerhafte Gesellschaft Fallfragen Lösung A und B betreiben jeweils eine Bäckerei. A muss Mo. und Mi. auf den Wochenmarkt nach D, B muss jeden Sa. auf den Markt nach W. Um ihre Backwaren zu transportieren erwerben sie gemeinsam unter hälftiger Zahlung des Kaufpreises einen Mercedes-Benz Sprinter. A und B sind Sportwagenfans. Als A einen alten Porsche sieht, der kurz vor der Verschrottung steht, schlägt er B vor, diesen gemeinsam zum Zwecke des Haltens und Verwaltens zu erwerben. Als B zustimmt, kaufen sie den Wagen. A und B sind Barkeeper in einer angesagten Cocktailbar. Um ihr Einkommen aufzustocken, bereiten sie nebenberuflich auf privaten Veranstaltungen Getränke zu. A stellt dem B die Lizenz zur Herstellung seiner Kleiderkollektion zur Verfügung. Am Ende des Geschäftsjahres soll A im Gegenzug eine Gebühr, die der Höhe nach vom Gewinn des B abhängt, erhalten. A ist einer Immobilienverwaltungsgesellschaft beigetreten. Nach einem Jahr erfährt A, dass es sich um ein Schneeballsystem handelt. Der 17-jährige A füllt das Beitrittsformular der Immobilienverwaltungsgesellschaft B aus und sendet es einschließlich einer Bareinlage von € 1.000,00 an die Gesellschaft. Eine Woche später erklärt die B, sie nehme den Beitritt an. A und B erwerben gemeinsam in den Niederlanden 10 Kg Marihuana um dieses in Deutschland zu vertreiben.
Voraussetzungen Zweck gemeinsames Fördern Fehlerhafte Gesellschaft Fallfragen Lösung Zwar sind A und B beide an der Nutzung des KFZ interessiert, verfolgen damit jedoch jeweils einen eigenen Zweck, nämlich den Transport ihrer Backwaren Bruchteilsgemeinschaft Durch das ausdrückliche Vereinbaren des Zweckes des Haltens und Verwaltens liegt ein gemeinsamer Zweck vor GbR Ein gemeinsamer Zweck liegt unzweifelhaft vor, jedoch wird der Betrieb nur nebenbei als Kleingewerbe ausgeübt GbR (+); OHG (-) Zwar sind A und B beide an einem möglichst hohen Gewinn des B interessiert, jedoch ist B nicht an einer Zahlung einer hohen Lizenzgebühr interessiert partiarisches Rechtsgeschäft Die bloße Täuschung reicht nicht zur Bejahung eines besonderen Schutzbedürfnisses aus. fehlerhafte Gesellschaft A ist durch den schwebend unwirksamen Vertrag nicht Gesellschafter geworden. A und B haften in der Scheingesellschaft trotz Nichtigkeit nach außen hin voll und gesamtschuldnerisch.