Grundbestandteil des Vertragsrechts

Slides:



Advertisements
Ähnliche Präsentationen
Das Rechtsgeschäft.
Advertisements

Vorlesung BGB II - Übungsteil Übung im Bürgerlichen Recht für Anfänger
H ä ndler Hansmann verlangt von Michael Schadenersatz f ü r das besch ä digte Fahrrad. ( Wer will was von wem ) Eine m ö gliche Anspruchsgrundlage k ö
Besprechung Klausur im Zivilrecht für Fortgeschrittene im Wintersemester 2015/ Prof. Dr. Martina Benecke Lehrstuhl für Bürgerliches Recht, Handels-,
Ihre Arbeitskraft verdient eine erstklassige Absicherung!
1 Probeklausur: Termin: Mittwoch, bis Uhr ZHG 008 Rückgabe und Besprechung in den jeweiligen BK‘s Auf Klausur bitte unbedingt jeweiligen.
1 Lerneinheit 6 – Überblick A.Leistungsstörungen 2. AbschnittDer Ausschluss der Leistungspflicht und seine Folgen § 8Ersatz vergeblicher Aufwendungen,
„Die Terminierungs-Profis“. S.L.G. Terminierung schult wie man immer und immer wieder Termine in seinem Kundenstamm nicht nur vereinbart, sondern besser,
Propädeutische Übung im Bürgerlichen Recht Dr. Georgios Zagouras Wintersemester 2008/2009.
SoWi Ü - 1 Barta: Zivilrecht online Auftrag (1) qAuftrag, mandatum qDefinition: Auftrag ist Geschäftsbesorgung für einen anderen auf dessen Rechnung l.
WuV-Kurs Sachenrecht II Professor Dr. Jan Lieder, LL.M. (Harvard)
SoWi Ü 1- 1 Barta: Zivilrecht online Entstehungsgründe von Schuldverhältnissen q§ 859 ABGB q„Die persönlichen Sachenrechte, vermöge welcher eine Person.
D.A.S. Maklerforum® PV Ost - Direkthilfe -Schadenmeldung und Beratungsscheck -Elke Herzog (RS Wien)
1 Lerneinheit 3 – Überblick A.Bereicherungsrecht § 5 Die allgemeine Nichtleistungs- (Eingriffs-)kondiktion nach § 812 I 1 Alt. 2.
Bestes Girokonto jetzt eröffnen Die EU forderte schon vor vielen Jahren, dass allen EU-Bürgern der Weg freigemacht werden sollte für die Eröffnung eines.
Übungen im Obligationenrecht Besonderer Teil Fall 7 – Streit in der Weisswaren-Branche 14. April 2016 PD Dr.iur. Michael Hochstrasser.
1 Lerneinheit 10 – Überblick A.Leistungsstörungen 4. AbschnittSchlechtleistung § 13 Überblick § 14 Schadensersatz statt der (ganzen) Leistung.
W ETTBEWERBS - & K ARTELLRECHT Teil B Der Tatbestand des § 3 UWG alte und neue Fassung.
 Titel = Rechtsgrund/rechtlicher Erwerbungsgrund  römR: causa  Modus = taugliche Erwerb(ung)sart zB: für Eigentumserwerb: §§ 426 ff (bewegliche Sachen)
Abschluss und Beendigung von Kleingartenpachtverträgen
Vergütungen an Vereinsvorstände
Methodenlehre der Rechtswissenschaft
Konventionalstrafe.
Übersicht der Vorgehensweise bei der Einrichtung von Kleiderspendencontainern
Der Schwerbehindertenausweis
Übungen im Obligationenrecht Besonderer Teil Frühjahrssemester 2017
Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz
Vom Stereotyp zur Diskriminierung
Aufwandsersatz an Sportler
Haftung von Leitungs- und Kontrollorganen
Ars combinatoria § 23 Abs. 1 StGB § 12 Abs. 1 StGB § 22 StGB
Methodenlehre der Rechtswissenschaft
Stimmrechte der Vereinsmitglieder
Frage 1: I. Inanspruchnahme der E durch die Bürgschaft
Nebengebiete HandelsR 1. Woche.
Die Auftragsverarbeitung nach der Datenschutz-Grundverordnung
Sexting Sexting erklärt.
Rechtsprobleme in sozialen Netzwerken - Facebook
BGB AT 11. Woche.
GoA 3. Woche.
Abschluss des Kaufvertrags
SchuldR AT 1 2. Woche.
SchuldR AT 1 7. Woche.
SchadErsR 2. Woche.
SachenR Woche.
BereichR 6. Woche.
SchuldR BT 1. Woche.
Willensmängel §§ 119 – 123.
Auslegung: Fall 1 A vermacht in seinem Testament dem B sein Grundstück „eingetragen im Grundbuch von Mainz, Band 3 Blatt 13“. Nach dem Tod des A verlangt.
Die Lehre von den Konkurrenzen
Voraussetzungen des zweiseitigen Rechtsgeschäfts
Culpa in Contrahendo §§ 311 II, 241 II.
Besprechung Klausur im Zivilrecht für Fortgeschrittene im Wintersemester 2015/2016 Prof. Dr. Martina Benecke Lehrstuhl für Bürgerliches Recht, Handels-,
«Money makes the world go round»
Stimmrechte der Vereinsmitglieder
Examinatorium Sachenrecht Prof. Dr. Eva-Maria Kieninger
Datum Leistungskonzept
Übungsleiterfreibetrag nach § 3 Nr. 26 EStG
Letter of Intent von Sophie Wolfram Management von Projekten
Grundstücksrecht Falllösung 4.
KreditSiR Falllösung 4.
Vereinsgemeinschaften
Aufwandsersatz an Sportler
Examinatorium Sachenrecht SoSe 2019
Examinatorium Sachenrecht SoSe 2019
polis aktuell 2/2019: Musik und Menschenrechte
Examinatorium Sachenrecht
Examinatorium Sachenrecht Prof. Dr. Eva-Maria Kieninger
Examinatorium Sachenrecht Prof. Dr. Eva-Maria Kieninger
 Präsentation transkript:

Grundbestandteil des Vertragsrechts Das Rechtsgeschäft Grundbestandteil des Vertragsrechts

Das Rechtsgeschäft Wichtigste Erscheinungsform: Vertrag §§ 145 ff. Einigung zwischen zwei (oder mehr) Parteien über eine Güterbewegung Einigungserfordernis bezweckt: Schutz der individuellen Freiheit (keine Fremdbestimmung) Gesamtwirtschaftliche Effizienz: Güter fließen zu dem, der am meisten zahlt Das ist im Zweifel auch der, der sie am effektivsten nutzt Staatliche Inhaltsregelung entbehrlich

Richtigkeitsgewähr des Vertrages Vertrag wird von der Rechtsordnung anerkannt Weil er vom Willen beider Parteien getragen ist Und idR die angemessene Güterzuordnung realisiert Sog. Richtigkeitsgewähr des Vertrages

Funktionsvoraussetzungen: Funktionierender Wettbewerb Richtigkeitsgewähr fehlt, wenn Ausweichmöglichkeiten fehlen Problematisch deshalb Kartellabsprachen: Laut RG (RGZ 38, 158) schließt Privatautonomie die Freiheit ein, auf ihren Gebrauch zu verzichten Grundlegender Denkfehler: Überhöhte Preise und unangemessenen Bestimmungen lassen sich nur durch Wettbewerb verhindern Spontane Ordnung des Marktes durch tägliche Entscheidung Tausender Staatliche Lenkung ist keine Alternative, da bisher immer im Staatsbankrott geendet Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) zum Schutz der Voraussetzungen von Privatautonomie

Funktionsvoraussetzungen: Annähernd gleiche Verhandlungsstärke Sonderregeln zum Verbraucher-, Miet- und Arbeitsrecht Siehe dazu Folien 2

Ausnahme vom Einigungserfordernis Pflicht zum Abschluss eines Vertrages Sog. Kontrahierungszwang Häufig gesetzlich geregelt für Versorgungsunternehmen (Verkehr und Stadtwerke, zT Sparkassen (länderabhängig) Häufig Spiegelbild einer gesetzlichen Monopolstellung zB Briefpost -> Monopol Post AG -> Beförderungspflicht Siehe BGH I ZR 116/11 vom 20.09.2012 (betr. NPD-Publikation als Postwurfsendung) Inzwischen auch für Banken, sog. Basiskonto (§§ 31, 33 Zahlungskontengesetz) Aber nicht bei Telefon Bei lebenswichtigen Gütern und fehlender Ausweichmöglichkeit kann zudem § 826 vorliegen Vertragsschluss als Schadensersatz (§ 249) Zudem bei marktstarken Unternehmen Kontrahierungszwang nach GWB

Ausnahme vom Einigungserfordernis Diskriminierungsfälle wurden früher auf der Grundlage von § 826 behandelt Seit 2006 Allg. Gleichbehandlungsgesetz (AGG) Eckpunkte: Untersagt in allgemeinen Zivilrechtsverkehr Diskriminierung wegen: Rasse/Ethnischer Herkunft Geschlecht Religion Behinderung Alter Sexueller Identität Im Arbeitsrecht zT weitergehende Verbotsmerkmale

Gleichbehandlungungsgesetz Gilt nur für Massengeschäfte Also solche, bei denen das Geschäft: Typischerweise ohne Ansehen der Person Und in einer Vielzahl von Fällen vorgenommen wird Und bei denen kein besonderes Nähe- oder Vertrauensverhältnis zwischen den Parteien entsteht Besondere Bestimmungen gelten für Miet- und Versicherungsverträge sowie Verträge mit Religionsgemeinschaften Unterschiedliche Behandlung kann ausnahmsweise durch besondere Umstände gerechtfertigt sein. zB Gefahrvermeidung (kein Bungee Jumping mit 95 Jahren) Abgestufte Beweislast

Gleichbehandlungsgesetz Liegt Verstoß vor, ergeben sich Rechtsfolgen: Anspruch auf Beseitigung, d.h. Vertragsschluss Wo nicht mehr möglich, SE in Geld Allerdings nur bei Verschulden (Allg. Rechtsgrundsatz) Zusätzlich Schmerzensgeld Ausschlussfrist für alle Ansprüche von zwei Monaten

Rechtsgeschäft und Vertrag Rechtsgeschäft ist der Oberbegriff Beisp. für systematische Auslegung: Überschriften vor § 104 und § 145 Der Vertrag ist Rechtsgeschäft, aber nicht jedes Rechtsgeschäft ist Vertrag Rechtsgeschäft insbes. auch die einseitige rechtserhebliche Erklärung (Willenserklärung) Vgl. § 105 Beispiele?

Rechtsgeschäfte mehrseitige einseitige Verträge Beschlüsse (in Gesellschaft und Verein) einseitige zB Kündigung, Anfechtung, Rücktritt, Testament, Auslobung

Willenserklärung: Kernelement beider Gruppen ist die Willenserklärung (WE) Dem Rechtsgeschäft wird Gültigkeit beigemessen, weil es gewollt ist Das Rechtsgeschäft besteht aus einer oder mehreren WE, ggf. in Verbindung mit weiteren Elementen Häufig Verbindung mit Realakt Rechtserhebliche Handlung, bei der es auf einen Willen nicht ankommt zB Besitzverschaffung, § 929; Eintragung ins Grundbuch, § 873

Anforderungen an die Erklärung (objektiver Teil der WE) Es muss eine Handlung vorliegen Ausdrückliches oder schlüssiges (konkludentes) Handeln mit für Dritte erkennbarem Erklärungswert Aus Sicht des Dritten muss Rechtsbindungswille gegeben sein Verhalten muss auf eine Absicht schließen lassen, sich rechtlich binden zu wollen Fehlt bei reinen Gefälligkeitsverhältnissen Fehlt bei invitatio ad offerendum

Obj. Rechtsbindungswille Kann fehlen, wenn der andere Teil ein Angebot machen soll Sog. Invitatio ad offerendum Was vorliegt, ist durch Auslegung nach dem Empfängerverständnis zu klären (§ 157) Kriterien: Zustandekommen übermäßig vieler Verträge Auswahlinteresse des Erklärenden „Angebote“ in Zeitungsanzeigen und Katalogen, Auslagen in Schaufenstern etc. sind daher rechtlich idR keine Angebote Ebenso Angebote auf Websites im Internet

Bedeutung der Unterscheidung A macht Angebot, B nimmt an = Vertrag geschlossen A macht invitatio ad offeredum, B macht Angebot = Vertrag noch nicht geschlossen, A kann nach seiner Wahl annehmen oder ablehnen Fall: Ricardo.de, BGH NJW 2002, 363 f.

Bedeutung der Unterscheidung A tankt an Selbstbedienungstankstelle, fährt weg ohne zu zahlen Tankstellenbetreiber hat 150 € Kosten der Rechtsverfolgung (Detektiv, Anwalt) Vertrag? (Wichtig wegen §§ 280 I, II, 286) Dazu BGH v. 4.5.11, VIII ZR 171/10 Maßgeblich ist die Interessenlage der Parteien: Schwierigkeit, den Vorgang rückgängig zu machen Tankstellenbetreiber hat schon Besitz verschafft Auch Kunde will den Kraftstoff mit Rechtsgrund erlangen Alles spricht für Vertragsschluss schon an der Zapfsäule Aufstellen des Automaten ist WE (Realofferte) Annahme durch den Kunden konkludent durch Betätigen Geheimer Vorbehalt, nicht zahlen zu wollen, ist unbeachtlich, § 116 Kunde kommt daher durch Nichtzahlung in Verzug Kosten der Rechtsverfolgung sind aus § 286 ersatzfähig Sowie Zahlungsanspruch aus § 433 II

Obj. Rechtsbindungswille Rechtsbindungswille fehlt, wenn Erklärender aus Sicht des objektiven Empfängers erkennbar nicht rechtlich relevant tätig werden will Problem: Unentgeltliches und uneigennütziges Verhalten Spricht zunächst gegen Rechtsbindungswillen Allerdings: BGB kennt unentgeltliche Verträge, zB Auftrag, § 662 Schenkung, § 518 Leihe, 598 Unentgeltliche Verwahrung, § 690

Gefälligkeitsverhältnis Abgrenzung Vertrag/Gefälligkeit Wirtschaftliche/Rechtliche Bedeutung der Angelegenheit Grund und Zweck der Gefälligkeit Interesse der Beteiligten an sorgfältiger Durchführung Ausmaß des übernommenen Risikos Beispiele: Beaufsichtigung fremder Kinder Mitnahme von Personen im PKW Ausfüllen und Einreichen des Lottoscheins bei Tippgemeinschaft

Anforderungen an den Willen (subjektiver Tatbestand der WE) Handlungswille Bewusstsein, überhaupt zu handeln Fehlt bei reinen Reflexen, Zuckungen etc. Bei verkörperter Erklärung: Unautorisierte Absendung, „abhandengekommene WE“. Auf Zurechenbarkeit achten -> Handeln von Stellvertretern steht eigenem Handeln gleich Erklärungsbewusstsein: Bewusstsein, eine rechtserhebliche Handlung abzugeben Fehlt, wenn Erklärender davon ausging, eine rein soziale Handlung vorzunehmen Fall der Trierer Weinversteigerung Geschäftswille: Absicht, gerade eine ganz bestimmte Rechtsfolge herbeizuführen Fehlt bei jeder nicht gewollten Rechtsfolge

Problemfälle: WE besteht aus Wille und Erklärung Äußeres und inneres Merkmal Was gilt, wenn Erklärung (in ihrem äußerlichen Gehalt) nicht vom Willen gedeckt? Bei einseitigem Geschäft Vorrang des Willens, § 133 Bei Verträgen vier mögliche Ansätze: (1) Kein Vertrag (Dissens, § 155), keine Rechtsfolgen (2) Kein Vertrag, aber Anbahnungsverhältnis, § 311 II BGB, mit Rücksichtspflicht, Rechtsfolge Schadensersatz in Höhe der nutzlosen Aufwendungen bei Verschulden (3) Einigung, aber Erklärung kann angefochten werden (§ 119), mit Rechtsfolge Schadensersatz in Höhe der nutzlosen Aufwendungen (§ 122) ohne Verschulden (4) Vertrag gültig, Bindung des Erklärenden an die fehlerhafte WE.

Fehlender Wille zum Vertragsschluss Sachproblem: Betonung des Willens schützt den Einzelnen Betonung der objektiven Erklärung schützt den Vertragspartner und die Allgemeinheit Gesetz erklärt weder das eine noch das andere für allein erheblich (§§ 133, 157) Als gesichert gilt: Handlungswille ist unentbehrlich -> Lösung (1), ggf. auch (2) Geschäftswille ist nicht erforderlich, denn Gesetz regelt diesen Fall in § 119 mit der Anfechtung Vertrag also zunächst gültig und nur ggf. mit RF Schadensersatz vernichtbar Behandlung des EB ist str.: Dissens oder § 119 analog? BGHZ 91, 324; BGHZ 109, 177.

Problem Erklärungsbewusstsein Behandlung des Erklärungsbewusstseins str.: Handlungswille ist erforderlich Geschäftswille klar (-), da von § 119 ff. anders geregelt Erklärungsbewusstsein: Erst-Recht-Schluss aus § 118? Bedeutung der Erklärungsverantwortung? Kompromiss der Rechtsprechung: Sog. Potentielles Erklärungsbewusstsein BGHZ 91, 327, BGHZ 109, 177

Problem Erklärungsbewusstsein Lösung danach: Hätte Erklärender erkennen können, dass seine Handlung im Verkehr als WE aufgefasst wird, reicht das für Vertragsschluss aus Rechtsfolge: Vertragsschluss Aber anfechtbar wegen Irrtums analog § 119 I 2. Alt Erklärender wollte Erklärung dieses Inhalts nicht Allg. Vssgen der Anfechtung müssen vorliegen Insbes.: Rechtzeitigkeit Andere Partei erhält SE nach § 122

Problem Erklärungsbewusstsein Die Rechtfigur des potentiellen EB beruht auf dem Schutz des gutgläubigen Dritten Daher keine Anwendung, wenn: Kein Dritter vorhanden ist (einseitiges Rechtsgeschäft) Der Empfänger bösgläubig ist, d.h. Er kannte das Fehlen des EB (Vorsatz) oder er hätte es ganz leicht hätte erkennen können (grobe Fahrlässigkeit).

Übersicht Willenserklärung Objektiver Tatbestand: Vorliegen einer Handlung Aus Sicht des objektiven Beobachters rechtlich erheblich Fehlt bei: Invitatio ad offerendum Gefälligkeitsverhältnis Subjektiver Tatbestand Handlungswille Fehlt bei Bewusstlosigkeit, vis absoluta etc. Fehlt bei: Abhanden gekommener WE Erklärungsbewusstsein Fehlt bei Annahme einer rechtlich nicht relevanten Handlung Geschäftswille Fehlt bei Irrtum über Geschäftsinhalt