Abstraktionsprinzip Trennung zwischen Verpflichtungs- und Verfügungsgeschäft Einheitlicher Lebenssachverhalt Verpflichtungsgeschäft § 433 Verfügungsgeschäft § 929
Kaufvertrag § 433 schuldrechtlicher Vertrag Verpflichtungsgeschäft es verpflichtet sich der Verkäufer durch den Kaufvertrag zur Übergabe und Eigentumsverschaffung an der Kaufsache, der Käufer zur Zahlung des Kaufpreises
Übereignung § 929 dingliches Rechtsgeschäft Einigungsvertrag und Übergabe (Realakt) Erfüllungsgeschäft durch Verfügung über die Kaufsache bzw. Geld. Die Übereignung des Geldes und der Kaufsache ist das Verfügungs- oder auch Erfüllungsgeschäft. Käufer und Verkäufer erfüllen den Kaufvertrag und verschaffen sich nach § 929 S. 1 BGB gegenseitig Eigentum am Geld und an der Kaufsache.