Form des Rechtsgeschäfts

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Form des Rechtsgeschäfts §§ 125-129

Formbedürftigkeit Im BGB nicht als Regel vorgesehen Anders zB Frankreich: Verträge mit Wert > 1.500 € bedürfen der Schriftform Verträge und einseitige WE auch mündlich gültig, wenn Gesetz keine andere Form verlangt Problem ist prozessuale Beweisbarkeit Beispiel Anfechtungserklärung, § 143: Keine Form erwähnt -> mündlich gültig Kündigung des Arbeitsverhältnisses, § 623 -> Schriftform erforderlich Formbedürftigkeit kann auch aus der Parteiabrede folgen; §§ 125 S. 2, 127

Gesetzliche Formen – Übersicht § 126b -> Textform Erklärung mit Absenderangabe auf dauerhaftem Datenträger § 126 Schriftform Urkunde (Papier) mit Unterschrift, bei Vertrag Unterschrift beider § 126a elektronische Form Elektronisch signierter Datenträger (ersetzt Schriftform) § 129 öffentliche Beglaubigung Urkunde in Schriftform, Prüfung der Unterschrift durch Notar § 128 notarielle Beurkundung Verhandlung der gesamten Urkunde vor dem Notar Achtung: Regeln sind nicht 1:1 auf die vereinbarte Form zu übernehmen Vorrang des Parteiwillens Sonderregel in § 127 II und III

Formzwecke Form ist kein Selbstzweck Gesetzgeber will etwas erreichen, insbes. Warnfunktion Beratungsfunktion Beweisfunktion Können auch kumulativ vorliegen Einseitige Formbedürftigkeit, wenn Formzweck nur bei einer Partei besteht Schenkungsversprechen, § 518 Abs. 1 Satz 1 BGB Erklärung des Bürgen, § 766 Satz 1 BGB Der Beschenkte und der Sicherungsnehmer sind nicht schutzbedürftig Beiderseitige Formbedürftigkeit, wenn Formzweck bei beiden Grundstücksgeschäfte, § 311b Abs. 1 BGB Beratung und Sicherstellung wirksamer Verträge für beide sinnvoll

Textform 2001 eingeführt, 2014 reformiert Lesbare Erklärung Auf dauerhaftem Datenträger übermittelt Absender erkennbar Nachbildung der Unterschrift seit 2014 nicht mehr erforderlich Verwendungszweck: Oft bei Übermittlung von Informationen und geschäftsähnlichen Erklärungen Information des Verbrauchers über seine Rechte § 312f Abs. 2 BGB (Bestätigung bei Fernabsatzverträgen) Art 246 Abs. 3 EGBGB (Information über das Widerrufsrecht) Art. 246a § 1 Abs. 2 S. 2 EGBGB (Information über Vertragsinhalte) Art. 248 § 3 EGBGB Vertragsbedingungen bei Zahlungsdienste-Rahmenvertrag (= Vertrag über Kontoführung) Nicht mehr: Ausübung des Verbraucher-Widerrufsrechts; § 355 I 2, seit 2014 geändert. § 477 Abs. 2 BGB (Garantieerklärungen) Mitteilungen zwischen Vermieter und Mieter § 554 Abs. 3 Satz 1 BGB (Erhaltungs- und Mod.maßnahmen) § 556a Abs. 2 Satz 1 BGB (Abrechnungsmaßstab Betriebskosten) § 558a Abs. 1 BGB (Form des Mieterhöhungsverlangens)

Textform Problem: Was ist ein dauerhafter Datenträger? Faustregel: Alles, was archivierbar ist, und Was der Absender nachträglich nicht mehr verändern kann Also zB Papier, Fax, Mail unproblematisch Chat- und Messengerprogramme, soweit die Nachrichten ohne besonderes Zutun auf dem Gerät des Empfängers erhalten bleiben Also Facebook und WhatsApp ja, Snapchat und Jodel nein Problem: Widerrufsbelehrung auf Homepage Seiteninhalt wird nicht ohne Weiteres dauerhaft auf dem Rechner des Lesers gespeichert Verbraucher kann im Streitfall Inhalt zur Zeit des Vertragsschlusses nicht beweisen Bei Download, Screenshot oder Ausdruck (+) Ebenso, wenn in einem geschützten Kundenbereich, auf den der Betreiber nicht zugreifen kann Ansonsten (-), BGH NJW 2010, 3566, BGH NJW 2014, 2857 RF: Belehrung über HP unwirksam, auch wenn Kenntnisnahme o.ä. bestätigt

Schriftform Schriftform = eigenhändige Unterzeichnung einer Urkunde Verträge mit beiderseitigem Schriftformerfordernis: Teilzeit-Wohnrechtevertrag, § 484 Abs. 1 BGB Verbraucherdarlehensvertrag, § 492 Abs. 1 BGB Aufhebungsvertrag im Arbeitsrecht, § 623 BGB Mietverträge auf bestimmte Zeit, § 550 Satz 1 BGB Muss auf Papier oder vergleichbarem Untergrund dauerhaft fixiert sein Bei mehreren Blättern Heftung oder Nummerierung erforderlich Text muss nicht mit der Hand geschrieben werden, Unterschrift genügt! Unterschrift muss identifizierbar und (ansatzweise) lesbar sein Bei Vertrag Unterzeichnung auf einheitlicher Urkunde, § 126 Abs. 2 Satz 1 BGB Oder jede Partei unterzeichnet die für die andere Partei bestimmte Urkunde, § 126 Abs. 2 Satz 2 BGB (sehr häufig)

Schriftform Unterschrift unterhalb des Textes als räumlicher Abschluss Blankounterschrift Ist Vollmacht an die andere Partei zur Ausfüllung, § 164 An sich nicht formbedürftig, § 167 Abs. 2 Ausnahme bei Geschäften, bei denen es auf den Schutz des Erklärenden besonders ankommt Insbes. Bürgschaft, BGH NJW 1996, 1467, und Verbraucherdarlehen Aber formgültig insbes. bei Schecks und (früher) Wechseln Sowie wegen § 350 HGB generell unter Kaufleuten Unterzeichnung durch Vertreter reicht aus Schriftlich bedeutet nicht höchstpersönlich Wirksamkeit ist Frage der Vertretungsmacht, nicht der Form Vertreter kann mit dem Namen des Vertretenen unterzeichnen (RGZ 74, 72) Näheres dazu im Abschnitt Stellvertretung

Elektronische Form Unterfall der Schriftform Anwendungsbereich identisch, wenn Gesetz nichts anders bestimmt In manchen Fällen ausgeschlossen, zB §§ 623, 630 :“Die elektronische Form ist ausgeschlossen“ Email/Onlineerklärung mit „elektronischem Fingerabdruck“ Aussteller muss der Erklärung seinen Namen hinzufügen Dokument muss mit einer qualifizierten elektronischen Signatur nach dem Signaturgesetz versehen werden Technische Voraussetzungen nicht sehr verbreitet

Notarielle Beglaubigung Notar muss bestätigen, dass die Unterschrift unter der Erklärung von einer bestimmten Person stammt Muss sich „Gewissheit über seine Person verschaffen“ (§§ 40 Abs. 4, 10 Abs. 2 Satz 1 BeurkG) Notar beobachtet, wie Unterschrift geleistet wird Oder Anerkennung der unterzeichneten Urkunde als eigene, § 40 Abs. 1 BeurkG Mit dem Text der Urkunde hat Notar nichts zu tun, § 40 Abs. 2 BeurkG

Notarielle Beglaubigung Anwendungsfälle bestimmte Erklärungen gegenüber dem Nachlassgericht Ausschlagung der Erbschaft, § 1945 Abs. 1 BGB bestimmte Erklärungen gegenüber dem Grundbuchamt Eintragungsvoraussetzungen für Grundbuch, § 29 GBO bestimmte Erklärungen gegenüber dem Handelsregister Registeranmeldungen und Unterschriften, § 12 HGB

Notarielle Beurkundung Anwendungsfälle Verträge, die zur Übertragung des Eigentums an einem Grundstück verpflichten, § 311b Abs. 1 BGB Verpflichtungsgeschäft (Kauf, Schenkung, Gesellschaftsvertrag…) Verfügungsgeschäft in §§ 873, 925 BGB separat geregelt Auch formbedürftig (§ 925), aber eigene Form Erklärung vor dem Notar Gleichzeitige Anwesenheit Auch daran sieht man, dass das ein separates Rechtsgeschäft ist! § 311b BGB hat Warn-, Beratungs- und Hinweisfunktion Heilungsmöglichkeit § 311b Abs. 1 Satz 2 BGB Auflassung und Eintragung heilen das formunwirksame Grundgeschäft Umfang der Beurkundungspflicht: Alle Nebenabreden, mit deren Erfüllung der Vertrag „stehen“ oder „fallen“ soll Nicht beurkundete Nebenabreden können die Wirksamkeit gefährden

Notarielle Beurkundung Weitere Anwendungsfälle: Öffentliches Testament, § 2232 Satz 1 BGB mündlich zur Niederschrift durch den Notar (= Beurkundung des Erklärten, § 8 BeurkG) Schenkungsversprechen, § 518 Abs. 1 Satz 1 BGB Heilungsmöglichkeit § 518 Abs. 2 BGB GmbH-Recht Gesellschaftsvertrag selbst (§ 2 Abs. 1 GmbHG) und jede Änderung (§ 53 Abs. 2 Satz 1 GmbHG) Kauf und Abtretung von GmbH-Geschäftsanteilen (§ 15 Abs. 3, 4 GmbHG) Anders: Personengesellschaft, §§ 705 BGB, 105, 161 HGB: Formfrei gründbar!

Notarielle Beurkundung Ablauf: Wortlaut des § 128 BGB nicht besonders hilfreich, erlaubt lediglich die sog. Stufenbeurkundung Notar bestätigt in einer Urkunde, dass jemand in seiner Gegenwart eine bestimmte Willenserklärung abgegeben hat („Ohrenzeuge“) i.d.R. aber auch Formulierung des Texts, der dann vorgelesen, genehmigt und unterschrieben wird, § 13 Abs. 1 Satz 1 BeurkG Unterschrift des Notars erforderlich, § 13 Abs. 3 BeurkG Verbindung der Blätter mit Schnur und Prägesiegel zu einheitlicher Urkunde, § 44 BeurkG

Vereinbarte Form § 127 BGB: Wichtig: Vorschriften über Textform, elektronische Form und Schriftform gelten „im Zweifel“ auch dann, wenn Parteien dies vereinbart haben § 127 BGB ist nur Auslegungsregel („im Zweifel“) Parteien können andere Anforderungen wollten (z.B. Unterschrift vor Zeugen) Auch dem BGB nicht bekannte Formen vereinbaren (Kommunikation per Rauchzeichen) Wichtig: § 126 BGB gilt bei vereinbarter Schriftform nur eingeschränkt, § 127 Abs. 2 Satz 1 Briefwechsel und telekommunikative Übermittlung genügen (anders bei § 126 BGB) Eine Urkunde mit Unterschrift kann verlangt werden, § 127 Abs. 2 Satz 2 BGB Aber nur deklaratorischer Charakter, kein Wirksamkeitserfordernis

Vereinbarte Form Problem: „Änderungen bedürfen der Schriftform“ In AGB unzulässig wegen § 305b, siehe BGH vom 25.1.2017, XII ZR 69/16: Vorrang der Individualabrede Und ggü. Verbrauchern nach § 309 Nr. 13: Nicht strenger als Textform Ansonsten: Stillschweigende Aufhebung der Formklausel? In der Regel zu bejahen Ausnahme: „Doppelt genähte“ Schriftformklausel: Bestimmung, dass Aufhebung des Schriftformerfordernisses ebenfalls nur schriftlich erfolgen kann Lässt Willen erkennen, Änderungen in jedem Fall nur unter Wahrung der Form zuzulassen.

Rechtsfolge des Formmangels Bei gesetzlichem Formerfordernis Nichtigkeit, § 125 Bei rechtsgeschäftlicher Form nur im Zweifel, § 125 S. 2 Auslegungsregel, Parteiwillen beachten Häufig nur deklaratorischer Charakter wegen § 238 HGB -> Erfordernis eines Bestätigungsschreibens Indiz: Vertragsvollzug ohne schriftliche Bestätigung Häufig Heilung zugelassen: Etwa §§ 311b, 518, 766 S. 3. Ausnahmen nach § 242 Kann es treuwidrig sein, auf Einhaltung der Form zu bestehen?

Form und § 242 Edelmannfall des RG (RGZ 117, 124), ähnlich auch BGHZ 48, 398 Gutsbesitzer veräußert privatschriftlich Grundstück an einen Mitarbeiter Formbedürftigkeit wird erkannt, Veräußerer lehnt Beurkundung ab mit dem Hinweis, seinem Wort könne man doch trauen Später beruft er (bzw. seine Erben) sich auf Formnichtigkeit Unzulässige Rechtsausübung? Fallgruppe des Ausnutzens einer formalen Rechtsposition bei § 242 grds. anerkannt.

Form und § 242 Schwierige Abgrenzung Generelle Zulassung des Einwands aus § 242 wurde zur Aushöhlung der Formvorschriften führen Eine generelle Regel, dass Formmangel nach Vollzug des Geschäfts geheilt ist, kennt das BGB gerade nicht Zudem ist der nicht schutzwürdig, der bewusst auf Einhaltung der Form verzichtet Einwand kann also nur im Einzelfall möglich sein Täuschung über Formbedürftigkeit (+) Eigene Leistungsunfähigkeit (Insolvenz) des Edelmanns, da § 812 dann leerläuft Sonstige Beeinflussung? Natur des Vertragsverhältnisses (Dauer, Schutzrichtung) Wirtschaftliche Betroffenheit des anderen Teils?

Nichtbeachtung der privaten Form Rechtsfolge weniger eindeutig geregelt, § 127 nur Auslegungsregel Rechtsfolge richtet sich nach dem verfolgten Zweck: Beispiel: Kündigung der Gesellschaft laut Gesellschaftsvertrag „mit eingeschriebenem Brief“ Gesellschafter A kündigt einfach schriftlich Brief geht zu Kündigung wirksam? Was wollten die Parteien? Einschreiben soll Nachweis des Zugangs erleichtern Nicht Kündigung insgesamt erschweren Auch keine Warnfunktion der Form (anders Schriftlichkeit als solche) Formzweck bedeutungslos, wenn Schreiben unstreitig zugegangen Nur deklaratorischer Zweck Schriftform ist erforderlich, Einschreiben nicht (BGH WM 2000, 1198).

Form der Einwilligung/Genehmigung Problem taucht auf bei Minderjährigen und Vertretern ohne Vertretungsmacht Schwebende Unwirksamkeit, Genehmigung möglich, §§ 108, 177 Grundgeschäft war formbedürftig, zb Grundstückskauf Ist die Genehmigung auch formbedürftig? Gesetz: (-), § 182 II Wird zT als unbefriedigend empfunden Vor allem bei Formvorschrift mit Warnzweck (§§ 518, 766) Warnung erreicht den nicht, der letztlich entscheidet Gesetzeskorrektur? Für Genehmigung schwer vertretbar, Wortlaut eindeutig Aber für Einwilligung/Vollmachterteilung? Wird hier für unwiderrufliche Erklärung bejaht Nimmt das Rechtsgeschäft vorweg Sollte auch für die unwiderrufliche Einwilligung und die Vollmachterteilung gelten (aA aber BGH)