BP Nr. 784/N Görthenweg und 1. Änderung des BP Nr. 400/II

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BP Nr. 784/N Görthenweg und 1. Änderung des BP Nr. 400/II Vorentwurf PBA 20.06.2017 TOP 8 und 9

[ Bild ] BP Nr. 784/N und 1. Änderung des BP Nr. 400/II Gebiete der Aufstellungsbeschlüsse und Übersicht der Geltungsbereiche [ Bild ] Ortsteil Venn PBA hat im Sept. 2016 zunächst beschlossen einen BP für das Gebiet beiderseits der Straße Görthenweg aufzustellen, um dort die Siedlungsentwicklung zu steuern  Ausschlaggebend waren Bauanträge und Bauvoranfragen für MFH insbes. für den südlichen Bereich des Görthenweges Da anschließend auch im direkten Umfeld Bauanträge/Bauvoranfragen für MFH gestellt wurden, war es erforderlich, auch für den angrenzenden Bereich einen BP aufzustellen (Ratsbeschluss ohne Anhörung der BV Nord , Febr. 2017), um städtebauliche Fehlentwicklungen zu vermeiden Im weiteren Verfahrensverlauf hat sich gezeigt, dass es aus verfahrenstechnischen Gründen notwendig ist, das Gebiet des AB in zwei BP zu unterteilen: BP 784/N Görthenweg 1. Änderung des BP Nr. 400/II Planungsziele gemäß AB bleiben unberührt und gelten fortan für jeden der beiden BP PBA 20.06.2017 TOP 8 und 9

[ Bild ] BP Nr. 784/N und 1. Änderung des BP Nr. 400/II Luftbilder BP 784/N mit Bauanträgen und -voranfragen BP 400/II, 1. Änderung Plangebiete sind vorwiegend mit freistehenden Einfamilien- und Doppelhäusern, aber auch mit einigen MFH bebaut Bau weiterer MFH würde zu einer unerwünschten baulichen Verdichtung und damit einhergehend zu einer deutlich höheren Verkehrsbelastung gegenüber der derzeitigen Siedlungsstruktur im Plangebiet führen (erhöhter Stellplatzbedarf, Anliegerverkehr, schmale Straßenräume) Um städtebauliche Fehlentwicklungen und ein „umkippen“ des Gebietscharakters durch das Hinzukommen weiterer MFH zu vermeiden, ist das derzeit bestehende Planungsrecht nicht ausreichend. PBA 20.06.2017 TOP 8 und 9

Bebauungsplanvorentwurf BP Nr. 784/N Görthenweg Bebauungsplanvorentwurf BP 784/N Zur Durchsetzung der städtebaulichen Zielsetzung wird ein sog. „einfacher BP“ aufgestellt, der lediglich die höchstzulässige Zahl der Wohnungen in Wohngebäuden festsetzt  2 Wo/EH bzw. 1 Wo/DHH und RH Die planungsrechtliche Zulässigkeit von Vorhaben richtet sich im Übrigen nach § 34 BauGB Die zulässige zweite Wohnung soll insbes. der Errichtung einer Einliegerwohnung im Sinne des Mehrgenerationenwohnens dienen Für DHH und RH ist nur eine Wohnung zulässig, um das Entstehen von MFH (2 DHH mit je 2 Wohnungen) zu verhindern Bestehen vor Inkrafttreten bereits mehr Wohnungen als zulässig sind, so haben diese Bestandsschutz Für betroffene Eigentümer ergibt sich eine besondere Härte. Festsetzung wird vor Hintergrund er Problematik jedoch als gerechtfertigt angesehen Städtebauliche Fehlentwicklungen zu vermeiden und eine städtebaulich angemessene Nachverdichtung zu ermöglichen entspricht dem öffentl. Interesse und ist höher zu bewerten als der Wunsch der priv. Eigentümer nach einer möglichst hohen Ausnutzung ihrer Grundstücke Textliche Festsetzung Innerhalb des Plangebietes sind maximal zwei Wohnungen je Einzelhaus und eine Wohnung je Doppelhaushälfte bzw. Haus in der Gruppe (z.B. Reihenhaus) zulässig. PBA 20.06.2017 TOP 8 und 9

[ Bild ] 1. Änderung des BP Nr. 400/II Bisheriges Planungsrecht und ergänzende textliche Festsetzung [ Bild ] BP 400/II Der derzeit gültige BP setzt für den Teilbereich des Plangebiets ein MD fest GRZ 0,4 und GFZ 0,8 Bebauung mit max. 2 Vollgeschossen Offene Bauweise Nur Einzelhäuser bzw. nur Einzel- und Doppelhäuser zulässig Im Rahmen dieser Festsetzungen können grundsätzlich auch MFH entstehen Daher werden die Festsetzungen durch eine Begrenzung der Anzahl der Wohnungen in Wohngebäuden ergänzt  2 Wo/EH bzw. 1 Wo/DHH und RH Ziel ist es auch hier, den Gebietscharakter des überwiegend durch Einfamilienhausbebauung geprägten Wohngebietes zu erhalten und im Sinne einer kleinteiligen Wohnbebauung, die sich verträglich in das Gebiet einfügt, zu steuern Ergänzende textliche Festsetzung Innerhalb des Plangebietes sind maximal zwei Wohnungen je Einzelhaus und eine Wohnung je Doppelhaushälfte bzw. Haus in der Gruppe (z.B. Reihenhaus) zulässig. PBA 20.06.2017 TOP 8 und 9

Satzung über eine Veränderungssperre in Mönchengladbach Stadtbezirk Nord – Venn, Gebiet zwischen Venner Straße und Zum Venner Busch und nördlich Mossenweg und Alt Venner Weg PBA 20.06.2017 TOP 8 und 9

[ Bild ] Satzung über eine Veränderungssperre in Mönchengladbach Geltungsbereich [ Bild ] Zur Sicherung der Planungsziele ist für das dargestellte Gebiet der Erlass einer Veränderungssperre erforderlich (Frist 15.9.2017) Aufgrund der AB von Sept. 2016 und Febr. 2017 wurden von FB 63 Bauanträge und -voranfragen bis Sept. 2017 bzw. Febr. 2018 zurückgestellt PBA 20.06.2017 TOP 8 und 9

Aufstellung eines Bebauungsplanes mit Festsetzungen im Sinne des § 30 BauGB Stadtbezirk Nord – Gladbach / Eicken, Gebiet zwischen Humboldtstraße, Steinmetzstraße, Breitenbachstraße und dem Bahnkörper PBA 20.06.2017 TOP 8 und 9

PBA 20.06.2017 TOP 8 und 9