"Der Einsatz elektronischer Beschaffungsformen nach dem BVergG 2002 "

Slides:



Advertisements
Ähnliche Präsentationen
an der Fachhochschule Kiel
Advertisements

Inhalt 1 Einführung 1.1 Was ist Ausschreibung 1.2 Was ist e-Vergabe 1.3 Gesetzliche Grundlagen 2 Warum e-Vergabe? 2.1 Vorteile für den Auftraggeber 2.2.
Vergabewesen Leitfaden für Bieter
Werkvertrag Raumplanung NEU. Werkvertrag Raumplanung Vergabe von Raumplanungsleistungen nach dem Bundesvergabegesetz 2002.
VOB-Sofortpaket Anwendung der Präqualifikation
IT - Vergabe + E - Vergabe
Hauptabteilung Gemeindekanzlei 1 Richtlinien Beschaffungswesen.
Wahl der Verfahrensart für Dienstleistungsaufträge NSV (ausser für den Kanton Freiburg, der Anhang B1 anwendet) Auch wenn für Aufträge, die der Nationalstrassenverordnung.
Exkursion ÖNORM A2050 und B2110 1/7 Die Bauabwicklung in Österreich:
Die neue VOB 2009.
Bayerische Architektenkammer
Vergaberechtliche Grundlagen
Schulung und Workshops «Submissionsrechtliche Fragen für PraktikerInnen» vom 7. September 2005 «Vorbereitung der Submission» Workshop Dr. Stefan Scherler,
Auftragsvergabe und Vergaberecht - update
Schulung Beschaffungswesen 2005
Bundesvergabegesetz 2006 Kommunales Bildungsforum 24. September 2010
BVerG 2002 Vollziehungsbereich des Bundes: § 37
Bundesvergabegesetz-Novelle April 2008
Europäisches Vergaberecht
Vergaberecht – aktuelle Informationen
Öffentliche Aufträge.
"Der Einsatz elektronischer Beschaffungsformen nach dem BVergG 2002 "
Erfahrungen aus der Praxis
Niederlassungsleiter (Salzburg) bei
Korruptionsprävention aus Sicht des DStGB – Forum beim 8
Ausschreibungsunterlagen- Wirksamer Rechtsschutz
E-Vergabe – EU-RL 2014/24/EU Bremen, Senator für Umwelt, Bau und Verkehr Jour Fixe Vergabe: Elektronische Vergabe – neue Regelungen der EU 9. Dezember.
Ein erster Blick auf das BVergG 2002
Schulung Beschaffungswesen 2005 Neues Beschaffungsrecht im Kanton Schwyz: Ein Überblick Dr. August Mächler Vorsteher Rechts- und Beschwerdedienst.
Bundesvergabegesetz 2002 aus der Sicht einer Prüferin 97. Tagung des Fachausschuss für Kontrollamtsangelegenheiten 16. und Mag. Hildegard.
- 1 - Frustrierte Aufwände in Vergabeprozessen Kurzdarstellung der Inhalte des BVergG Linz – 7. Mai www.finkrecht.at.
Dr. Thomas Höhne. Geheim oder nicht geheim? Urheberprobleme in Vergabeverfahren.
Samtgemeinde Hankensbüttel
Genehmigungswettbewerb Eine aktuelle Analyse
Warum Schulung jetzt? - Neuer DSB
Diana Horvath Jihlava, Österreich und Vergaberecht.
lieferanzeiger.at – Wussten Sie schon…? Vorstellung von nützlichen Tools für Ihr Vergabeverfahren Simon Niedermüller Product Coordinator.
Rechtliche Grundlagen von Erwerbung und Beschaffung von Dr. jur. Eric W. Steinhauer.
SO : FAIR „ Rechtliche Hintergrund zur sozial-fairen öffentlichen Beschaffung“
Auftrag.at Kundentag Vergabeakt & Nachweispflicht Dr. Michael Breitenfeld 24. Oktober 2013, Wien.
Friederike von eichel vergabeunterlagen _inhalt _vorgehensweise _aufbau.
Erfolgreiche Suche nach Aufträgen auftrag.at Ausschreibungsservice GmbH Erfolgreiche Vergabe von Aufträgen Ihre Drehscheibe zum Erfolg Kundentag 2013 Claudia.
Vorratsdatenspeicherung Vortrag am vor dem HIT-Forum in Duisburg.
Anwendung des Vergabe- und Haushaltsrechts
Grundsätze der Leistungsbeurteilung
Preis- oder Qualitätswett-bewerb als Gretchenfrage des Vergaberechts
Archivische Bewertung: Voraussetzungen und Verfahren
Hier der Titel Aktuelle Fragen des österreichischen Vergaberechts
Grundgedanken der Richtlinie:
Die Drehscheibe für den Beschaffungsprozess
Vorratsdatenspeicherung
Anzahl Prüfungen pro Fach/Semester
Korruption bei der Vergabe von sportlichen Großereignissen Prof. Dr
Externe Auftragsvergabe in EU-Projekten
Referent Dr. Klaus Mayramhof Direktor des Landesrechnungshofs Tirol
ca. 36 Milliarden Franken (2016).
öffentliches Vergaberecht
LE/LEADER Workshop Vergaberecht
Mag. Florian Panthène Sehr geehrte Damen und Herren,
Gliederung der Oberstufe
Rechtsschutz im Rahmen von Vergabeverfahren RA Dr. Philipp Götzl
Neuerungen und Wesentliches
INNOVATIONSFÖRDERNDE ÖFFENTLICHE BESCHAFFUNG
Herzlich Willkommen zur 3
Corporate Governance Dr. Thomas Ruhm.
Die Bundesbeschaffung GmbH
Wahl zwischen Bestangebots- und Billigstangebotsprinzip
Regionalveranstaltung Grundstücksentwässerung
Portal öffentliche Kontrolle in Österreich
RA Dr. Ingmar Etzersdorfer
 Präsentation transkript:

"Der Einsatz elektronischer Beschaffungsformen nach dem BVergG 2002 " 25.02.2005 Rechtsanwalt Dr. Philipp GÖTZL (Salzburg) www.rechtsanwalt-salzburg.at philipp.goetzl@rechtsanwalt-salzburg.at

Vergaberecht Der Hauptzweck des Rechts der öffentlichen Auftragsvergabe besteht allgemein darin, zu gewährleisten, dass öffentliche Mittel redlich und effizient, auf der Grundlage einer ernsthaften Beurteilung, ohne Bevorzugung irgendeiner Art und ohne politischer oder ungerechtfertigter finanzieller Gegenleistung ausgegeben werden. (BVA 12.4.2002, N-128/01-72) Die Summe der diesbezüglichen besonderen Regelungen bezeichnet man als Vergaberecht.

Grundbegriffe Schwellenwert Verfahrensarten Grundsätze des Vergabeverfahrens Gemeinschaftsrechtliche Grundfreiheiten Diskriminierungsverbot Freier, lauterer Wettbewerb Gleichbehandlung der Bieter Transparenz Rechtsschutz Anfechtung „gesondert anfechtbarer Entscheidungen“ gem. § 20 Z 13 BVergG

Ende des Vergabeverfahrens  „Stillhaltefrist“  Bei der elektronischen Auktion beträgt die Stillhaltefrist nur 3 Tage! (§ 100 Abs. 2 BVergG)

Rechtsgrundlagen Vergaberichtlinien Bau(koordinierungs) RL 93/37/EWG Liefer(koordinierungs) RL 93/36/EWG Dienstleistungs RL 92/50/EWG Zusammengefasst in Vergabekoordinierungsrichtlinie neu RL 2004/18/EG Sektorenkoordinierungsrichtlinie neu RL 2004/17/EG Rechtsmittel RL 89/665/EWG Sektorenrechtsmittel RL 92/13/EWG Bundesvergabegesetz 2002 (BVergG 2002) Landesvergabegesetze

Elektronische Vergabe nach den Vergaberichtlinien Vorteile elektronischer Beschaffung: Verringerung des Zeitaufwandes Einsparungseffekte Verfahrensarten nach klassRL 2004/18/EG und SektorenRL 2004/17/EG Dynamisches Beschaffungssystem Zeitlich befristetes vollelektronisches Verfahren für die Beschaffung von marktüblichen Leistungen („virtueller Marktplatz“) (Artt 1 Abs 6, 33 klassRL). Elektronische Auktion „Iteratives Bieterverfahren, bei dem mittels einer elektronischen Vorrichtung nach einer ersten vollständigen Bewertung der Angebote jeweils neue, nach unten korrigierte Preise (…) vorgelegt werden, und das eine automatische Klassifizierung dieser Angebote ermöglicht.“ (Artt 1 Abs. 7, 54 klassRl) .

Elektronische Vergabe nach dem BVergG 2002 Elektronische Vergaben sind zulässig (§ 22 Abs 1 BVergG 2002). Voraussetzung dafür, dass eine elektronische Vergabe stattfinden kann ist aber, dass der Auftraggeber eine solche auch in den Ausschreibungsunterlagen vorsieht (§ 68 BVergG 2002). Die Verwendung einer sicheren elektronischen Signatur für Angebote und Ausschreibungsunterlagen muss vorgesehen sein (§§ 22 Abs 2 und 68 Abs 1 BVergG 2002). Der Bieter muss das Angebot mit einer sicheren elektronischen Signatur unterfertigen (§§ 22 Abs 2 und 82 Abs 3 BVergG 2002). Die Ausschreibung muss Angaben enthalten, ob einerseits Angebote wahlweise elektronisch oder in Papierform oder andererseits bloß elektronisch abzugeben sind ( § 68 Abs 2 BVergG 2002). Grundsätzliches Verbot der Doppelabgabe, d.h. ein Papierangebot ist neben einem zulässig abgegebenen elektronischen Angebot unzulässig (§ 68 Abs 3 BVergG 2002). Angebote müssen verschlüsselt übermittelt werden, dh ihre Echtheit, Unverfälschtheit, Vertraulichkeit und Vollständigkeit muss gewahrt bleiben (§§ 22 Abs 3, 82 Abs 3, 4 und 85 Abs 1 BVergG 2002). Gleichzeitig darf der Auftraggeber vom Inhalt der Angebote erst nach Ablauf der Angebotsfrist Kenntnis nehmen (§ 85 Abs 2 BVergG 2002).

Elektronische Auktion nach dem BVergG 2002 Nur Liefer- und Dienstleistungsaufträge bis max € 40.000.- Auftragswert Verfahren: Auktionsvorbereitung Auktionsordnung mit Mindestinhalt (§ 116 BVergG) Bieterregistrierung Ausschreibungsunterlagen Auktionsdurchführung Preisfindung, „umgekehrte Auktion“ Auktionsnachbereitung Auktionsergebnis als Grundlage für die Angebotsöffnung

Vergaberechtliche Probleme Exkurs: Ausblick auf BVergG 2006 Vergaberechtliche Probleme Problembereich „sichere elektronische Unterschrift“ Gleichbehandlung der Bieter Problembereich unzugängliche Verwahrung des übermittelten Angebots bis zur Angebotseröffnung faire Wettbewerb und die Gleichbehandlung aller Bieter Problembereich „Verhandlungsverbot“ Liegen bloße Preisverhandlungen vor? Problembereich: kurze vergaberechtliche Fristen Prinzip des effektiven Rechtsschutzes

Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit!