Gemeinde Büchenbach Einführung der getrennten Abwassergebühr nach dem Grundstücksabflussbeiwert Satzungsbüro Müller, Hammer/Schulte GbR Dr. Heinrich Schulte.

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 Präsentation transkript:

Gemeinde Büchenbach Einführung der getrennten Abwassergebühr nach dem Grundstücksabflussbeiwert Satzungsbüro Müller, Hammer/Schulte GbR Dr. Heinrich Schulte Schleehofstr. 12 97209 Veitshöchheim Tel.: 0931 / 30 40 84 - 90 Fax: 0931 / 30 40 84 - 99 Bürgerinformations-veranstaltung 30.09.2015 1

A. Historie: Urteile des Bayerischen Verwaltungsgerichtshof 1992/1998/2001 zuletzt 31.03.2003 sowie 17.02.2005: Tenor: Der Frischwassermaßstab verstößt unter Umständen gegen das Gleichheits- und Äquivalenzprinzip Der Frischwassermaßstab wäre noch zulässig, wenn der Kostenanteil der Niederschlagswasserbeseitigung unter 12% der Gesamtkosten der Abwasserbeseitigung liegt. 2 2

Das Urteil: 3 Grundstück - Privat Grundst.fläche (m²): 617 Gebäudeflächen (m²): 158 Sonstige Versiegelung (m²): 30 Gesamte bebaute u. befestigte Fläche (m²): 188 Familie, 2 Erwachsene, 2 Kinder Verbrauch: p.a. 160 m³ à 2,32 € = Gebühr 371,20 € 2 Starkregen à m² / 20l = Einleitung = 2 Tage x 188 m² x 20l = 7,5 m³ 47m² 30m² 111m² 3

4 Nachbargrundstück - Discounter Grundst.fläche (m²): 4.500 Gebäudeflächen (m²): 800 Sonstige Versiegelung (m²): 3.500 Gesamte bebaute u. befestigte Fläche (m²): 4.300 8 Mitarbeiter Verbrauch: p.a. 200 m³ à 2,32 € = Gebühr 464,00 € 2 Starkregen à m² / 20l = Einleitung = 2 Tage x 4.300 m² x 20l = 172 m³ 800m² 3.500m² 4

Kosten für Beseitigung Schmutzwasser + Regenwasser B. Gebührenberechnung Heute und Morgen Berechnung ohne Splittung ab 2016 Frischwassermaßstab Kosten für Beseitigung Schmutzwasser + Regenwasser zzgl. Grundgebühr! Gesamtkosten der Entwässerung 236.100 m³ 2,32 €/m³ 546.682,26 € Grundsätzliche vereinfachte Annahme: bezogene Menge Frischwasser = Abwassermenge 5 5

Schmutzwasserbeseitigung Berechnung ab 2016 zzgl. Grundgebühr bei Schmutzwasser! Schmutzwasserbeseitigung 426.697,88 € ca.78,05 % Frischwasser Bezug 236.100 m³ Gesamtkosten Entwässerung 1,81 €/m³ Niederschlagswasserbeseitigung 546.682,26 € 119.984,38 € ca. 21,95 % Versiegelte Flächen 600.000 m2 0,20 €/m2 6 Gesamtgebührenaufkommen: 546.682,26 € 6

Grundstücksabflussbeiwertes Das Verfahren des Grundstücksabflussbeiwertes

1. Allgemeine Kriterien:  Vorgabe der Gesetzgebung/Rechtsprechung:  Anwendung eines besser geeigneten, verursachergerechteren Maßstabes: Aufteilung in eine Schmutzwassergebühr und eine Niederschlagswassergebühr  Entscheidend dabei ist: Es geht nicht um eine zusätzliche Gebühr oder eine Gebührenerhöhung, sondern um eine andere Art der Abrechnung der Kosten der Abwasserbeseitigung, eine andere, „gerechtere Verteilung“. Es kommt durch diese „neue“ Abrechnung kein zusätzlicher Euro in die kommunale Kasse! 8 8

Berechnung nach einem Flächenmaßstab hat sich in der Praxis bewährt Maßstab kann nicht die eingeleitete Menge an Niederschlagswasser sein (Kosten für Messung wären unverhältnismäßig) Berechnung nach einem Flächenmaßstab hat sich in der Praxis bewährt ist von den Verwaltungsgerichten als sachgerecht anerkannt Verschiedene Maßstäbe sind möglich Grundsatz: die Menge des tatsächlich eingeleiteten Niederschlagswassers kann bei keinem Flächenmaßstab exakt ermittelt werden, je detaillierter ein Maßstab, desto höher der Aufwand für die Ersterfassung und die laufende Nachbearbeitung, daraus folgt je höher der Aufwand, desto teurer die Abwassergebühren (Verhältnismäßigkeit der Verwaltungskosten) 9 9

2. Versiegelungsarten Beim Grundstücksabflussbeiwert führen unterschiedliche Versiegelungsarten wie Beton, Rasengittersteine, Ökopflaster etc. nicht zu einer unterschiedlichen Heranziehung, da die Kosten der Niederschlagswasserbeseitigung in hohem Maße durch Investitionen für Starkregenereignisse und längere Regenperioden verursacht sind, in diesen Starkregenereignissen und längeren Regenperioden auch von sog. teilversiegelten Flächen nur eine geringe Rückhaltung zu erwarten ist 10

Untergrundverhältnisse, nicht fachgerechter Einbau, die tatsächliche Wasserdurchlässigkeit eines Belages von einer Vielzahl von Faktoren negativ beeinflusst wird, wie z.B. Untergrundverhältnisse, nicht fachgerechter Einbau, Verschmutzungsgrad des Belages, überwiegende Nutzung, Lage unterhalb von Bäumen und Sträuchern, vorangegangene Regenereignisse und damit der Sättigung des Untergrundes etc. Es gilt stets der Grundsatz: Nur die Flächen, von denen auch Niederschlagswasser eingeleitet werden kann, gelten als angeschlossen. Es kommt nicht darauf an, ob und wieviel Niederschlagswasser eingeleitet wird. 11 11

3. Verfahrensschritte 12

3.1 Bestimmung und Digitalisierung der bebauten und befestigten Flächen aus der digitalen Flurkarte (DFK) 13 13

 mit den Orthophotos des Vermessungsamtes 14 14

 durch Verschneidung der Orthophotos mit der DFK 15 15

3.2 Bestimmungen der Satzungs-Regelungen in der Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung Grundregel: Maßgeblich für den Anteil des jeweiligen Grundstücks an der Niederschlagswasserableitung in die Entwässerungseinrichtung ist die reduzierte Grundstücksfläche. Diese ergibt sich, wenn die Grundstücksfläche mit dem für das Grundstück geltenden Grundstücksabflussbeiwert multipliziert wird. Festlegung der Grundstücksabflussbeiwerte – GAB - durch folgende Stufen - Skala: Stufe mittlerer Grundstücks- abflussbeiwert (GAB) Abflussbeiwert von - bis Charakteristik der Überbauung und Befestigung Einzelveranlagung 0,00 - 0,09   I 0,13 0,10 - 0,15 minimal II 0,2 0,16 - 0,24 gering III 0,3 0,25 - 0,36 normal IV 0,45 0,37 - 0,54 hoch V 0,7 0,55 - 0,81 sehr hoch VI 0,9 0,82 - 1,00 maximal 16 16 16

Abänderungsmöglichkeit: Die Vermutung des Abs. 1 kann wiederlegt werden, wenn nachgewiesen wird, dass der tatsächlich überbaute und befestigte Anteil der Grundstücksfläche, von dem aus Niederschlagswasser in die Entwässerungseinrichtung eingeleitet wird oder abfließt, den jeweiligen Bereich des Abflussbeiwertes der Stufen I bis VI laut obiger Tabelle über- oder unterschreitet oder die entsprechende Fläche um mindestens 200 m² von der nach Abs. 1 ermittelten reduzierten Grundstücksfläche abweicht. Eine Anpassung ist sowohl bei einer Abweichung nach oben als auch bei einer Abweichung nach unten möglich. Die Reduzierung der gebührenpflichtigen Fläche erfolgt auf Antrag des Gebührenpflichtigen oder von Amts wegen. 17

4. Erfassungs-Beispiele

Grundbeispiele: 1. Fall Annahme: Grundstücksfläche = 1.000 m² Versiegelte Fläche = 85 m² alle versiegelten Flächen leiten auch ein Berechnung: 85 m² : 1.000 m² = 0,09  0,09 = Stufe 0 Gebühren- pflicht: Einzelfall = 85 m²

Grundbeispiele: 2. Fall Annahme: Grundstücksfläche = 1.000 m² Versiegelte Fläche = 215 m² alle versiegelten Flächen leiten auch ein Berechnung: 215 m² : 1.000 m² = 0,215  0,215 = Stufe II Gebühren- pflicht: Stufe II 0,2 x 1.000 m² = 200 m²

Grundbeispiele: 3. Fall Annahme: Grundstücksfläche = 1.000 m² Versiegelte Fläche = 425 m² alle versiegelten Flächen leiten auch ein Berechnung: 425 m² : 1.000 m² = 0,425  0,425 = Stufe IV Gebühren- pflicht: Stufe IV 0,45 x 1.000 m² = 450 m²

Grundbeispiele: 4. Fall Annahme: Grundstücksfläche = 1.000 m² Versiegelte Fläche = 215 m² nach einem Jahr werden 20 m² mehr versiegelt Versiegelte Fläche = 235 m² Berechnung: 235 m² : 1.000 m² = 0,235  0,235 = Stufe II Gebühren- pflicht: Es bleibt bei 200 m²

Grundbeispiele: 5. Fall Annahme: Grundstücksfläche = 1.000 m² Versiegelte Fläche = 215 m² nach einem Jahr werden 75 m² nicht mehr eingeleitet Versiegelte Fläche = 140 m² Berechnung: 140 m² : 1.000 m² = 0,14  0,14 = Stufe I Gebühren- pflicht: Stufe I 0,13 x 1.000 m² = 130 m²

befestigte Fläche (m²): Mustergrundstück 1 Grundst.fläche (m²): 592 Gebäudeflächen (m²): 182 Sonstige Versiegelung (m²): 107 Gesamte bebaute u. befestigte Fläche (m²): befestigte Fläche (%; 289m² / 592m² =): 0,49 Abflussbeiwert (ABW – Stufe IV): 0,45 Gebührenpfl. Fläche nach ABW (m²): 592m² * 0,45 = Karenz-Flächen: 0,37 bis 0,54 = - / + 47m² /319m² (0,37 * 592m² = 219m²; 0,54 * 592m² = 319m²) Bürgersprechstunden = = m² tats. Abflussbeiwert = 232m² / 592m² = 0,39 > 0,37 Gebührenpfl. Fläche (m²) = 289 57m² 125m² 266 219m² 107m² - 57m² 289m² - 57m² 232 > 219m² 266

befestigte Fläche (m²): Mustergrundstück 2 Grundst.fläche (m²): 622 Gebäudeflächen (m²): 148 Sonstige Versiegelung (m²): 114 Gesamte bebaute u. befestigte Fläche (m²): befestigte Fläche (%; 262m² / 622m² =): 0,42 Abflussbeiwert (ABW – Stufe IV): 0,45 Gebührenpfl. Fläche nach ABW (m²): 279 Karenz-Flächen: 0,37 – 0,54 /335m² Bürgersprechstunden = = m² Tats. Abflussbeiwert = 214m² / 622m² = 0,34 < 0,37 Gebührenpfl. Fläche (m²) = Nun Einordnung in Stufe III = 622m² * 0,3 (ABW) = 114m² 262 48m² 100m² 230m² - 48m² 262m² - 48m² 214 < 229m² 186

befestigte Fläche (m²): Mustergrundstück 3 Grundst.fläche (m²): 7.024 Gebäudeflächen (m²): 1.901 Sonstige Versiegelung (m²): 3.900 Gesamte bebaute u. befestigte Fläche (m²): befestigte Fläche (%): 0,83 Abflussbeiwert (ABW – Stufe VI): 0,9 Gebührenpfl. Fläche nach ABW (m²): Karenz-Flächen: 200 m² v. 6.321m² /6.521m² Bürgersprechstunden = = m² Abweichung > 200 m² Gebührenpfl. Fläche (m²) = tats. Fläche 5.801 1.901m² 6.321 3.900m² 6.121m² keine Abzüge 5.801m² - 0m² 5.801 < 6.121m² 5.801

5. Berechnungsbeispiele für die zukünftigen Gebühren

Gebühr wäre ab 2016: 2,32 € pro m3 Getrennte Gebühr zukünftig: Schmutzwassergebühr: 1,81 € pro m³ Niederschlagswassergebühr: 0,20 € pro m2 Reihenhaus, Anteil Garagenhof, Familie mit 2 Kindern Wasserverbrauch: 130 m³/Jahr; gebührenpflichtige Fläche: 100 m2 Bisherige Gebühr x 130 m³ 2,32 € 301,60 € Zukünftige Gebühr Schmutzwasser x 130 m³ 1,81 € 235,30 € Niederschlagswasser x 100 m² 0,20 € 20,00 € Gesamtgebühr neu 255,30 € Differenz (Ersparnis) 46,30 € 28 28

Gebühr wäre ab 2016: 2,32 € pro m3 Getrennte Gebühr zukünftig: Schmutzwassergebühr: 1,81 € pro m³ Niederschlagswassergebühr: 0,20 € pro m2 Einfamilienhaus, Familie mit 2 Kindern Wasserverbrauch: 130 m³/Jahr; gebührenpflichtige Fläche: 200 m2 Bisherige Gebühr x 130 m³ 2,32 € 301,60 € Zukünftige Gebühr Schmutzwasser x 130 m³ 1,81 € 235,30 € Niederschlagswasser x 200 m² 0,20 € 40,00 € Gesamtgebühr neu 275,30 € Differenz (Ersparnis) 26,30 € 29 29

Gebühr wäre ab 2016: 2,32 € pro m3 Getrennte Gebühr zukünftig: Schmutzwassergebühr: 1,81 € pro m³ Niederschlagswassergebühr: 0,20 € pro m2 Geschäftsgebäude, Altort Wasserverbrauch: 62 m³/Jahr; gebührenpflichtige Fläche: 360 m² Bisherige Gebühr x 62 m³ 2,32 € 143,84 € Zukünftige Gebühr Schmutzwasser x 62 m³ 1,81 € 112,22 € Niederschlagswasser x 360 m² 0,20 € 72,00 € Gesamtgebühr neu 184,22 € Differenz (Erhöhung) 40,38 € 30 30

Gebühr wäre ab 2016: 2,32 € pro m3 Getrennte Gebühr zukünftig: Schmutzwassergebühr: 1,81 € pro m³ Niederschlagswassergebühr: 0,20 € pro m2 landw. Anwesen, größere gebührenpflichtige Fläche Wasserverbrauch: 240 m³/Jahr; gebührenpflichtige Fläche: 3.500 m² Bisherige Gebühr x 240 m³ 2,32 € 556,80 € Zukünftige Gebühr Schmutzwasser x 240 m³ 1,81 € 434,40 € Niederschlagswasser x 3.500 m² 0,20 € 700,00 € Gesamtgebühr neu 1.134,40 € Differenz (Erhöhung) 557,60 € 31 31

Gebühr wäre ab 2016: 2,32 € pro m3 Getrennte Gebühr zukünftig: Schmutzwassergebühr: 1,81 € pro m³ Niederschlagswassergebühr: 0,20 € pro m2 Mehrfamilienhaus Wasserverbrauch: 1.000m³/Jahr; gebührenpflichtige Fläche: 1.500 m² Bisherige Gebühr x 1.000 m³ 2,32 € 2.320,00 € Zukünftige Gebühr Schmutzwasser x 1.000 m³ 1,81 € 1.810,00 € Niederschlagswasser x 1.500 m² 0,20 € 300,00 € Gesamtgebühr neu 2.110,00 € Differenz (Ersparnis) 210,00 € 32 32

Gebühr wäre ab 2016: 2,32 € pro m3 Getrennte Gebühr zukünftig: Schmutzwassergebühr: 1,81 € pro m³ Niederschlagswassergebühr: 0,20 € pro m2 Betrieb, geringer Wasserverbrauch, großer Parkplatz Wasserverbrauch: 320 m³/Jahr; gebührenpflichtige Fläche: 3.700 m² Bisherige Gebühr x 320 m³ 2,32 € 742,40 € Zukünftige Gebühr Schmutzwasser x 320 m³ 1,81 € 579,20 € Niederschlagswasser x 3.700 m² 0,20 € 740,00 € Gesamtgebühr neu 1.319,20 € Differenz (Erhöhung) 576,80 € 33 33

Beispiele für Dachflächen mit tatsächlichem Anschluss 34

35 35

36 36

37 37

38 38

39 39

Beispiele für Dachflächen ohne tatsächlichem Anschluss 40

41 41

42 42

Beispiele für befestigte Bodenflächen mit tatsächlichem Anschluss 43

44 44

45 45

46 46

Beispiele für befestigte Bodenflächen ohne tatsächlichem Anschluss 47

48 48

49 49

Berücksichtigung von Zisternen

Zisternen OHNE Überlauf an die öffentliche Einrichtung Diejenigen Flächen, die in diese Zisterne entwässern, bleiben bei der Ermittlung der bebauten und befestigten Flächen zur Bestimmung des Abflussbeiwertes außer Ansatz. 51

Zisternen für Gartenbewässerung MIT Überlauf an die öffentliche Einrichtung Auch diejenigen Flächen, die in diese Zisterne entwässern, werden bei der Ermittlung der bebauten und befestigten Flächen zur Bestimmung des Abflussbeiwertes mit angesetzt. 52

Zisternen MIT Überlauf an die öffentliche Einrichtung Unter welchen Voraussetzungen kann eine Reduzierung durch eine Zisterne vorgenommen werden? Mindestgröße 1,0 m³ feste Installation, ganzjährige Einspeisung gewährleistet Reduzierung der ermittelten gebührenpflichtigen Fläche um eine Fläche, die abhängig vom Rückhaltevolumen der Zisterne bestimmt wird. Reduzierung der gebührenpflichtigen Fläche um 10 m² je vollem m³ Fassungsvolumen der Zisterne ab einer Mindestgröße von 1,0 m³, maximal jedoch bis zur Höhe der an die Zisterne angeschlossenen abflusswirksamen Flächen. 53

Zisternen MIT Überlauf an die öffentliche Einrichtung Beispiel: Flächenabzug möglich: 8 m³ x 10 m² = 80 m² Angeschlossene Fläche: 36 m² + 50 m² = 86 m² 86 m² > 80 m² Pauschale Reduzierung der gebührenpfl. Fläche um 80 m² 8m³ 54

Zisternen MIT Überlauf an die öffentliche Einrichtung Beispiel: Flächenabzug möglich: 8 m³ x 10 m² = 80 m² Angeschlossene Fläche: 50 m² 50 m² < 80 m² Pauschale Reduzierung der gebührenpfl. Fläche um 50 m² 8m³ 55

www.bayernatlas.de 56

57 57

Zukünftige Versickerung 58

Erlaubnisfreie Versickerung: Übergeordnete Verordnung: Niederschlagswasserfreistellungsverordnung (NWFreiV) Verweis auf die technischen Regeln Technische Regeln zum schadlosen Einleiten von gesammeltem Niederschlagswasser in das Grundwasser (TRENGW) Technische Regeln zum schadlosen Einleiten von gesammeltem Niederschlagswasser in oberirdische Gewässer (TRENOG) Alle Entwässerungen, die nicht der NWFreiV und TRENGW und/oder TRENOG entsprechen, also nicht erlaubnisfrei durchgeführt werden können, sind mit der zuständigen Wasserbehörde (LRA / WWA) abzustimmen! 59

Wer künftig Flächen entsiegelt: Meldung der maßgeblichen Flächen an die Gemeinde, Sachgebiet Gebühren Individuelle Prüfung, ob eine Änderung des Abflussbeiwerts und damit der zugewiesenen Stufe möglich ist. Möglichkeit der Bezuschussung beim Bau von Zisternen: Antragstellung bei der Gemeinde – Bauverwaltung: bis 2,5 cbm Fassungsvermögen: 110,00 € bis 5,0 cbm Fassungsvermögen und darüber: 210,00 € Zuschuss beim Bau zusätzlicher Versickerungseinrichtungen (Sickerschächte, Sickerleitungen): Pro Grundstück: 160,00 €

für Ihre Aufmerksamkeit Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit 61