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E DIN : „Geräuschkontingentierung“

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Präsentation zum Thema: "E DIN : „Geräuschkontingentierung“"—  Präsentation transkript:

1 E DIN 45691 : 2006-12 „Geräuschkontingentierung“
Dr. Richard Neuhofer

2 E DIN 45691:2006-12 „Geräuschkontingentierung“
1. Anwendungsbereich Wendet sich an Städteplaner, Gemeinden, Genehmigungsbehören und mit der Planung von Gewerbe- und Industriegebieten befasste Stellen, sowie an Fachleute, für die sie schalltechnisch beratend oder prüfend tätig sind. Es werden Verfahren und eine einheitliche Terminologie als fachliche Grundlage zur Geräuschkontingentierung beschrieben. Die Emissionskontingentierung wird ohne Berücksichtigung der möglichen Richtwirkung der Anlagen vorgenommen.

3 E DIN – 45691 : 2006-12 „Geräuschkontingentierung“
2. Normative Verweisungen (Beispiele) DIN ISO Akustik – Dämpfung des Schalls bei der Ausbreitung im Freien sowie Allgemeine Berechnungsverfahren DIN Schallschutz im Städtebau – Grundlagen und Hinweise für die Planung Bundes-Immissionsschutzgesetz - BImSchG Technische Anleitung zum Schutz gegen Lärm - TA Lärm Baunutzungsverordnung Baugesetzbuch

4 E DIN – 45691 : 2006-12 „Geräuschkontingentierung“
3. Begriffe Plangebiet Gesamtheit der Teilflächen, für die Geräuschkontingente bestimmt werden Teilfläche Teil des Plangebietes, für den ein Geräuschkontingent bestimmt wird Gesamt-Immissionswert Wert, den nach Planungsabsicht der Beurteilungspegel der Summe alles einwirkenden Geräusche von Betrieben und Anlagen – auch von solchen außerhalb des Plangebietes – in einem betroffenen Gebiet nicht überschreiten darf

5 E DIN – 45691 : 2006-12 „Geräuschkontingentierung“
3. Begriffe Vorbelastung Planwert Wert, den der Beurteilungspegel aller auf den Immissionsort einwirkenden Geräusch von Betriebene und Anlagen im Plangebiet an diesen nicht überschreiten darf Emissionskontingent Bestimmen und Festsetzen von Emissionskontingenten (Rechenprogramm) Immissionskontingent Bestimmen und Festsetzen von Immissionskontingenten (Rechenprogramm)

6 E DIN – 45691 : 2006-12 „Geräuschkontingentierung“
4. Emissionskontingentierung Festlegen der Gesamt-Immissionswerte (gemäß TA Lärm) Festlegen der Planwerte (bei Vorbelastung erforderlich) Festlegen der Teilflächen In der Regel muss ein Industrie- oder Gewerbegebiet gegliedert werden. Für Flächen, für die eine gewerbliche Nutzung ausgeschlossen ist (z.B. öffentliche Verkehrsflächen, Grünflächen) werden keine Kontingente festgelegt.

7 E DIN – 45691 : 2006-12 „Geräuschkontingentierung“
4. Emissionskontingentierung Auswahl von geeigneten Immissionsorten zur Bestimmung der Emissionskontingent (für den gesamten Einwirkungsbereich, es stehen schließlich Rechenprogramme zur Verfügung) Bestimmen der festzusetzenden Emissionskontingente Die Berechnung wird in der Regel mit Rechenprogrammen durchgeführt, die die Teilflächen automatisch in ausreichend kleine Flächenelemente unterteilen. Die Verteilung der Emissionen auf die Teilflächen richtet sich nach den Planungsabsichten der Gemeinde.

8 E DIN – 45691 : 2006-12 „Geräuschkontingentierung“
bisher: „immissionswirksamer flächenbezogener Schallleistungspegel“ neu : „Emissionskontingent“ bisher: „anteiliger Immissionsrichtwert“ neu : „Immissionskontingent“ Das zulässige Immissionskontingent einer Teilfläche am jeweiligen Immissionsort wird aus dem Emissionskontingent berechnet unter ausschließlicher Berücksichtigung der geometrischen Ausbreitungsdämpfung ∆L = 10lg (S/4πr²) mit S = Flächengröße in m² r = Abstand Immissionsort - Flächenschwerpunkt in m

9 E DIN – 45691 : 2006-12 „Geräuschkontingentierung“
4. Emissionskontingentierung Bestimmen der festzusetzenden Emissionskontingente Die Emissionskontingente werden so bestimmt, dass möglichst viel Schall emittiert werden kann. Dabei sind die Emissionen von bereits bestehenden oder geplanten Anlagen oder Betrieben zu berücksichtigen.

10 E DIN – 45691 : 2006-12 „Geräuschkontingentierung“
4. Festsetzungen im Bebauungsplan In der Planungszeichnung sind die Teilflächen festzusetzen. In den textlichen Festsetzungen sind die Werte der Emissionskontingente anzugeben. Formulierung: Zulässig sind Vorhaben (Betriebe und Vorhaben), deren Geräusche, die in der folgenden Tabelle angegebenen Emissionskontingente, weder tags noch nachts überschreiten. Beispiele für weitere Festsetzungen.

11 E DIN – 45691 : 2006-12 „Geräuschkontingentierung“
4. Festsetzungen im Bebauungsplan: 1. In der Planzeichnung sind die Grenzen der Teilflächen festzusetzen. 2. In den textlichen Festsetzungen sind die Werte der Emissionskontingente anzugeben. Dafür wird die folgende Formulierung empfohlen: Zulässig sind Vorhaben (Betriebe und Anlagen), deren Geräusche die in der folgenden Tabelle angegebenen Emissionskontingente LEK nach DIN weder tags (6:00 – 22:00 Uhr) noch nachts (22:00 – 6:00 Uhr) überschreiten. Emissionskontingente tags und nachts in dB(A) Teilfläche LEK,tags LEK,nachts TF TF *** *** ***

12 E DIN – 45691 : 2006-12 „Geräuschkontingentierung“
Zusätzliche und andere Festlegungen Die (zulässigen) Emissionskontingente werden häufig durch nur einen kritischen Immissionsort bestimmt, während an anderen Immissionsorten die Planwerte nicht ausgeschöpft werden. Um das Gebiet besser nutzen zu können, können dann im Bebauungsplan zusätzliche oder andere Festsetzungen getroffen werden: Erhöhung der Emissionskontingente für einzelne Richtungssektoren Erhöhung der Emissionskontingente für einzelne Immissionsorte Festsetzung von nach betroffenen Gebieten unterschiedenen Emissionskontingenten

13 E DIN – 45691 : 2006-12 „Geräuschkontingentierung“
Festsetzung von nach betroffenen Gebieten unterschiedenen Emissionskontingenten Im Bebauungsplan werden die Emissionskontingente für unterschiedliche Gebiete unterschiedlich hoch festgesetzt. Textbeispiel: Zulässig sind Vorhaben, deren Geräusche die in der folgenden Tabelle angegebenen Emissionskontingente weder tags noch nachts überschreiten: Teilfläche WA West WA Nordost *** TF / / *** *** TF / / *** *** TF / / *** *** Die Prüfung der Einhaltung erfolgt nach DIN 45691…

14 E DIN – 45691 : 2006-12 „Geräuschkontingentierung“
5. Anwendung im Genehmigungsverfahren Im baurechtlichen oder immissionsschutz-rechtlichen Genehmigungsverfahren wird zunächst die planungsrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens geprüft. Ein Vorhaben, dem eine ganze Teilfläche zuzuordnen ist, ist schalltechnisch zulässig, wenn der nach TA Lärm unter Berücksich-tigung der Schallausbreitungsverhältnisse zum Zeitpunkt der Genehmigung berechnete Beurteilungspegel der vom Vorhaben ausgehenden Geräusche an allen maßgeblichen Immissionsorten die zulässigen Immissionskontingente.

15 E DIN – 45691 : 2006-12 „Geräuschkontingentierung“
5. Anwendung im Genehmigungsverfahren Im baurechtlichen oder immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren wird zunächst die planungsrechtliche Zulässigkeit eines Vorhabens geprüft. Ein Vorhaben ist schalltechnisch zulässig, wenn der nach TALärm unter Berücksichtigung der Schallausbreitungs-verhältnisse zum Zeitpunkt der Genehmigung berechnete Beurteilungspegel Lr der vom Vorhaben ausgehenden Geräusche an allen maßgeblichen Immissionsorten j das jeweilige Immissionskontingent nicht überschreitet: Lr,j ≤ LEK - ∆Lj Sind dem Vorhaben mehrere Teilflächen zuzuordnen, erfolgt der Vergleich über die Summation der Immissionskontingente aller Teilflächen.

16 5. Anwendung im Genehmigungsverfahren Beispiel

17 5. Anwendung im Genehmigungsverfahren Beispiel

18 E DIN – 45691 : 2006-12 „Geräuschkontingentierung“
5. Anwendung im Genehmigungsverfahren Beispiel

19 E DIN – 45691 : 2006-12 „Geräuschkontingentierung“
5. Anwendung im Genehmigungsverfahren Neu: Ein Vorhaben ist schalltechnisch auch dann zulässig, wenn der Beurteilungspegel Lr den Immissionsrichtwert an den maßgeblichen Immissionsorten um mindestens 15 dB(A) unterschreitet (Relevanzgrenze).

20 Anforderungen an das „akustische Modell“
Alle Festsetzungen dürfen sich nur auf dem im Plan erfassten Bereich erstrecken. Gliederungsmöglichkeit der Planflächen gemäß BauNVO Vermeidung des „Windhundprinzips“ auf der Planfläche – Gleichbehand-lungsgrundsatz

21 Anforderungen an das „akustische Modell“
Optimierung des Emissionspotentials wenn mehrere Immissionsorte rund um die Planfläche in unterschiedlichen Abständen und / oder mit unterschiedlichen Richtwerten zu berücksichtigen sind. Möglichkeit der Umverteilung der Emissionspotentiale von Teilflächen innerhalb des Plangebietes nach den Bedürfnissen der Kommune oder des Betreibers ohne Neuberechnung des Gesamtplanes.

22 Anforderungen an das „akustische Modell“
Entscheidung über die Nutzungsmöglich-keiten i.S.d. Gebietstypen gem. BauNVO Innerhalb einer (Teil-) Fläche mir einem zugeordneten Emissionspotential soll der Aufstellungsort der Schallquelle beliebig sein können Für die Ausbreitungsrechnung werden nur das Abstandsmaß und das Boden – Meteorologie – Maß herangezogen.


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