Transferleistungen Agentur für Arbeit Hamburg, Chris Jabs,

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Transferleistungen Agentur für Arbeit Hamburg, Chris Jabs, 03.03.2009 031212MVA2_022126_003_k Transferleistungen Agentur für Arbeit Hamburg, Chris Jabs, 03.03.2009

Gesetzeszweck der Transferleistungen 031212MVA2_022126_003_k Transferleistungen Gesetzeszweck der Transferleistungen Ziel  die vom Personalabbau betroffenen Arbeitnehmer über den Beschäftigungstransfer nahtlos in ein neues Beschäftigungsverhältnis einmünden zu lassen. Instrumente des Beschäftigungstransfers: - Transfermaßnahmen - Transferkurzarbeitergeld Agentur für Arbeit Hamburg, Chris Jabs, 03.03.2009

Interessenausgleich/Sozialplan 031212MVA2_022126_003_k Transferleistungen Interessenausgleich/Sozialplan Arbeitgeber hat die Pflicht, den zuständigen Betriebsrat über eine geplante Betriebsänderung rechtzeitig zu unterrichten und sie mit ihm zu beraten Inhalt der Beratung  ob, wann und wie die Betriebsänderung durchgeführt wird Unterrichtung des Betriebsrates muss erfolgen, bevor der Arbeitgeber mit der Umsetzung der geplanten Betriebsänderung beginnt Nach Einigung  Abschluss eines Interessenausgleichs/ Sozialplan Ein Interessenausgleich ist nur in den Betrieben möglich, aber nicht notwendig, in denen ein Betriebsrat vorhanden ist. In anders gelagerten Fällen ist der Abschluss einer individuellen Vereinbarung möglich. Agentur für Arbeit Hamburg, Chris Jabs, 03.03.2009

Transferleistungen Zeitrahmen Entscheidung über die Betriebsänderung 031212MVA2_022126_003_k Transferleistungen Zeitrahmen Entscheidung über die Betriebsänderung Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses bzw. Änderungskündigung Company Die Transferleistungen nach den §§ 216a und 216b SGB III können unabhängig voneinander oder in Kombination gewährt werden. Danach sind folgende Konstellationen möglich: Nur § 216a SGB III Nur § 216b SGB III [im Rahmen einer Transfergesellschaft oder einer beE, deren Träger der bisherige Arbeitgeber ist] § 216a SGB III und anschließend § 216b SGB III [im Rahmen einer Transfergesellschaft oder einer beE, deren Träger der bisherige Arbeitgeber ist] Abschluss des Sozialplans Zeitfenster für Transferkurzarbeitergeld (max. 12 Monate) Zeitfenster für Transfermaßnahmen Agentur für Arbeit Hamburg, Chris Jabs, 03.03.2009

Bedrohung von Arbeitslosigkeit 031212MVA2_022126_003_k Transferleistungen Bedrohung von Arbeitslosigkeit Transferleistungen werden nur für Arbeitnehmer, die von Arbeitslosigkeit bedroht sind, gefördert. Das liegt vor, wenn der Arbeitnehmer noch versicherungspflichtig beschäftigt ist, alsbald mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses rechnen muss und voraussichtlich nach Beendigung dieses Beschäftigungsverhältnisses arbeitslos wird. Agentur für Arbeit Hamburg, Chris Jabs, 03.03.2009

Zweckbestimmung Transferkurzarbeitergeld 031212MVA2_022126_003_k Transferleistungen Zweckbestimmung Transferkurzarbeitergeld Der Eintritt von Arbeitslosigkeit soll vermieden werden. Nahtloser Übergang vom bisherigen Beschäftigungsverhältnis in ein neues (befristetes) Beschäftigungsverhältnis soll erreicht werden (Transfer). Vermittlungsaussichten zur Eingliederung auf dem ersten Arbeitsmarkt sollen durch geeignete Maßnahmen verbessert werden. Die Zeit der Transfer-Kurzarbeit ist aktiv zu nutzen (keine Förderung der passiven Kurzarbeit/keine Hinführung zur Rente). Agentur für Arbeit Hamburg, Chris Jabs, 03.03.2009

Zweckbestimmung Transferkurzarbeitergeld 031212MVA2_022126_003_k Transferleistungen Zweckbestimmung Transferkurzarbeitergeld Vorteile für den Arbeitgeber Kündigungsschutzklagen werden durch arbeitsvertragliche Formulierungen vermieden Imageschaden des Betriebes wird begrenzt, soziale Verantwortung gegenüber den Arbeitnehmern wird herausgestellt Betriebsstimmung wird positiv beeinflusst Vorteile für den Arbeitnehmer Arbeitslosigkeit und deren Folgen werden vermieden, Arbeitsplatzsuche erfolgt aus einem bestehenden Beschäftigungsverhältnis Für den beruflichen Neuanfang stehen professionelle Hilfen zur Verfügung. Qualifikationsdefizite können während der Transfer-Kurzarbeit abgebaut werden Umgehung des § 613a BGB wird vom Arbeitgeber angestrebt. Agentur für Arbeit Hamburg, Chris Jabs, 03.03.2009

Betriebliche Voraussetzungen 031212MVA2_022126_003_k Transferleistungen Betriebliche Voraussetzungen Selbständige beE (betriebsorganisatorisch eigenständige Einheit) bei einer Transfergesellschaft Es handelt sich um einen neuen Rechtsträger mit eigener Rechtspersönlichkeit. Der Arbeitnehmer scheidet in der Regel per dreiseitigem Vertrag aus dem abgebenden Betrieb aus und begründet einen befristeten Arbeitsvertrag mit der Transfergesellschaft. Der Arbeitnehmer verzichtet damit ganz oder teilweise auf die Einhaltung der Kündigungsfrist. Im dreiseitigen Vertrag werden die Beschäftigungsbedingungen geregelt (z.B. Übernahme wesentlich gleicher Arbeitsbedingungen, Einverständnis zum totalen Arbeitsausfall, Einverständnis zur Arbeitsaufnahme bei einem anderen Arbeitgeber, Gewährung eines Zuschusses zum Transfer-Kug etc). Mehrere Arbeitgeber können zusammenwirken, um eine gemeinsame selbständige beE zu bilden. Aus Kostengründen würde sich dies insbesondere für Kleinbetriebe anbieten. Aber auch eigenständige Betriebe eines Konzerns, die an einem Standort ansässig sind, können die Vorteile einer gemeinsamen selbstständigen beE nutzen. Die Voraussetzungen sind hier nach den Verhältnissen des abgebenden Betriebes zu beurteilen. Agentur für Arbeit Hamburg, Chris Jabs, 03.03.2009

Vermittlung von Kug-Beziehern 031212MVA2_022126_003_k Transferleistungen Vermittlung von Kug-Beziehern Der Transfer-Kug-Bezug ist gegenüber der Vermittlung nachrangig. Die Agenturen für Arbeit sind somit verpflichtet, Vermittlungs- bemühungen in zumutbare Arbeitsverhältnisse durchzuführen. Die Transfergesellschaft ist verpflichtet, den Arbeitnehmern Vermittlungsvorschläge zu unterbreiten. Für die Vermittlung in ein Dauer- oder Zweitarbeitsverhältnis ist kein ausdrückliches Einverständnis des AG/Transfergesellschaft oder des Arbeitnehmers erforderlich. Werden keine Vermittlungsvorschläge unterbreitet, so können leistungsrechtliche Konsequenzen zu einer Aufhebung der Entscheidung dem Grunde nach führen. Die Einbeziehung von Arbeitnehmer mit Transfer-Kug-Bezug in die Vermittlungsbemühungen ist in § 216 b Abs. 4 S. 2 SGB III i. V. m. § 172 Abs. 3 S. 2 SGB III geregelt. Zweitarbeitsverhältnisse: Ist eine Vermittlung in ein Zweitarbeitsverhältnis (befristetes Arbeitsverhältnis) während der beE-Zugehörigkeit möglich, so ruht das Arbeitsverhältnis zur beE und - es besteht kein Anspruch auf Transfer-Kug für die Dauer des Zweitarbeitsverhältnisses. Nach Beendigung des Zweitarbeitsverhältnisses ist eine Rückkehr des Arbeitnehmers in die beE zulässig. Agentur für Arbeit Hamburg, Chris Jabs, 03.03.2009

031212MVA2_022126_003_k Transferleistungen Anbieten von Maßnahmen zur Verbesserung der Eingliederungsaussichten der Arbeitnehmer Der Arbeitgeber/Transfergesellschaft hat dem AN auf eigene Kosten geeignete Qualifizierungsmaßnahmen anzubieten, die zur Verbesserung der Eingliederungsaussichten notwendig sind Die während des Bezuges von Transfer-Kug angebotenen geeigneten Maßnahmen zur Verbesserung der Eingliederungsaussichten können aus ESF-Mitteln durch die Agentur für Arbeit mitfinanziert werden. Die Höhe der Zuschüsse der ESF-Mittel werden durch die Agentur für Arbeit nach Vorlage des Qualifizierungskonzeptes und nach den ESF-Richtlinien bestimmt. Eine angemessene Eigenbeteiligung des Arbeitgebers ist zwingend erforderlich. Hat das Profiling ergeben, dass Arbeitnehmer Qualifizierungsdefizite aufweisen, soll der Arbeitgeber/die Transfergesellschaft geeignete Maßnahmen zur Verbesserung der Eingliederungsaussichten anbieten (§ 216b Abs. 6 S. 2 SGB III). Die Kosten der Maßnahme hat grundsätzlich der Arbeitgeber/die Transfergesellschaft zu tragen. Ob es sich um eine geeignete Maßnahme handelt, hängt von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Unterlässt der Arbeitgeber/die Transfergesellschaft in Einzelfällen, geeignete Maßnahmen zur Verbesserung der Eingliederungsaussichten anzubieten, ist dies bei der Bearbeitung der Leistungsanträge entsprechend zu berücksichtigen. Werden generell keine geeigneten Maßnahmen zur Verbesserung der Eingliederungsaussichten angeboten, so können leistungsrechtliche Konsequenzen zu einer Aufhebung der Entscheidung dem Grunde nach führen. Auf Leistungen, die aus ESF finanziert werden, besteht kein Rechtsanspruch und sind auch gegenüber entsprechenden Leistungen Dritter nachrangig. Finanzielle Mittel stehen nur begrenzt zur Verfügung. Insbesondere kleinere und mittlere Unternehmen (= weniger als 250 Beschäftigte) sowie insolvente Arbeitgeber erhalten durch eine höhere Förderquote ein Anreiz für das Anbieten von Maßnahmen. Hinweis auf ESF-Richtlinie Es können notwendige Lehrgangskosten anteilig erstattet werden. Außerdem kann bei tatsächlich anfallenden Fahrkosten eine Fahrkostenpauschale gewährt werden. Die Regionaldirektionen erlassen jeweils für ihren Bezirk ermessenslenkende Weisungen, so dass in jedem Bezirk die Lehrgangskosten unterschiedlich gewährt werden können. Die AG haben sich angemessen an den Maßnahmekosten zu beteiligen. ESF-Leistungen müssen rechtzeitig vor Beginn der Maßnahmen bei der zuständigen Agentur für Arbeit (= in deren Bezirk die Betriebs-stätte des umzustrukturierenden bzw. eingestellten Betriebes liegt) beantragt werden. Vor Beginn der Qualifizierung ist das Einvernehmen der Vermittlung einzuholen. Die fachliche Stellungnahme der Vermittlung erstreckt sich speziell auf die arbeitsmarktliche Zweckmäßigkeit und Notwendigkeit der Qualifizierungsmaßnahme. Sie ist für jeden Arbeitnehmer in VerBIS im Bereich „Kundenhistorie“ vom Vermittler zu dokumentieren. Agentur für Arbeit Hamburg, Chris Jabs, 03.03.2009

Transferleistungen Bezugsfrist Die Bezugsfrist für Transfer-Kug beträgt längstens 12 Monate Es gibt keine Verlängerungsmöglichkeit. Es wird immer auf volle Kalendermonate abgestellt. Kommen Arbeitnehmer in eine bestehende beE, richtet sich der individuelle Leistungsanspruch nach der Restlaufzeit der beE. Agentur für Arbeit Hamburg, Chris Jabs, 03.03.2009

Aktivierungsnachweise und Integrationserfolge der Transfergesellschaft 031212MVA2_022126_003_k Transferleistungen Aktivierungsnachweise und Integrationserfolge der Transfergesellschaft erstellte Bewerbungsunterlagen  Nachweis Qualifizierungsmaßnahmen  Nachweis Vermittlungsvorschläge sind vierteljährlich nachzuweisen Abgänge in Arbeit/Zweitarbeit sind monatlich zu melden gemeinsame Gespräche der Transfergesellschaft und der Arbeitsagentur nach 4 und 8 Monaten Laufzeit der beE bezüglich der Vermittlungsaktivitäten und Integrationshemmnisse Name der Transfergesellschaft: beE: Kug – Nr. Pos. / Name Vornamegeb./ Beginn der neuen Tätigkeit/ Neuer Arbeitgeber/ Abgänge in Arbeit, Zweitarbeitsverhältnisse/ Rückkehr nach Zweitarbeitsverhältnis Bewerbungsunterlagen: Liste mit Anzahl und Namen reicht! Agentur für Arbeit Hamburg, Chris Jabs, 03.03.2009

Kosten des abgebenden Arbeitgebers 031212MVA2_022126_003_k Transferleistungen Kosten des abgebenden Arbeitgebers Prämien Remanenzkosten Dienstleistungskosten der Transfergesellschaft Qualifizierungskosten Kosten für arbeitsmarktliche Betreuung Kosten für die Gründung der Transfergesellschaft Der Arbeitgeber entlastet sich durch den Abbau einer größeren Zahl von Arbeitsplätzen kurzfristig von laufenden Lohnkosten, trägt jedoch zunächst nicht unerhebliche Kosten in Folge des zumeist verein-barten Transfer-Sozialplans. Diese können bestehen aus Abfindungs- zahlungen oder sog. „Sprinter-Prämien“ für vorzeitig aus der beE ausscheidende Mitarbeiter. Hinzu kommen Remanenzkosten, wie z. B. die Kosten der Sozial-versicherung für die Kurzarbeiter, die oftmals vereinbarte Aufstockung des Transfer-Kug sowie die Kosten für Urlaubs- und Feiertage. Natürlich sind die Dienstleistungen des Trägers der Transfer-gesellschaft ebenfalls zu bezahlen. Ein Kostenentlastungseffekt dürfte also eher mittelfristig eintreten. Beispiel Remanenzkosten: Sozialversicherung des Beziehers von Transfer-Kug: Beispiel 1 Entgeltausfall: 100 v. H. Istentgelt: 0 € Fiktives entgangenes Entgelt: 2.000 € x 80 v. H. = 1.600 € x 36,9 v. H. = 590,40 € Sozialversicherungsbeiträge für das ausgefallene Entgelt Agentur für Arbeit Hamburg, Chris Jabs, 03.03.2009

Jahresrückblick der Agentur für Arbeit Hamburg 2007/2008 Transferleistungen Jahresrückblick der Agentur für Arbeit Hamburg 2007/2008 Transfergesellschaften (beE) gem. § 216 b SGB III Jahr Anzeigen von beE Arbeitnehmer Ausgaben insgesamt in € 2007 43 1296 3.106.697,88 2008 59 458 1.911.157,44 Monatsdurchschnitt: 33 laufende beE mit 335 Arbeitnehmern Integrationserfolg: ca. 70 % Agentur für Arbeit Hamburg, Chris Jabs, 03.03.2009