Klausur S 777 WS 2017/18 Friedrich Toepel.

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Klausur S 777 WS 2017/18 Friedrich Toepel

0-3 4-6 7-9 10 11 12 13 16 84 58 30 2 3 1 182 Teiln. Unter 4: 46,15% Æ 4,7

Aufbau: Tatkomplexe : 1. Tatkomplex: Die U-Bahn-Fahrt 2. Tatkomplex: Das Gerangel mit X 3. Tatkomplex: Strabarkeit des Arztes H Im ersten Tatkomplex steht B im Vordergrund, daher die Prüfung mit ihm beginnen Im zweiten Tatkomplex entscheidet die Regel, dass möglichst klar aufgebaut wird: Daher zuerst die Rechtfertigungsgründe bei X, dann A und B (zusammen) prüfen

1. Tatkomplex: Die U-Bahnfahrt  A. Strafbarkeit des B  I. Unterschlagung, § 246 Abs. 1 StGB indem B den Fahrschein aus dem Mülleimer nahm. Fahrschein = fremde Sache? Früher im Eigentum des früheren Fahrgasts Aber: Dereliktion,§ 959 BGB durch Wegwerfen?

Dereliktion = Handlung des Eigentümers in Bezug auf eine bewegliche Sache, die auf seinen Eigentumsverzichtswillen schließen lässt. Durch Wegwerfen hat der frühere Eigentümers seinen Eigentumsver-zichtswillen manifestiert. öffentlicher Mülleimer Indiz, dass es dem Vorkunden auch nicht darauf ankam, wer diesen erlangt und ob er einer weiteren Verwertung zugeführt wird.

(Wegwerfen = Besitzaufgabe gemäß § 856 Abs. 1 BGB) Ergebnis: Herrenlosigkeit eingetreten, fehlt also bereits fremde Sache. Strafbarkeit wegen Unterschlagung -  II. Versuchter Betrug, §§ 263 Abs. 1 und 2, 22, 23 Abs. 1 StGB indem B dem X einen ungültigen Fahrschein vorgezeigt hat.  

 1. Vorprüfung X unterliegt keinem Irrtum, Tat ist daher nicht vollendet; Versuch nach §§ 263 Abs. 2, 23 Abs. 1 StGB strafbar.  2. Tatentschluss Tatentschluss zur Täuschung: Durch Vorzeigen des bereits zuvor entwerteten Fahrscheins beabsichtigte B, den Kontrolleur konkludent darüber zu täuschen, im Besitz eines gültigen Tickets zu sein.

 Vorstellung auch eines entsprechenden Irrtums vorgestellter Verzicht auf Zahlung des erhöhten Beförderungsentgelts = Vermögensverfügung vornehmen.  Vermögensschaden: zulasten des Betreibers der U-Bahn vorgestellter Verzicht auf die Geltendmachung des entstandenen Anspruchs auf Zahlung der Vertragsstrafe (Vertretbar hier auch Annahme einer schadensgleichen Vermögensgefährd.) 

 = Dreiecksbetrug vor Vermögensverfügung dem Geschädigten zurechenbar? X auf Grund seiner Stellung als Kontrolleur konnte über das Vermögen des U-Bahnunternehmens jedenfalls in Bezug auf die Erhebung von Vertragsstrafen verfügen (Befugnistheorie = engste Theorie erfüllt, Auseinandersetzung mit anderen Theorien entbehrlich) Absicht, sich rw zu bereichern + 

 3. Unmittelbares Ansetzen +, bereits Täuschungshandlung vorgenommen 4. Rechtswidrigkeit, Schuld + 5. Ergebnis: Strafbarkeit gemäß §§ 263 Abs. 1 und 2, 22, 23 Abs. 1 StGB +  III. Erschleichen von Leistungen, § 265a Abs. 1 Var. 3 StGB durch Fahrt mit dem bereits benutzten Fahrschein

Erschleichen = Leistung ohne Wissen des Berechtigten und unter Umgehung von Sicherungsvorkehrungen „einfaches“ Schwarzfahren = erschleichen? Rechtsprechung: bereits ein unauffälliges und unbefangenes Auftreten genügt, unabhängig von der Frage, ob dadurch tatsächlich Kontrollmaßnahmen umgangen werden

Literatur teils: Spekulieren auf das Ausbleiben einer Kontrolle ≠ Umgehung einer tatsächlich stattfindenden Kontrolle vorliegend keine Streitentscheidung notwendig: Ab der tatsächlichen Kontrolle = §§ 263 Abs. 1 und 2, 22, 23 Abs. 1 StGB, dann § 265a StGB wegen formeller Subsidiarität verdrängt, § 265a Abs. 1 a.E. StGB. 

 IV. Ergebnis für B im 1. Tatkomplex: §§ 263 Abs. 1 und 2, 22, 23 Abs. 1 StGB   B. Strafbarkeit des A  I. Erschleichen von Leistungen, § 265a Abs. 1 Var. 3 StGB indem er in der U-Bahn ohne gültigen Fahrschein gefahren ist.  1. Objektiver Tatbestand Beförderung durch ein Verkehrsmittel + Benutzung der U-Bahn = entgeltlich

 Beförderung auch „erschlichen“? Rechtsprechung, nach der speziell für § 265a Abs. 1 Var. 3 StGB ein Erschleichen durch Umgeben mit dem „Anschein der Ordnungsmäßigkeit“ vorliegt, wenn der „Schwarzfahrer“ „unauffällig wie jeder andere Benutzer auftritt: Hier Erschleichen zu bejahen. Gegenansicht: Erschleichen = täuschungsähnliches Verhalten,

= entweder eine potenziell täuschbare Kontrollperson ganz umgehen oder eine andere Kontrolleinrichtung überwinden § 265a Abs. 1 Var. 3 StGB danach - Für h. M.: Charakter des § 265a StGB als Auffangtatbestand auch, dass bereits bei Einfügung der Vorschrift in das StGB keine Zugangskontrollen zu Verkehrsmitteln des öffentlichen Personenverkehrs stattfanden,

Tat vollendet, da Vollendung des § 265a Abs. 1 Var Tat vollendet, da Vollendung des § 265a Abs. 1 Var. 3 StGB mit dem Beginn der Beförderung zusammenfällt.  2. Subjektiver Tatbestand + 3. Rechtswidrigkeit und Schuld + 4. Strafantrag, § 265a Abs. 3 StGB i.V.m. § 248a StGB: nach dem Bearbeitervermerk gestellt  II. Ergebnis für A im ersten Tatkomplex § 265a Abs. 1 Var. 3 StGB + 

2. Tatkomplex: Das Gerangel A. Strafbarkeit des X  I. Freiheitsberaubung, § 239 Abs. 1 StGB indem X den A und den B festgehalten hat 1. Objektiver Tatbestand A und B dann der Freiheit beraubt? Mensch wird der Freiheit beraubt, wenn er gehindert wird, seinen Aufenthaltsort frei zu verlassen.

Allerdings: ganz kurzfristiges Festhalten nicht erfasst X hat A und den B lediglich wenige Sekunden festgehalten = Freiheitsberaubung – (Anm.: A.A. vertretbar, dann noch Ausführungen zur Rechtfertigung hier erforderlich)  2. Ergebnis § 239 Abs. 1 StGB –

II. Versuchte Nötigung, §§ 240 Abs. 1 – 3, 22, 23 Abs. 1 StGB durch dasselbe Verhalten wegen versuchter Nötigung nach 1. Vorprüfung Versuch der Nötigung ist gemäß § 240 Abs. 3 StGB strafbar / Erfolg ausgeblieben (= eigentliches Ziel das Festhalten zum Feststellen ihrer Personalien oder zum Eintreiben der Forderung)

Nötigung wegen des eingetretenen „Zwischenerfolgs“ (Festhalten) nicht vollendet? Rechtsprechung nimmt Vollendung an, wenn Opferverhalten gemessen an den Zielen des Täters bereits eine „eigenständig bedeutsame Vorstufe des Enderfolgs“ darstellt Ist bisheriges Opferverhalten aber „lediglich Mittel zur Ermöglichung des eigentlichen vom Täter gewollten Verhaltens“,

Vollendung - Hier kurzzeitiges Festhalten ≠ eigenständige Bedeutung Anm.: Vollendung ist hier kaum vertretbar. Grundsätzlich muss zwar kein zweiaktiges Nötigungsmodell vertreten werden Jedoch kein weniger weitgehendes Nötigungsziel als die Freiheitsberaubung ersichtlich  2. Tatentschluss +

3. Unmittelbares Ansetzen, § 22 StGB: +, X hat A und B an ihren Jacken festgehalten 4. Rechtswidrigkeit X gerechtfertigt? a. Selbsthilferecht aus § 229 BGB i. Selbsthilfelage Anspruch aus dem Zivilrecht + obrigkeitliche Hilfe nicht rechtzeitig zu erlangen +

X für das Verkehrsunternehmen beauftragt   ii. Mittel der Selbsthilfe Festnahme des Verpflichteten von § 229 BGB gedeckt, wenn dieser der Flucht verdächtig ist Hier: +, A und B waren der Flucht verdächtig  iii. Subjektives Rechtfertigungselement X hat zum Zweck der Selbsthilfe gehandelt.

iv. Zwischenergebnis X gemäß § 229 BGB gerechtfertigt   b. Festnahmerecht aus § 127 StPO? i. Objektives Rechtfertigungselement: A als auch B haben eine Straftat begangen / wurden auf frischer Tat betroffen und waren der Flucht verdächtig  ii. Subjektives Rechtfertigungselement Hat X in subjektiver Hinsicht mit Strafverfolgungswillen gehandelt?

X wusste, dass A und B soeben eine Straftat begangen hatten. Ihm war die Fluchtgefahr bzw. Unmöglichkeit der sofortigen Identitätsfeststellung bewusst. Er müsste vorgehabt haben, durch anschließende geeignete Maßnahmen eine staatliche Strafverfolgung zu ermöglichen, oder zumindest die Vorstellung gehabt haben, dass eine andere Person dies tun wird. eine solche Absicht ≠ ersichtlich

Anm. 1: A.A. vertretbar, etwa mit dem Hinweis darauf, dass die Verkehrsunternehmen in vergleichbaren Fällen routinemäßig Strafanträge stellen Anm. 2: Vertretbar dann (bei Ansicht aus Anm. 1) auch, nur § 127 Abs. 1 StPO zu prüfen, da das zivilrechtliche Selbsthilferecht keine weitergehenden Befugnisse als dieses gewährt.

Anm. 3: Wenn § 265a Abs. 1 Var. 3 StGB abgelehnt, thematisieren, ob § 127 Abs. 1 StPO tatsächlich begangene Tat voraussetzt iii. Zwischenergebnis Handeln des X nicht aus § 127 Abs. 1 S. 1 StPO gerechtfertigt.  5. Ergebnis X ist nicht wegen versuchter Nötigung nach §§ 240 Abs. 1 – 3, 22, 23 Abs. 1 StGB strafbar (wegen Selbsthilfe, § 229 BGB)

B. Strafbarkeit von A und B gemeinsame Prüfung hier möglich, da keine wesentlichen Unterschiede bezüglich der Strafbarkeit vorliegen.  I. Gemeinschaftliche schwere Körperverletzung, §§ 223 Abs. 1, 226 Abs. 1 Nr. 1 Var. 1, 25 Abs. 2 StGB urch das Umsichschlagen 1. Objektiver Tatbestand  a. Grundtatbestand Schlag ins Gesicht/Riss in Hornhaut des X

Taterfolge unproblematisch + Tathandlung A und B zurechenbar? Ob A oder B nicht mehr feststellbar, in dubio pro reo? Nicht wenn § 25 Abs. 2 StGB:  i. Gemeinsamer Tatplan konkludent gefasster gemeinschaftlicher Willensentschlusses + (A und B wollten etwaigen Ansprüchen des Verkehrsunternehmens entgehen und haben sich darüber verständigt)

ii. Gemeinsame Tatausführung Umfasst vom gemeinsamen Tatplan haben sie begonnen, um sich zu schlagen für den Einzelnen keine Leistung eines Kausalbeitrags nachweisbar, denn nur ein Schlag trifft X dennoch reicht nach h. M. solche „additive“ Mittäterschaft (= Erfolgschancen erhöht/funktionelle Tatherrschaft +) iii. Zwischenergebnis: Mittäterschaft +

A. A. gut vertretbar, entweder wenn der Nachweis eines eigenen kausalen objektiven Beitrags zur Tatbestandsverwirklichung als Voraussetzung für Mittäterschaft betrachtet wird oder wenn Übereinkunft von A und B noch nicht gemeinsamer Tatentschluss b. Schwere Folge X hat Sehkraft auf dem linken Auge verloren = schwere Folge des § 226 Abs. 1 Nr. 1 Var. 1 StGB 

c. Kausalität von A oder B mittäterschaftlich ausgeführter Schlag war kausal (condicio sine qua non). d. Objektive Zurechenbarkeit und tatbestandsspezifischer Gefahrzusammenhang Hier: objektive Zurechnung aufgrund des Dazwischentretens eines Dritten, des H, entfallen? Kriterien im Einzelnen umstritten:

In den Fällen, in denen Arzt einen Behandlungsfehler begeht: Obj. Zurechenbarkeit entfällt, wenn dem behandelnden Arzt ein schwerer Behandlungsfehler unterläuft Hier: +, gravierender Kunstfehler 2. Ergebnis § 226 Abs. 1 Nr. 1 Var. 1, 25 Abs. 2 StGB - (A.A. mit entsprechender Begründung vertretbar.)

Z. B.: Zurechenbarkeit entfällt nur, wenn der Dritte vorsätzlich in den Geschehensablauf eingreift (hier -) Oder: lediglich ursprüngliches Risiko wurde nicht abgewendet Wer eine objektive Zurechnung bejaht, müsste die Fahrlässigkeit gem. § 18 StGB prüfen.

II. Gemeinschaftliche gefährliche Körperverletzung, §§ 223 Abs II. Gemeinschaftliche gefährliche Körperverletzung, §§ 223 Abs. 1, 224 Abs. 1 Nr. 4, 25 Abs. 2 StGB durch das Umsichschlagen 1. Objektiver Tatbestand: „mit einem anderen Beteiligten gemeinschaftlich“ = ausreichend, dass zwei Beteiligte am Tatort bewusst zusammenwirken Mittäterschaft nicht erforderlich Hier unproblematisch +

2. Vorsatz + 3. Rechtswidrigkeit und Schuld + 4. Ergebnis §§ 223 Abs. 1, 224 Abs. 1 Nr. 4, 25 Abs. 2 StGB +   III. Beteiligung an einer Schlägerei, § 231 Abs. 1 StGB Durch dasselbe Verhalten  1. Objektiver Tatbestand  a. Schlägerei

 a. Schlägerei = mit gegenseitigen Körperverletzungen verbundene Auseinandersetzung von mehr als zwei Personen voraus fehlt es an der Gegenseitigkeit (keine Verletzungen von A und B) b. Von mehreren verübter Angriff = in feindseliger Absicht gegen den Körper des Opfers gerichtete Einwirkung von mindestens zwei Personen Hier +

c. Tathandlung: Beteiligen = untechnisch, lediglich örtlich-zeitliche Mitwirkung erforderlich Hier + 3. Objektive Bedingung der Strafbarkeit schwere Körperverletzung (§ 226 StGB) verursacht „Verursachen“ i.S.v. § 231 StGB? eine Ansicht: lediglich Kausalität i.S. der Äquivalenztheorie zwischen Angriff und schwerer Folge

Vorliegend: +, Angriff kann nicht hinweg gedacht werden, ohne dass die Erblindung auf einem Auge entfiele Gegenmeinung: objektive Zurechenbarkeit des Bedingungseintritts erforderlich S. oben gravierender Behandlungsfehler, Zurechenbarkeit ablehnbar Dann § 231 StGB -

IV. Gemeinschaftliche räuberische Erpressung, §§ 253 Abs IV. Gemeinschaftliche räuberische Erpressung, §§ 253 Abs. 1, 255, 25 Abs. 2 StGB Durch dasselbe Verhalten 1. Objektiver Tatbestand a. Gewalt gegen eine Person +, Umsichschlagen   b. Handlung, Duldung oder Unterlassung Ob Vermögensverfügung, umstritten.

i. Keine Vermögensverfügung erforderlich: Nach der Rechtsprechung jedes nötigungsbedingte Opferverhalten A und B konnten durch das Umsichschlagen entkommen, Forderungen des Verkehrsunternehmens nicht mehr geltend gemacht werden Vermögensschaden beruht auch unmittelbar auf dem Unterlassen der Geltendmachung

ii. Vermögensverfügung erforderlich aa. Willentliches Handeln ausreichend Einige lassen Fehlen von vis absoluta, genügen Danach hier: willentliches Unterlassen des X oder des Y – Vermögensverfügung – Klassische Definition demgegenüber enger, erst recht nicht  bb. Verzicht auf Vermögensverfügung für Forderungserpressung darauf verzichten?

Also vertretbar auch für Teil der Literatur erforderlicher Zusammenhang +  V. Gemeinschaftliche Nötigung, §§ 240 Abs. 1 und 2, 25 Abs. 2 StGB 1. Objektiver Tatbestand a. Nötigungshandlung um sich geschlagen b. Nötigungserfolg Handlung, Duldung oder Unterlassung gekommen sein von X und Y?

Gehindert, Forderung des Verkehrsbetriebes geltend zu machen + c. Mittäterschaftliche Zurechnung + 2. Subjektiver Tatbestand + 3. Rechtswidrigkeit und Schuld + Auch § 240 Abs. 2 StGB (A und B erfüllten Straftabestände) VI. Konkurrenzen gemeinschaftliche gefährliche Körperverletzung und gemeinschaftliche Nötigung in Tateinheit nach § 52 StGB.

3. Tatkomplex: Die oberflächliche Untersuchung durch H  Fahrlässige Körperverletzung durch Unterlassen, §§ 229, 13 StGB  I. Tatbestand aufgrund seiner oberflächlichen Durchführung der Untersuchung wegen fahrlässiger Körperverletzung des X durch Unterlassen des Stellens der gebotenen Diagnose gemäß § 229 schicken, der ihn rechtzeitig behandelt hätte. Damit liegt ein Unterlassen vor. 

1. Abgrenzung von Tun und Unterlassen H. M.: Schwerpunkt der Vorwerfbarkeit Schwerpunkt lag vielmehr bei dem Unterlassen, den X zu einem Facharzt zu schicken, der ihn rechtzeitig behandelt hätte. Damit liegt ein Unterlassen vor.  A.A. vertretbar, da die ursprüngliche Musterlösung immerhin ein positives Tun vorsah. Dann aber Schwierigkeiten bei Kausalität

(Untersuchung als condicio sine qua non für die andauernde Gesundheitsschädigung?) Es kann auch ein klarerer Maßstab als der „Schwerpunkt der Vorwerfbarkeit“ herangezogen werden, etwa Roxins Subsidiaritätskriterium. 2. Verursachung einer körperlichen Misshandlung oder Gesundheitsschädigung X erblindete auf einem Auge = pathologischer Zustand

Hätte H sorgfältig diagnostiziert und den X rechtzeitig zu einem Facharzt geschickt, der den Hornhautriss ordnungsgemäß behandelt hätte, wäre der andauernde pathologische Zustand mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit nicht entstanden. Kausalität +  3. Objektive Sorgfaltspflichtverletzung bei objektiver Vorhersehbarkeit und Vermeidbarkeit:

objektiv erforderliche Sorgfalt: besonnener Arzt hätte X gründlich untersucht, den Hornhautriss erkannt und diesen entsprechend behandelt + Auch war der weitere Kausalverlauf objektiv vorhersehbar und vermeidbar.  3. Garantenstellung +, aufgrund des Behandlungsvertrags mit X

III. Rechtswidrigkeit und Schuld Das Unterlassen des H war auch rechtswidrig. Er war als Arzt außerdem nach seinen persönlichen Kenntnissen und Fähigkeiten in der Lage, die objektive Sorgfaltspflichtverletzung zu vermeiden und die Tatbestandsverwirklichung vorauszusehen, so dass er auch subjektiv sorgfaltswidrig, vorhersehbar und vermeidbar gehandelt hat.  IV. Strafantrag, § 230 Abs. 1 S. 1 StGB = gestellt

V. Ergebnis: § 229 StGB + Gesamtergebnis und Konkurrenzen im ersten Tatkomplex: B: §§ 263 Abs. 1, 2, 22, 23 Abs. 1 StGB und A: § 265a Abs. 1 Var. 3 im zweiten Tatkomplex: A und B tateinheitlich: §§ 223 Abs. 1, 224 Abs. 1 Nr. 4, 25 Abs. 2 StGB und §§ 240 Abs. 1 und 2, 25 Abs. 2 StGB Zum ersten Tatkomplex: § 5 StGB im dritten Tatkomplex: H § 229 StGB